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Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns

Das österreichische Strafrecht unterscheidet zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln. Grundsätzlich gilt: Eine Straftat setzt Vorsatz voraus. Nur in Ausnahmefällen, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet, genügt Fahrlässigkeit. § 7 StGB hält diesen Grundsatz fest und schafft damit den Rahmen für die Beurteilung von strafbarem Verhalten.

Straftaten sind in der Regel nur bei Vorsatz strafbar. Fahrlässigkeit nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

§ 7 StGB erklärt: Straftaten sind grundsätzlich nur bei Vorsatz strafbar, Fahrlässigkeit nur wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht.

Grundsatz der Strafbarkeit

§ 7 StGB bestimmt klar: Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln.
Fahrlässiges Verhalten wird nur dann bestraft, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass nicht jede Unachtsamkeit automatisch strafbar ist, sondern nur bestimmte, besonders gefährliche Pflichtverletzungen.

Vorsatz als Regelfall

Die überwiegende Zahl an Straftatbeständen verlangt Vorsatz. Das bedeutet, dass Täterinnen und Täter wissentlich und willentlich handeln müssen oder den Erfolg zumindest in Kauf nehmen.
Beispiele:

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Fahrlässigkeit als Ausnahme

Fahrlässigkeit ist nur in bestimmten Fällen strafbar, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich vorsieht. Typische Beispiele:

Praktische Bedeutung

Für Beschuldigte bedeutet dieser Grundsatz:

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Abgrenzung und Konsequenzen

Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist oft schwierig und entscheidet über Schuld oder Freispruch.

Für die Verteidigung ist daher entscheidend, ob die Tat tatsächlich vorsätzlich begangen wurde oder ob nur Fahrlässigkeit vorliegt und ob das Gesetz Fahrlässigkeit überhaupt unter Strafe stellt.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.

Eine spezialisierte Strafverteidigung sorgt dafür, dass Ihre Rechte von Anfang an gewahrt bleiben. Sie gibt Sicherheit im Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft, schützt vor Selbstbelastung und schafft die Basis für eine klare Verteidigungsstrategie.

Unsere Kanzlei:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“
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Zuletzt geändert: 03.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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