Schenkung zu Lebzeiten
Schenkung zu Lebzeiten
Unter einer Schenkung zu Lebzeiten versteht man die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten, wie Geld, Immobilien, Wertgegenständen oder Rechten, von einer Person an eine andere noch zu deren Lebzeiten. Ziel kann es sein, Angehörige oder andere Personen bereits vor dem Erbfall finanziell zu unterstützen, steuerliche Vorteile zu nutzen oder den Familienbesitz gezielt zu erhalten. Diese Form der Vermögensübertragung ist nicht nur rechtlich, sondern oft auch emotional bedeutsam, da sie die Gestaltungsspielräume des Schenkenden und die Absicherung des Beschenkten beeinflusst.
Eine Schenkung zu Lebzeiten ist die unentgeltliche Übertragung von Vermögen oder Rechten zwischen lebenden Personen, oft zur frühzeitigen Unterstützung oder Sicherung.
Wesentliche rechtliche Grundlagen
In Österreich fällt keine Schenkungssteuer mehr an. Dennoch muss man dem Finanzamt eine Meldung erstatten, wenn bestimmte Wertgrenzen überschritten werden.
Ausnahmen: Bestimmte Gelegenheitsgeschenke (z. B. Geburtstags- oder Maturageschenke bis 1.000 Euro pro Jahr) sowie Schenkungen zur Wohnraumbeschaffung unter klaren Bedingungen sind meldefrei. Immobilien unterliegen nicht der Meldepflicht, da das Finanzamt sie über die Grunderwerbsteuer erfasst.
Allgemeine Meldepflicht: Man muss bewegliches Vermögen wie Bargeld, Schmuck, Sparbücher, Gesellschaftsanteile oder Rechte beim Finanzamt melden, wenn der Wert innerhalb von fünf Jahren 15.000 Euro erreicht.
Erhöhte Grenze bei Angehörigen: Bei Schenkungen an nahe Angehörige gilt eine Meldepflicht ab 50.000 Euro pro Jahr.
Pflichtteil und Schenkungspflichtteil
Schenkungen können den Pflichtteilsanspruch von Erben beeinflussen. Ehepartner, eingetragene Partner und Kinder verlangen, dass bestimmte Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden.
- Bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gilt: Erfolgt die Schenkung mehr als zwei Jahre vor dem Tod des Schenkenden, bleibt sie für den Pflichtteil unberücksichtigt.
- Bei Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen gibt es keine zeitliche Begrenzung. Selbst Jahrzehnte alte Schenkungen können angerechnet werden.
- Streit lässt sich vermeiden, wenn bei der Schenkung andere Pflichtteilsberechtigte gleichzeitig abgefunden und entsprechende Pflichtteilsverzichte schriftlich vereinbart werden.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine sorgfältige Planung der Schenkung zu Lebzeiten verhindert spätere Streitigkeiten und schützt die Interessen aller Beteiligten.“
Die Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil erfolgt in mehreren Schritten.
Man rechnet zunächst die Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, zum Nachlass hinzu. Dadurch erhöht sich die Grundlage, aus der man die Pflichtteile berechnet. Den Wert der Schenkung passt man dabei auf den Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen an.
Hat ein Pflichtteilsberechtigter selbst eine Schenkung erhalten, wird diese, soweit vorgesehen, auf seinen Pflichtteil angerechnet. Wichtig ist, dass dies nur für den zusätzlichen Teil des Pflichtteils gilt, der durch die Einbeziehung der Schenkungen entsteht (sogenannter Schenkungspflichtteil), nicht für den gesamten Pflichtteil.
Man unterscheidet zwischen dem Pflichtteil aus dem reinen Nachlass und dem Schenkungspflichtteil, der sich aus der Hinzurechnung von Schenkungen ergibt. Die Berücksichtigung der Schenkungen führt zu einem Mehrbetrag beim Pflichtteil, den man Schenkungspflichtteil nennt.
Andere Pflichtteilsberechtigte oder Erben verlangen auf Wunsch, dass Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte berücksichtigt und angerechnet werden. Auch Vermächtnisnehmer können eine Anrechnung verlangen, wenn sie zur Erfüllung der Pflichtteile beitragen müssen.
Nicht alle Schenkungen werden angerechnet. Ausnahmen bestehen, wenn der Verstorbene ausdrücklich festgelegt oder schriftlich vereinbart hat, dass eine Schenkung nicht anzurechnen ist.
Reicht der Nachlass nicht aus, um alle Pflichtteile zu bezahlen, muss der Beschenkte anteilig für den fehlenden Betrag aufkommen und zwar im Verhältnis zum Wert der erhaltenen Schenkung.
Formen der Schenkung zu Lebzeiten
1. Schenkung unter Lebenden
Die Vermögensübertragung erfolgt sofort. Dies ist besonders sinnvoll, wenn der Beschenkte die Mittel zu einem bestimmten Zeitpunkt dringend benötigt, etwa beim Hausbau oder Berufseinstieg.
2. Schenkung auf den Todesfall
Hierbei verpflichtet sich der Schenkende bereits zu Lebzeiten vertraglich, eine bestimmte Sache erst nach seinem Tod zu übertragen.
- Formvorschrift: Notariatsakt
- Widerruf: Nur bei vertraglich vereinbartem Widerrufsrecht, einvernehmlich oder bei grobem Undank des Beschenkten möglich
- Risiko: Die Verlassenschaft umfasst die Sache und verwendet sie zur Schuldentilgung oder zur Auszahlung von Pflichtteilsberechtigten.
Mehr über die Schenkung zum Todesfall lesen sie hier: Schenkung auf den Todesfall
Besondere Aspekte bei Immobilien
Die Schenkung von Immobilien erfordert einen schriftlichen Schenkungsvertrag, unterzeichnet von beiden Parteien. Wichtige Sicherungsrechte für den Geschenkgeber sollten unbedingt im Vertrag und im Grundbuch vermerkt werden:
- Wohnrecht: Der Geschenkgeber darf lebenslang in der Immobilie wohnen.
- Fruchtgenussrecht: Der Geschenkgeber darf weiterhin Erträge (z. B. Mieteinnahmen) aus der Immobilie beziehen.
- Belastungs- und Veräußerungsverbot: Die Immobilie darf nur mit Zustimmung des Geschenkgebers verkauft oder belastet werden.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Schenkungen zu Lebzeiten bergen zahlreiche rechtliche und wirtschaftliche Herausforderungen. Häufig geht es um komplexe Fragen der Meldepflicht, mögliche Auswirkungen auf den Pflichtteil oder die Sicherung von Wohn- und Nutzungsrechten. Ohne klare vertragliche Regelungen drohen spätere Streitigkeiten zwischen Erben oder finanzielle Nachteile für Schenkende und Beschenkte. Auch steuerliche Aspekte und grundbücherliche Eintragungen sind sorgfältig zu beachten, um ungewollte Konsequenzen zu vermeiden.
Eine rechtliche Begleitung durch eine spezialisierte Kanzlei wie unsere gibt Sicherheit, schützt vor teuren Fehlern und stellt sicher, dass Ihre Interessen in jeder Phase gewahrt bleiben.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob das jeweilige Rechtsthema in Ihrem Fall anwendbar ist,
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