Erben, wenn ein Großonkel stirbt?
Erbschaft nach dem Tod eines Großonkels
Erhalten Großneffen und Großnichten beim Tod eines Großonkels einen Erbteil? Wenn ja, wie hoch ist der Erbteil der Großneffen und Großnichten beim Tod eines Großonkels? Die Lösung auf diese Fragen erklären die Erbrechtsexperten von Harlander & Partner.
Erbrecht der Großneffen und Großnichten
Großneffen und Großnichten erhalten im Fall des Todes eines Großonkels nicht automatisch eine Erbschaft. Dennoch existieren mehrere Möglichkeiten für Großneffen und Großnichten, einen Teil oder sogar das gesamte Erbe zu erhalten.
Testament des Großonkels
Sofern der Großonkel ein Testament errichtet hat, kann er seine Großneffen und Großnichten im Testament berücksichtigen. Auf diese Weise können Großneffen und Großnichten gemäß dem letzten Willen des Großonkels als Alleinerben des gesamten Vermögens oder mit einer bestimmten Quote (z. B. Hälfte, Viertel) bedacht werden.
Vermächtnis / Legat des Großonkels
Weiterhin hat der Großonkel die Möglichkeit, seinen Großneffen und Großnichten als Vermächtnis einzelne Gegenstände (z. B. Blumenvase) oder Rechte (z. B. Wohnrecht in seinem Haus) zu hinterlassen.
Schenkung auf den Todesfall durch den Großonkel
Bei der Schenkung auf den Todesfall verspricht der Großonkel seinen Großneffen und Großnichten für den Fall seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung eines bestimmten Vermögensteils. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall ein.
Im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung durch ein Testament oder ein Vermächtnis, welche der Großonkel jederzeit wieder abändern könnte, ist der Großonkel durch die Schenkung auf den Todesfall jedoch auch selbst gebunden. Die Schenkung auf den Todesfall ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, welcher einseitig nicht mehr widerrufen werden kann.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlPflegevermächtnis
Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf einer letztwilligen Verfügung des verstorbenen Großonkels, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.
Großneffen und Großnichten haben Anspruch auf ein Pflegevermächtnis, wenn diese den Großonkel wie folgt gepflegt haben:
- in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Großonkels
- mindestens sechs Monate lang
- in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat)
- unentgeltlich (ohne Gegenleistung)
Gesetzliche Erbefolge nach dem Großonkel
Sofern der Großonkel kein Testament errichtet hat, kommt die gesetzliche Erbefolge zum Tragen. Großneffen und Großnichten kommen nach der gesetzlichen Erbfolge jedoch erst dann zum Zug, wenn folgende Personen (Ehepartner und nahe Verwandte des verstorbenen Großonkels) nicht existieren, bereits verstorben oder vom Erbe rechtmäßig ausgeschlossen sind:
- Ehepartner des Verstorbenen
- Kinder des Verstorbenen
- Enkel des Verstorbenen
- Urenkel des Verstorbenen
- Eltern des Verstorbenen
- Geschwister des Verstorbenen
- Neffen und Nichten des Verstorbenen
- Großeltern des Verstorbenen
- Tanten und Onkel des Verstorbenen
- Cousins und Cousinen des Verstorbenen
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Sofern der Großonkel daher in einer früheren letztwilligen Verfügung als Erbe und die Großneffen und Großnichten als Nacherben nach dem Großonkel bestimmt wurden, kommen die Großneffen und Großnichten mit dem Tod des Großonkels zum Zug. Je nach Art der Nacherbschaft erhalten diese dann das volle ursprüngliche Erbe oder nur den Teil, den der Großonkel nicht verbraucht hat.
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments sollte immer ein Ersatzerbe benannt werden. Der Ersatzerbe kommt dann zum Zug, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann oder die Erbschaft ausschlägt.
Wenn der Großonkel daher jemanden, der bereits verstorben ist oder der das Erbe ausschlägt, als Erben und die Großneffen und Großnichten als Ersatzerben eingesetzt hat, dann kommen diese mit dem Tod des Großonkels ebenfalls zum Zug.
Höhe der Erbschaft
Die Höhe der Erbschaft bzw. die Höhe des Wertes, der den Großneffen und Großnichten letztendlich bleibt, hängt nicht nur vom Vermögen des Großonkels, sondern auch von der Anzahl der anderen Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten ab.
Harlander & Partner Rechtsanwälte "Anwaltliche Unterstützung rechnet sich im Erbfall fast immer. Unsere Rechtsanwälte für unsere Mandanten stellen sicher, dass keine Ansprüche übersehen oder zu gering bewertet werden.."