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Erbschaft nach dem Tod des Vaters

Erhalten Kinder beim Tod des Vaters einen Erbteil? Wenn ja, wie hoch ist der Erbteil der Kinder beim Tod des Vaters? Die Lösung auf diese Fragen erklären die Erbrechtsexperten von Harlander & Partner.

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Erbrecht der Kinder

Kinder erhalten im Fall des Todes des Vaters automatisch eine Erbschaft. Diese kann einen Teil oder sogar das gesamte Erbe zu beinhalten.

Testament des Vaters

Sofern der Vater ein Testament errichtet hat, kann er seine Kinder (zusätzlich) im Testament berücksichtigen. Auf diese Weise kann er gemäß seinem letzten Willen bestimmte Quoten (z. B. Hälfte, Viertel) festlegen, die vom gesetzlichen Erbrecht (Pflichtteilsansprüche) abweichen.

Vermächtnis / Legat des Vaters

Weiterhin hat der Vater die Möglichkeit, seinen Kindern als Vermächtnis einzelne (aufgeteilte) Gegenstände (z. B. Blumenvase) oder Rechte (z. B. Wohnrecht in seinem Haus) zu hinterlassen.

Schenkung auf den Todesfall durch den Vater

Bei der Schenkung auf den Todesfall verspricht der Vater seinen Kindern für den Fall seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung eines bestimmten Vermögensteils. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall ein.

Im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung durch ein Testament oder ein Vermächtnis, welche der Vater jederzeit wieder abändern könnte, ist der Vater durch die Schenkung auf den Todesfall jedoch auch selbst gebunden. Die Schenkung auf den Todesfall ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, welcher einseitig nicht mehr widerrufen werden kann.

Berücksichtigt muss werden, dass Schenkungen zu Lebzeiten auf die Erbmasse angerechnet wird, sodass nicht bedachte Kinder im Wege des Pflichtteilanspruches einen Ausgleich erhalten.

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Pflegevermächtnis

Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf einer letztwilligen Verfügung des verstorbenen Vaters, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.

Kinder haben Anspruch auf ein Pflegevermächtnis, wenn diese den Vater wie folgt gepflegt haben:

Gesetzliche Erbefolge nach dem Vater

Sofern der Vater kein Testament errichtet hat, kommt die gesetzliche Erbefolge zum Tragen. Kinder kommen nach der gesetzlichen Erbfolge immer als erste Begünstigte zu einem Erbanspruch. Der Anteil berechnet sich je nach Anzahl der Kinder. Prinzipiell gilt, Kinder erben zu gleichen Teilen. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern dabei gleichgestellt.
Ist ein Ehegatte vorhanden, erbt dieser neben den Kindern grundsätzlich zu einem Viertel. Der Rest des Erbes wird unter den Kindern aufgeteilt.

Nacherbschaft

Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.

Sofern der Vater daher in einer früheren letztwilligen Verfügung als Erbe und die Kinder als Nacherben nach dem Vater bestimmt wurden, kommen die Kinder mit dem Tod des Vaters zum Zug. Je nach Art der Nacherbschaft erhalten diese dann das volle ursprüngliche Erbe oder nur den Teil, den der Vater nicht verbraucht hat.

Ersatzerbschaft

Bei der Abfassung eines Testaments sollte immer ein Ersatzerbe benannt werden. Der Ersatzerbe kommt dann zum Zug, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann oder die Erbschaft ausschlägt.

Wenn der Vater daher jemanden, der bereits verstorben ist oder der das Erbe ausschlägt, als Erben und die Kinder als Ersatzerben eingesetzt hat, dann kommen diese mit dem Tod des Vaters ebenfalls zum Zug.

Höhe der Erbschaft

Die Höhe der Erbschaft bzw. die Höhe des Wertes, der den Kindern letztendlich bleibt, hängt nicht nur vom Vermögen des Vaters, sondern auch von der Anzahl der anderen Erben und Vermächtnisnehmer (nach einer letztwilligen Verfügung, wie Testament oder Erbvertrag).

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
"Anwaltliche Unterstützung rechnet sich im Erbfall fast immer. Unsere Rechtsanwälte für unsere Mandanten stellen sicher, dass keine Ansprüche übersehen oder zu gering bewertet werden.."
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Zuletzt aktualisiert: 29.11.2024
Autor: Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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