Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
Das österreichische Strafrecht unterscheidet zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln. Grundsätzlich gilt: Eine Straftat setzt Vorsatz voraus. Nur in Ausnahmefällen, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet, genügt Fahrlässigkeit. § 7 StGB hält diesen Grundsatz fest und schafft damit den Rahmen für die Beurteilung von strafbarem Verhalten.
Straftaten sind in der Regel nur bei Vorsatz strafbar. Fahrlässigkeit nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
Grundsatz der Strafbarkeit
§ 7 StGB bestimmt klar: Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln.
Fahrlässiges Verhalten wird nur dann bestraft, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass nicht jede Unachtsamkeit automatisch strafbar ist, sondern nur bestimmte, besonders gefährliche Pflichtverletzungen.
Vorsatz als Regelfall
Die überwiegende Zahl an Straftatbeständen verlangt Vorsatz. Das bedeutet, dass Täterinnen und Täter wissentlich und willentlich handeln müssen oder den Erfolg zumindest in Kauf nehmen.
Beispiele:
- Betrug erfordert den gezielten Vorsatz, einen anderen zu täuschen.
- Diebstahl setzt voraus, dass jemand eine Sache absichtlich wegnimmt.
Fahrlässigkeit als Ausnahme
Fahrlässigkeit ist nur in bestimmten Fällen strafbar, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich vorsieht. Typische Beispiele:
- Fahrlässige Körperverletzung: etwa bei einem unaufmerksamen Verkehrsunfall.
- Fahrlässige Tötung: z. B. durch grobe Verstöße im Straßenverkehr.
- Fahrlässige Gemeingefährdung: z. B. bei unachtsamem Umgang mit Feuer oder gefährlichen Stoffen.
Praktische Bedeutung
Für Beschuldigte bedeutet dieser Grundsatz:
- Beweislast: In den meisten Verfahren muss die Staatsanwaltschaft Vorsatz beweisen.
- Zweifel: Können Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht sicher festgestellt werden, geht dies zugunsten des Beschuldigten.
- Unterschiede im Strafmaß: Vorsatz wird in der Regel härter bestraft als Fahrlässigkeit.
Abgrenzung und Konsequenzen
Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist oft schwierig und entscheidet über Schuld oder Freispruch.
- Vorsatz = bewusstes Handeln oder Inkaufnahme.
- Fahrlässigkeit = Unachtsamkeit oder Sorgfaltspflichtverletzung.
Für die Verteidigung ist daher entscheidend, ob die Tat tatsächlich vorsätzlich begangen wurde oder ob nur Fahrlässigkeit vorliegt und ob das Gesetz Fahrlässigkeit überhaupt unter Strafe stellt.
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Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.
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Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“