Kindesentziehung
- Kindesentziehung
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Verfolgungsvoraussetzung
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Kindesentziehung
Gemäß § 195 StGB liegt Kindesentziehung vor, wenn eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzogen, vor ihm verborgen gehalten, zum Entziehen verleitet oder dabei unterstützt wird. Geschützt ist das Recht des Erziehungsberechtigten auf Pflege, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung. Erfasst sind sowohl das aktive Wegnehmen als auch das Vorenthalten, Verbergen oder psychische Beeinflussen des Kindes. Entscheidend ist, dass der Erziehungsberechtigte faktisch an der Ausübung seiner Obsorge gehindert wird. Auf Gewalt oder Zwang kommt es nicht an.
Kindesentziehung bedeutet, dass einem Erziehungsberechtigten ein Kind unter sechzehn Jahren eigenmächtig entzogen oder vorenthalten wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Bei Kindesentziehung entscheidet nicht die eigene Überzeugung, sondern die Obsorgerechtslage. Wer ohne klare Berechtigung den Zugriff des Erziehungsberechtigten unterbricht, liefert der Staatsanwaltschaft einen einfachen Tatvorwurf.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand erfasst ausschließlich das äußerlich wahrnehmbare Geschehen. Maßgeblich sind die Entziehungshandlung, das Vorenthalten oder Verleiten sowie die tatsächliche Beeinträchtigung der elterlichen oder gesetzlichen Obsorge. Innere Vorgänge wie Motive, Beweggründe oder Vorsatz bleiben auf dieser Ebene außer Betracht.
Der objektive Tatbestand der Kindesentziehung nach § 195 StGB setzt voraus, dass der Täter eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie dazu verleitet, sich zu entziehen oder verborgen zu halten, oder ihr hierzu Hilfe leistet. Anders als bei Vermögensdelikten geht es nicht um wirtschaftliche Nachteile, sondern um den Eingriff in das Obsorge- und Erziehungsrecht.
Eine Entziehung liegt vor, wenn die tatsächliche Herrschafts- und Einflussmöglichkeit des Erziehungsberechtigten aufgehoben oder wesentlich eingeschränkt wird. Es genügt jede Handlung, die dazu führt, dass der Berechtigte sein Erziehungsrecht faktisch nicht mehr ausüben kann. Auf die Dauer der Entziehung kommt es nicht an. Auch kurzfristige Eingriffe können tatbestandsmäßig sein.
Ein Vorenthalten liegt vor, wenn das Kind dem Erziehungsberechtigten bewusst verborgen oder der Kontakt gezielt verhindert wird, obwohl die Rückgabe rechtlich geschuldet wäre. Ein Verleiten liegt vor, wenn das Kind psychisch beeinflusst oder bestärkt wird, sich der Obsorge zu entziehen oder verborgen zu halten. Hilfeleisten umfasst jede unterstützende Handlung, die die Entziehung oder das Vorenthalten ermöglicht oder erleichtert.
Der objektive Tatbestand ist bereits erfüllt, sobald die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit des Erziehungsberechtigten aufgehoben oder spürbar beeinträchtigt ist. Eine dauerhafte Trennung oder ein endgültiger Kontaktabbruch ist nicht erforderlich.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Tatsubjekt kann jede strafrechtlich verantwortliche Person sein. Eine besondere Täterqualität ist nicht erforderlich. Täter kann jede außenstehende Person, aber auch ein Elternteil sein, sofern ihm nicht die alleinige Obsorge zusteht.
Tatobjekt:
Tatobjekt ist eine Person unter sechzehn Jahren, die unter der Obsorge oder Erziehungsberechtigung einer anderen Person steht. Geschützt ist das konkrete Obsorge- und Erziehungsrecht, nicht bloß ein abstraktes Familienverhältnis.
Tathandlung:
Die Tathandlung besteht in
- dem Entziehen der Person unter sechzehn Jahren vom Erziehungsberechtigten,
- dem Vorenthalten oder Verbergen,
- dem Verleiten zur Entziehung oder zum Verbergen, oder
- dem Hilfeleisten zu diesen Handlungen.
Entscheidend ist, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, die tatsächliche Ausübung der Obsorge zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren.
Taterfolg:
Der Taterfolg liegt in der tatsächlichen Beeinträchtigung oder Aufhebung der Obsorgeausübung. Es genügt, dass der Erziehungsberechtigte sein Recht faktisch nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben kann.
Kausalität:
Die Beeinträchtigung der Obsorge muss Folge des konkreten Täterverhaltens sein. Ohne die Entziehungs-, Verleitungs- oder Unterstützungshandlung wäre die Zugriffsmöglichkeit des Erziehungsberechtigten nicht aufgehoben oder eingeschränkt worden.
Objektive Zurechnung:
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn sich genau jenes Risiko verwirklicht, das § 195 StGB verhindern will, nämlich dass eine obsorgeberechtigte Person an der tatsächlichen Wahrnehmung ihrer Erziehungs- und Fürsorgepflichten gehindert wird.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der objektive Tatbestand steht und fällt mit der faktischen Zugriffssperre. Wer den Kontakt verhindert, den Aufenthaltsort verschweigt oder das Kind bewusst abschirmt, erfüllt den Kern der Kindesentziehung oft schneller als gedacht.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand der Kindesentziehung erfasst Fälle, in denen eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzogen, vor ihm verborgen, zur Entziehung verleitet oder bei der Entziehung unterstützt wird. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt nicht in der Gefährdung des Kindeswohls an sich, sondern im Eingriff in das konkrete Obsorge- und Erziehungsrecht. Geschützt ist die tatsächliche Ausübung der elterlichen oder gesetzlichen Fürsorge, nicht bloß das abstrakte Familienverhältnis.
- § 99 StGB – Freiheitsentziehung: Die Freiheitsentziehung erfasst Fälle, in denen eine Person widerrechtlich ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit beraubt wird. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt in der körperlichen oder faktischen Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit. Bei der Kindesentziehung geht es demgegenüber nicht primär um die Bewegungsfreiheit des Kindes, sondern um die Vereitelung der Obsorgeausübung. Entscheidend ist nicht, ob das Kind eingesperrt oder festgehalten wird, sondern ob es dem Zugriff des Erziehungsberechtigten entzogen wird. Liegt eine Einsperrung, Anhaltung oder physische Fixierung vor, kommt echte Konkurrenz zwischen Freiheitsentziehung und Kindesentziehung in Betracht. Fehlt eine solche Freiheitsbeschränkung und wird das Kind lediglich dem Berechtigten vorenthalten, liegt ausschließlich Kindesentziehung vor.
- § 107 StGB – Gefährliche Drohung: Die gefährliche Drohung schützt die psychische Integrität einer Person. Sie ist verwirklicht, wenn jemand mit einem empfindlichen Übel bedroht wird, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Bei der Kindesentziehung ist die Drohung nicht Tatbestandsmerkmal, sondern kann Tatmittel sein. Wird etwa der obsorgeberechtigte Elternteil durch Drohung davon abgehalten, das Kind abzuholen, liegt echte Konkurrenz zwischen § 195 StGB und § 107 StGB vor. Die Delikte schützen unterschiedliche Rechtsgüter und bleiben nebeneinander bestehen.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn neben der Kindesentziehung weitere selbstständige Delikte verwirklicht werden, etwa
- Freiheitsentziehung bei Einsperren oder Anhalten des Kindes,
- Nötigung bei Gewalt oder Drohung gegenüber dem Erziehungsberechtigten,
- gefährliche Drohung bei Einschüchterung,
- Körperverletzung bei körperlichen Übergriffen,
- Sexualdelikte bei sexuellen Handlungen am Kind.
Die Delikte bleiben nebeneinander bestehen, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden, nämlich Obsorgerecht, persönliche Freiheit, körperliche Integrität oder sexuelle Selbstbestimmung.
Unechte Konkurrenz:
Unechte Konkurrenz liegt vor, wenn ein anderer Tatbestand den gesamten Unrechtsgehalt vollständig erfasst und die Kindesentziehung nur unselbstständiges Tatmittel ist. Das ist selten, kann aber etwa vorliegen, wenn die Entziehung ausschließlich technischer Teil einer schwereren Gewaltstraftat ist und kein eigenständiger Eingriff in die Obsorge mehr erkennbar bleibt.
Tatmehrheit:
Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere selbstständige Entziehungshandlungen begangen werden, etwa durch wiederholtes Wegbringen, wiederholtes Verstecken oder wiederholte Verleitung an verschiedenen Tagen. Jede Handlung bildet dann eine eigene strafrechtliche Tat.
Fortgesetzte Handlung:
Eine einheitliche Tat liegt vor, wenn mehrere Entziehungshandlungen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen Entziehungsentschluss getragen sind, etwa fortlaufendes Verstecken und Abschirmen über einen zusammenhängenden Zeitraum. Die Tat endet, sobald die Zugriffsmöglichkeit des Erziehungsberechtigten wiederhergestellt ist oder keine weiteren Entziehungshandlungen mehr gesetzt werden.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „In Konkurrenzfragen zählt das konkrete Tatmittel. Sobald neben dem Vorenthalten eine Freiheitsbeschränkung, Drohung oder Gewalt dazukommt, wird aus einem familiären Konflikt rasch ein Bündel selbstständiger Strafvorwürfe.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte ein Kind unter 16 Jahren dem Erziehungsberechtigten entzogen, verborgen, zur Entziehung verleitet oder dabei geholfen hat.
Nachzuweisen ist insbesondere, dass
- das Kind unter 16 Jahre alt ist
- eine obsorge- oder erziehungsberechtigte Person besteht
- dem Berechtigten der tatsächliche Zugriff auf das Kind entzogen wurde
- der Beschuldigte das Kind versteckt, zurückgehalten, beeinflusst oder unterstützt hat
- die Entziehung gegen den Willen des Berechtigten erfolgte
- kein Rechtfertigungsgrund vorliegt
Beweise sind typischerweise
- Aussagen der Eltern oder Obsorgeberechtigten
- Aussagen des Kindes
- Nachrichten, Chats, Telefonprotokolle
- Polizeiberichte oder Anzeigen
- Obsorgebeschlüsse oder Vereinbarungen
Gericht:
Das Gericht prüft, ob
- eine tatsächliche Entziehung vorliegt
- der Beschuldigte aktiv mitgewirkt hat
- der Berechtigte an der Ausübung seiner Rechte gehindert war
- das Verhalten nicht bloß ein Umgangskonflikt war
Maßgeblich ist, ob der Zugriff faktisch vereitelt wurde.
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person muss nichts beweisen, kann aber aufzeigen, dass
- das Verhalten dem Kindeswohl diente
- das Kind freiwillig gehandelt hat
- keine Einflussnahme ausgeübt wurde
- der Aufenthalt bekannt und zugänglich war
- keine Verbergung vorlag
Typische Bewertung
In der Praxis entscheidend sind
- Aussagen der Beteiligten
- Chatverläufe und Nachrichten
- Aufenthaltsnachweise
- Obsorgeregelungen
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „In der Beweiswürdigung wirken Chats, Standortdaten und Übergabeprotokolle meist stärker als spätere Erklärungen. Wer früh sauber dokumentiert, verhindert, dass Vermutungen zur Verfahrenswahrheit werden.“
Praxisbeispiele
- Kindesentziehung durch Vorenthalten des Kindes nach Kontaktrecht: Die Mutter hat die alleinige Obsorge für den 10-jährigen Sohn. Der Vater ist zum Kontakt berechtigt, darf das Kind jedoch nur an festgelegten Wochenenden sehen. Nach einem Besuch bringt der Vater das Kind nicht wie vereinbart zurück, schaltet sein Handy aus und fährt mit dem Kind zu Verwandten in ein anderes Bundesland. Der Mutter wird der Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben. Sie kann ihr Kind weder erreichen noch abholen.
- Der Vater handelt bewusst, um den Kontakt zur Mutter zu unterbrechen und die Rückgabe zu verhindern. Das Kind wird der obsorgeberechtigten Mutter tatsächlich entzogen und verborgen gehalten.
Dieses Beispiel zeigt, dass Kindesentziehung bereits dann vorliegt, wenn ein Elternteil das Kind nach einem rechtmäßigen Kontakt nicht zurückbringt und den Aufenthaltsort bewusst verheimlicht, sodass der obsorgeberechtigten Person der tatsächliche Zugriff auf das Kind entzogen wird.
Subjektiver Tatbestand
Die Kindesentziehung ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss wissen oder zumindest ernstlich für möglich halten und in Kauf nehmen, dass
- es sich um eine Person unter sechzehn Jahren handelt,
- eine andere Person erziehungs- oder obsorgeberechtigt ist,
- er selbst nicht berechtigt ist, über Aufenthalt oder Verbleib des Kindes zu bestimmen,
- das Kind dem Erziehungsberechtigten entzogen, vorenthalten oder verborgen wird,
- und der Erziehungsberechtigte dadurch tatsächlich am Zugriff auf das Kind gehindert wird.
Der Vorsatz muss sich darauf beziehen, dass der Erziehungsberechtigte sein Kind nicht mehr erreichen, nicht mehr abholen oder nicht mehr über dessen Aufenthalt bestimmen kann.
Ein besonderes Motiv, eine Schädigungsabsicht oder ein Bereicherungsvorsatz sind nicht erforderlich. Es genügt, dass der Täter bewusst oder billigend in Kauf nimmt, den rechtmäßigen Zugriff zu unterbrechen oder zu verhindern.
Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter gutgläubig von einer Berechtigung oder Zustimmung ausgeht oder ernsthaft annimmt, das Kind aus einer akuten Gefahrenlage heraus schützen zu müssen und den Aufenthaltsort unverzüglich bekannt gibt.
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Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Kind dem Erziehungsberechtigten entzieht, es verborgen hält oder die Rückgabe bewusst verhindert, kann sich in der Regel nicht darauf berufen, die Rechtswidrigkeit nicht erkannt zu haben. Die grundsätzliche Unzulässigkeit, ein Kind ohne Berechtigung zurückzuhalten oder dem Obsorgeberechtigten vorzuenthalten, ist allgemein bekannt. Bloßes Unwissen, emotionale Betroffenheit oder subjektive Rechtfertigungen schließen die Schuld nicht aus.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft und vorsätzlich handelt. Die Kindesentziehung ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss erkennen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er ein minderjähriges Kind dem Erziehungsberechtigten entzieht, vorenthält oder verborgen hält. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter ernsthaft von einer Berechtigung, Zustimmung oder rechtlichen Befugnis ausgeht, liegt keine Strafbarkeit nach § 195 StGB vor.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft, wer zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. In solchen Fällen ist die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen. Bei Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das körperliche oder seelische Wohl des Kindes abzuwenden. In solchen Fällen bleibt das Verhalten zwar rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder schuldaufhebend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand und der Aufenthaltsort des Kindes unverzüglich bekannt gegeben wurde.
Wer irrtümlich glaubt, zur Wegnahme oder Zurückhaltung des Kindes berechtigt zu sein, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch eine objektiv nicht gerechtfertigte Entziehung oder Vorenthaltung, kommt eine Strafbarkeit wegen Kindesentziehung weiterhin in Betracht.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Eine diversionelle Erledigung ist bei Kindesentziehung grundsätzlich möglich, weil das Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist und damit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, ob eine Bestrafung nicht erforderlich erscheint, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten oder generalpräventiv zu wirken.
Eine Diversion kommt insbesondere in Betracht, wenn
- die Entziehung einmalig und kurzzeitig erfolgt ist
- das Kind unverzüglich zurückgebracht wurde
- keine Gefährdung des Kindeswohls eingetreten ist
- der Täter einsichtig, kooperativ und reumütig ist
- keine Vorstrafen bestehen
- der Konflikt einvernehmlich bereinigt wurde
- der Aufenthaltsort des Kindes rasch bekannt gegeben wurde
In diesen Fällen kann das Verfahren erledigt werden durch
- Zahlung eines Geldbetrages
- Erbringung gemeinnütziger Leistungen
- Probezeit mit Auflagen und Bewährungshilfe
- Tatausgleich
Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und zu keinem Strafregistereintrag.
Ausschluss der Diversion:
Eine diversionelle Erledigung ist regelmäßig nicht vertretbar, wenn
- die Entziehung planmäßig oder länger andauernd erfolgt ist
- das Kind bewusst verborgen gehalten wurde
- eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegt
- die Handlung gegen den ausdrücklichen Willen des Obsorgeberechtigten durchgesetzt wurde
- mehrere Entziehungen vorliegen
- der Täter keine Einsicht zeigt
In diesen Fällen ist von einer förmlichen Anklage und gerichtlichen Entscheidung auszugehen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Diversion scheitert in Kindesentziehungsfällen oft nicht an der Strafdrohung, sondern am Verhalten danach. Wer den Aufenthaltsort verschweigt oder Rückgabe hinauszögert, verbaut sich die schnelle Erledigung.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe bei der Kindesentziehung nach Art, Dauer und Intensität der Entziehung, nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung des Obsorgerechts sowie danach, wie stark das Kind und der obsorgeberechtigte Elternteil die Entziehung belastet. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Täter das Kind nur kurzfristig zurückhält oder gezielt verborgen hält, ob er den Aufenthaltsort verschweigt und ob er die Entziehung planvoll oder spontan begeht.
Zu berücksichtigen ist auch, ob das Kindeswohl gefährdet wurde, ob der Täter bewusst die Rückgabe vereitelt hat und ob das Verhalten auf Eskalation oder Machtausübung gegenüber dem obsorgeberechtigten Elternteil gerichtet war.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- planmäßiges oder gezieltes Vorgehen
- längere Dauer der Entziehung
- bewusstes Verbergen des Aufenthaltsortes
- Verbringung des Kindes ins Ausland oder in ein anderes Bundesland
- Missachtung gerichtlicher Obsorge- oder Kontaktregelungen
- erhebliche Belastung oder Verunsicherung des Kindes
- Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Näheverhältnisses
- einschlägige Vorstrafe
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit
- sofortige Rückgabe des Kindes
- vollständiges Geständnis und erkennbare Einsicht
- kooperatives Verhalten gegenüber Behörden
- kurze Dauer der Entziehung
- Handeln aus emotionaler Überforderung ohne Schädigungsabsicht
- kein Eintritt einer Kindeswohlgefährdung
Eine bedingte Nachsicht ist praxisrelevant bei einmaligen, kurzzeitigen Entziehungen ohne Kindeswohlgefährdung und bei einsichtigem Verhalten. Bei gezieltem Verbergen oder wiederholtem Vorgehen ist mit unbedingten Strafen zu rechnen.
Strafrahmen
Wer eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie verborgen hält, sie dazu verleitet oder dabei hilft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht. Das Gericht kann zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe wählen. In der Praxis wird bei leichten Fällen häufig eine Geldstrafe oder eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt.
Qualifizierter Tatbestand
Begeht der Täter die Kindesentziehung in Bezug auf eine unmündige Person, also ein Kind unter vierzehn Jahren, erhöht der Gesetzgeber den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz in diesen Fällen nicht mehr vor, weil der Gesetzgeber die Entziehung unmündiger Kinder als besonders schwerwiegend bewertet.
Strafaufhebungsgründe
Keine Strafbarkeit besteht, wenn
- der Täter berechtigten Grund zur Annahme hatte, dass ohne sein Handeln das körperliche oder seelische Wohl des Kindes ernstlich gefährdet wäre
- und der Aufenthaltsort des Kindes unverzüglich dem Erziehungsberechtigten, dem Jugendwohlfahrtsträger oder einer Sicherheitsbehörde bekannt gegeben wurde
Ebenfalls nicht strafbar ist das Verhalten, wenn
- das Kind selbst den Täter zur Entziehung verleitet hat
- und der Täter lediglich Hilfe geleistet hat
Diese gesetzlich vorgesehenen Strafaufhebungsgründe greifen nur bei strenger Einhaltung der Voraussetzungen. Eigenmächtiges Handeln ohne reale Gefährdungslage ist nicht gedeckt.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens € 4, höchstens € 5.000 pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Bei der Kindesentziehung kommt die Geldstrafe insbesondere in weniger schweren Fällen zur Anwendung, etwa bei kurzer Dauer der Entziehung, fehlender Vorstrafenbelastung und kooperativem Verhalten. Mit zunehmender Dauer, bewusster Verheimlichung des Aufenthaltsorts oder besonderer Belastung des Kindes rückt die Freiheitsstrafe in den Vordergrund.
Verfolgungsvoraussetzung
Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Erziehungsberechtigten verfolgt.
Wird eine Person entzogen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist zusätzlich die Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers erforderlich. Ohne diese Ermächtigungen darf kein Strafverfahren geführt werden.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Bestimmung ist bei der Kindesentziehung grundsätzlich anwendbar, da der Strafrahmen im Grunddelikt bis zu einem Jahr und im Fall einer unmündigen Person bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe reicht. In der Praxis kommt § 37 StGB vor allem dann in Betracht, wenn eine kurze Freiheitsstrafe schuldangemessen wäre, das Tatbild jedoch insgesamt als weniger schwer einzustufen ist. Es handelt sich dabei nicht um eine eigene Geldstrafdrohung des Delikts, sondern um eine Ersatzform für kurze Freiheitsstrafen.
§ 43 StGB: Eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ist möglich, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und eine positive Sozialprognose besteht. Bei der Kindesentziehung ist diese Möglichkeit insbesondere bei kurzer Dauer der Entziehung, fehlender Vorstrafenbelastung, kooperativem Verhalten und rascher Rückführung des Kindes praxisrelevant. Maßgeblich ist, ob trotz des Unrechts davon auszugehen ist, dass der Täter künftig keine weiteren Eingriffe in Obsorge- oder Kontaktrechte setzt.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil bei Freiheitsstrafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren. Bei der Kindesentziehung kommt diese Form vor allem dann in Betracht, wenn das Tatbild über einen Bagatellfall hinausgeht, etwa bei längerer Dauer der Entziehung oder bewusster Verheimlichung des Aufenthaltsorts, jedoch keine besonders erschwerenden Umstände vorliegen und weiterhin eine günstige Sozialprognose besteht.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Diese betreffen bei der Kindesentziehung insbesondere verhaltenslenkende Maßnahmen, etwa zur Einhaltung obsorge- und kontaktrechtlicher Regelungen, zur Konfliktbewältigung zwischen den Eltern oder zur Vermeidung weiterer Eskalationen. Ziel ist es, weitere Entziehungen zu verhindern und eine stabile, kindeswohlorientierte Lösung zu erreichen.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Bei der Kindesentziehung richtet sich die Zuständigkeit nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe.
Liegt ein Fall vor, in dem der Täter das Kind dem obsorgeberechtigten Elternteil entzieht, es verborgen hält oder die Rückgabe verweigert und die Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe reicht, führt das Bezirksgericht das Verfahren. Ein Einzelrichter entscheidet in diesen Fällen über Schuld und Strafe.
Erhöht sich der Unrechtsgehalt dadurch, dass die Tat ein unmündiges Kind betrifft, also ein Kind unter vierzehn Jahren, steigt die Strafdrohung auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. In diesen Fällen ist das Landesgericht als Einzelrichter zuständig.
Ein Verfahren vor einem Schöffengericht oder Geschworenengericht kommt bei Kindesentziehung nicht in Betracht, da der gesetzliche Strafrahmen diese Zuständigkeitsgrenzen nicht erreicht.
Örtliche Zuständigkeit
Zuständig ist grundsätzlich jenes Gericht, in dessen Sprengel der Täter die Kindesentziehung verwirklicht, also dort, wo er das Kind dem obsorgeberechtigten Elternteil entzieht, die Rückgabe verweigert oder das Kind verborgen hält.
Kann dieser Ort nicht eindeutig festgestellt werden, ist regelmäßig das Gericht zuständig am
- Wohnsitz oder Aufenthalt der beschuldigten Person oder
- Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft
Maßgeblich ist dabei stets der tatsächliche Aufenthaltsort des Kindes während der Entziehung sowie der Ort, an dem dem Obsorgeberechtigten die Ausübung seiner Obsorgerechte faktisch unmöglich gemacht wurde.
Instanzenzug
Urteile des Bezirksgerichts können mit Berufung angefochten werden. Über diese entscheidet das Landesgericht.
Urteile des Landesgerichts als Einzelrichter unterliegen je nach Art des Rechtsmittels der Berufung oder Beschwerde. Zuständig ist das Oberlandesgericht.
In bestimmten Fällen sind Nichtigkeitsbeschwerden oder weitere Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich. Dort wird geprüft, ob das Verfahren korrekt geführt, das materielle Recht richtig angewendet und die Entscheidung rechtlich haltbar getroffen wurde.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei der Kindesentziehung kann der obsorgeberechtigte Elternteil als Privatbeteiligter im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Erfasst sind finanzielle Nachteile, die unmittelbar durch die Entziehung oder das Vorenthalten des Kindes entstanden sind.
Typische Ansprüche betreffen
- Such- und Rückholungskosten
- Fahrt- und Aufenthaltskosten
- Anwaltskosten und notwendige rechtliche Schritte
- sonstige nachweisbare Mehraufwendungen
Ein Schmerzengeldanspruch kann in Betracht kommen, wenn die Entziehung zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt hat.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung für die Dauer des Strafverfahrens.
Freiwillige Rückgabe und Kostenersatz können strafmildernd wirken, verlieren jedoch bei längerer oder planmäßiger Entziehung deutlich an Gewicht.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Privatbeteiligtenansprüche müssen klar beziffert und belegt werden. Ohne saubere Schadensdokumentation bleibt der Ersatzanspruch im Strafverfahren oft unvollständig und verlagert sich ins Zivilverfahren.“
Strafverfahren im Überblick
Ermittlungsbeginn
Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Bei der Kindesentziehung handelt es sich jedoch nicht um ein Offizialdelikt. Die Strafverfolgung ist nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des obsorgeberechtigten Elternteils zulässig. Wurde ein Kind entzogen, das das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist zusätzlich die Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers erforderlich. Ohne diese Ermächtigung dürfen Polizei und Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren einleiten oder fortführen.
Polizei und Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert den Schaden. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.
Beschuldigtenvernehmung
Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.
Akteneinsicht
Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.
Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Vorsatz, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren. Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
- Unverzüglich Verteidigung kontaktieren. Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind.
- Beweise umgehend sichern. Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest.
- Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen. Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen.
- Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern. Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.
- Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren. Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände.
- Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache. Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig.
- Wiedergutmachung gezielt vorbereiten. Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die rechtliche Beurteilung der Kindesentziehung richtet sich entscheidend danach, ob bestehende Obsorgerechte tatsächlich verletzt wurden, ob ein Entziehen oder Vorenthalten des Kindes vorliegt, ob eine Rechtfertigungssituation gegeben ist und ob gesetzliche Strafaufhebungsgründe eingreifen. Bereits geringe Abweichungen im Sachverhalt entscheiden darüber, ob das Verhalten strafbar ist oder rechtlich zulässig bleibt.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob überhaupt ein Entziehen im rechtlichen Sinn vorliegt oder lediglich ein Kontakt- oder Obsorgestreit besteht,
- klärt, ob eine Gefährdungslage bestand, die das Verhalten rechtfertigen oder entschuldigen kann,
- analysiert die Obsorgerechtslage, Vereinbarungen und gerichtlichen Regelungen,
- bewertet die Beweislage zu Vorsatz, Dauer und Ablauf der Trennung,
- entwickelt eine klare strafrechtliche Verteidigungsstrategie, um Ermittlungen frühzeitig zu steuern und Konsequenzen zu minimieren.
Gerade bei familiennahen Delikten ist strafrechtliche Erfahrung entscheidend, da Vorwürfe häufig aus hoch emotionalisierten Konflikten entstehen. Wir sorgen dafür, dass rechtliche Maßstäbe und nicht persönliche Vorwürfe das Verfahren bestimmen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“