Notwehr
Notwehr
Notwehr bezeichnet die Verteidigungshandlung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) regelt die Voraussetzungen der Notwehr in § 3 StGB. Wer sich in einer Notwehrsituation befindet, darf die notwendige Verteidigungshandlung setzen, ohne sich dadurch strafbar zu machen. Entscheidend ist immer, dass die Abwehrhandlung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
Die rechtlich erlaubte Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs durch eine erforderliche Verteidigungshandlung nennt man Notwehr.
Gesetzliche Grundlagen
Die wichtigste Regel steht in § 3 StGB. Dort heißt es, dass eine Handlung nicht verboten ist, wenn sie zur Abwehr eines Angriffs notwendig war. Neben dem Gesetz spielt auch die Rechtsprechung eine große Rolle, weil die Gerichte im Einzelfall festlegen, wie weit Notwehr gehen darf.
Wichtig sind drei Punkte:
- Verteidigungshandlung: Man darf nur so viel tun, wie nötig ist, um den Angriff zu stoppen.
- Rechtswidriger Angriff: Notwehr gibt es nur gegen Angriffe, die nicht erlaubt oder rechtmäßig sind.
- Gegenwärtigkeit: Der Angriff muss direkt bevorstehen, gerade passieren oder noch andauern.
Voraussetzungen der Notwehr
Damit eine Notwehrhandlung gerechtfertigt ist, müssen mehrere Bedingungen vorliegen:
- Ein Angriff
Ein Angriff ist jedes menschliche Verhalten, das ein rechtlich geschütztes Gut (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum usw.) bedroht. - Rechtswidrigkeit
Der Angriff darf nicht durch ein Recht gedeckt sein, etwa durch Notstand, behördliche Anordnung oder andere Rechtfertigungsgründe. - Gegenwärtigkeit
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch nicht beendet ist. Frühere oder längst abgeschlossene Angriffe rechtfertigen keine Notwehr. - Erforderlichkeit der Verteidigung
Es muss das mildeste, aber zugleich wirksame Mittel zur Abwehr gewählt werden. Eine völlig unverhältnismäßige Eskalation (z. B. Schusswaffe gegen leichte Ohrfeige) ist nicht gedeckt.
Grenzen der Notwehr
Auch wenn das Recht auf Notwehr weit reicht, gibt es Grenzen:
- Klarer Missbrauch: Eine Handlung, die offensichtlich nicht der Verteidigung dient, sondern Rachecharakter hat, fällt nicht unter Notwehr.
- Unverhältnismäßigkeit: Wenn der Schaden der Verteidigung schwerer wiegt als der drohende Schaden, liegt Überschreitung vor.
- Notwehrexzess: § 3 Abs. 2 StGB erkennt an, dass eine Überschreitung der Notwehr bei asthenischen Affekten (Verwirrung, Furcht, Schrecken) straflos sein kann.
Typische Beispiele aus der Praxis
- Abwehr eines tätlichen Angriffs: Jemand wird geschlagen und wehrt sich, indem er den Angreifer festhält und zurückstößt.
- Wohnungseinbruch: Ein Täter dringt ein, der Wohnungsinhaber darf ihn abwehren, notfalls unter Einsatz körperlicher Gewalt.
- Verbale Provokation: Bloße Beschimpfungen ohne Angriff auf ein Rechtsgut rechtfertigen keine Notwehrhandlung.
Rechtsprechung zur Notwehr
Die österreichische Rechtsprechung stellt klar, dass die Beurteilung stets vom Einzelfall abhängt:
- Der Oberste Gerichtshof (OGH) verlangt eine exakte Prüfung, ob die Abwehrhandlung erforderlich war.
- Angemessene Mittel wie Wegstoßen, Festhalten oder Flucht sind oft ausreichend.
- Der Einsatz schwerer Mittel (Waffe, massiver Schlag) ist nur erlaubt, wenn mildere Maßnahmen nicht geeignet waren.
Abgrenzung: Notwehr vs. Putativnotwehr
- Notwehr: Tatsächlich liegt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vor.
- Putativnotwehr: Der Handelnde glaubt irrtümlich an einen Angriff. Hier kommt ein Tatbestandsirrtum in Betracht, der strafrechtlich anders zu behandeln ist.
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