Gratis Erstgespräch
Online Terminauswahl
Online Terminauswahl

Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe

Die außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB erlaubt dem Gericht in seltenen Fällen, die gesetzliche Mindeststrafe deutlich zu unterschreiten. Das kommt nur in Frage, wenn die entlastenden Umstände die erschwerenden Umstände deutlich überwiegen und das Gericht zuverlässig davon ausgehen kann, dass der Betroffene auch bei einer milden Strafe nicht wieder straffällig wird. Kurz: Wenn die Umstände klar für den Angeklagten sprechen und keine Rückfallgefahr besteht, kann das Gericht deutlich milder bestrafen als der Gesetzestext es normalerweise vorsieht.

§ 41 StGB erlaubt in Ausnahmefällen eine deutliche Strafmilderung, wenn die entlastenden Gründe die Erschwerungen klar überwiegen und keine Wiederholungsgefahr besteht.

Außerordentliche Strafmilderung gemäß §41 StGB: Voraussetzungen, Praxis und Handlungsschritte für Betroffene klar und verständlich erklärt.

Grundsatz

§ 41 StGB bleibt ein Ausnahmemittel. Richter dürfen die Mindeststrafe nur unterschreiten, wenn die Entlastungen das klar überwiegen und eine begründete positive Prognose vorliegt. Die Norm soll Härten vermeiden, die aus starren Mindestdrohungen entstehen.

Bedeutung

Die Vorschrift verhindert, dass technisch hohe Mindeststrafen zu unverhältnismäßigen Sanktionen führen. Sie schützt Menschen, bei denen das Fehlverhalten in seiner Schwere deutlich hinter den gesetzlichen Drohungen zurückbleibt.

Zentrale Voraussetzungen

Beispiele für entlastende Umstände: untergeordnete Tatbeteiligung, vollständige Wiedergutmachung, langjährige Unbescholtenheit, ernsthafte Einsicht und Therapieplan.

Gerichtliche Prüfung

Gerichte prüfen nacheinander. Zuerst bewerten sie die Tatsachenlage: Wie schwer war die Tat und welche Rolle spielte der Täter konkret? Danach stellen sie die Prognose auf: Besteht eine begründete Rückfallgefahr oder spricht vieles für eine positive Entwicklung? Die Verteidigung muss die entlastenden Tatsachen klar und belegbar vorlegen, damit das Gericht die Möglichkeit einer außerordentlichen Milderung ernsthaft in Betracht zieht.

Ein kurzes Praxisbeispiel

Ein Angeklagter gestand, zahlte den Schaden vollständig und hatte keine Vorstrafen. Das Gericht wendete die außerordentliche Milderung an. In einem anderen Fall lehnte das Gericht ab, weil die Tat schwere Gefahren für das Opfer enthielt und die Prognose unsicher blieb.

Verhältnis zu anderen Regeln

§ 41 StGB arbeitet mit den allgemeinen Strafzumessungsregeln zusammen. Milderungsgründe nach § 34 StGB liefern die Substanz. Das Gericht muss im Urteil klar darlegen, warum es die Ausnahme anwendet und dabei eine unzulässige Doppelverwertung vermeiden.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.

Eine spezialisierte Strafverteidigung sorgt dafür, dass Ihre Rechte von Anfang an gewahrt bleiben. Sie gibt Sicherheit im Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft, schützt vor Selbstbelastung und schafft die Basis für eine klare Verteidigungsstrategie.

Unsere Kanzlei:

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchen

Gratis Erstgespräch

Jetzt Wunschtermin wählen:

Zuletzt geändert: 03.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
Gratis Erstgespräch: jetzt buchen
Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

Unser Team