Erben, wenn eine Großnichte stirbt?
Erbschaft nach dem Tod einer Großnichte
Kann man einen Erbteil im Fall des Todes einer Großnichte erhalten? Wenn ja, wie hoch ist der Erbteil? Die Lösung auf diese Fragen erklären die Erbrechtsexperten von Harlander & Partner.
Erbrecht der Großonkel und Großtanten
Im Fall des Todes einer Großnichte erhält man nicht automatisch eine Erbschaft. Dennoch existieren mehrere Möglichkeiten, einen Teil oder sogar das gesamte Erbe zu erhalten.
Testament der Großnichte
Sofern die Großnichte ein Testament errichtet hat, kann sie ihre Großonkel und Großtanten im Testament berücksichtigen. Auf diese Weise kann man gemäß dem letzten Willen der Großnichte als Alleinerben des gesamten Vermögens oder mit einer bestimmten Quote (z. B. Hälfte, Viertel) bedacht werden.
Vermächtnis / Legat der Großnichte
Weiterhin hat die Großnichte die Möglichkeit, ihren Großonkel und Großtanten als Vermächtnis einzelne Gegenstände (z. B. Blumenvase) oder Rechte (z. B. Wohnrecht in ihrem Haus) zu hinterlassen.
Schenkung auf den Todesfall durch die Großnichte
Bei der Schenkung auf den Todesfall verspricht die Großnichte ihren Großonkel und Großtanten für den Fall ihres Ablebens die schenkungsweise Übertragung eines bestimmten Vermögensteils. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall ein.
Im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung durch ein Testament oder ein Vermächtnis, welche die Großnichte jederzeit wieder abändern könnte, ist die Großnichte durch die Schenkung auf den Todesfall jedoch auch selbst gebunden. Die Schenkung auf den Todesfall ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, welcher einseitig nicht mehr widerrufen werden kann.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlPflegevermächtnis
Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf einer letztwilligen Verfügung der verstorbenen Großnichte, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.
Großonkel und Großtanten haben Anspruch auf ein Pflegevermächtnis, wenn diese die Großnichte wie folgt gepflegt haben:
- in den letzten drei Jahren vor dem Tod der Großnichte
- mindestens sechs Monate lang
- in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat)
- unentgeltlich (ohne Gegenleistung)
Gesetzliche Erbefolge nach der Großnichte
Sofern die Großnichte kein Testament errichtet hat, kommt die gesetzliche Erbefolge zum Tragen. Großonkel und Großtanten kommen nach der gesetzlichen Erbfolge jedoch erst dann zum Zug, wenn folgende Personen (Ehepartner und nahe Verwandte der verstorbenen Großnichte) nicht existieren, bereits verstorben oder vom Erbe rechtmäßig ausgeschlossen sind:
- Ehepartner des Verstorbenen
- Kinder des Verstorbenen
- Enkel des Verstorbenen
- Urenkel des Verstorbenen
- Eltern des Verstorbenen
- Geschwister des Verstorbenen
- Neffen und Nichten des Verstorbenen
- Großeltern des Verstorbenen
- Tanten und Onkel des Verstorbenen
- Cousins und Cousinen des Verstorbenen
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Diese erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Sofern die Großnichte daher in einer früheren letztwilligen Verfügung als Erbin und die Großonkel und Großtanten als Nacherben nach der Großnichte bestimmt wurden, kommen die Großonkel und Großtanten mit dem Tod der Großnichte zum Zug. Je nach Art der Nacherbschaft erhalten diese dann das volle ursprüngliche Erbe oder nur den Teil, den die Großnichte nicht verbraucht hat.
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments sollte immer ein Ersatzerbe benannt werden. Der Ersatzerbe kommt dann zum Zug, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann oder die Erbschaft ausschlägt.
Wenn die Großnichte daher jemanden, der bereits verstorben ist oder der das Erbe ausschlägt, als Erben und die Großonkel und Großtanten als Ersatzerben eingesetzt hat, dann kommen diese mit dem Tod der Großnichte ebenfalls zum Zug.
Höhe der Erbschaft
Die Höhe der Erbschaft bzw. die Höhe des Wertes, der den Großonkel und Großtanten letztendlich bleibt, hängt nicht nur vom Vermögen der Großnichte, sondern auch von der Anzahl der anderen Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten ab.
Harlander & Partner Rechtsanwälte "Anwaltliche Unterstützung rechnet sich im Erbfall fast immer. Unsere Rechtsanwälte für unsere Mandanten stellen sicher, dass keine Ansprüche übersehen oder zu gering bewertet werden.."