In der Regel wird der Tod durch die Totenbeschau und die Ausstellung eines ärztlichen Totenscheins nachgewiesen. Diese Verfahren setzen jedoch voraus, dass der Leichnam der verstorbenen Person vorhanden ist.

Ist der Körper der verstorbenen Person nicht auffindbar, kann dies auch für Dritte von Bedeutung sein, etwa für Erben, die eine Nachlassabwicklung anstreben, oder für Ehegatten, die eine Wiederverheiratung in Betracht ziehen.

Deswegen sieht das Todeserklärungsgesetz (TEG) unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Möglichkeit einer Todeserklärung als auch die Beweisführung des Todes vor.