Leichnam
Der österreichische Gesetzgeber hat keine Regelung getroffen, wie der Leichnam rechtlich einzustufen ist.
Der Leichnam ist nach herrschender Ansicht weder als Sache noch als Person zu qualifizieren. Stattdessen wird der Leichnam als „fortgesetzte Persönlichkeit“ angesehen, solange er noch klar als der Körper einer bestimmten verstorbenen Person identifizierbar ist. Das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen wirkt also über dessen Tod hinaus.
Diese besondere rechtliche Einordnung verdeutlicht, dass der Leichnam zwar nicht mehr als lebende Person gilt, aber dennoch einen respektvollen und geschützten Status besitzt.
Form der Bestattung
Rechtslücke in Österreich
Bestattungsverfügung
Bestattungsvertrag mit einem Bestattungsunternehmen
Mutmaßlicher Wille des Verstorbenen
Wille der nächsten Angehörigen
Gemeinde
Sozialbestattung
Arten der Bestattung
Friedhofszwang
Privatbegräbnisstätte
Erdbestattung
Beisetzung in einer Gruft
Feuerbestattung
Naturbestattung
Grabbeigaben
Bestattung gemeinsam mit Haustieren
Umbettung
Das allgemeine sittliche Empfinden verlangt, dass man die Ruhe eines Verstorbenen möglichst nicht stört. Eine Exhumierung, also das Ausgraben einer bereits beigesetzten Leiche, zum Zweck der Umbettung in ein anderes Grab, wird daher nur unter besonderen Umständen erlaubt.
Ein anerkannter Grund für eine Umbettung ist der Wunsch des hinterbliebenen Ehepartners, später im selben Grab wie der verstorbene Partner beigesetzt zu werden. Allerdings gilt dies nicht, wenn die Ehepartner zuletzt getrennt gelebt haben oder in offener Feindschaft und rechtlichen Auseinandersetzungen standen.