Erben, wenn die Enkelin stirbt?
Erbschaft nach dem Tod der Enkelin
Erhalten Großeltern beim Tod der Enkelin einen Erbteil? Wenn ja, wie hoch ist der Erbteil der Großeltern beim Tod der Enkelin? Die Lösung auf diese Fragen erklären die Erbrechtsexperten von Harlander & Partner.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlErbrecht der Großeltern
Großeltern erhalten im Fall des Todes der Enkelin nicht automatisch eine Erbschaft. Dennoch existieren mehrere Möglichkeiten für Großeltern, einen Teil oder sogar das gesamte Erbe zu erhalten.
Testament der Enkelin
Sofern die Enkelin ein Testament errichtet hat, kann sie ihre Großeltern im Testament berücksichtigen. Auf diese Weise können Großeltern gemäß dem letzten Willen der Enkelin als Erben des gesamten Vermögens oder mit einer bestimmten Quote (z. B. Hälfte, Viertel) bedacht werden.
Vermächtnis / Legat der Enkelin
Weiterhin hat die Enkelin die Möglichkeit, ihren Großeltern als Vermächtnis einzelne Gegenstände (z. B. Blumenvase) oder Rechte (z. B. Wohnrecht in ihrem Haus) zu hinterlassen.
Schenkung auf den Todesfall durch die Enkelin
Bei der Schenkung auf den Todesfall verspricht die Enkelin ihren Großeltern für den Fall ihres Ablebens die schenkungsweise Übertragung eines bestimmten Vermögensteils. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall ein.
Im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung durch ein Testament oder ein Vermächtnis, welche die Enkelin jederzeit wieder abändern könnte, ist die Enkelin durch die Schenkung auf den Todesfall jedoch auch selbst gebunden. Die Schenkung auf den Todesfall ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, welcher einseitig nicht mehr widerrufen werden kann.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlPflegevermächtnis
Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf einer letztwilligen Verfügung der verstorbenen Enkelin, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.
Großeltern haben Anspruch auf ein Pflegevermächtnis, wenn diese die Enkelin wie folgt gepflegt haben:
- in den letzten drei Jahren vor dem Tod der Enkelin
- mindestens sechs Monate lang
- in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat)
- unentgeltlich (ohne Gegenleistung)
Gesetzliche Erbefolge nach der Enkelin
Sofern die Enkelin kein Testament errichtet hat, kommt die gesetzliche Erbefolge zum Tragen. Großeltern kommen nach der gesetzlichen Erbfolge jedoch erst dann zum Zug, wenn folgende Personen (Ehepartner und nahe Verwandte der verstorbenen Enkelin) nicht existieren, bereits verstorben oder vom Erbe rechtmäßig ausgeschlossen sind:
- Ehepartner des Verstorbenen
- Kinder des Verstorbenen
- Enkel des Verstorbenen
- Urenkel des Verstorbenen
- Eltern des Verstorbenen
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Sofern die Enkelin daher in einer früheren letztwilligen Verfügung als Erbe und die Großeltern als Nacherben nach dem Enkel bestimmt wurden, kommen die Großeltern mit dem Tod der Enkelin zum Zug. Je nach Art der Nacherbschaft erhalten diese dann das volle ursprüngliche Erbe oder nur den Teil, den die Enkelin nicht verbraucht hat.
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments sollte immer ein Ersatzerbe benannt werden. Der Ersatzerbe kommt dann zum Zug, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann oder die Erbschaft ausschlägt.
Wenn die Enkelin daher jemanden, der bereits verstorben ist oder der das Erbe ausschlägt, als Erben und die Großeltern als Ersatzerben eingesetzt hat, dann kommen diese mit dem Tod der Enkelin ebenfalls zum Zug.
Höhe der Erbschaft
Die Höhe der Erbschaft bzw. die Höhe des Wertes, der den Großeltern letztendlich bleibt, hängt nicht nur vom Vermögen der Enkelin, sondern auch von der Anzahl der anderen Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten ab.
Harlander & Partner Rechtsanwälte "Anwaltliche Unterstützung rechnet sich im Erbfall fast immer. Unsere Rechtsanwälte für unsere Mandanten stellen sicher, dass keine Ansprüche übersehen oder zu gering bewertet werden.."