Notwehr

Notwehr bezeichnet die Verteidigungshandlung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) regelt die Voraussetzungen der Notwehr in § 3 StGB. Wer sich in einer Notwehrsituation befindet, darf die notwendige Verteidigungshandlung setzen, ohne sich dadurch strafbar zu machen. Entscheidend ist immer, dass die Abwehrhandlung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

Die rechtlich erlaubte Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs durch eine erforderliche Verteidigungshandlung nennt man Notwehr.

Notwehr nach österreichischem Recht erklärt Voraussetzungen Grenzen und Verteidigungsmöglichkeiten im Strafverfahren

Gesetzliche Grundlagen

Die wichtigste Regel steht in § 3 StGB. Dort heißt es, dass eine Handlung nicht verboten ist, wenn sie zur Abwehr eines Angriffs notwendig war. Neben dem Gesetz spielt auch die Rechtsprechung eine große Rolle, weil die Gerichte im Einzelfall festlegen, wie weit Notwehr gehen darf.

Wichtig sind drei Punkte:

Voraussetzungen der Notwehr

Damit eine Notwehrhandlung gerechtfertigt ist, müssen mehrere Bedingungen vorliegen:

  1. Ein Angriff
    Ein Angriff ist jedes menschliche Verhalten, das ein rechtlich geschütztes Gut (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum usw.) bedroht.
  2. Rechtswidrigkeit
    Der Angriff darf nicht durch ein Recht gedeckt sein, etwa durch Notstand, behördliche Anordnung oder andere Rechtfertigungsgründe.
  3. Gegenwärtigkeit
    Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch nicht beendet ist. Frühere oder längst abgeschlossene Angriffe rechtfertigen keine Notwehr.
  4. Erforderlichkeit der Verteidigung
    Es muss das mildeste, aber zugleich wirksame Mittel zur Abwehr gewählt werden. Eine völlig unverhältnismäßige Eskalation (z. B. Schusswaffe gegen leichte Ohrfeige) ist nicht gedeckt.

Grenzen der Notwehr

Auch wenn das Recht auf Notwehr weit reicht, gibt es Grenzen:

Typische Beispiele aus der Praxis

Rechtsprechung zur Notwehr

Die österreichische Rechtsprechung stellt klar, dass die Beurteilung stets vom Einzelfall abhängt:

Abgrenzung: Notwehr vs. Putativnotwehr

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