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Erbschaft nach dem Tod einer Großtante

Erhalten Großneffen und Großnichten beim Tod einer Großtante einen Erbteil? Wenn ja, wie hoch ist der Erbteil der Großneffen und Großnichten beim Tod einer Großtante? Die Lösung auf diese Fragen erklären die Erbrechtsexperten von Harlander & Partner.

Das Erbrecht der Großneffen und Großnichten beim Tod ihrer Großtante. Voraussetzungen und Höhe der Erbschaft beim Tod der Großtante. Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses Erstgespräch

Erbrecht der Großneffen und Großnichten

Großneffen und Großnichten erhalten im Fall des Todes einer Großtante nicht automatisch eine Erbschaft. Dennoch existieren mehrere Möglichkeiten für Großneffen und Großnichten, einen Teil oder sogar das gesamte Erbe zu erhalten.

Testament der Großtante

Sofern die Großtante ein Testament errichtet hat, kann sie ihre Großneffen und Großnichten im Testament berücksichtigen. Auf diese Weise können Großneffen und Großnichten gemäß dem letzten Willen der Großtante als Alleinerben des gesamten Vermögens oder mit einer bestimmten Quote (z. B. Hälfte, Viertel) bedacht werden.

Vermächtnis / Legat der Großtante

Weiterhin hat die Großtante die Möglichkeit, ihren Großneffen und Großnichten als Vermächtnis einzelne Gegenstände (z. B. Blumenvase) oder Rechte (z. B. Wohnrecht in ihrem Haus) zu hinterlassen.

Schenkung auf den Todesfall durch die Großtante

Bei der Schenkung auf den Todesfall verspricht die Großtante ihren Großneffen und Großnichten für den Fall ihres Ablebens die schenkungsweise Übertragung eines bestimmten Vermögensteils. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall ein.

Im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung durch ein Testament oder ein Vermächtnis, welche die Großtante jederzeit wieder abändern könnte, ist die Großtante durch die Schenkung auf den Todesfall jedoch auch selbst gebunden. Die Schenkung auf den Todesfall ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, welcher einseitig nicht mehr widerrufen werden kann.

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Pflegevermächtnis

Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf einer letztwilligen Verfügung der verstorbenen Großtante, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.

Großneffen und Großnichten haben Anspruch auf ein Pflegevermächtnis, wenn diese die Großtante wie folgt gepflegt haben:

Gesetzliche Erbefolge nach der Großtante

Sofern die Großtante kein Testament errichtet hat, kommt die gesetzliche Erbefolge zum Tragen. Großneffen und Großnichten kommen nach der gesetzlichen Erbfolge jedoch erst dann zum Zug, wenn folgende Personen (Ehepartner und nahe Verwandte der verstorbenen Großtante) nicht existieren, bereits verstorben oder vom Erbe rechtmäßig ausgeschlossen sind:

Nacherbschaft

Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Diese erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.

Sofern die Großtante daher in einer früheren letztwilligen Verfügung als Erbin und die Großneffen und Großnichten nach der Großtante bestimmt wurden, kommen die Großneffen und Großnichten mit dem Tod der Großtante zum Zug. Je nach Art der Nacherbschaft erhalten diese dann das volle ursprüngliche Erbe oder nur den Teil, den die Großtantenicht verbraucht hat.

Ersatzerbschaft

Bei der Abfassung eines Testaments sollte immer ein Ersatzerbe benannt werden. Der Ersatzerbe kommt dann zum Zug, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann oder die Erbschaft ausschlägt.

Wenn die Großtante daher jemanden, der bereits verstorben ist oder der das Erbe ausschlägt, als Erben und die Großneffen und Großnichten als Ersatzerben eingesetzt hat, dann kommen diese mit dem Tod der Großtante ebenfalls zum Zug.

Höhe der Erbschaft

Die Höhe der Erbschaft bzw. die Höhe des Wertes, der den Großneffen und Großnichten letztendlich bleibt, hängt nicht nur vom Vermögen der Großtante, sondern auch von der Anzahl der anderen Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten ab.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
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Zuletzt geändert: 02.05.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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