Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe
Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe
Die außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB erlaubt dem Gericht in seltenen Fällen, die gesetzliche Mindeststrafe deutlich zu unterschreiten. Das kommt nur in Frage, wenn die entlastenden Umstände die erschwerenden Umstände deutlich überwiegen und das Gericht zuverlässig davon ausgehen kann, dass der Betroffene auch bei einer milden Strafe nicht wieder straffällig wird. Kurz: Wenn die Umstände klar für den Angeklagten sprechen und keine Rückfallgefahr besteht, kann das Gericht deutlich milder bestrafen als der Gesetzestext es normalerweise vorsieht.
§ 41 StGB erlaubt in Ausnahmefällen eine deutliche Strafmilderung, wenn die entlastenden Gründe die Erschwerungen klar überwiegen und keine Wiederholungsgefahr besteht.
Grundsatz
§ 41 StGB bleibt ein Ausnahmemittel. Richter dürfen die Mindeststrafe nur unterschreiten, wenn die Entlastungen das klar überwiegen und eine begründete positive Prognose vorliegt. Die Norm soll Härten vermeiden, die aus starren Mindestdrohungen entstehen.
Bedeutung
Die Vorschrift verhindert, dass technisch hohe Mindeststrafen zu unverhältnismäßigen Sanktionen führen. Sie schützt Menschen, bei denen das Fehlverhalten in seiner Schwere deutlich hinter den gesetzlichen Drohungen zurückbleibt.
Zentrale Voraussetzungen
- Die entlastenden Umstände müssen das Gewicht der Erschwerungen deutlich übertreffen.
- Das Gericht muss begründet annehmen können, dass der Betroffene bei einer milderen Strafe nicht rückfällig wird
- Die gesetzlichen Staffelungen bestimmen, wie stark die Mindeststrafe gesenkt werden darf
Beispiele für entlastende Umstände: untergeordnete Tatbeteiligung, vollständige Wiedergutmachung, langjährige Unbescholtenheit, ernsthafte Einsicht und Therapieplan.
Gerichtliche Prüfung
Gerichte prüfen nacheinander. Zuerst bewerten sie die Tatsachenlage: Wie schwer war die Tat und welche Rolle spielte der Täter konkret? Danach stellen sie die Prognose auf: Besteht eine begründete Rückfallgefahr oder spricht vieles für eine positive Entwicklung? Die Verteidigung muss die entlastenden Tatsachen klar und belegbar vorlegen, damit das Gericht die Möglichkeit einer außerordentlichen Milderung ernsthaft in Betracht zieht.
Ein kurzes Praxisbeispiel
Ein Angeklagter gestand, zahlte den Schaden vollständig und hatte keine Vorstrafen. Das Gericht wendete die außerordentliche Milderung an. In einem anderen Fall lehnte das Gericht ab, weil die Tat schwere Gefahren für das Opfer enthielt und die Prognose unsicher blieb.
Verhältnis zu anderen Regeln
§ 41 StGB arbeitet mit den allgemeinen Strafzumessungsregeln zusammen. Milderungsgründe nach § 34 StGB liefern die Substanz. Das Gericht muss im Urteil klar darlegen, warum es die Ausnahme anwendet und dabei eine unzulässige Doppelverwertung vermeiden.
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