Bei der Schenkung auf den Todesfall verspricht der Geschenkgeber für den Fall seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung eines bestimmten Vermögensteils an den Geschenknehmer. Inhalt ist Zuwendung. Erst mit dem Todesfall des Geschenkgebers tritt die Wirkung der Schenkung ein.
Voraussetzungen
Für eine gültige Schenkung auf den Todesfall müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen
- Der Schenkungsvertrag bzw. das Schenkungsversprechen bedürfen einer notariellen Beurkundung
- Der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf ein Widerrufsrecht verzichten
Der Geschenkgegenstand ist Teil der Verlassenschaft und daher in die Vermögenserklärung oder in das Inventar der Verlassenschaft aufzunehmen.
Schenkungsobjekte
Gegenstand einer Schenkung auf den Todesfall kann wie bei einer Schenkung unter Lebenden eine Einzel- und Gesamtsache sowie gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen sein.
Rechtsstellung des Beschenkten
Die Schenkung auf den Todesfall bindet den Geschenkgeber bereits zu Lebzeiten, er bleibt jedoch weiter Eigentümer und damit sachenrechtlich verfügungsbefugt. Erst nach dem Tod des Geschenkgebers hat der Beschenkte einen Erfüllungsanspruch.