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Erbschaft nach dem Tod des Enkels

Erhalten Großeltern beim Tod des Enkels einen Erbteil? Wenn ja, wie hoch ist der Erbteil der Großeltern beim Tod des Enkels? Die Lösung auf diese Fragen erklären die Erbrechtsexperten von Harlander & Partner.

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Erbrecht der Großeltern

Großeltern erhalten im Fall des Todes des Enkels nicht automatisch eine Erbschaft. Dennoch existieren mehrere Möglichkeiten für Großeltern, einen Teil oder sogar das gesamte Erbe zu erhalten.

Testament des Enkels

Sofern der Enkel ein Testament errichtet hat, kann er seine Großeltern im Testament berücksichtigen. Auf diese Weise können Großeltern gemäß dem letzten Willen des Enkels als Erben des gesamten Vermögens oder mit einer bestimmten Quote (z. B. Hälfte, Viertel) bedacht werden.

Vermächtnis / Legat des Enkels

Weiterhin hat der Enkel die Möglichkeit, seinen Großeltern als Vermächtnis einzelne Gegenstände (z. B. Blumenvase) oder Rechte (z. B. Wohnrecht in seinem Haus) zu hinterlassen.

Schenkung auf den Todesfall durch den Enkel

Bei der Schenkung auf den Todesfall verspricht der Enkel seinen Großeltern für den Fall seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung eines bestimmten Vermögensteils. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall ein.

Im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung durch ein Testament oder ein Vermächtnis, welche der Enkel jederzeit wieder abändern könnte, ist der Enkel durch die Schenkung auf den Todesfall jedoch auch selbst gebunden. Die Schenkung auf den Todesfall ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, welcher einseitig nicht mehr widerrufen werden kann.

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Pflegevermächtnis

Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf einer letztwilligen Verfügung des verstorbenen Enkels, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.

Großeltern haben Anspruch auf ein Pflegevermächtnis, wenn diese den Enkel wie folgt gepflegt haben:

Gesetzliche Erbefolge nach dem Enkel

Sofern der Enkel kein Testament errichtet hat, kommt die gesetzliche Erbefolge zum Tragen. Großeltern kommen nach der gesetzlichen Erbfolge jedoch erst dann zum Zug, wenn folgende Personen (Ehepartner und nahe Verwandte des verstorbenen Enkels) nicht existieren, bereits verstorben oder vom Erbe rechtmäßig ausgeschlossen sind:

Nacherbschaft

Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.

Sofern der Enkel daher in einer früheren letztwilligen Verfügung als Erbe und die Großeltern als Nacherben nach dem Enkel bestimmt wurden, kommen die Großeltern mit dem Tod des Enkels zum Zug. Je nach Art der Nacherbschaft erhalten diese dann das volle ursprüngliche Erbe oder nur den Teil, den der Enkel nicht verbraucht hat.

Ersatzerbschaft

Bei der Abfassung eines Testaments sollte immer ein Ersatzerbe benannt werden. Der Ersatzerbe kommt dann zum Zug, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann oder die Erbschaft ausschlägt.

Wenn der Enkel daher jemanden, der bereits verstorben ist oder der das Erbe ausschlägt, als Erben und die Großeltern als Ersatzerben eingesetzt hat, dann kommen diese mit dem Tod des Enkels ebenfalls zum Zug.

Höhe der Erbschaft

Die Höhe der Erbschaft bzw. die Höhe des Wertes, der den Großeltern letztendlich bleibt, hängt nicht nur vom Vermögen des Enkels, sondern auch von der Anzahl der anderen Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten ab.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
"Anwaltliche Unterstützung rechnet sich im Erbfall fast immer. Unsere Rechtsanwälte für unsere Mandanten stellen sicher, dass keine Ansprüche übersehen oder zu gering bewertet werden.."
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Zuletzt aktualisiert: 05.12.2024
Autor: Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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