Die Gesellschaftsgründung einer GmbH bezeichnet den rechtlichen Vorgang, durch den eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet und als eigenständige juristische Person geschaffen wird. Dieser Prozess beginnt mit der Errichtung des Gesellschaftsvertrages oder der Errichtungserklärung in Notariatsaktform, umfasst organisatorische Entscheidungen wie die Bestellung der Geschäftsführer sowie die Einzahlung der vereinbarten Stammeinlagen und endet mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. Erst durch diese Eintragung entsteht die GmbH rechtlich und kann selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen.

Die Gründung einer GmbH ist der gesetzlich geregelte Vorgang, durch den eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Gesellschaftsvertrag, Kapitalaufbringung und Firmenbucheintragung als eigenständige juristische Person entsteht.

Die Gesellschaftsgründung einer GmbH erklärt, der Ablauf zur Gründung in Österreich einfach und verständlich.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Eine GmbH entsteht nicht durch den bloßen Willen der Gründer, sondern erst dann, wenn alle gesetzlichen Schritte sauber umgesetzt sind.“
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Der Gründungsvorgang einer GmbH

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt in mehreren rechtlich festgelegten Schritten. Ziel dieses Vorgangs ist die Entstehung einer eigenständigen juristischen Person, die selbst Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen kann. Vor der Eintragung kann zwar bereits gehandelt werden, die Haftungsrisiken sind dann aber deutlich höher.

Dafür ist in Österreich keine allgemeine staatliche Gründungsgenehmigung erforderlich. Die GmbH entsteht, wenn Gesellschaftsvertrag, Kapitalaufbringung, Geschäftsführerbestellung und Firmenbucheintragung ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Eine gesonderte Bewilligung kann aber für die spätere Tätigkeit notwendig sein, wenn die GmbH ein reglementiertes Gewerbe oder eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt. Das betrifft nicht die Entstehung der GmbH selbst, sondern die Frage, ob sie die geplante Tätigkeit nach der Eintragung rechtmäßig ausüben darf.

Der Gründungsvorgang lässt sich in drei zentrale Bereiche einteilen:

Diese Schritte bauen aufeinander auf. Jeder einzelne Schritt erfüllt eine bestimmte Funktion innerhalb des Gründungsprozesses und schafft die rechtliche Grundlage für die spätere Tätigkeit der GmbH.

Der Vorgründungsstatus

Der Vorgründungsstatus beschreibt die Phase vor der Eintragung der GmbH in das Firmenbuch. In diesem Stadium besteht die GmbH rechtlich noch nicht. Wer dennoch bereits im Namen der künftigen GmbH handelt, haftet dafür gemäß § 2 GmbHG persönlich und solidarisch. Für Gründer ist dieser Abschnitt deshalb besonders heikel, weil die später eingetragene GmbH Verträge aus dieser Phase nicht automatisch übernimmt.

Der eigentliche Schutz der GmbH beginnt erst mit der Firmenbucheintragung. Bis dahin müssen Gründer genau klären, wer unterschreibt, in welchem Namen die Person handelt und welche Verpflichtungen sie bereits vor der Firmenbucheintragung übernimmt. Gerade bei Mietverträgen, Bestellungen oder sonstigen Vorab-Verträgen kann der Vorgründungsstatus ein erhebliches Haftungsrisiko auslösen.

Schritt 1: Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand festlegen

Der erste Schritt bei der Gründung einer GmbH besteht darin, die grundlegenden Identitätsmerkmale der Gesellschaft festzulegen. Dazu gehören die Firma der Gesellschaft, ihr Sitz sowie der Unternehmensgegenstand. Diese Angaben bilden einen gesetzlich verpflichtenden Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages und müssen später auch im Firmenbuch eingetragen werden.

Die Firma ist der rechtliche Name des Unternehmens. Sie muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht irreführend sein. Außerdem muss sie sich von bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden und der Rechtsformzusatz „GmbH“ ist zwingend erforderlich.

Der Sitz der Gesellschaft bezeichnet die politische Gemeinde, in der die GmbH ihren rechtlichen Standort hat. Dieser Sitz bestimmt gleichzeitig, welches Firmenbuchgericht für die Gesellschaft zuständig ist. Davon zu unterscheiden ist die Geschäftsanschrift, also die tatsächliche Adresse, an der das Unternehmen tätig ist.

Der Unternehmensgegenstand muss so formuliert sein, dass das Firmenbuchgericht erkennen kann, welche wirtschaftliche Tätigkeit die GmbH ausüben soll. Eine bloße Formulierung wie „Handel mit Waren aller Art“ kann zu ungenau sein, wenn daraus kein klarer Tätigkeitsbereich hervorgeht. Besser ist eine Beschreibung wie „Handel mit Möbeln und Wohnaccessoires, Betrieb eines Online-Shops sowie Erbringung von Beratungsleistungen im Bereich Innenraumgestaltung“.

Die Formulierung darf nicht so eng sein, dass jede spätere Geschäftserweiterung eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erfordert. Sie darf aber auch nicht so allgemein sein, dass der tatsächliche Geschäftszweck unklar bleibt.

Schritt 2: Gesellschaftsvertrag oder Errichtungserklärung erstellen

Der erste rechtliche Schritt der Gründung ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrages gemäß § 4 GmbHG. Dieses Dokument bildet die rechtliche Grundlage der GmbH. Der Gesellschaftsvertrag legt die wichtigsten Rahmenbedingungen der Gesellschaft fest und ordnet die Zusammenarbeit der Gesellschafter.

Das Gesetz verlangt, dass der Gesellschaftsvertrag in Notariatsaktform abgeschlossen wird. Das bedeutet, ein Notar muss den Vertrag errichten und bestätigen. Dadurch stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Gesellschafter über die rechtlichen Folgen der Gründung informiert sind und der Vertrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Der gesetzliche Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages umfasst:

Neben dem gesetzlichen Mindestinhalt sollte der Gesellschaftsvertrag bei mehreren Gesellschaftern klare Regeln für Beschlussfassungen, Stimmrechte, Gewinnverteilung, Anteilsübertragungen, Vorkaufsrechte, Aufgriffsrechte, Wettbewerbsverbote, Tod eines Gesellschafters, Ausschluss eines Gesellschafters und Pattsituationen enthalten.

Gründen mehrere Personen gemeinsam eine GmbH, schließen sie diesen Vertrag miteinander ab. Wird die Gesellschaft hingegen nur von einer Person gegründet, ersetzt eine Errichtungserklärung den Gesellschaftsvertrag. Inhaltlich gelten dafür weitgehend dieselben Regeln.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Der Gesellschaftsvertrag ist kein Formalakt am Rand, sondern das rechtliche Fundament der späteren Zusammenarbeit.“

Schritt 3: Bestellung der Organe

Damit eine GmbH handlungsfähig wird, benötigt sie Personen, die die Gesellschaft nach außen vertreten und intern Entscheidungen umsetzen. Diese Funktion übernehmen die Organe der Gesellschaft.

Das wichtigste Organ der GmbH ist die Geschäftsführung gemäß §§ 15 ff. GmbHG. Die Geschäftsführer leiten das Unternehmen, vertreten die Gesellschaft gegenüber Geschäftspartnern und erfüllen gesetzliche Pflichten gegenüber Behörden und Gerichten.

Die Geschäftsführer werden entweder direkt im Gesellschaftsvertrag oder durch einen eigenen Gesellschafterbeschluss bestellt. Bei der Einpersonen-GmbH trifft der Alleingesellschafter diese Entscheidung allein. Mit der Bestellung übernimmt der Geschäftsführer eine zentrale Verantwortung. Er muss die Interessen der Gesellschaft wahren und die gesetzlichen Vorschriften einhalten.

Ein Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verletzt und der GmbH dadurch ein Schaden entsteht. Das betrifft Zahlungen trotz Zahlungsunfähigkeit, nicht abgeführte Steuern, nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge, fehlende Buchhaltung, verspätete Insolvenzanträge, Geschäfte ohne ausreichende Prüfung und Verstöße gegen Kapitalerhaltungsvorschriften. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer sorgfältig, informiert und im Interesse der Gesellschaft gehandelt hat.

Ein Aufsichtsrat ist bei einer GmbH nicht automatisch erforderlich. Er wird aber verpflichtend, wenn die Voraussetzungen des § 29 GmbHG erfüllt sind. Dazu zählen unter anderem bestimmte Arbeitnehmerzahlen, bestimmte Beteiligungsstrukturen und Fälle, in denen eine GmbH wegen ihrer Größe oder Konzernstellung einer stärkeren Kontrolle unterliegt.

Musterzeichnung der Geschäftsführer

Die Musterzeichnung ist die beim Gründungsvorgang abzugebende Unterschrift des Geschäftsführers. Sie zeigt, wie der Geschäftsführer künftig für die Gesellschaft unterschreibt. Der Geschäftsführer leistet die Musterzeichnung entweder vor dem Firmenbuchgericht oder lässt seine Unterschrift notariell beglaubigen. Anschließend hinterlegt das Firmenbuch diese Musterzeichnung. Dadurch können Behörden, Banken und Geschäftspartner nachvollziehen, ob eine Erklärung tatsächlich von einer vertretungsbefugten Person der GmbH stammt.

Schritt 4: Kapitalaufbringung

Neben dem Gesellschaftsvertrag gehört die Kapitalaufbringung zu den zentralen Voraussetzungen der GmbH-Gründung. Das Kapital bildet die finanzielle Grundlage der Gesellschaft und soll sicherstellen, dass das Unternehmen über eine gewisse wirtschaftliche Stabilität verfügt.

Das Gesetz verlangt daher ein bestimmtes Stammkapital, das von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt wird. Dieses Kapital steht der Gesellschaft nach der Gründung für ihre geschäftlichen Tätigkeiten zur Verfügung.

Die Kapitalaufbringung erfolgt in der Praxis in mehreren Schritten. Zunächst legen die Gesellschafter fest, welchen Anteil jeder Gesellschafter am Stammkapital übernimmt. Anschließend müssen die vereinbarten Einlagen zumindest teilweise eingezahlt oder eingebracht werden.

Im Zusammenhang mit der Kapitalaufbringung spielen drei Aspekte eine Rolle:

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„Das Stammkapital ist kein bloßer Rechenwert, sondern die gesetzlich geforderte Grundlage der Gesellschaft.“

Stammkapital und Stammeinlagen

Das Stammkapital ist das Grundkapital der GmbH. Es stellt den Betrag dar, den die Gesellschafter gemeinsam zur Finanzierung der Gesellschaft bereitstellen.

Nach § 6 GmbHG beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital derzeit  10.000,-. Dieser Betrag wird nicht von einer einzelnen Person aufgebracht, sondern verteilt sich auf die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter.

Jeder Gesellschafter verpflichtet sich im Gesellschaftsvertrag dazu, einen bestimmten Anteil am Stammkapital zu übernehmen. Dieser Anteil wird als Stammeinlage bezeichnet. Die Höhe der Stammeinlage bestimmt gleichzeitig den Geschäftsanteil des Gesellschafters an der Gesellschaft.

Das Stammkapital erfüllt mehrere Funktionen. Es bildet einerseits die erste finanzielle Grundlage des Unternehmens. Andererseits dient es auch als Schutzmechanismus für Gläubiger, weil die Gesellschafter verpflichtet sind, ihre Einlagen tatsächlich zu leisten.

Einzahlung der Bareinlagen

Nicht jede Stammeinlage muss sofort vollständig eingezahlt werden. Das Gesetz verlangt jedoch, dass ein bestimmter Mindestbetrag bereits vor der Firmenbucheintragung zur Verfügung steht.

Bei einer GmbH mit dem Mindeststammkapital müssen insgesamt mindestens € 5.000,- in bar eingezahlt werden. Dieses Geld wird auf ein Gesellschaftskonto bei einer Bank eingezahlt, das für die neu gegründete Gesellschaft eingerichtet wird.

Die Bank bestätigt anschließend die Einzahlung. Diese Bestätigung legen die Geschäftsführer später beim Firmenbuchgericht vor.

Zusätzlich muss gemäß § 10 GmbHG auf jede bar zu leistende Stammeinlage zumindest ein Viertel, jedenfalls aber mindestens € 70,-, geleistet werden. Welche Summe im Einzelfall vorab zu zahlen ist, hängt daher von der konkreten Aufteilung der Stammeinlagen ab.

Die Einzahlung der Bareinlagen erfüllt daher zwei zentrale Zwecke:

Sacheinlagen und ihre Besonderheiten

Neben Bareinlagen können Gesellschafter ihre Verpflichtung zur Leistung des Stammkapitals auch durch Sacheinlagen erfüllen. Dabei bringt ein Gesellschafter keinen Geldbetrag ein, sondern einen Vermögensgegenstand mit wirtschaftlichem Wert.

Sacheinlagen können Fahrzeuge, Maschinen, Immobilien, Markenrechte, Patente, Unternehmensanteile oder ein bereits bestehender Betrieb sein. Nicht geeignet sind bloße Arbeitsleistungen, zukünftige Dienstleistungen, unverbindliche Geschäftschancen oder Gegenstände ohne verlässlich bestimmbaren wirtschaftlichen Wert.

Dabei unterliegen Sacheinlagen strengeren gesetzlichen Anforderungen als Bareinlagen. Entscheidend ist, dass der Gesellschafter die Sacheinlage tatsächlich auf die GmbH überträgt, ihr Wert nachvollziehbar bestimmbar ist und der Gesellschaftsvertrag diesen Wert eindeutig nennt.

Dadurch soll verhindert werden, dass Vermögenswerte zu hoch bewertet werden. Diese Vorgaben schützen sowohl die Gesellschaft als auch ihre späteren Gläubiger vor einer künstlichen Überbewertung des Stammkapitals.

Schritt 5: Firmenbuchanmeldung und Entstehung der GmbH

Sobald die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag errichtet, die Geschäftsführer bestellt und die Einlagen geleistet haben, melden sämtliche Geschäftsführer die Gesellschaft zum Firmenbuch an. Diese Anmeldung bildet den nächsten wichtigen Schritt der Gründung und richtet sich nach § 9 GmbHG.

Die Anmeldung erfolgt durch sämtliche Geschäftsführer der Gesellschaft. Ihre Unterschriften müssen entweder vor Gericht oder durch einen Notar beglaubigt werden. Damit bestätigt das Gericht, dass die Anmeldung tatsächlich von den verantwortlichen Organen der Gesellschaft stammt.

Mit der Anmeldung übermitteln die Geschäftsführer eine Reihe von Unterlagen an das zuständige Firmenbuchgericht. Diese Dokumente ermöglichen dem Gericht zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gründung erfüllt sind.

Für die Firmenbuchanmeldung werden bei einer klassischen GmbH-Gründung benötigt:

Bei Sacheinlagen kommen die genaue Beschreibung der Sacheinlage, die Bewertung und die Nachweise über die tatsächliche Übertragung hinzu. Das Firmenbuchgericht prüft anhand dieser Unterlagen, ob die Gründer die GmbH rechtmäßig errichtet und das Stammkapital entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufgebracht haben.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Die Firmenbuchanmeldung ist der rechtliche Schlussschritt vor der Entstehung der GmbH und sollte ohne formale Schwächen eingebracht werden.“
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Entstehung der GmbH durch Firmenbucheintragung

Der entscheidende Moment der GmbH-Gründung ist die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. Erst mit diesem Schritt entsteht die Gesellschaft rechtlich als eigenständige juristische Person.

Juristen sprechen hier von einer konstitutiven Eintragung. Das bedeutet, dass die Gesellschaft rechtlich erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung existiert. Vorher liegt lediglich ein Gründungsstadium vor, in dem die Gesellschaft noch nicht vollständig rechtsfähig ist.

Nach der erfolgreichen Eintragung kann die GmbH:

Mit der Eintragung erhält die Gesellschaft außerdem ihre Firmenbuchnummer, unter der sie im Firmenbuch öffentlich registriert ist. Sie bildet daher den Abschluss des eigentlichen Gründungsvorgangs und den Beginn der rechtlichen Existenz der Gesellschaft.

Dauer einer GmbH-Gründung

Die Dauer einer GmbH-Gründung hängt davon ab, wie schnell Firmenwortlaut, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung, Bankkonto, Kapitalaufbringung und Firmenbuchanmeldung vorbereitet werden. Eine einfache Bargründung kann bei vollständigen Unterlagen deutlich schneller abgeschlossen werden als eine Gründung mit mehreren Gesellschaftern, komplexem Gesellschaftsvertrag oder Sacheinlagen.

Verzögerungen entstehen, wenn Gründer einen nicht eintragungsfähigen Firmenwortlaut wählen, keine Bankbestätigung vorlegen, Musterzeichnungen nicht ordnungsgemäß beglaubigen lassen, den Unternehmensgegenstand zu unklar formulieren oder das Firmenbuchgericht Ergänzungen verlangt. Wer den Gründungsvorgang beschleunigen will, sollte die nötigen Informationen daher vor dem ersten Notartermin vollständig festlegen.

Kosten einer GmbH-Gründung

Die Kosten einer GmbH-Gründung setzen sich aus Notarkosten, Firmenbuchgebühren, Kosten für beglaubigte Unterschriften, Kosten für die Erstellung der Gründungsunterlagen und möglichen Beratungskosten zusammen. Zusätzlich muss das gesetzliche Stammkapital berücksichtigt werden. Das Mindeststammkapital beträgt  10.000,-, wobei bei einer Mindestgründung vor der Eintragung zumindest  5.000,- bar einzuzahlen sind.

Eine einfache Bargründung mit einem Gesellschafter ist günstiger als eine Gründung mit mehreren Gesellschaftern, Sacheinlagen oder einem individuell gestalteten Gesellschaftsvertrag. Diese Kosten erhöhen den Gründungsaufwand, können aber spätere Streitigkeiten deutlich reduzieren.

Weitere Schritte nach der Firmenbucheintragung

Mit der Eintragung in das Firmenbuch ist die GmbH zwar rechtlich entstanden, der Gründungsvorgang ist praktisch aber oft noch nicht abgeschlossen. Je nach geplanter Tätigkeit sind anschließend weitere Punkte zu prüfen und rechtzeitig zu erledigen.

Gewerbeanmeldung

Wenn die GmbH eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, muss sie das passende Gewerbe anmelden. Bei freien Gewerben reicht die Anmeldung bei der Gewerbebehörde aus, wenn alle allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei reglementierten Gewerben muss die GmbH zusätzlich einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, der den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt. Ohne passende Gewerbeberechtigung darf die GmbH die gewerbliche Tätigkeit nicht rechtmäßig ausüben.

Finanzamt und Steuernummer

Nach der Eintragung muss die GmbH steuerlich erfasst werden. Dafür werden Angaben zur Tätigkeit, zu den Geschäftsführern, zum Sitz, zum voraussichtlichen Umsatz und zur erwarteten Gewinnsituation benötigt. Das Finanzamt vergibt eine Steuernummer. Wenn die GmbH umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, benötigt sie außerdem eine UID-Nummer. Die steuerliche Erfassung ist notwendig, damit Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Lohnabgaben ordnungsgemäß abgewickelt werden können.

Sozialversicherung und Dienstnehmer

Beschäftigt die GmbH Arbeitnehmer, muss sie diese vor Arbeitsbeginn bei der Österreichischen Gesundheitskasse anmelden. Geschäftsführer können je nach Beteiligung, Tätigkeit und vertraglicher Ausgestaltung unterschiedlich sozialversicherungspflichtig sein. Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer kann der Sozialversicherung der Selbständigen unterliegen. Ein nicht oder nur gering beteiligter Geschäftsführer unterliegt je nach Tätigkeit und Vertragsgestaltung anderen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regeln.

Geschäftspapiere und Impressum

Nach der Firmenbucheintragung müssen Geschäftsbriefe, Rechnungen, Website-Impressum und E-Mail-Signaturen die gesetzlich erforderlichen Angaben enthalten. Dazu zählen Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht. Bei Rechnungen kommen steuerliche Pflichtangaben hinzu. Fehlerhafte Angaben führen zu rechtlichen Problemen, Abmahnungen und Nachfragen von Geschäftspartnern.

Vereinfachte Gründung einer GmbH

Das österreichische Recht ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte Gründung einer GmbH nach § 9a GmbHG. Dieses Verfahren soll den Einstieg erleichtern und den organisatorischen Aufwand reduzieren.

Die vereinfachte Gründung kommt nur dann in Betracht, wenn eine einzige natürliche Person Gesellschafter der GmbH ist und gleichzeitig die Geschäftsführung alleine übernimmt.

Der Ablauf bleibt ähnlich wie bei einer klassischen Gründung. Die Gründer können einzelne Schritte vereinfachen oder digital erledigen. Die Bank prüft die Identität, sobald sie das Gesellschaftskonto eröffnet.

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„Trotz dieser Vereinfachungen entstehen auch bei diesem Verfahren dieselben rechtlichen Wirkungen wie bei einer klassischen GmbH-Gründung.“
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Unterschiede zur klassischen Gründung einer GmbH

Die vereinfachte Gründung unterscheidet sich in mehreren Punkten von der klassischen GmbH-Gründung. Der wichtigste Unterschied betrifft den Umfang der Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag.

Bei der vereinfachten Gründung darf die Errichtungserklärung nur den gesetzlichen Mindestinhalt enthalten. Dadurch wird der Gründungsprozess schneller und kostengünstiger, gleichzeitig bleiben jedoch viele individuelle Gestaltungsmöglichkeiten ungenutzt.

Bei der klassischen Gründung können die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag dagegen umfangreicher gestalten und zusätzliche Regelungen aufnehmen. Dazu gehören Bestimmungen über Stimmrechte, Gewinnverteilung oder Übertragungen von Geschäftsanteilen.

Wer solche Regelungen benötigt, muss die klassische Gründung mit individuell gestaltetem Gesellschaftsvertrag wählen.

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick

KriteriumKlassische Gründung einer GmbHVereinfachte Gründung einer GmbH
Anzahl der GründerMöglich mit einem oder mehreren GesellschafternNur für Einpersonen-GmbHs vorgesehen
GesellschaftsvertragIndividuell gestaltbarer GesellschaftsvertragStandardisierte Errichtungserklärung
GestaltungsmöglichkeitenUmfangreiche Regelungen möglich, z. B. zu Stimmrechten, Gewinnverteilung, AnteilsübertragungenSehr eingeschränkte Gestaltung, nur gesetzlicher Mindestinhalt
Notarielle MitwirkungNotariatsakt erforderlichKann entfallen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind
GründungsablaufÜblicherweise über Notar und FirmenbuchanmeldungTeilweise digitale Abwicklung über das Unternehmerserviceportal (USP)
IdentitätsprüfungErfolgt typischerweise im NotariatErfolgt meist über die Bank bei der Kontoeröffnung
Flexibilität des VertragsSehr hoch, individuell auf Gesellschafterstruktur anpassbarStandardlösung, kaum Anpassungen möglich
Geeignet fürMehrere Gesellschafter oder komplexere GesellschaftsstrukturenEinfache Einpersonen-Gründungen ohne besonderen Regelungsbedarf

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die Gründung einer GmbH wirkt auf den ersten Blick wie ein standardisierter Vorgang. In der Praxis entscheidet jedoch bereits die korrekte Gestaltung des Gesellschaftsvertrages darüber, wie stabil die Gesellschaft später funktioniert.

Ein Anwalt stellt sicher, dass die Gründung rechtssicher vorbereitet und umgesetzt wird. Gleichzeitig berücksichtigt er die individuellen Interessen der Gesellschafter und gestaltet den Gesellschaftsvertrag so, dass typische Streitpunkte bereits im Vorfeld vermieden werden. Dadurch entsteht eine solide rechtliche Grundlage für die zukünftige Zusammenarbeit.

Typische Vorteile einer anwaltlichen Begleitung sind vor allem:

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Gerade bei der GmbH-Gründung zeigt sich, dass frühe rechtliche Klarheit spätere Konflikte oft vollständig vermeidet.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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