Erben, wenn eine Schwester stirbt?
Erbschaft nach dem Tod einer Schwester
Erhalten Geschwister beim Tod einer Schwester einen Erbteil? Wenn ja, wie hoch ist der Erbteil der Geschwister beim Tod einer Schwester? Die Lösung auf diese Fragen erklären die Erbrechtsexperten von Harlander & Partner.
Erbrecht der Geschwister
Geschwister erhalten im Fall des Todes einer Schwester nicht automatisch eine Erbschaft. Dennoch existieren mehrere Möglichkeiten für Geschwister, einen Teil oder sogar das gesamte Erbe zu erhalten.
Testament der Schwester
Sofern die Schwester ein Testament errichtet hat, kann sie ihre Geschwister im Testament berücksichtigen. Auf diese Weise können Geschwister gemäß dem letzten Willen der Schwester als Alleinerben des gesamten Vermögens oder mit einer bestimmten Quote (z. B. Hälfte, Viertel) bedacht werden.
Vermächtnis / Legat der Schwester
Weiterhin hat die Schwester die Möglichkeit, ihren Geschwistern als Vermächtnis einzelne Gegenstände (z. B. Blumenvase) oder Rechte (z. B. Wohnrecht in ihrem Haus) zu hinterlassen.
Schenkung auf den Todesfall durch die Schwester
Bei der Schenkung auf den Todesfall verspricht die Tante ihren Geschwistern für den Fall ihres Ablebens die schenkungsweise Übertragung eines bestimmten Vermögensteils. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall ein.
Im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung durch ein Testament oder ein Vermächtnis, welche die Schwester jederzeit wieder abändern könnte, ist die Schwester durch die Schenkung auf den Todesfall jedoch auch selbst gebunden. Die Schenkung auf den Todesfall ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, welcher einseitig nicht mehr widerrufen werden kann.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlPflegevermächtnis
Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf einer letztwilligen Verfügung der verstorbenen Schwester, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.
Geschwister haben Anspruch auf ein Pflegevermächtnis, wenn diese die Schwester wie folgt gepflegt haben:
- in den letzten drei Jahren vor dem Tod der Schwester
- mindestens sechs Monate lang
- in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat)
- unentgeltlich (ohne Gegenleistung)
Gesetzliche Erbefolge nach der Schwester
Sofern die Schwester kein Testament errichtet hat, kommt die gesetzliche Erbefolge zum Tragen. Geschwister kommen nach der gesetzlichen Erbfolge jedoch erst dann zum Zug, wenn folgende Personen (Ehepartner und nahe Verwandte der verstorbenen Schwester) nicht existieren, bereits verstorben oder vom Erbe rechtmäßig ausgeschlossen sind:
- Ehepartner des Verstorbenen
- Kinder des Verstorbenen
- Enkel des Verstorbenen
- Urenkel des Verstorbenen
- Eltern des Verstorbenen
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Diese erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Sofern die Schwester daher in einer früheren letztwilligen Verfügung als Erbin und die Geschwister als Nacherben nach der Schwester bestimmt wurden, kommen die Geschwister mit dem Tod der Schwester zum Zug. Je nach Art der Nacherbschaft erhalten diese dann das volle ursprüngliche Erbe oder nur den Teil, den die Schwester nicht verbraucht hat.
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments sollte immer ein Ersatzerbe benannt werden. Der Ersatzerbe kommt dann zum Zug, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann oder die Erbschaft ausschlägt.
Wenn die Schwester daher jemanden, der bereits verstorben ist oder der das Erbe ausschlägt, als Erben und die Geschwister als Ersatzerben eingesetzt hat, dann kommen diese mit dem Tod der Schwester ebenfalls zum Zug.
Höhe der Erbschaft
Die Höhe der Erbschaft bzw. die Höhe des Wertes, der den Geschwistern letztendlich bleibt, hängt nicht nur vom Vermögen der Schwester, sondern auch von der Anzahl der anderen Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten ab.
Harlander & Partner Rechtsanwälte "Anwaltliche Unterstützung rechnet sich im Erbfall fast immer. Unsere Rechtsanwälte für unsere Mandanten stellen sicher, dass keine Ansprüche übersehen oder zu gering bewertet werden.."