Erben, wenn eine Nichte stirbt?
Erbschaft nach dem Tod einer Nichte
Erhalten Onkel und Tanten beim Tod einer Nichte einen Erbteil? Wenn ja, wie hoch ist der Erbteil der Onkel und Tanten beim Tod einer Nichte? Die Lösung auf diese Fragen erklären die Erbrechtsexperten von Harlander & Partner.
Erbrecht der Onkel und Tanten
Onkel und Tanten erhalten im Fall des Todes einer Nichte nicht automatisch eine Erbschaft. Dennoch existieren mehrere Möglichkeiten für Onkel und Tanten, einen Teil oder sogar das gesamte Erbe zu erhalten.
Testament der Nichte
Sofern die Nichte ein Testament errichtet hat, kann sie ihre Onkel und Tanten im Testament berücksichtigen. Auf diese Weise können Onkel und Tanten gemäß dem letzten Willen der Nichte als Alleinerben des gesamten Vermögens oder mit einer bestimmten Quote (z. B. Hälfte, Viertel) bedacht werden.
Vermächtnis / Legat der Nichte
Weiterhin hat die Nichte die Möglichkeit, ihren Onkel und Tanten als Vermächtnis einzelne Gegenstände (z. B. Blumenvase) oder Rechte (z. B. Wohnrecht in ihrem Haus) zu hinterlassen.
Schenkung auf den Todesfall durch die Nichte
Bei der Schenkung auf den Todesfall verspricht die Nichte ihren Onkel und Tanten für den Fall ihres Ablebens die schenkungsweise Übertragung eines bestimmten Vermögensteils. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall ein.
Im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung durch ein Testament oder ein Vermächtnis, welche die Nichte jederzeit wieder abändern könnte, ist die Nichte durch die Schenkung auf den Todesfall jedoch auch selbst gebunden. Die Schenkung auf den Todesfall ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, welcher einseitig nicht mehr widerrufen werden kann.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlPflegevermächtnis
Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf einer letztwilligen Verfügung der verstorbenen Nichte, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.
Onkel und Tanten haben Anspruch auf ein Pflegevermächtnis, wenn diese die Nichte wie folgt gepflegt haben:
- in den letzten drei Jahren vor dem Tod der Nichte
- mindestens sechs Monate lang
- in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat)
- unentgeltlich (ohne Gegenleistung)
Gesetzliche Erbefolge nach der Nichte
Sofern die Nichte kein Testament errichtet hat, kommt die gesetzliche Erbefolge zum Tragen. Onkel und Tanten kommen nach der gesetzlichen Erbfolge jedoch erst dann zum Zug, wenn folgende Personen (Ehepartner und nahe Verwandte der verstorbenen Nichte) nicht existieren, bereits verstorben oder vom Erbe rechtmäßig ausgeschlossen sind:
- Ehepartner des Verstorbenen
- Kinder des Verstorbenen
- Enkel des Verstorbenen
- Urenkel des Verstorbenen
- Eltern des Verstorbenen
- Geschwister des Verstorbenen
- Großeltern des Verstorbenen
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Diese erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Sofern die Nichte daher in einer früheren letztwilligen Verfügung als Erbin und die Onkel und Tanten als Nacherben nach der Nichte bestimmt wurden, kommen die Onkel und Tanten mit dem Tod der Nichte zum Zug. Je nach Art der Nacherbschaft erhalten diese dann das volle ursprüngliche Erbe oder nur den Teil, den die Nichte nicht verbraucht hat.
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments sollte immer ein Ersatzerbe benannt werden. Der Ersatzerbe kommt dann zum Zug, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann oder die Erbschaft ausschlägt.
Wenn die Nichte daher jemanden, der bereits verstorben ist oder der das Erbe ausschlägt, als Erben und die Onkel und Tanten als Ersatzerben eingesetzt hat, dann kommen diese mit dem Tod der Nichte ebenfalls zum Zug.
Höhe der Erbschaft
Die Höhe der Erbschaft bzw. die Höhe des Wertes, der den Onkel und Tanten letztendlich bleibt, hängt nicht nur vom Vermögen der Nichte, sondern auch von der Anzahl der anderen Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten ab.
Harlander & Partner Rechtsanwälte "Anwaltliche Unterstützung rechnet sich im Erbfall fast immer. Unsere Rechtsanwälte für unsere Mandanten stellen sicher, dass keine Ansprüche übersehen oder zu gering bewertet werden.."