Die Gesellschaftsgründung einer GmbH bezeichnet den rechtlichen Vorgang, durch den eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet und als eigenständige juristische Person geschaffen wird. Dieser Prozess beginnt mit der Errichtung des Gesellschaftsvertrages oder der Errichtungserklärung in Notariatsaktform, umfasst organisatorische Entscheidungen wie die Bestellung der Geschäftsführer sowie die Einzahlung der vereinbarten Stammeinlagen und endet mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. Erst durch diese Eintragung entsteht die GmbH rechtlich und kann selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen.

Die Gründung einer GmbH ist der gesetzlich geregelte Vorgang, durch den eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Gesellschaftsvertrag, Kapitalaufbringung und Firmenbucheintragung als eigenständige juristische Person entsteht.

Die Gesellschaftsgründung einer GmbH erklärt, der Ablauf zur Gründung in Österreich einfach und verständlich.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Eine GmbH entsteht nicht durch den bloßen Willen der Gründer, sondern erst dann, wenn alle gesetzlichen Schritte sauber umgesetzt sind.“
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Der Gründungsvorgang einer GmbH

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt in mehreren rechtlich festgelegten Schritten. Ziel dieses Vorgangs ist die Entstehung einer eigenständigen juristischen Person, die selbst Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen kann. Vor der Eintragung kann zwar bereits gehandelt werden, die Haftungsrisiken sind dann aber deutlich höher.

Eine GmbH braucht in Österreich grundsätzlich keine besondere staatliche Gründungsgenehmigung. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann sie eingetragen werden.

Der Gründungsvorgang lässt sich in drei zentrale Bereiche einteilen:

Diese Schritte bauen aufeinander auf. Jeder einzelne Schritt erfüllt eine bestimmte Funktion innerhalb des Gründungsprozesses und schafft die rechtliche Grundlage für die spätere Tätigkeit der GmbH.

Der Vorgründungsstatus

Der Vorgründungsstatus beschreibt die Phase vor der Eintragung der GmbH in das Firmenbuch. In diesem Stadium besteht die GmbH rechtlich noch nicht. Wer dennoch bereits im Namen der künftigen GmbH handelt, haftet dafür gemäß § 2 GmbHG grundsätzlich persönlich und solidarisch. Für Gründer ist dieser Abschnitt deshalb besonders heikel, weil Verträge in dieser Phase noch nicht von der später eingetragenen GmbH automatisch getragen werden.

Der eigentliche Schutz der GmbH beginnt erst mit der Firmenbucheintragung. Bis dahin sollte sehr genau geprüft werden, wer unterschreibt, in welchem Namen gehandelt wird und welche Verpflichtungen schon vorab eingegangen werden. Gerade bei Mietverträgen, Bestellungen oder sonstigen Vorab-Verträgen kann der Vorgründungsstatus daher ein erhebliches Haftungsrisiko auslösen.

Schritt 1: Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand festlegen

Der erste Schritt bei der Gründung einer GmbH besteht darin, die grundlegenden Identitätsmerkmale der Gesellschaft festzulegen. Dazu gehören die Firma der Gesellschaft, ihr Sitz sowie der Unternehmensgegenstand. Diese Angaben bilden einen gesetzlich verpflichtenden Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages und müssen später auch im Firmenbuch eingetragen werden.

Die Firma ist der rechtliche Name des Unternehmens. Sie muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht irreführend sein. Außerdem muss sie sich von bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden und der Rechtsformzusatz „GmbH“ ist zwingend erforderlich.

Der Sitz der Gesellschaft bezeichnet die politische Gemeinde, in der die GmbH ihren rechtlichen Standort hat. Dieser Sitz bestimmt gleichzeitig, welches Firmenbuchgericht für die Gesellschaft zuständig ist. Davon zu unterscheiden ist die Geschäftsanschrift, also die tatsächliche Adresse, an der das Unternehmen tätig ist.

Der Unternehmensgegenstand beschreibt schließlich, welche wirtschaftliche Tätigkeit die Gesellschaft ausüben soll. Die Formulierung sollte ausreichend konkret sein, gleichzeitig aber genügend Spielraum für die zukünftige Geschäftsentwicklung lassen. In der Praxis empfiehlt es sich daher, den Tätigkeitsbereich klar zu beschreiben, ohne ihn unnötig eng zu formulieren.

Schritt 2: Gesellschaftsvertrag oder Errichtungserklärung erstellen

Der erste rechtliche Schritt der Gründung ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrages gemäß § 4 GmbHG. Dieses Dokument bildet die rechtliche Grundlage der GmbH. Es regelt die wichtigsten Rahmenbedingungen der Gesellschaft und bestimmt, wie die Zusammenarbeit der Gesellschafter organisiert wird.

Das Gesetz verlangt, dass der Gesellschaftsvertrag in Notariatsaktform abgeschlossen wird. Das bedeutet, ein Notar muss den Vertrag errichten und bestätigen. Dadurch stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Gesellschafter über die rechtlichen Folgen der Gründung informiert sind und der Vertrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Der Gesellschaftsvertrag enthält insbesondere die grundlegenden Informationen über die neue Gesellschaft. Dazu gehören vor allem:

Gründen mehrere Personen gemeinsam eine GmbH, schließen sie diesen Vertrag miteinander ab. Wird die Gesellschaft hingegen nur von einer Person gegründet, ersetzt eine Errichtungserklärung den Gesellschaftsvertrag. Inhaltlich gelten dafür weitgehend dieselben Regeln.

Das Gesetz unterscheidet zwischen den oben genannten zwingenden Mindestangaben und frei gestaltbaren Zusatzregelungen. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben können die Gesellschafter zusätzliche Regelungen aufnehmen, wie etwa Stimmrechte, Gewinnverteilung oder die Übertragung von Geschäftsanteilen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Der Gesellschaftsvertrag ist kein Formalakt am Rand, sondern das rechtliche Fundament der späteren Zusammenarbeit.“

Schritt 3: Bestellung der Organe

Damit eine GmbH handlungsfähig wird, benötigt sie Personen, die die Gesellschaft nach außen vertreten und intern Entscheidungen umsetzen. Diese Funktion übernehmen die Organe der Gesellschaft.

Das wichtigste Organ der GmbH ist die Geschäftsführung gemäß §§ 15 ff. GmbHG. Die Geschäftsführer leiten das Unternehmen, vertreten die Gesellschaft gegenüber Geschäftspartnern und erfüllen gesetzliche Pflichten gegenüber Behörden und Gerichten.

Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt in der Regel durch Beschluss der Gesellschafter. Häufig wird diese Entscheidung bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Falls dies nicht geschieht, treffen die Gesellschafter die Bestellung in einem eigenen Beschluss.

Mit der Bestellung übernimmt der Geschäftsführer eine zentrale Verantwortung. Er muss die Interessen der Gesellschaft wahren und die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Bei Pflichtverletzungen kann er unter bestimmten Voraussetzungen persönlich haften.

Neben den Geschäftsführern kann in bestimmten Fällen auch ein Aufsichtsrat vorgesehen sein. Ein solcher ist beispielsweise erforderlich, wenn eine GmbH eine bestimmte Größe erreicht oder besondere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Das Gesetz nennt in § 29 GmbHG konkrete Fälle, in denen ein Aufsichtsrat verpflichtend ist.

Musterzeichnung der Geschäftsführer

Die Musterzeichnung ist die beim Gründungsvorgang abzugebende Unterschrift des Geschäftsführers. Sie zeigt, wie der Geschäftsführer künftig für die Gesellschaft unterschreibt. Die Musterzeichnung muss entweder vor dem Firmenbuchgericht geleistet oder notariell beglaubigt werden und wird anschließend beim Firmenbuch hinterlegt. Dadurch können Behörden, Banken und Geschäftspartner nachvollziehen, ob eine Erklärung tatsächlich von einer vertretungsbefugten Person der GmbH stammt.

Schritt 4: Kapitalaufbringung

Neben dem Gesellschaftsvertrag gehört die Kapitalaufbringung zu den zentralen Voraussetzungen der GmbH-Gründung. Das Kapital bildet die finanzielle Grundlage der Gesellschaft und soll sicherstellen, dass das Unternehmen über eine gewisse wirtschaftliche Stabilität verfügt.

Das Gesetz verlangt daher ein bestimmtes Stammkapital, das von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt wird. Dieses Kapital steht der Gesellschaft nach der Gründung für ihre geschäftlichen Tätigkeiten zur Verfügung.

Die Kapitalaufbringung erfolgt in der Praxis in mehreren Schritten. Zunächst legen die Gesellschafter fest, welchen Anteil jeder Gesellschafter am Stammkapital übernimmt. Anschließend müssen die vereinbarten Einlagen zumindest teilweise eingezahlt oder eingebracht werden.

Im Zusammenhang mit der Kapitalaufbringung spielen vor allem drei Aspekte eine Rolle:

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„Das Stammkapital ist kein bloßer Rechenwert, sondern die gesetzlich geforderte Grundlage der Gesellschaft.“

Stammkapital und Stammeinlagen

Das Stammkapital ist das Grundkapital der GmbH. Es stellt den Betrag dar, den die Gesellschafter gemeinsam zur Finanzierung der Gesellschaft bereitstellen.

Nach § 6 GmbHG beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital derzeit 10.000,-. Dieser Betrag wird nicht von einer einzelnen Person aufgebracht, sondern verteilt sich auf die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter.

Jeder Gesellschafter verpflichtet sich im Gesellschaftsvertrag dazu, einen bestimmten Anteil am Stammkapital zu übernehmen. Dieser Anteil wird als Stammeinlage bezeichnet. Die Höhe der Stammeinlage bestimmt gleichzeitig den Geschäftsanteil des Gesellschafters an der Gesellschaft.

Beispiel:
Gründen zwei Personen eine GmbH mit einem Stammkapital von € 10.000,-, können sie jeweils € 5.000,- als Stammeinlage übernehmen. Beide halten dann grundsätzlich je 50 Prozent der Geschäftsanteile.

Das Stammkapital erfüllt mehrere Funktionen. Es bildet einerseits die erste finanzielle Grundlage des Unternehmens. Andererseits dient es auch als Schutzmechanismus für Gläubiger, weil die Gesellschafter verpflichtet sind, ihre Einlagen tatsächlich zu leisten.

Einzahlung der Bareinlagen

Nicht jede Stammeinlage muss sofort vollständig eingezahlt werden. Das Gesetz verlangt jedoch, dass ein bestimmter Mindestbetrag bereits vor der Firmenbucheintragung zur Verfügung steht.

Bei einer GmbH mit dem Mindeststammkapital müssen insgesamt mindestens € 5.000,- in bar eingezahlt werden. Dieses Geld wird auf ein Gesellschaftskonto bei einer Bank eingezahlt, das für die neu gegründete Gesellschaft eingerichtet wird.

Die Bank bestätigt anschließend die Einzahlung. Diese Bankbestätigung gehört zu den wichtigen Unterlagen, die später beim Firmenbuchgericht vorgelegt werden müssen.

Zusätzlich muss gemäß § 10 GmbHG auf jede bar zu leistende Stammeinlage zumindest ein Viertel, jedenfalls aber mindestens € 70,-, geleistet werden. Welche Summe im Einzelfall vorab zu zahlen ist, hängt daher von der konkreten Aufteilung der Stammeinlagen ab.

Die Einzahlung der Bareinlagen erfüllt daher zwei zentrale Zwecke:

Sacheinlagen und ihre Besonderheiten

Neben Bareinlagen können Gesellschafter ihre Verpflichtung zur Leistung des Stammkapitals auch durch Sacheinlagen erfüllen. Dabei bringt ein Gesellschafter keinen Geldbetrag ein, sondern einen Vermögensgegenstand mit wirtschaftlichem Wert. Solche Einlagen kommen in der Praxis häufig vor, wenn bereits vorhandene Unternehmenswerte in die neue Gesellschaft eingebracht werden.

Typische Beispiele für Sacheinlagen sind etwa Fahrzeuge, Maschinen, Immobilien, Markenrechte oder ganze Unternehmensteile. Entscheidend ist, dass der Gegenstand einen klar bestimmbaren wirtschaftlichen Wert besitzt und im Geschäftsverkehr übertragbar ist.

Sacheinlagen unterliegen strengeren gesetzlichen Anforderungen als Bareinlagen. Der Gesellschaftsvertrag muss genau festlegen, welcher Gegenstand eingebracht wird und welchen Wert er hat. Dadurch soll verhindert werden, dass Vermögenswerte zu hoch bewertet werden.

Bei Sacheinlagen gelten daher besondere Regeln:

Diese Vorgaben schützen sowohl die Gesellschaft als auch ihre späteren Gläubiger vor einer künstlichen Überbewertung des Stammkapitals.

Schritt 5: Firmenbuchanmeldung und Entstehung der GmbH

Nachdem der Gesellschaftsvertrag errichtet, die Geschäftsführer bestellt und die Einlagen geleistet wurden, folgt der nächste wichtige Schritt der Gründung: die Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch gemäß § 9 GmbHG.

Die Anmeldung erfolgt durch sämtliche Geschäftsführer der Gesellschaft. Ihre Unterschriften müssen entweder vor Gericht oder durch einen Notar beglaubigt werden. Damit bestätigt das Gericht, dass die Anmeldung tatsächlich von den verantwortlichen Organen der Gesellschaft stammt.

Mit der Anmeldung übermitteln die Geschäftsführer eine Reihe von Unterlagen an das zuständige Firmenbuchgericht. Diese Dokumente ermöglichen dem Gericht zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gründung erfüllt sind.

Zu den wichtigsten Unterlagen gehören insbesondere:

Das Firmenbuchgericht prüft anschließend, ob die Anmeldung vollständig ist und ob alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten wurden.

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„Die Firmenbuchanmeldung ist der rechtliche Schlussschritt vor der Entstehung der GmbH und sollte ohne formale Schwächen eingebracht werden.“
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Entstehung der GmbH durch Firmenbucheintragung

Der entscheidende Moment der GmbH-Gründung ist die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. Erst mit diesem Schritt entsteht die Gesellschaft rechtlich als eigenständige juristische Person.

Juristen sprechen hier von einer konstitutiven Eintragung. Das bedeutet, dass die Gesellschaft rechtlich erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung existiert. Vorher liegt lediglich ein Gründungsstadium vor, in dem die Gesellschaft noch nicht vollständig rechtsfähig ist.

Nach der erfolgreichen Eintragung kann die GmbH:

Mit der Eintragung erhält die Gesellschaft außerdem ihre Firmenbuchnummer, unter der sie im Firmenbuch öffentlich registriert ist. Sie bildet daher den Abschluss des eigentlichen Gründungsvorgangs und den Beginn der rechtlichen Existenz der Gesellschaft.

Weitere Schritte nach der Firmenbucheintragung

Mit der Eintragung in das Firmenbuch ist die GmbH zwar rechtlich entstanden, der Gründungsvorgang ist praktisch aber oft noch nicht abgeschlossen. Je nach geplanter Tätigkeit sind anschließend insbesondere die Gewerbeanmeldung, weitere Meldungen an das Finanzamt sowie die Anzeige bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen zu prüfen und rechtzeitig zu erledigen. Wer Arbeitnehmer beschäftigt, muss außerdem die erforderlichen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen veranlassen.

Vereinfachte Gründung einer GmbH

Das österreichische Recht ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte Gründung einer GmbH nach § 9a GmbHG. Dieses Verfahren soll vor allem den Einstieg erleichtern und den organisatorischen Aufwand reduzieren. Die vereinfachte Gründung kommt nur dann in Betracht, wenn eine einzige natürliche Person Gesellschafter der GmbH ist und gleichzeitig die Geschäftsführung alleine übernimmt.

Der Ablauf bleibt grundsätzlich ähnlich wie bei einer klassischen Gründung. Allerdings werden einzelne Schritte vereinfacht oder digital durchgeführt. Die Identitätsprüfung erfolgt beispielsweise durch die Bank, bei der das Gesellschaftskonto eröffnet wird.

Typische Merkmale der vereinfachten Gründung sind etwa:

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„Trotz dieser Vereinfachungen entstehen auch bei diesem Verfahren dieselben rechtlichen Wirkungen wie bei einer klassischen GmbH-Gründung.“
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Unterschiede zur klassischen Gründung einer GmbH

Die vereinfachte Gründung unterscheidet sich in mehreren Punkten von der klassischen GmbH-Gründung. Der wichtigste Unterschied betrifft den Umfang der Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag.

Bei der vereinfachten Gründung darf die Errichtungserklärung grundsätzlich nur den gesetzlichen Mindestinhalt enthalten. Dadurch wird der Gründungsprozess schneller und kostengünstiger, gleichzeitig bleiben jedoch viele individuelle Gestaltungsmöglichkeiten ungenutzt.

Bei der klassischen Gründung können die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag dagegen umfangreicher gestalten und zusätzliche Regelungen aufnehmen. Dazu gehören beispielsweise Bestimmungen über Stimmrechte, Gewinnverteilung oder Übertragungen von Geschäftsanteilen.

In der Praxis eignet sich die vereinfachte Gründung vor allem für sehr einfache Gesellschaftsstrukturen, während bei mehreren Gesellschaftern häufig die klassische Gründung bevorzugt wird.

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick

KriteriumKlassische Gründung einer GmbHVereinfachte Gründung einer GmbH
Anzahl der GründerMöglich mit einem oder mehreren GesellschafternNur für Einpersonen-GmbHs vorgesehen
GesellschaftsvertragIndividuell gestaltbarer Gesellschaftsvertrag in NotariatsaktformStandardisierte Errichtungserklärung mit gesetzlichem Mindestinhalt
GestaltungsmöglichkeitenUmfangreiche Regelungen möglich, z. B. zu Stimmrechten, Gewinnverteilung, AnteilsübertragungenSehr eingeschränkte Gestaltung, nur gesetzlicher Mindestinhalt
NotarNotariatsakt erforderlichGesetzlich standardisierte vereinfachte Gründung mit digitalem Verfahrensablauf möglich
GründungsablaufÜblicherweise über Notar und FirmenbuchanmeldungTeilweise digitale Abwicklung über das Unternehmerserviceportal (USP)
IdentitätsprüfungErfolgt typischerweise im NotariatErfolgt meist über die Bank bei Kontoeröffnung
Flexibilität des VertragsSehr hoch, individuell auf Gesellschafterstruktur anpassbarStandardlösung, kaum Anpassungen möglich
Geeignet fürMehrere Gesellschafter oder komplexere GesellschaftsstrukturenEinfache Einpersonen-Gründungen ohne besonderen Regelungsbedarf

Praktische Hinweise zur GmbH-Gründung

Vor der tatsächlichen Gründung einer GmbH sollten Gründer mehrere organisatorische Punkte sorgfältig vorbereiten. Eine frühzeitige Planung verhindert Verzögerungen während des Gründungsvorgangs.

Besonders wichtig ist die Wahl des Firmennamens, der den gesetzlichen Anforderungen entsprechen muss. Aber auch der Unternehmensgegenstand und der Sitz der Gesellschaft sollten bereits vor der Gründung klar festgelegt werden. Diese Angaben werden später im Gesellschaftsvertrag und im Firmenbuch eingetragen.

In der Praxis empfiehlt es sich daher, vor der Anmeldung zum Firmenbuch insbesondere folgende Punkte zu klären:

Eine sorgfältige Vorbereitung erleichtert den gesamten Gründungsprozess und sorgt dafür, dass die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch ohne Verzögerungen erfolgen kann.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die Gründung einer GmbH wirkt auf den ersten Blick wie ein standardisierter Vorgang. In der Praxis entscheidet jedoch bereits die korrekte Gestaltung des Gesellschaftsvertrages darüber, wie stabil die Gesellschaft später funktioniert.

Ein Anwalt stellt sicher, dass die Gründung rechtssicher vorbereitet und umgesetzt wird. Gleichzeitig berücksichtigt er die individuellen Interessen der Gesellschafter und gestaltet den Gesellschaftsvertrag so, dass typische Streitpunkte bereits im Vorfeld vermieden werden. Dadurch entsteht eine solide rechtliche Grundlage für die zukünftige Zusammenarbeit.

Typische Vorteile einer anwaltlichen Begleitung sind insbesondere:

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Gerade bei der GmbH-Gründung zeigt sich, dass frühe rechtliche Klarheit spätere Konflikte oft vollständig vermeidet.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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