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Erbschaft nach dem Tod des Großvaters

Erhalten Enkel beim Tod des Großvaters einen Erbteil? Wenn ja, wie hoch ist der Erbteil der Enkel beim Tod des Großvaters? Die Lösung auf diese Fragen erklären die Erbrechtsexperten von Harlander & Partner.

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Erbrecht der Enkel

Enkel erhalten im Fall des Todes des Großvaters nicht automatisch eine Erbschaft. Dennoch existieren mehrere Möglichkeiten für Enkel, einen Teil oder sogar das gesamte Erbe zu erhalten.

Testament des Großvaters

Sofern der Großvater ein Testament errichtet hat, kann er seine Enkel im Testament berücksichtigen. Auf diese Weise kann er gemäß seinem letzten Willen bestimmte Quoten (z. B. Hälfte, Viertel) festlegen.

Vermächtnis / Legat des Großvaters

Weiterhin hat der Großvater die Möglichkeit, seinen Enkeln als Vermächtnis einzelne (aufgeteilte) Gegenstände (z. B. Blumenvase) oder Rechte (z. B. Wohnrecht in seinem Haus) zu hinterlassen.

Schenkung auf den Todesfall durch den Großvater

Bei der Schenkung auf den Todesfall verspricht der Großvater seinen Enkeln für den Fall seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung eines bestimmten Vermögensteils. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall ein.

Im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung durch ein Testament oder ein Vermächtnis, welche der Großvater jederzeit wieder abändern könnte, ist der Großvater durch die Schenkung auf den Todesfall jedoch auch selbst gebunden. Die Schenkung auf den Todesfall ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, welcher einseitig nicht mehr widerrufen werden kann.

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Pflegevermächtnis

Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf einer letztwilligen Verfügung des verstorbenen Großvaters, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.

Enkel haben Anspruch auf ein Pflegevermächtnis, wenn diese den Großvater wie folgt gepflegt haben:

Gesetzliche Erbefolge nach dem Großvater

Sofern der Großvater kein Testament errichtet hat, kommt die gesetzliche Erbefolge zum Tragen. Enkel kommen nach der gesetzlichen Erbfolge jedoch erst dann zum Zug, wenn folgende Personen nicht existieren, bereits verstorben oder vom Erbe rechtmäßig ausgeschlossen sind:

Nacherbschaft

Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.

Sofern der Großvater daher in einer früheren letztwilligen Verfügung als Erbe und die Enkel als Nacherben nach dem Großvater bestimmt wurden, kommen die Enkel mit dem Tod des Großvaters zum Zug. Je nach Art der Nacherbschaft erhalten diese dann das volle ursprüngliche Erbe oder nur den Teil, den der Großvater nicht verbraucht hat.

Ersatzerbschaft

Bei der Abfassung eines Testaments sollte immer ein Ersatzerbe benannt werden. Der Ersatzerbe kommt dann zum Zug, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann oder die Erbschaft ausschlägt.

Wenn der Großvater daher jemanden, der bereits verstorben ist oder der das Erbe ausschlägt, als Erben und die Enkel als Ersatzerben eingesetzt hat, dann kommen diese mit dem Tod des Großvaters ebenfalls zum Zug.

Höhe der Erbschaft

Die Höhe der Erbschaft bzw. die Höhe des Wertes, der den Enkeln letztendlich bleibt, hängt nicht nur vom Vermögen des Großvaters, sondern auch von der Anzahl der anderen Erben und Vermächtnisnehmer (nach einer letztwilligen Verfügung, wie Testament oder Erbvertrag).

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
"Anwaltliche Unterstützung rechnet sich im Erbfall fast immer. Unsere Rechtsanwälte für unsere Mandanten stellen sicher, dass keine Ansprüche übersehen oder zu gering bewertet werden.."
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Zuletzt aktualisiert: 30.11.2024
Autor: Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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