Grunderwerbssteuer im Erbrecht

Wenn eine Liegenschaft durch Erbschaft übergeht, stellt sich oft die Frage, ob dabei Grunderwerbsteuer anfällt. Die Antwort ist nicht immer eindeutig, denn nicht jeder Erwerb von Todes wegen ist steuerfrei. Wer hier falsch plant oder zu spät handelt, riskiert unnötige Kosten.

Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich bei jedem Erwerb eines Grundstücks fällig, also auch dann, wenn der Eigentumsübergang durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung auf den Todesfall erfolgt

Auch beim Erben von Immobilien fällt Grunderwerbsteuer an. Jetzt informieren und kostspielige Fehler vermeiden.

Zeitpunkt der Fälligkeit

Grunderwerbsteuer entsteht immer dann, wenn ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung auf eine andere Person übergeht. Das gilt auch für:

Wichtig: Die Steuerpflicht entsteht nicht mit dem Tod, sondern erst mit der Einantwortung der Liegenschaft. Wird die Immobilie vorher im Zuge der Verlassenschaft verkauft, fällt die Steuer beim Käufer an.

Darüber hinaus nennt § 1 GrEStG weitere steuerpflichtige Vorgänge, die auch im Erbzusammenhang auftreten können, etwa die Abtretung eines Übereignungsanspruchs, der Erwerb der Verwertungsbefugnis, ein Gesellschafterwechsel oder die Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft.

Weitere Informationen zu steuerpflichtigen Erwerbsvorgängen finden Sie auf unserer allgemeinen Seite zur Grunderwerbsteuer.

Höhe der Grunderwerbssteuer im Erbfall

Bei unentgeltlichem Erwerb im Erbweg innerhalb des begünstigten Familienkreises kommt ein Stufentarif zur Anwendung. Die Steuer wird anteilig wie folgt berechnet:

Neben den unentgeltlichen Erwerbsvorgängen gibt es auch teilentgeltliche Erwerbe. Liegt die Gegenleistung zwischen 30 % und 70 % des Grundstückswerts, werden sowohl der Stufentarif als auch der allgemeine Satz von 3,5 % anteilig angewendet. Bei einer Gegenleistung von mehr als 70 % gilt der volle Steuersatz.

Als Gegenleistung gilt jede vereinbarte Leistung, die der Erwerber für den Erhalt der Liegenschaft erbringt, wie ein Kaufpreis, die Übernahme von Schulden oder die Einräumung eines Wohnrechts zugunsten des Veräußerers.

Achtung: Dieser Tarif gilt nur für Erwerbe im eng definierten Familienverband, z. B. Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen, Pflege- oder Stiefkinder sowie Lebensgefährten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz.

Bemessungsgrundlage:

Die Bemessung der Steuer richtet sich nach dem Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Einantwortung. Der sogenannte Grundstückswert wird anhand eines Modells oder Sachverständigengutachtens ermittelt.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bleibt der Einheitswert maßgeblich, sofern die Fläche unmittelbar dem landwirtschaftlichen Einkommen dient. Es ist wichtig, zwischen Grundvermögen und land- bzw. forstwirtschaftlichem Vermögen zu unterscheiden: Grundstücke, die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, zählen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Alle anderen Liegenschaften fallen unter das Grundvermögen. Diese Einordnung wirkt sich direkt auf die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz aus.

Beispiel
Erbt ein Sohn ein Elternhaus im Verkehrswert von 300.000 €, beträgt die Grunderwerbsteuer:

Stundung oder Ratenzahlung der Grunderwerbsteuer

Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Gesetz eine Zahlung in fünf Jahresraten, z. B. bei geringer Liquidität oder Erbengemeinschaften. Voraussetzung ist, dass der 0,5 %-Satz zur Anwendung kommt.

Steuerfreie Erwerbe

Befreit von der Grunderwerbsteuer sind insbesondere:

Eintragungsgebühr in das Grundbuch

Die Eintragung ins Grundbuch ist nur möglich, wenn das Finanzamt zuvor eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 BAO ausgestellt hat. Diese erhalten Sie, wenn die Grunderwerbsteuer ordnungsgemäß entrichtet oder keine solche angefallen ist.

Für bestimmte Erwerbergruppen beträgt die Eintragungsgebühr:

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Häufig gestellte Fragen – FAQ