Zwangsweise Pfandrechtsbegründung

Die zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist eines der drei Exekutionsmittel, die bei der Vollstreckung auf unbewegliches Vermögen zur Verfügung stehen. Im Unterschied zur Zwangsverwaltung, die die laufenden Erträge einer Liegenschaft erfasst, und zur Zwangsversteigerung, die einen Verkauf des Objekts bezweckt, verschafft die zwangsweise Pfandrechtsbegründung dem Gläubiger ein vollstreckbares Pfandrecht, jedoch keine sofortige Geldbefriedigung.

Geregelt ist das Exekutionsmittel in § 88 EO. Nach dieser Bestimmung kann die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf eine Liegenschaft, einen Liegenschaftsanteil, ein Superädifikat oder ein Baurecht des Verpflichteten geführt werden.

Die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach § 88 EO erklärt: Voraussetzungen, Ablauf, Wirkungen und Rechte von Gläubiger und Schuldner.

Parteien der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung

Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung stehen sich zwei Parteien gegenüber. Der betreibende Gläubiger ist jene Person, die eine vollstreckbare Geldforderung besitzt und die Eintragung des Pfandrechts beantragt. Der Verpflichtete ist der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft oder des betroffenen Rechts. Das Pfandrecht wird auf seinem Objekt eingetragen und sichert die Forderung des betreibenden Gläubigers.

Exekutionsantrag

Die zwangsweise Pfandrechtsbegründung wird mit einem Exekutionsantrag eingeleitet. Die Exekution erfolgt durch die bücherliche Einverleibung des Pfandrechts an der anzuführenden Liegenschaft des Verpflichteten.

Zuständig für Bewilligung und Vollzug ist jenes Bezirksgericht, das das Grundbuch der betroffenen Liegenschaft verwaltet. Die Entscheidung über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung trifft der Rechtspfleger.

Vollzug

Der Vollzug erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechts im Grundbuch. Dabei wird die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, ausdrücklich als vollstreckbar bezeichnet.

Die Einverleibung des Pfandrechts hat zur Folge, dass der Gläubiger seine Forderung auch gegenüber späteren Eigentümern der Liegenschaft durch Exekution durchsetzen kann. Damit bleibt das Pfandrecht beim Eigentumswechsel erhalten.

Aufhebung oder Einschränkung

Der Verpflichtete kann beantragen, das zwangsweise begründete Pfandrecht aufzuheben oder einzuschränken, wenn der Gläubiger dadurch eine größere Sicherheit erhält, als gesetzlich vorgesehen ist.

Eine Einschränkung kann insbesondere bedeuten, dass das Pfandrecht nur auf einzelne Liegenschaften oder Superädifikate beschränkt wird. Der Verpflichtete muss die Gründe für seinen Antrag nachweisen.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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