Förderungsmißbrauch
- Förderungsmißbrauch
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Förderungsmißbrauch
Gemäß § 153b StGB liegt Förderungsmißbrauch vor, wenn jemand eine erhaltene öffentliche Förderung bewusst für andere Zwecke verwendet, als jene, für die das Geld bewilligt wurde. Entscheidend ist, dass die Mittel nach der Auszahlung zweckwidrig eingesetzt werden, selbst wenn der Förderantrag ursprünglich korrekt gestellt war. Geschützt wird das öffentliche Interesse daran, dass Fördergelder ordnungsgemäß und zweckgebunden verwendet werden. Das Unrecht liegt daher nicht in einer Täuschung, sondern darin, dass die vorgegebene Zweckbindung verletzt wird. Strafbar kann auch sein, wer als verantwortliche Person innerhalb eines Unternehmens oder einer Organisation über die Verwendung der Fördermittel entscheidet. Je höher der missbräuchlich eingesetzte Betrag ist, desto schwerer fällt die mögliche Strafe aus.
Förderungsmißbrauch liegt vor, wenn eine öffentliche Förderung vorsätzlich zweckwidrig verwendet wird. Maßgeblich ist die Abweichung vom Förderzweck nach Auszahlung der Mittel. Abhängig von der Betragshöhe erhöht sich der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Förderungsmissbrauch beginnt nicht bei der Antragstellung, sondern in dem Moment, in dem Fördergelder bewusst anders eingesetzt werden als bewilligt.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand beschreibt nur das, was tatsächlich passiert ist und von außen erkennbar ist. Es geht also um konkrete Handlungen, etwa wofür Fördergeld ausgegeben wurde und in welcher Höhe. Gedanken, Absichten oder Beweggründe spielen dabei keine Rolle.
Förderungsmißbrauch liegt vor, wenn bereits ausbezahltes Fördergeld tatsächlich für andere Zwecke verwendet wird, als jene, für die es bewilligt wurde. Entscheidend ist, was mit dem Geld nach der Auszahlung geschieht. Dabei ist es unerheblich, ob der Förderantrag korrekt gestellt wurde oder ob die Förderung ursprünglich rechtmäßig gewährt wurde.
Ausreichend ist jede nachweisbare Abweichung vom vereinbarten Förderzweck. Es macht keinen Unterschied, ob das Geld vollständig oder nur teilweise zweckwidrig eingesetzt wird. Auch eine spätere Rückzahlung oder Korrektur ändert nichts daran, dass der Förderungsmißbrauch bereits verwirklicht ist.
Strafbar ist nicht nur der offizielle Empfänger der Förderung. Erfasst sind auch jene Personen, die tatsächlich entscheiden, wofür das Fördergeld verwendet wird, etwa Verantwortliche in einem Unternehmen oder Verein. Maßgeblich ist daher die tatsächliche Entscheidungsgewalt über das Geld, nicht bloß der Name auf dem Förderbescheid.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Tatsubjekt kann jede strafrechtlich verantwortliche Person sein, die faktisch über die Verwendung der Fördermittel entscheidet. Besondere persönliche Eigenschaften sind nicht erforderlich.
Tatobjekt:
Tatobjekt sind öffentliche Fördermittel, also Geldzuwendungen aus öffentlichen Haushalten, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen gewährt werden und keine angemessene geldwerte Gegenleistung voraussetzen. Reine Sozialleistungen sind nicht erfasst.
Tathandlung:
Die Tathandlung besteht in der zweckwidrigen Verwendung der Fördermittel. Die Gelder werden objektiv für andere als die bewilligten Zwecke eingesetzt. Jede tatsächliche Abweichung vom Förderzweck genügt.
Taterfolg:
Zum Taterfolg gehört auch der Umfang der zweckwidrig verwendeten Fördermittel, da dieser unmittelbar den Strafrahmen bestimmt:
- Überschreitet der zweckwidrig verwendete Betrag € 5.000, liegt eine qualifizierte Tat vor, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist.
- Überschreitet der zweckwidrig verwendete Betrag € 300.000, liegt eine besonders schwere Qualifikation vor, mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Maßgeblich ist ausschließlich der tatsächlich zweckwidrig verwendete Betrag, nicht die Gesamthöhe der gewährten Förderung. Mehrere Teilbeträge sind zusammenzurechnen, wenn sie auf derselben zweckwidrigen Verwendung beruhen.
Kausalität:
Die zweckwidrige Verwendung der Fördermittel muss auf das Verhalten des Täters zurückzuführen sein. Ohne dieses Verhalten wäre es nicht zur Abweichung vom Förderzweck gekommen.
Objektive Zurechnung:
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn sich genau jenes Risiko verwirklicht, das § 153b StGB verhindern will, nämlich die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Fördermittel und die Gefährdung des Vertrauens in den sorgfältigen Umgang mit öffentlichen Geldern.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Entscheidend ist nicht, wofür die Förderung gedacht war, sondern wofür das Geld tatsächlich verwendet wurde.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand des Förderungsmißbrauchs erfasst Fälle, in denen bereits ausbezahlte öffentliche Fördermittel vorsätzlich zweckwidrig verwendet werden. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt im Bruch der Zweckbindung öffentlicher Gelder. Entscheidend ist nicht, wie die Förderung erlangt wurde, sondern was nach der Auszahlung mit dem Geld geschieht. Geschützt wird das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln.
- § 146 StGB – Betrug:Der Betrug betrifft Fälle, in denen durch Täuschung über Tatsachen ein Irrtum erregt wird, der zu einer Vermögensverfügung führt. Der zentrale Unterschied liegt im Zeitpunkt und im Angriffspunkt. Beim Betrug erfolgt die Täuschung vor oder bei der Erlangung des Geldes. Beim Förderungsmißbrauch ist die Förderung bereits rechtmäßig oder zumindest faktisch ausbezahlt, und erst danach erfolgt die zweckwidrige Verwendung. Liegt eine Täuschung bereits im Förderantrag, ist primär Betrug zu prüfen. Erfolgt die Täuschung erst nach Auszahlung oder gar keine Täuschung, sondern bloß Zweckentfremdung, liegt Förderungsmißbrauch vor.
- § 133 StGB – Veruntreuung: Die Veruntreuung betrifft Fälle, in denen jemand eine ihm anvertraute fremde Sache sich zueignet. Förderungsmißbrauch liegt dagegen vor, wenn das Geld nicht angeeignet, sondern zweckwidrig verwendet wird. Maßgeblich ist, dass die Mittel zwar im Vermögensbereich des Täters oder seiner Organisation verbleiben, aber für nicht bewilligte Zwecke eingesetzt werden. Eine Aneignungsabsicht ist nicht erforderlich.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn neben dem Förderungsmißbrauch weitere selbstständige Delikte verwirklicht werden, etwa Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder falsche Beweisaussage. Der Förderungsmißbrauch behält seinen eigenständigen Unrechtsgehalt, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Die Delikte stehen nebeneinander, sofern keine Verdrängung eintritt.
Unechte Konkurrenz:
Eine Verdrängung aufgrund Spezialität kommt in Betracht, wenn ein anderer Tatbestand den gesamten Unrechtsgehalt des Förderungsmißbrauchs vollständig erfasst. Dies ist insbesondere dann denkbar, wenn bereits die Erlangung der Förderung durch Täuschung erfolgt und der Zweckverstoß darin aufgeht. In diesen Fällen kann der Förderungsmißbrauch hinter dem Betrug zurücktreten.
Tatmehrheit:
Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere selbstständige zweckwidrige Verwendungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder in Bezug auf unterschiedliche Förderungen erfolgen. Jede zweckwidrige Verwendung bildet eine eigene strafrechtliche Einheit, sofern keine natürliche Handlungseinheit vorliegt.
Fortgesetzte Handlung:
Eine einheitliche Tat kann angenommen werden, wenn mehrere zweckwidrige Verwendungen in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind, etwa bei fortlaufender Umwidmung von Fördermitteln innerhalb eines Projekts. Die Tat endet, sobald keine weiteren Zweckverstöße erfolgen oder der Täter seinen Vorsatz aufgibt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer über die Verwendung der Fördermittel faktisch entscheidet, trägt auch die strafrechtliche Verantwortung – unabhängig von formalen Zuständigkeiten.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte Förderungsmißbrauch begangen hat. Entscheidend ist der Nachweis, dass eine bereits ausbezahlte öffentliche Förderung vorsätzlich zu anderen Zwecken verwendet wurde, als zu jenen, für die sie gewährt wurde. Maßgeblich ist nicht, wie die Förderung erlangt wurde, sondern was nach der Auszahlung mit den Fördermitteln geschehen ist.
Nachzuweisen ist insbesondere, dass
- eine öffentliche Förderung tatsächlich gewährt und ausbezahlt wurde,
- ein konkreter Förderzweck festgelegt war, etwa durch Förderbescheid, Fördervertrag oder Richtlinie,
- die Mittel objektiv für andere Zwecke verwendet wurden als die bewilligten,
- die zweckwidrige Verwendung tatsächlich erfolgt ist und nicht bloß geplant war,
- der Beschuldigte faktisch über die Verwendung der Fördermittel entschieden oder diese veranlasst hat,
- der zweckwidrige Einsatz kausal auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist,
- welcher Betrag zweckwidrig verwendet wurde, insbesondere ob die Schwellen von € 5.000 oder € 300.000 überschritten wurden.
Die Staatsanwaltschaft hat zudem darzustellen, ob die behauptete Zweckwidrigkeit objektiv feststellbar ist, etwa durch Buchhaltungsunterlagen, Zahlungsflüsse, Kontoauszüge, Rechnungen, Verwendungsnachweise, Förderabrechnungen, interne Weisungen, E-Mails, Projektberichte, Prüfberichte von Förderstellen oder sonstige nachvollziehbare Umstände.
Gericht:
Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob nach objektiven Maßstäben eine zweckwidrige Verwendung der Fördermittel vorliegt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und in welchem Umfang die Förderung entgegen der Zweckbindung eingesetzt wurde und ob dies dem Beschuldigten zugerechnet werden kann.
Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere:
- den Inhalt des Förderbescheids oder Fördervertrags, insbesondere die Zweckbindung,
- die tatsächlichen Zahlungsflüsse und Verwendungsnachweise,
- den zeitlichen Zusammenhang zwischen Auszahlung der Förderung und Verwendung der Mittel,
- Buchhaltungsunterlagen, Rechnungen und Projektabrechnungen,
- Zeugenaussagen von Mitarbeitern, Förderstellen oder Projektbeteiligten,
- interne Kommunikation zur Mittelverwendung,
- Prüfberichte von Förderstellen oder Kontrollorganen,
- die Rolle des Beschuldigten im Entscheidungsprozess,
- den Umfang der zweckwidrig verwendeten Beträge zur Einordnung der Qualifikation.
Das Gericht grenzt klar ab zu bloßen formalen Abrechnungsfehlern, zu Missverständnissen in der Förderabwicklung sowie zu Fällen, in denen die Mittel zwar ungeschickt, aber noch zweckentsprechend eingesetzt wurden. Ebenso wird abgegrenzt zu bloßen zivilrechtlichen Rückforderungsfällen ohne Strafrelevanz.
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich
- ob tatsächlich eine zweckwidrige Verwendung vorliegt oder die Mittel doch dem Förderzweck dienten,
- ob der behauptete Förderzweck so eindeutig festgelegt war, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet,
- ob die Verwendung vom Fördergeber genehmigt oder zumindest geduldet war,
- ob sie tatsächlich entscheidungsbefugt war oder lediglich ausführend tätig wurde,
- ob der behauptete Betrag zutreffend berechnet wurde,
- ob mehrere Zahlungen unzulässig zusammengezählt wurden,
- ob die Verwendung betriebsnotwendig und projektbezogen war,
- Widersprüchen oder Lücken in der Darstellung der Mittelverwendung,
- alternativen Erklärungen für die Geldflüsse.
Sie kann außerdem darlegen, dass Verwendungen missverständlich dokumentiert, betriebsbedingt erforderlich oder irrtümlich zugeordnet wurden und dass keine bewusste Zweckentfremdung vorliegt.
Typische Bewertung
In der Praxis sind bei § 153b StGB vor allem folgende Beweise von Bedeutung:
- Förderbescheide, Förderverträge und Förderrichtlinien,
- Buchhaltungsunterlagen und Kontoauszüge,
- Rechnungen, Zahlungsanweisungen und Überweisungsbelege,
- Verwendungsnachweise und Projektabrechnungen,
- Prüfberichte von Förderstellen oder Rechnungshöfen,
- interne E-Mails, Protokolle oder Weisungen,
- Zeugenaussagen von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Projektleitern,
- zeitliche Abläufe, die den Zusammenhang zwischen Auszahlung und Verwendung der Mittel belegen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Förderungsmißbrauch ist kein Buchhaltungsfehler, sondern eine strafrechtlich relevante Zweckentfremdung öffentlicher Gelder.“
Praxisbeispiele
- Zweckwidrige Verwendung einer Projektförderung für private Ausgaben: Ein Unternehmen erhält eine öffentliche Förderung für die Entwicklung eines konkreten Forschungsprojekts. Nach Auszahlung der Mittel werden Teile des Förderbetrags verwendet, um private Ausgaben des Geschäftsführers zu decken, etwa für Urlaubsreisen und persönliche Anschaffungen. Die Fördermittel werden damit objektiv für andere Zwecke eingesetzt als jene, für die sie bewilligt wurden. Entscheidend ist, dass die zweckwidrige Verwendung nach der Auszahlung erfolgt und nicht bloß eine fehlerhafte Abrechnung vorliegt. Der Taterfolg besteht in der tatsächlichen Abweichung vom Förderzweck. Ob das Projekt später dennoch umgesetzt wird, ist unerheblich.
- Umwidmung von Fördermitteln innerhalb eines Unternehmens: Ein Verein erhält eine Förderung zur Durchführung eines sozialen Integrationsprojekts. Der verantwortliche Projektleiter verwendet einen Teil der Fördermittel, um allgemeine Betriebskosten und laufende Gehälter zu finanzieren, die nicht vom Förderzweck umfasst sind. Obwohl das Geld im organisatorischen Bereich des Vereins bleibt, liegt eine zweckwidrige Verwendung vor, da die Mittel nicht für das bewilligte Projekt eingesetzt werden. Maßgeblich ist, dass der Projektleiter faktisch über die Mittelverwendung entscheidet und die Zweckbindung verletzt. Bereits die teilweise Umwidmung genügt zur Tatbestandsverwirklichung.
Diese Beispiele zeigen, dass Förderungsmißbrauch vorliegt, wenn bereits ausbezahlte öffentliche Fördermittel objektiv vom festgelegten Förderzweck abweichen. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt nicht im Erlangen der Förderung, sondern in der Verletzung der Zweckbindung nach Auszahlung. Unerheblich ist, ob die Mittel nur kurzfristig oder dauerhaft zweckwidrig verwendet werden und ob ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird. Entscheidend ist allein die objektiv feststellbare Zweckentfremdung öffentlicher Gelder.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand des Förderungsmißbrauchs verlangt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss wissen, dass es sich um öffentliche Fördermittel handelt, die für einen bestimmten Zweck gewährt wurden, und dass er diese zu anderen als den bewilligten Zwecken verwendet. Er muss erkennen, dass die Mittel zweckgebunden sind und dass sein Verhalten eine Abweichung vom Förderzweck darstellt.
Der Täter muss verstehen, dass sein Verhalten im Gesamtbild eine zweckwidrige Verwendung öffentlicher Fördergelder ist. Für den Vorsatz genügt, dass der Täter die Zweckwidrigkeit ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Ein darüber hinausgehender Absichtsvorsatz ist nicht erforderlich. Eventualvorsatz reicht aus. Es genügt, dass der Täter billigend in Kauf nimmt, die Fördermittel entgegen der Zweckbindung einzusetzen.
Der Vorsatz muss sich auch auf die tatsächliche Verwendung der Mittel beziehen. Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die Gelder nicht für den bewilligten Zweck, sondern für andere Ausgaben eingesetzt werden. Ebenso muss er erkennen oder zumindest für möglich halten, dass zwischen seiner Entscheidung oder Handlung und der zweckwidrigen Mittelverwendung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Der Vorsatz muss sich weiters auf die Eigenschaft der Mittel als öffentliche Förderung beziehen. Der Täter muss wissen oder zumindest für möglich halten, dass es sich um Fördergelder aus öffentlichen Haushalten handelt, die einer besonderen Zweckbindung unterliegen. Es genügt, dass er die Förderqualität der Mittel erkennt, auch wenn er die rechtlichen Details der Förderbedingungen nicht im Einzelnen kennt.
Ein darüber hinausgehender Bereicherungsvorsatz ist nicht erforderlich. Förderungsmißbrauch ist kein klassisches Bereicherungsdelikt. Es genügt, dass der Täter die zweckwidrige Verwendung bewusst in Kauf nimmt.
Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter ernsthaft davon ausgeht, dass die Verwendung der Mittel vom Förderzweck gedeckt oder genehmigt ist, etwa aufgrund einer Zusage der Förderstelle oder einer zulässigen Projektänderung.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächSchuld & Irrtümer
Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer Fördermittel verwendet, ist verpflichtet, sich über die Förderbedingungen und Zweckbindungen zu informieren. Gerade bei öffentlichen Geldern ist die Zweckbindung regelmäßig klar geregelt. Ein bloßes Nichtlesen des Förderbescheids, Unkenntnis der Richtlinien oder Gleichgültigkeit gegenüber den Vorgaben entschuldigt nicht. Wer erkennbar außerhalb des Förderzwecks handelt, kann sich nicht darauf berufen, die Rechtswidrigkeit nicht erkannt zu haben.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Förderungsmißbrauch ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss erkennen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet werden. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter ernsthaft und vertretbar davon ausgeht, die Ausgaben seien förderkonform oder genehmigt, liegt kein Förderungsmißbrauch vor. Fahrlässigkeit genügt nicht.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft, wer zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht der zweckwidrigen Mittelverwendung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. In solchen Fällen wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Diese Konstellation ist bei Wirtschaftsdelikten selten, aber nicht ausgeschlossen.
Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden, etwa um existenzbedrohende Notlagen kurzfristig zu überbrücken. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer zumutbarer Ausweg bestand. Reine wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Liquiditätsprobleme reichen nicht.
Irrtum über die Förderbedingungen
Wer ernsthaft und vertretbar davon ausgeht, dass eine bestimmte Verwendung vom Förderzweck gedeckt oder genehmigt ist, handelt ohne Vorsatz. Ein solcher Irrtum kann die Schuld ausschließen, wenn er nachvollziehbar ist, etwa bei unklaren oder widersprüchlichen Fördervorgaben. Liegt jedoch ein Sorgfaltsverstoß vor, etwa weil der Täter die Bedingungen nicht geprüft hat, kann dies schuldmindernd wirken, beseitigt den Vorsatz aber nicht automatisch.
Abgrenzung Putativnotwehr:
Eine Putativnotwehr ist bei § 153b StGB systematisch nicht einschlägig, da es sich um kein Verteidigungsdelikt handelt. Irrtümer betreffen hier nicht eine Abwehrlage, sondern ausschließlich die Zulässigkeit der Mittelverwendung.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Eine Diversion ist beim Förderungsmißbrauch grundsätzlich möglich, da es sich um ein Vermögens- und Wirtschaftsdelikt ohne unmittelbare Gewaltanwendung handelt. Im Gegensatz zu Gewaltdelikten steht hier kein persönlicher Zwang oder körperliche Gefährdung im Vordergrund, sondern die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Gelder. Dies eröffnet dem Grunde nach einen breiteren Anwendungsbereich für diversionelle Erledigungen.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass Förderungsmißbrauch regelmäßig öffentliche Interessen und das Vertrauen in die Verwendung von Steuergeldern betrifft. Mit steigender Schadenshöhe, planmäßigem Vorgehen oder systematischer Zweckentfremdung sinkt die Wahrscheinlichkeit einer Diversion deutlich.
Eine Diversion kann geprüft werden, wenn
- die Schuld insgesamt gering ist,
- kein hoher zweckwidrig verwendeter Betrag vorliegt, insbesondere die Schwellen von € 5.000 und € 300.000 nicht erreicht werden,
- die Tat nur unbedeutende oder leicht reversible Folgen nach sich gezogen hat,
- kein planmäßiges, systematisches oder wiederholtes Verhalten vorliegt,
- der Sachverhalt klar, überschaubar und vollständig aufgeklärt ist,
- der Beschuldigte einsichtig, kooperativ und ausgleichsbereit ist, etwa durch Rückzahlung oder Schadensgutmachung,
- keine weiteren einschlägigen Vorstrafen vorliegen.
Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, Betreuungsweisungen oder Schadensgutmachung anordnen. Eine diversionelle Erledigung führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.
Ausschluss der Diversion:
Eine Diversion ist ausgeschlossen oder praktisch nicht mehr vertretbar, wenn
- ein hoher zweckwidrig verwendeter Betrag vorliegt, insbesondere im Bereich der Qualifikationen,
- die Tat bewusst zielgerichtet, planmäßig oder systematisch begangen wurde,
- mehrere selbstständige Förderungen zweckwidrig verwendet wurden,
- ein längerer Zeitraum der Zweckentfremdung vorliegt,
- der Beschuldigte keine Einsicht zeigt oder keine Bereitschaft zur Rückzahlung besteht,
- der Tatvorwurf eine schwere Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt,
- erschwerende Umstände wie Verschleierung, Manipulation von Abrechnungen oder Täuschungshandlungen hinzutreten.
Insbesondere bei Überschreiten der Betragsgrenzen von € 5.000 oder € 300.000 kommt eine Diversion in der Praxis nur mehr in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Mit zunehmender Schadenshöhe und Organisationsgrad der Tat sinkt die Wahrscheinlichkeit einer diversionellen Erledigung deutlich.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Diversion ist kein Automatismus. Planmäßiges Vorgehen, Wiederholung oder ein spürbarer Vermögensschaden schließen eine diversionelle Erledigung in der Praxis häufig aus.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Ausmaß der zweckwidrigen Mittelverwendung, nach Dauer und Intensität der Pflichtverletzung sowie danach, wie gravierend der Förderzweck verfehlt wurde. Maßgeblich ist, ob der Täter zielgerichtet, planvoll oder wiederholt gehandelt hat, ob Verschleierung oder Manipulation vorliegt und ob durch die Zweckentfremdung erhebliche finanzielle Nachteile entstanden sind. Besonders ins Gewicht fallen Schadenshöhe, Organisationsgrad und die Rolle des Beschuldigten als Entscheidungsträger.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die Tat planmäßig, systematisch oder über längere Zeit begangen wurde,
- Verschleierungshandlungen gesetzt wurden, etwa durch Manipulation von Abrechnungen, Scheinrechnungen oder irreführende Verwendungsnachweise,
- ein erheblicher zweckwidrig verwendeter Betrag vorliegt, insbesondere bei Überschreiten von € 5.000 oder € 300.000,
- mehrere selbstständige Förderungen oder mehrere Teilbeträge zweckwidrig eingesetzt wurden,
- der Täter eine leitende Rolle hatte und die Zweckentfremdung organisatorisch veranlasst oder gesteuert hat,
- einschlägige Vorstrafen bestehen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein vollständiges Geständnis und erkennbare Einsicht,
- eine sofortige Beendigung der zweckwidrigen Verwendung,
- aktive Wiedergutmachungsbemühungen, insbesondere Rückzahlung oder nachvollziehbare Schadensregulierung,
- ein Irrtum über Förderbedingungen, soweit er nachvollziehbar und durch unklare Vorgaben mitbedingt war,
- eine überlange Verfahrensdauer.
Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und der Täter eine positive Sozialprognose aufweist.
Strafrahmen
Für den Förderungsmißbrauch gemäß § 153b Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen. Erfasst ist jede zweckwidrige Verwendung einer gewährten öffentlichen Förderung, unabhängig davon, ob die Förderung ursprünglich rechtmäßig erlangt wurde.
Der gleiche Strafrahmen gilt auch, wenn die Tat von einem leitenden Entscheidungsträger innerhalb eines Unternehmens oder einer Organisation begangen wird, der faktisch über die Verwendung der Fördermittel bestimmt, selbst wenn dies ohne Einverständnis des formellen Förderungsempfängers erfolgt.
Liegt ein über € 5.000 hinausgehender zweckwidrig verwendeter Betrag vor, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. In diesen Fällen geht der Gesetzgeber von einem deutlich gesteigerten Unrechtsgehalt aus, da nicht mehr bloß geringfügige Fördermittel betroffen sind.
Wird die Tat in Bezug auf einen € 300.000 übersteigenden Betrag begangen, beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Hier handelt es sich um die qualifizierte Begehungsform mit besonders hohem Unrechts und Schuldgehalt, bei der regelmäßig eine empfindliche Freiheitsstrafe in Betracht kommt.
Maßgeblich für die jeweilige Strafdrohung ist ausschließlich die Höhe des zweckwidrig verwendeten Betrags, nicht die Höhe der ursprünglich bewilligten Förderung insgesamt. Auch teilweise Zweckentfremdung genügt für die Qualifikation, wenn die jeweilige Betragsgrenze überschritten wird.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens € 4, höchstens € 5.000 pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Beim Förderungsmißbrauch ist die Geldstrafe ausdrücklich als Hauptsanktion vorgesehen. Der Grundtatbestand sieht alternativ zur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Das Tagessatzsystem ist daher bei diesem Delikt zentral und praxisrelevant, insbesondere bei geringerer Schuld, niedrigem Schaden und vorhandener Schadensgutmachung. Auch in qualifizierten Fällen kann die Geldstrafe bei entsprechender Strafzumessung eine bedeutende Rolle spielen, solange der gesetzliche Strafrahmen dies zulässt.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahre reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Bestimmung ist beim Förderungsmißbrauch grundsätzlich anwendbar, da der Tatbestand im Grunddelikt ausdrücklich auch eine Geldstrafe vorsieht und selbst in den qualifizierten Fällen der Strafrahmen fünf Jahre nicht übersteigt. Eine Ersetzung einer Freiheitsstrafe durch eine Geldstrafe ist daher rechtlich möglich, insbesondere bei geringer Schuld und vorhandener Schadensgutmachung.
§ 43 StGB: Eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ist möglich, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Diese Möglichkeit besteht auch beim Förderungsmißbrauch. In der Praxis ist eine bedingte Nachsicht vor allem dann realistisch, wenn sich die Tat im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt, kein systematisches oder planmäßiges Vorgehen vorliegt, der Schaden gering ist und der Täter einsichtig sowie zur Rückzahlung bereit ist.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil. Sie ist bei Freiheitsstrafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren möglich. Beim Förderungsmißbrauch kann diese Form insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn die schuldangemessene Strafe zwischen sechs Monaten und zwei Jahren liegt, etwa bei höheren Schadensbeträgen unterhalb der höchsten Qualifikation, ohne dass gravierende erschwerende Umstände wie Systematik, Verschleierung oder Wiederholungstaten vorliegen.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Diese betreffen beim Förderungsmißbrauch häufig verhaltenslenkende und strukturierende Maßnahmen, etwa Auflagen zur Schadensgutmachung, zur geordneten wirtschaftlichen Führung oder zur Teilnahme an Beratungsmaßnahmen. Ziel ist es, weitere zweckwidrige Verwendungen zu verhindern und eine rechtskonforme Verwendung von Fördermitteln sicherzustellen.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Beim Förderungsmißbrauch ist nicht automatisch immer das Landesgericht zuständig. Entscheidend ist die Höhe des zweckwidrig verwendeten Betrags und der dadurch eröffnete Strafrahmen.
Liegt der Vorwurf im Grundbereich, also bei geringerer Schadenshöhe, bei der nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten droht, ist das Bezirksgericht zuständig. Erfasst sind die Fälle einfacher Zweckwidrigkeit ohne erhebliche wirtschaftliche Dimension.
Erreicht der Vorwurf einen Bereich, in dem bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist das Landesgericht zuständig. Dies betrifft insbesondere Konstellationen mit deutlich erhöhtem Schaden oder wirtschaftlicher Relevanz.
Ein Geschworenengericht ist beim Förderungsmißbrauch nicht zuständig, da weder die Art des Delikts noch die Strafdrohung diese Zuständigkeit eröffnen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die gerichtliche Zuständigkeit folgt ausschließlich der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Maßgeblich sind Strafdrohung, Tatort und Verfahrenszuständigkeit, nicht die subjektive Einschätzung der Beteiligten oder die tatsächliche Komplexität des Sachverhalts.“
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Tatort, also dort, wo die Fördermittel tatsächlich zweckwidrig verwendet wurden.
Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach
- dem Wohnsitz der beschuldigten Person,
- dem Ort, an dem die beschuldigte Person betreten wurde,
- oder dem Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Wird ein Urteil gefällt, ist dieses nicht zwingend endgültig. Gegen die Entscheidung kann die verurteilte Person oder die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergreifen.
Je nach Art des Urteils kommt eine Berufung oder zusätzlich eine Nichtigkeitsbeschwerde in Betracht. Dabei wird das Urteil von einem höheren Gericht überprüft. Dieses kontrolliert, ob das Verfahren korrekt geführt wurde und ob die Entscheidung rechtlich richtig ist.
Welche Art der Überprüfung möglich ist, hängt davon ab, ob das Bezirksgericht oder das Landesgericht entschieden hat und in welcher Besetzung das Gericht tätig war. Die Zuständigkeit der höheren Gerichte richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Beim Förderungsmißbrauch kann die geschädigte öffentliche Stelle, etwa Bund, Land, Gemeinde, Förderstelle oder eine andere staatliche Einrichtung, ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren als Privatbeteiligte geltend machen. Da der Tatbestand auf die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Fördergelder gerichtet ist, umfassen die Ansprüche insbesondere die Rückzahlung der missbräuchlich verwendeten Beträge, Zinsen, allfällige Nebenkosten sowie weitere finanzielle Nachteile, die durch die falsche Verwendung entstanden sind.
Je nach Sachverhalt können auch Folgeschäden ersetzt verlangt werden, etwa wenn durch die zweckwidrige Mittelverwendung geplante Projekte nicht umgesetzt werden konnten oder zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden ist.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche für die Dauer des Strafverfahrens. Erst nach rechtskräftigem Abschluss läuft die Verjährungsfrist weiter, soweit der Schaden nicht vollständig zugesprochen wurde.
Eine freiwillige und vollständige Rückzahlung der missbräuchlich verwendeten Fördermittel kann sich strafmildernd auswirken und ist bei Diversion und Strafzumessung wesentlich zu berücksichtigen.
Erfolgt keine vollständige Schadensgutmachung, bleibt der Weg ins Zivilverfahren offen. In diesem Fall kann die betroffene Förderstelle oder Behörde ihre Ansprüche gesondert vor dem Zivilgericht einklagen. Das Strafurteil kann dabei als wichtige Beweisgrundlage herangezogen werden.
Bei planmäßigem Vorgehen, hohen Schadensbeträgen oder systematischer Zweckentfremdung verliert eine nachträgliche Wiedergutmachung regelmäßig an Gewicht. In diesen Fällen kann der Ausgleich das Unrecht der Tat nur eingeschränkt kompensieren.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Privatbeteiligtenansprüche müssen klar beziffert und belegt werden. Ohne saubere Schadensdokumentation bleibt der Ersatzanspruch im Strafverfahren oft unvollständig und verlagert sich ins Zivilverfahren.“
Strafverfahren im Überblick
Ermittlungsbeginn
Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.
Polizei und Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert den Schaden. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.
Beschuldigtenvernehmung
Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.
Akteneinsicht
Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.
Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Vorsatz, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Der Förderungsmißbrauch betrifft die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Fördermittel und greift unmittelbar in öffentliche Interessen und das Vertrauen in staatliche Fördermechanismen ein. Die rechtliche Beurteilung hängt entscheidend davon ab, welcher Förderzweck festgelegt war, wie die Mittel tatsächlich verwendet wurden, wer über die Verwendung entschieden hat und ob eine relevante Abweichung objektiv nachweisbar ist. Bereits geringe Unterschiede im Sachverhalt können darüber entscheiden, ob überhaupt ein strafbarer Förderungsmißbrauch vorliegt, ob nur ein formeller Verstoß gegeben ist oder ob eine qualifizierte Begehung in Betracht kommt.
Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass der Förderzweck korrekt ausgelegt, die Mittelverwendung sauber aufgearbeitet und entlastende Umstände rechtlich verwertbar dargestellt werden. Gerade bei komplexen Förderbedingungen, Mischverwendungen oder Projektabweichungen ist eine präzise rechtliche Einordnung entscheidend.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob tatsächlich eine strafbare Zweckwidrigkeit vorliegt oder bloß verwaltungsrechtliche Unregelmäßigkeiten gegeben sind,
- analysiert die Förderrichtlinien, Bescheide und Verwendungsnachweise im Detail,
- klärt, wer rechtlich und faktisch verantwortlich für die Mittelverwendung war,
- bewertet die Schadenshöhe und allfällige Qualifikationen rechtlich korrekt,
- entwickelt eine klare Verteidigungsstrategie, die Sachverhalt und Förderlogik nachvollziehbar darstellt.
Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung stellen wir sicher, dass der Vorwurf des Förderungsmissbrauches sorgfältig geprüft und das Verfahren auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage geführt wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“