Förderungsmißbrauch

Gemäß § 153b StGB liegt Förderungsmißbrauch vor, wenn jemand eine erhaltene öffentliche Förderung bewusst für andere Zwecke verwendet, als jene, für die das Geld bewilligt wurde. Entscheidend ist, dass die Mittel nach der Auszahlung zweckwidrig eingesetzt werden, selbst wenn der Förderantrag ursprünglich korrekt gestellt war. Geschützt wird das öffentliche Interesse daran, dass Fördergelder ordnungsgemäß und zweckgebunden verwendet werden. Das Unrecht liegt daher nicht in einer Täuschung, sondern darin, dass die vorgegebene Zweckbindung verletzt wird. Strafbar kann auch sein, wer als verantwortliche Person innerhalb eines Unternehmens oder einer Organisation über die Verwendung der Fördermittel entscheidet. Je höher der missbräuchlich eingesetzte Betrag ist, desto schwerer fällt die mögliche Strafe aus.

Förderungsmißbrauch liegt vor, wenn eine öffentliche Förderung vorsätzlich zweckwidrig verwendet wird. Maßgeblich ist die Abweichung vom Förderzweck nach Auszahlung der Mittel. Abhängig von der Betragshöhe erhöht sich der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

Förderungsmißbrauch nach § 153b StGB verständlich erklärt. Tatbestand, Qualifikationen, Strafrahmen und Abgrenzungen im Überblick.
Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Förderungsmissbrauch beginnt nicht bei der Antragstellung, sondern in dem Moment, in dem Fördergelder bewusst anders eingesetzt werden als bewilligt.“

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand beschreibt nur das, was tatsächlich passiert ist und von außen erkennbar ist. Es geht also um konkrete Handlungen, etwa wofür Fördergeld ausgegeben wurde und in welcher Höhe. Gedanken, Absichten oder Beweggründe spielen dabei keine Rolle.

Förderungsmißbrauch liegt vor, wenn bereits ausbezahltes Fördergeld tatsächlich für andere Zwecke verwendet wird, als jene, für die es bewilligt wurde. Entscheidend ist, was mit dem Geld nach der Auszahlung geschieht. Dabei ist es unerheblich, ob der Förderantrag korrekt gestellt wurde oder ob die Förderung ursprünglich rechtmäßig gewährt wurde.

Ausreichend ist jede nachweisbare Abweichung vom vereinbarten Förderzweck. Es macht keinen Unterschied, ob das Geld vollständig oder nur teilweise zweckwidrig eingesetzt wird. Auch eine spätere Rückzahlung oder Korrektur ändert nichts daran, dass der Förderungsmißbrauch bereits verwirklicht ist.

Strafbar ist nicht nur der offizielle Empfänger der Förderung. Erfasst sind auch jene Personen, die tatsächlich entscheiden, wofür das Fördergeld verwendet wird, etwa Verantwortliche in einem Unternehmen oder Verein. Maßgeblich ist daher die tatsächliche Entscheidungsgewalt über das Geld, nicht bloß der Name auf dem Förderbescheid.

Prüfungsschritte

Tatsubjekt:

Tatsubjekt kann jede strafrechtlich verantwortliche Person sein, die faktisch über die Verwendung der Fördermittel entscheidet. Besondere persönliche Eigenschaften sind nicht erforderlich.

Tatobjekt:

Tatobjekt sind öffentliche Fördermittel, also Geldzuwendungen aus öffentlichen Haushalten, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen gewährt werden und keine angemessene geldwerte Gegenleistung voraussetzen. Reine Sozialleistungen sind nicht erfasst.

Tathandlung:

Die Tathandlung besteht in der zweckwidrigen Verwendung der Fördermittel. Die Gelder werden objektiv für andere als die bewilligten Zwecke eingesetzt. Jede tatsächliche Abweichung vom Förderzweck genügt.

Taterfolg:

Zum Taterfolg gehört auch der Umfang der zweckwidrig verwendeten Fördermittel, da dieser unmittelbar den Strafrahmen bestimmt:

Maßgeblich ist ausschließlich der tatsächlich zweckwidrig verwendete Betrag, nicht die Gesamthöhe der gewährten Förderung. Mehrere Teilbeträge sind zusammenzurechnen, wenn sie auf derselben zweckwidrigen Verwendung beruhen.

Kausalität:

Die zweckwidrige Verwendung der Fördermittel muss auf das Verhalten des Täters zurückzuführen sein. Ohne dieses Verhalten wäre es nicht zur Abweichung vom Förderzweck gekommen.

Objektive Zurechnung:

Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn sich genau jenes Risiko verwirklicht, das § 153b StGB verhindern will, nämlich die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Fördermittel und die Gefährdung des Vertrauens in den sorgfältigen Umgang mit öffentlichen Geldern.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Entscheidend ist nicht, wofür die Förderung gedacht war, sondern wofür das Geld tatsächlich verwendet wurde.“
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Abgrenzung zu anderen Delikten

Der Tatbestand des Förderungsmißbrauchs erfasst Fälle, in denen bereits ausbezahlte öffentliche Fördermittel vorsätzlich zweckwidrig verwendet werden. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt im Bruch der Zweckbindung öffentlicher Gelder. Entscheidend ist nicht, wie die Förderung erlangt wurde, sondern was nach der Auszahlung mit dem Geld geschieht. Geschützt wird das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln.

Konkurrenzen:

Echte Konkurrenz:

Echte Konkurrenz liegt vor, wenn neben dem Förderungsmißbrauch weitere selbstständige Delikte verwirklicht werden, etwa Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder falsche Beweisaussage. Der Förderungsmißbrauch behält seinen eigenständigen Unrechtsgehalt, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Die Delikte stehen nebeneinander, sofern keine Verdrängung eintritt.

Unechte Konkurrenz:

Eine Verdrängung aufgrund Spezialität kommt in Betracht, wenn ein anderer Tatbestand den gesamten Unrechtsgehalt des Förderungsmißbrauchs vollständig erfasst. Dies ist insbesondere dann denkbar, wenn bereits die Erlangung der Förderung durch Täuschung erfolgt und der Zweckverstoß darin aufgeht. In diesen Fällen kann der Förderungsmißbrauch hinter dem Betrug zurücktreten.

Tatmehrheit:

Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere selbstständige zweckwidrige Verwendungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder in Bezug auf unterschiedliche Förderungen erfolgen. Jede zweckwidrige Verwendung bildet eine eigene strafrechtliche Einheit, sofern keine natürliche Handlungseinheit vorliegt.

Fortgesetzte Handlung:

Eine einheitliche Tat kann angenommen werden, wenn mehrere zweckwidrige Verwendungen in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind, etwa bei fortlaufender Umwidmung von Fördermitteln innerhalb eines Projekts. Die Tat endet, sobald keine weiteren Zweckverstöße erfolgen oder der Täter seinen Vorsatz aufgibt.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Wer über die Verwendung der Fördermittel faktisch entscheidet, trägt auch die strafrechtliche Verantwortung – unabhängig von formalen Zuständigkeiten.“

Beweislast & Beweiswürdigung

Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte Förderungsmißbrauch begangen hat. Entscheidend ist der Nachweis, dass eine bereits ausbezahlte öffentliche Förderung vorsätzlich zu anderen Zwecken verwendet wurde, als zu jenen, für die sie gewährt wurde. Maßgeblich ist nicht, wie die Förderung erlangt wurde, sondern was nach der Auszahlung mit den Fördermitteln geschehen ist.

Nachzuweisen ist insbesondere, dass

Die Staatsanwaltschaft hat zudem darzustellen, ob die behauptete Zweckwidrigkeit objektiv feststellbar ist, etwa durch Buchhaltungsunterlagen, Zahlungsflüsse, Kontoauszüge, Rechnungen, Verwendungsnachweise, Förderabrechnungen, interne Weisungen, E-Mails, Projektberichte, Prüfberichte von Förderstellen oder sonstige nachvollziehbare Umstände.

Gericht:

Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob nach objektiven Maßstäben eine zweckwidrige Verwendung der Fördermittel vorliegt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und in welchem Umfang die Förderung entgegen der Zweckbindung eingesetzt wurde und ob dies dem Beschuldigten zugerechnet werden kann.

Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere:

Das Gericht grenzt klar ab zu bloßen formalen Abrechnungsfehlern, zu Missverständnissen in der Förderabwicklung sowie zu Fällen, in denen die Mittel zwar ungeschickt, aber noch zweckentsprechend eingesetzt wurden. Ebenso wird abgegrenzt zu bloßen zivilrechtlichen Rückforderungsfällen ohne Strafrelevanz.

Beschuldigte Person:

Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich

Sie kann außerdem darlegen, dass Verwendungen missverständlich dokumentiert, betriebsbedingt erforderlich oder irrtümlich zugeordnet wurden und dass keine bewusste Zweckentfremdung vorliegt.

Typische Bewertung

In der Praxis sind bei § 153b StGB vor allem folgende Beweise von Bedeutung:

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Förderungsmißbrauch ist kein Buchhaltungsfehler, sondern eine strafrechtlich relevante Zweckentfremdung öffentlicher Gelder.“
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Praxisbeispiele

Diese Beispiele zeigen, dass Förderungsmißbrauch vorliegt, wenn bereits ausbezahlte öffentliche Fördermittel objektiv vom festgelegten Förderzweck abweichen. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt nicht im Erlangen der Förderung, sondern in der Verletzung der Zweckbindung nach Auszahlung. Unerheblich ist, ob die Mittel nur kurzfristig oder dauerhaft zweckwidrig verwendet werden und ob ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird. Entscheidend ist allein die objektiv feststellbare Zweckentfremdung öffentlicher Gelder.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand des Förderungsmißbrauchs verlangt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss wissen, dass es sich um öffentliche Fördermittel handelt, die für einen bestimmten Zweck gewährt wurden, und dass er diese zu anderen als den bewilligten Zwecken verwendet. Er muss erkennen, dass die Mittel zweckgebunden sind und dass sein Verhalten eine Abweichung vom Förderzweck darstellt.

Der Täter muss verstehen, dass sein Verhalten im Gesamtbild eine zweckwidrige Verwendung öffentlicher Fördergelder ist. Für den Vorsatz genügt, dass der Täter die Zweckwidrigkeit ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Ein darüber hinausgehender Absichtsvorsatz ist nicht erforderlich. Eventualvorsatz reicht aus. Es genügt, dass der Täter billigend in Kauf nimmt, die Fördermittel entgegen der Zweckbindung einzusetzen.

Der Vorsatz muss sich auch auf die tatsächliche Verwendung der Mittel beziehen. Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die Gelder nicht für den bewilligten Zweck, sondern für andere Ausgaben eingesetzt werden. Ebenso muss er erkennen oder zumindest für möglich halten, dass zwischen seiner Entscheidung oder Handlung und der zweckwidrigen Mittelverwendung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Der Vorsatz muss sich weiters auf die Eigenschaft der Mittel als öffentliche Förderung beziehen. Der Täter muss wissen oder zumindest für möglich halten, dass es sich um Fördergelder aus öffentlichen Haushalten handelt, die einer besonderen Zweckbindung unterliegen. Es genügt, dass er die Förderqualität der Mittel erkennt, auch wenn er die rechtlichen Details der Förderbedingungen nicht im Einzelnen kennt.

Ein darüber hinausgehender Bereicherungsvorsatz ist nicht erforderlich. Förderungsmißbrauch ist kein klassisches Bereicherungsdelikt. Es genügt, dass der Täter die zweckwidrige Verwendung bewusst in Kauf nimmt.

Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter ernsthaft davon ausgeht, dass die Verwendung der Mittel vom Förderzweck gedeckt oder genehmigt ist, etwa aufgrund einer Zusage der Förderstelle oder einer zulässigen Projektänderung.

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Schuld & Irrtümer

Verbotsirrtum:

Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer Fördermittel verwendet, ist verpflichtet, sich über die Förderbedingungen und Zweckbindungen zu informieren. Gerade bei öffentlichen Geldern ist die Zweckbindung regelmäßig klar geregelt. Ein bloßes Nichtlesen des Förderbescheids, Unkenntnis der Richtlinien oder Gleichgültigkeit gegenüber den Vorgaben entschuldigt nicht. Wer erkennbar außerhalb des Förderzwecks handelt, kann sich nicht darauf berufen, die Rechtswidrigkeit nicht erkannt zu haben.

Schuldprinzip:

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Förderungsmißbrauch ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss erkennen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet werden. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter ernsthaft und vertretbar davon ausgeht, die Ausgaben seien förderkonform oder genehmigt, liegt kein Förderungsmißbrauch vor. Fahrlässigkeit genügt nicht.

Zurechnungsunfähigkeit:

Keine Schuld trifft, wer zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht der zweckwidrigen Mittelverwendung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. In solchen Fällen wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Diese Konstellation ist bei Wirtschaftsdelikten selten, aber nicht ausgeschlossen.

Entschuldigender Notstand:

Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden, etwa um existenzbedrohende Notlagen kurzfristig zu überbrücken. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer zumutbarer Ausweg bestand. Reine wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Liquiditätsprobleme reichen nicht.

Irrtum über die Förderbedingungen

Wer ernsthaft und vertretbar davon ausgeht, dass eine bestimmte Verwendung vom Förderzweck gedeckt oder genehmigt ist, handelt ohne Vorsatz. Ein solcher Irrtum kann die Schuld ausschließen, wenn er nachvollziehbar ist, etwa bei unklaren oder widersprüchlichen Fördervorgaben. Liegt jedoch ein Sorgfaltsverstoß vor, etwa weil der Täter die Bedingungen nicht geprüft hat, kann dies schuldmindernd wirken, beseitigt den Vorsatz aber nicht automatisch.

Abgrenzung Putativnotwehr:

Eine Putativnotwehr ist bei § 153b StGB systematisch nicht einschlägig, da es sich um kein Verteidigungsdelikt handelt. Irrtümer betreffen hier nicht eine Abwehrlage, sondern ausschließlich die Zulässigkeit der Mittelverwendung.

Strafaufhebung & Diversion

Diversion:

Eine Diversion ist beim Förderungsmißbrauch grundsätzlich möglich, da es sich um ein Vermögens- und Wirtschaftsdelikt ohne unmittelbare Gewaltanwendung handelt. Im Gegensatz zu Gewaltdelikten steht hier kein persönlicher Zwang oder körperliche Gefährdung im Vordergrund, sondern die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Gelder. Dies eröffnet dem Grunde nach einen breiteren Anwendungsbereich für diversionelle Erledigungen.

Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass Förderungsmißbrauch regelmäßig öffentliche Interessen und das Vertrauen in die Verwendung von Steuergeldern betrifft. Mit steigender Schadenshöhe, planmäßigem Vorgehen oder systematischer Zweckentfremdung sinkt die Wahrscheinlichkeit einer Diversion deutlich.

Eine Diversion kann geprüft werden, wenn

Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, Betreuungsweisungen oder Schadensgutmachung anordnen. Eine diversionelle Erledigung führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.

Ausschluss der Diversion:

Eine Diversion ist ausgeschlossen oder praktisch nicht mehr vertretbar, wenn

Insbesondere bei Überschreiten der Betragsgrenzen von € 5.000 oder € 300.000 kommt eine Diversion in der Praxis nur mehr in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Mit zunehmender Schadenshöhe und Organisationsgrad der Tat sinkt die Wahrscheinlichkeit einer diversionellen Erledigung deutlich.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Diversion ist kein Automatismus. Planmäßiges Vorgehen, Wiederholung oder ein spürbarer Vermögensschaden schließen eine diversionelle Erledigung in der Praxis häufig aus.“
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Strafzumessung & Folgen

Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Ausmaß der zweckwidrigen Mittelverwendung, nach Dauer und Intensität der Pflichtverletzung sowie danach, wie gravierend der Förderzweck verfehlt wurde. Maßgeblich ist, ob der Täter zielgerichtet, planvoll oder wiederholt gehandelt hat, ob Verschleierung oder Manipulation vorliegt und ob durch die Zweckentfremdung erhebliche finanzielle Nachteile entstanden sind. Besonders ins Gewicht fallen Schadenshöhe, Organisationsgrad und die Rolle des Beschuldigten als Entscheidungsträger.

Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn

Milderungsgründe sind etwa

Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und der Täter eine positive Sozialprognose aufweist.

Strafrahmen

Für den Förderungsmißbrauch gemäß § 153b Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen. Erfasst ist jede zweckwidrige Verwendung einer gewährten öffentlichen Förderung, unabhängig davon, ob die Förderung ursprünglich rechtmäßig erlangt wurde.

Der gleiche Strafrahmen gilt auch, wenn die Tat von einem leitenden Entscheidungsträger innerhalb eines Unternehmens oder einer Organisation begangen wird, der faktisch über die Verwendung der Fördermittel bestimmt, selbst wenn dies ohne Einverständnis des formellen Förderungsempfängers erfolgt.

Liegt ein über € 5.000 hinausgehender zweckwidrig verwendeter Betrag vor, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. In diesen Fällen geht der Gesetzgeber von einem deutlich gesteigerten Unrechtsgehalt aus, da nicht mehr bloß geringfügige Fördermittel betroffen sind.

Wird die Tat in Bezug auf einen € 300.000 übersteigenden Betrag begangen, beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Hier handelt es sich um die qualifizierte Begehungsform mit besonders hohem Unrechts und Schuldgehalt, bei der regelmäßig eine empfindliche Freiheitsstrafe in Betracht kommt.

Maßgeblich für die jeweilige Strafdrohung ist ausschließlich die Höhe des zweckwidrig verwendeten Betrags, nicht die Höhe der ursprünglich bewilligten Förderung insgesamt. Auch teilweise Zweckentfremdung genügt für die Qualifikation, wenn die jeweilige Betragsgrenze überschritten wird.

Geldstrafe – Tagessatzsystem

Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.

Hinweis:

Beim Förderungsmißbrauch ist die Geldstrafe ausdrücklich als Hauptsanktion vorgesehen. Der Grundtatbestand sieht alternativ zur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Das Tagessatzsystem ist daher bei diesem Delikt zentral und praxisrelevant, insbesondere bei geringerer Schuld, niedrigem Schaden und vorhandener Schadensgutmachung. Auch in qualifizierten Fällen kann die Geldstrafe bei entsprechender Strafzumessung eine bedeutende Rolle spielen, solange der gesetzliche Strafrahmen dies zulässt.

Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht

§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahre reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Bestimmung ist beim Förderungsmißbrauch grundsätzlich anwendbar, da der Tatbestand im Grunddelikt ausdrücklich auch eine Geldstrafe vorsieht und selbst in den qualifizierten Fällen der Strafrahmen fünf Jahre nicht übersteigt. Eine Ersetzung einer Freiheitsstrafe durch eine Geldstrafe ist daher rechtlich möglich, insbesondere bei geringer Schuld und vorhandener Schadensgutmachung.

§ 43 StGB: Eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ist möglich, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Diese Möglichkeit besteht auch beim Förderungsmißbrauch. In der Praxis ist eine bedingte Nachsicht vor allem dann realistisch, wenn sich die Tat im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt, kein systematisches oder planmäßiges Vorgehen vorliegt, der Schaden gering ist und der Täter einsichtig sowie zur Rückzahlung bereit ist.

§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil. Sie ist bei Freiheitsstrafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren möglich. Beim Förderungsmißbrauch kann diese Form insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn die schuldangemessene Strafe zwischen sechs Monaten und zwei Jahren liegt, etwa bei höheren Schadensbeträgen unterhalb der höchsten Qualifikation, ohne dass gravierende erschwerende Umstände wie Systematik, Verschleierung oder Wiederholungstaten vorliegen.

§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Diese betreffen beim Förderungsmißbrauch häufig verhaltenslenkende und strukturierende Maßnahmen, etwa Auflagen zur Schadensgutmachung, zur geordneten wirtschaftlichen Führung oder zur Teilnahme an Beratungsmaßnahmen. Ziel ist es, weitere zweckwidrige Verwendungen zu verhindern und eine rechtskonforme Verwendung von Fördermitteln sicherzustellen.

Zuständigkeit der Gerichte

Sachliche Zuständigkeit

Beim Förderungsmißbrauch ist nicht automatisch immer das Landesgericht zuständig. Entscheidend ist die Höhe des zweckwidrig verwendeten Betrags und der dadurch eröffnete Strafrahmen.

Liegt der Vorwurf im Grundbereich, also bei geringerer Schadenshöhe, bei der nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten droht, ist das Bezirksgericht zuständig. Erfasst sind die Fälle einfacher Zweckwidrigkeit ohne erhebliche wirtschaftliche Dimension.

Erreicht der Vorwurf einen Bereich, in dem bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist das Landesgericht zuständig. Dies betrifft insbesondere Konstellationen mit deutlich erhöhtem Schaden oder wirtschaftlicher Relevanz.

Ein Geschworenengericht ist beim Förderungsmißbrauch nicht zuständig, da weder die Art des Delikts noch die Strafdrohung diese Zuständigkeit eröffnen.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die gerichtliche Zuständigkeit folgt ausschließlich der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Maßgeblich sind Strafdrohung, Tatort und Verfahrenszuständigkeit, nicht die subjektive Einschätzung der Beteiligten oder die tatsächliche Komplexität des Sachverhalts.“

Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Tatort, also dort, wo die Fördermittel tatsächlich zweckwidrig verwendet wurden.

Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach

Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.

Instanzenzug

Wird ein Urteil gefällt, ist dieses nicht zwingend endgültig. Gegen die Entscheidung kann die verurteilte Person oder die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergreifen.

Je nach Art des Urteils kommt eine Berufung oder zusätzlich eine Nichtigkeitsbeschwerde in Betracht. Dabei wird das Urteil von einem höheren Gericht überprüft. Dieses kontrolliert, ob das Verfahren korrekt geführt wurde und ob die Entscheidung rechtlich richtig ist.

Welche Art der Überprüfung möglich ist, hängt davon ab, ob das Bezirksgericht oder das Landesgericht entschieden hat und in welcher Besetzung das Gericht tätig war. Die Zuständigkeit der höheren Gerichte richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung.

Zivilansprüche im Strafverfahren

Beim Förderungsmißbrauch kann die geschädigte öffentliche Stelle, etwa Bund, Land, Gemeinde, Förderstelle oder eine andere staatliche Einrichtung, ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren als Privatbeteiligte geltend machen. Da der Tatbestand auf die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Fördergelder gerichtet ist, umfassen die Ansprüche insbesondere die Rückzahlung der missbräuchlich verwendeten Beträge, Zinsen, allfällige Nebenkosten sowie weitere finanzielle Nachteile, die durch die falsche Verwendung entstanden sind.

Je nach Sachverhalt können auch Folgeschäden ersetzt verlangt werden, etwa wenn durch die zweckwidrige Mittelverwendung geplante Projekte nicht umgesetzt werden konnten oder zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden ist.

Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche für die Dauer des Strafverfahrens. Erst nach rechtskräftigem Abschluss läuft die Verjährungsfrist weiter, soweit der Schaden nicht vollständig zugesprochen wurde.

Eine freiwillige und vollständige Rückzahlung der missbräuchlich verwendeten Fördermittel kann sich strafmildernd auswirken und ist bei Diversion und Strafzumessung wesentlich zu berücksichtigen.

Erfolgt keine vollständige Schadensgutmachung, bleibt der Weg ins Zivilverfahren offen. In diesem Fall kann die betroffene Förderstelle oder Behörde ihre Ansprüche gesondert vor dem Zivilgericht einklagen. Das Strafurteil kann dabei als wichtige Beweisgrundlage herangezogen werden.

Bei planmäßigem Vorgehen, hohen Schadensbeträgen oder systematischer Zweckentfremdung verliert eine nachträgliche Wiedergutmachung regelmäßig an Gewicht. In diesen Fällen kann der Ausgleich das Unrecht der Tat nur eingeschränkt kompensieren.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Privatbeteiligtenansprüche müssen klar beziffert und belegt werden. Ohne saubere Schadensdokumentation bleibt der Ersatzanspruch im Strafverfahren oft unvollständig und verlagert sich ins Zivilverfahren.“
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Strafverfahren im Überblick

Ermittlungsbeginn

Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.

Polizei und Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert den Schaden. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.

Beschuldigtenvernehmung

Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.

Akteneinsicht

Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.

Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Vorsatz, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.

Beschuldigtenrechte

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
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Praxis & Verhaltenstipps

  1. Schweigen wahren.
    Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
  2. Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
    Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind.
  3. Beweise umgehend sichern.
    Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest.
  4. Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
    Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen.
  5. Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
    Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.
  6. Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
    Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände.
  7. Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
    Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig.
  8. Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
    Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Der Förderungsmißbrauch betrifft die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Fördermittel und greift unmittelbar in öffentliche Interessen und das Vertrauen in staatliche Fördermechanismen ein. Die rechtliche Beurteilung hängt entscheidend davon ab, welcher Förderzweck festgelegt war, wie die Mittel tatsächlich verwendet wurden, wer über die Verwendung entschieden hat und ob eine relevante Abweichung objektiv nachweisbar ist. Bereits geringe Unterschiede im Sachverhalt können darüber entscheiden, ob überhaupt ein strafbarer Förderungsmißbrauch vorliegt, ob nur ein formeller Verstoß gegeben ist oder ob eine qualifizierte Begehung in Betracht kommt.

Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass der Förderzweck korrekt ausgelegt, die Mittelverwendung sauber aufgearbeitet und entlastende Umstände rechtlich verwertbar dargestellt werden. Gerade bei komplexen Förderbedingungen, Mischverwendungen oder Projektabweichungen ist eine präzise rechtliche Einordnung entscheidend.

Unsere Kanzlei

Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung stellen wir sicher, dass der Vorwurf des Förderungsmissbrauches sorgfältig geprüft und das Verfahren auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage geführt wird.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“
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FAQ – Häufig gestellte Fragen

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