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Lesen Sie alles zum Erbrecht der Großonkel und Großtanten beim Tod ihres Großneffen.

Erbschaft nach dem Tod eines Großneffes

Kann man einen Erbteil im Falle des Todes eines Großneffen erhalten? Wenn ja, wie hoch ist der Erbteil der Großonkel und Großtanten beim Tod eines Großneffen? Die Lösung auf diese Fragen erklären die Erbrechtsexperten von Harlander & Partner.

Das Erbrecht der Großonkel und Großtanten beim Tod ihres Großneffen. Voraussetzungen und Höhe der Erbschaft beim Tod des Großneffen. Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchen

Erbrecht der Großonkel und Großtanten

Im Fall des Todes eines Großneffen erhält man nicht automatisch eine Erbschaft. Dennoch existieren mehrere Möglichkeiten, einen Teil oder sogar das gesamte Erbe zu erhalten.

Testament des Großneffen

Sofern der Großneffe ein Testament errichtet hat, kann er wiederum seine Großonkel und Großtanten im Testament berücksichtigen. Auf diese Weise kann man gemäß dem letzten Willen des Großneffen als Alleinerben des gesamten Vermögens oder mit einer bestimmten Quote (z. B. Hälfte, Viertel) bedacht werden.

Vermächtnis / Legat des Großneffen

Weiterhin hat der Großneffe die Möglichkeit, seinen Großonkel und Großtanten als Vermächtnis einzelne Gegenstände (z. B. Blumenvase) oder Rechte (z. B. Wohnrecht in seinem Haus) zu hinterlassen.

Schenkung auf den Todesfall durch den Großneffen

Bei der Schenkung auf den Todesfall verspricht der Großneffe seinen Großonkel und Großtanten für den Fall seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung eines bestimmten Vermögensteils. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall ein.

Im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung durch ein Testament oder ein Vermächtnis, welche der Großneffe jederzeit wieder abändern könnte, ist der Großneffe durch die Schenkung auf den Todesfall jedoch auch selbst gebunden. Die Schenkung auf den Todesfall ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, welcher einseitig nicht mehr widerrufen werden kann.

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Pflegevermächtnis

Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf einer letztwilligen Verfügung des verstorbenen Großneffen, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.

Großonkel und Großtanten haben Anspruch auf ein Pflegevermächtnis, wenn diese den Großneffen wie folgt gepflegt haben:

Gesetzliche Erbefolge nach dem Großneffen

Sofern der Großneffe kein Testament errichtet hat, kommt die gesetzliche Erbefolge zum Tragen. Großonkel und Großtanten kommen nach der gesetzlichen Erbfolge jedoch erst dann zum Zug, wenn folgende Personen (Ehepartner und nahe Verwandte des verstorbenen Großneffen) nicht existieren, bereits verstorben oder vom Erbe rechtmäßig ausgeschlossen sind:

Nacherbschaft

Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.

Sofern der Großneffe daher in einer früheren letztwilligen Verfügung als Erbe und die Großonkel und Großtanten als Nacherben nach dem Großneffen bestimmt wurden, kommen die Großonkel und Großtanten mit dem Tod des Großneffen zum Zug. Je nach Art der Nacherbschaft erhalten diese dann das volle ursprüngliche Erbe oder nur den Teil, den der Großneffe nicht verbraucht hat.

Ersatzerbschaft

Bei der Abfassung eines Testaments sollte immer ein Ersatzerbe benannt werden. Der Ersatzerbe kommt dann zum Zug, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann oder die Erbschaft ausschlägt.

Wenn der Großneffe daher jemanden, der bereits verstorben ist oder der das Erbe ausschlägt, als Erben und die Großonkel und Großtanten als Ersatzerben eingesetzt hat, dann kommen diese mit dem Tod des Großneffen ebenfalls zum Zug.

Höhe der Erbschaft

Die Höhe der Erbschaft bzw. die Höhe des Wertes, der den Großonkel und Großtanten letztendlich bleibt, hängt nicht nur vom Vermögen des Großneffen, sondern auch von der Anzahl der anderen Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten ab.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Anwaltliche Unterstützung rechnet sich im Erbfall fast immer. Unsere Rechtsanwälte für unsere Mandanten stellen sicher, dass keine Ansprüche übersehen oder zu gering bewertet werden.“
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Zuletzt geändert: 02.05.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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