Gratis Erstgespräch
Online Terminauswahl
Online Terminauswahl

Lesen Sie alles zum Erbrecht der Onkel und Tanten beim Tod ihrer Nichte.

Erbschaft nach dem Tod einer Nichte

Erhalten Onkel und Tanten beim Tod einer Nichte einen Erbteil? Wenn ja, wie hoch ist der Erbteil der Onkel und Tanten beim Tod einer Nichte? Die Lösung auf diese Fragen erklären die Erbrechtsexperten von Harlander & Partner.

Das Erbrecht der Onkel und Tanten beim Tod ihrer Nichte. Voraussetzungen und Höhe der Erbschaft beim Tod der Nichte. Kostenloses Erstgespräch buchenOnline Terminauswahl

Erbrecht der Onkel und Tanten

Onkel und Tanten erhalten im Fall des Todes einer Nichte nicht automatisch eine Erbschaft. Dennoch existieren mehrere Möglichkeiten für Onkel und Tanten, einen Teil oder sogar das gesamte Erbe zu erhalten.

Testament der Nichte

Sofern die Nichte ein Testament errichtet hat, kann sie ihre Onkel und Tanten im Testament berücksichtigen. Auf diese Weise können Onkel und Tanten gemäß dem letzten Willen der Nichte als Alleinerben des gesamten Vermögens oder mit einer bestimmten Quote (z. B. Hälfte, Viertel) bedacht werden.

Vermächtnis / Legat der Nichte

Weiterhin hat die Nichte die Möglichkeit, ihren Onkel und Tanten als Vermächtnis einzelne Gegenstände (z. B. Blumenvase) oder Rechte (z. B. Wohnrecht in ihrem Haus) zu hinterlassen.

Schenkung auf den Todesfall durch die Nichte

Bei der Schenkung auf den Todesfall verspricht die Nichte ihren Onkel und Tanten für den Fall ihres Ablebens die schenkungsweise Übertragung eines bestimmten Vermögensteils. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall ein.

Im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung durch ein Testament oder ein Vermächtnis, welche die Nichte jederzeit wieder abändern könnte, ist die Nichte durch die Schenkung auf den Todesfall jedoch auch selbst gebunden. Die Schenkung auf den Todesfall ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, welcher einseitig nicht mehr widerrufen werden kann.

Kostenloses Erstgespräch buchenOnline Terminauswahl

Pflegevermächtnis

Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf einer letztwilligen Verfügung der verstorbenen Nichte, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.

Onkel und Tanten haben Anspruch auf ein Pflegevermächtnis, wenn diese die Nichte wie folgt gepflegt haben:

Gesetzliche Erbefolge nach der Nichte

Sofern die Nichte kein Testament errichtet hat, kommt die gesetzliche Erbefolge zum Tragen. Onkel und Tanten kommen nach der gesetzlichen Erbfolge jedoch erst dann zum Zug, wenn folgende Personen (Ehepartner und nahe Verwandte der verstorbenen Nichte) nicht existieren, bereits verstorben oder vom Erbe rechtmäßig ausgeschlossen sind:

Nacherbschaft

Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Diese erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.

Sofern die Nichte daher in einer früheren letztwilligen Verfügung als Erbin und die Onkel und Tanten als Nacherben nach der Nichte bestimmt wurden, kommen die Onkel und Tanten mit dem Tod der Nichte zum Zug. Je nach Art der Nacherbschaft erhalten diese dann das volle ursprüngliche Erbe oder nur den Teil, den die Nichte nicht verbraucht hat.

Ersatzerbschaft

Bei der Abfassung eines Testaments sollte immer ein Ersatzerbe benannt werden. Der Ersatzerbe kommt dann zum Zug, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann oder die Erbschaft ausschlägt.

Wenn die Nichte daher jemanden, der bereits verstorben ist oder der das Erbe ausschlägt, als Erben und die Onkel und Tanten als Ersatzerben eingesetzt hat, dann kommen diese mit dem Tod der Nichte ebenfalls zum Zug.

Höhe der Erbschaft

Die Höhe der Erbschaft bzw. die Höhe des Wertes, der den Onkel und Tanten letztendlich bleibt, hängt nicht nur vom Vermögen der Nichte, sondern auch von der Anzahl der anderen Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten ab.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
"Anwaltliche Unterstützung rechnet sich im Erbfall fast immer. Unsere Rechtsanwälte für unsere Mandanten stellen sicher, dass keine Ansprüche übersehen oder zu gering bewertet werden.."
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline Terminauswahl

Gratis Erstgespräch

Jetzt Wunschtermin wählen:

Zuletzt aktualisiert: 15.11.2024
Autor: Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
Kostenloses Erstgespräch: jetzt buchen
Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

Ihre Ansprechpartner

Datenschutzinformation
Der datenschutzrechtliche Verantwortliche (Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH, Österreich) würde gerne mit folgenden Diensten Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Zur Personalisierung können Technologien wie Cookies, LocalStorage usw. verwendet werden. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, können Sie Ihre Einwilligung jederzeit via unserer Datenschutzerklärung anpassen oder widerrufen.