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Erbschaft nach dem Tod des Sohnes

Erhalten Eltern beim Tod des Sohnes einen Erbteil? Wenn ja, wie hoch ist der Erbteil der Eltern beim Tod des Sohnes? Die Lösung auf diese Fragen erklären die Erbrechtsexperten von Harlander & Partner.

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Erbrecht der Eltern

Eltern erhalten im Fall des Todes des Sohnes nicht automatisch eine Erbschaft. Dennoch existieren mehrere Möglichkeiten für Eltern, einen Teil oder sogar das gesamte Erbe zu erhalten.

Testament des Sohnes

Sofern der Sohn ein Testament errichtet hat, kann er seinen Eltern im Testament berücksichtigen. Auf diese Weise können Eltern gemäß dem letzten Willen des Sohnes als Erben des gesamten Vermögens oder mit einer bestimmten Quote (z. B. Hälfte, Viertel) bedacht werden.

Vermächtnis / Legat des Sohnes

Weiterhin hat der Sohn die Möglichkeit, seinen Eltern als Vermächtnis einzelne Gegenstände (z. B. Blumenvase) oder Rechte (z. B. Wohnrecht in seinem Haus) zu hinterlassen.

Schenkung auf den Todesfall durch den Sohn

Bei der Schenkung auf den Todesfall verspricht der Sohn seinen Eltern für den Fall seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung eines bestimmten Vermögensteils. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall ein.

Im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung durch ein Testament oder ein Vermächtnis, welche der Sohn jederzeit wieder abändern könnte, ist der Sohn durch die Schenkung auf den Todesfall jedoch auch selbst gebunden. Die Schenkung auf den Todesfall ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, welcher einseitig nicht mehr widerrufen werden kann.

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Pflegevermächtnis

Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf einer letztwilligen Verfügung des verstorbenen Sohnes, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.

Eltern haben Anspruch auf ein Pflegevermächtnis, wenn diese den Sohn wie folgt gepflegt haben:

Gesetzliche Erbefolge nach dem Sohn

Sofern der Sohn kein Testament errichtet hat, kommt die gesetzliche Erbefolge zum Tragen. Eltern kommen nach der gesetzlichen Erbfolge jedoch erst dann zum Zug, wenn folgende Personen (Ehepartner und nahe Verwandte des verstorbenen Sohnes) nicht existieren, bereits verstorben oder vom Erbe rechtmäßig ausgeschlossen sind:

Leben beide Elternteile, teilen Sie sich das Erbe.
Lebt ein Elternteil schon nicht mehr, wird dessen Hälfte wiederum zwischen seinen Nachkommen aufgeteilt (Selbe Rangfolge wie oben aufgeführt). Kinder nur eines Elternteils können auch nur dessen Erbe antreten. Hat ein Elternteil keine Kinder, fällt der Teil an den anderen Elternteil bzw. dessen Nachkommen.

Nacherbschaft

Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.

Sofern der Sohn daher in einer früheren letztwilligen Verfügung als Erbe und die Eltern als Nacherben nach dem Sohn bestimmt wurden, kommen die Eltern mit dem Tod des Sohnes zum Zug. Je nach Art der Nacherbschaft erhalten diese dann das volle ursprüngliche Erbe oder nur den Teil, den der Sohn nicht verbraucht hat.

Ersatzerbschaft

Bei der Abfassung eines Testaments sollte immer ein Ersatzerbe benannt werden. Der Ersatzerbe kommt dann zum Zug, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann oder die Erbschaft ausschlägt.

Wenn der Sohn daher jemanden, der bereits verstorben ist oder der das Erbe ausschlägt, als Erben und die Eltern als Ersatzerben eingesetzt hat, dann kommen diese mit dem Tod des Sohnes ebenfalls zum Zug.

Höhe der Erbschaft

Die Höhe der Erbschaft bzw. die Höhe des Wertes, der den Eltern letztendlich bleibt, hängt nicht nur vom Vermögen des Sohnes, sondern auch von der Anzahl der anderen Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten ab.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
"Anwaltliche Unterstützung rechnet sich im Erbfall fast immer. Unsere Rechtsanwälte für unsere Mandanten stellen sicher, dass keine Ansprüche übersehen oder zu gering bewertet werden.."
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Zuletzt aktualisiert: 07.12.2024
Autor: Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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