Auflage in der letztwilligen Verfügung
- Auflage in der letztwilligen Verfügung
- Unterschied der Auflage zur Bedingung
- Unterschied der Auflage zur Bitte
- Zulässigkeit von Auflagen
- Fälligkeit von Auflagen
- Erfüllungsmaßstab
- Rechtsfolge der Nichterfüllung der Auflage
- Klageberechtigte Personen
- Fristen
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Auflage in der letztwilligen Verfügung
Die Auflage ist eine Möglichkeit, den letzten Willen nicht nur mit Zuwendungen, sondern auch mit konkreten Handlungsanweisungen zu verknüpfen. Durch eine Auflage kann gesteuert werden, was der Erbe oder Vermächtnisnehmer nach dem Todesfall zu tun oder zu unterlassen hat. Die Auflage ist somit eine rechtlich bindende Anordnung, die klare Regeln schafft. Ein alleinverschuldeter Verstoß gegen die Auflage kann zum Verlust der Zuwendung führen.
Eine Auflage gemäß § 709 ABGB verpflichtet eine bestimmte Person, meist den Erben oder Vermächtnisnehmer, zu einem Tun oder Unterlassen, das mit der Erbschaft verbunden ist.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der Erblasser kann mit einer Auflage beispielsweise anordnen, ein Grab zu pflegen, ein Tier zu versorgen oder an eine bestimmte Person oder Einrichtung eine Zahlung zu leisten.“
Unterschied der Auflage zur Bedingung
Bei einer Bedingung erhalten die Begünstigten die Zuwendung nur, wenn die Bedingung erfüllt ist. Ein Beispiel für eine Bedingung ist: „Jeder, der bei meinem Begräbnis war, erhält tausend Euro.“ Das Recht auf das Vermächtnis in der Höhe von tausend Euro entsteht also überhaupt nur für jene Personen, die beim Begräbnis waren.
Bei einer Auflage erhalten die Begünstigten die Zuwendung vor Erfüllung der Auflage. Ein Beispiel für eine Auflage ist: „Susi und Max erhalten je tausend Euro. Dafür haben sie ein Jahr lang monatlich mein Grab zu besuchen.“ Bei der Auflage erhalten die Begünstigten also ein Recht auf das Vermächtnis in der Höhe von tausend Euro unabhängig davon, ob Sie später tatsächlich die Auflage erfüllen.
Allerdings ist die Erfüllung der Auflage verpflichtend. Ein alleinverschuldeter Verstoß gegen die Auflage kann daher später unter Umständen zum Verlust der Zuwendung und damit zu einem ähnlichen Ergebnis wie die Bedingung führen.
Unterschied der Auflage zur Bitte
Nicht jede Formulierung im Testament ist automatisch eine verbindliche Auflage. Häufig verwenden Erblasser unklare Begriffe wie „möge“, „sollte“ oder „wäre schön“. In solchen Fällen entscheidet die Auslegung des Textes, ob der Erblasser eine rechtliche Pflicht oder nur eine moralische Empfehlung aussprechen wollte.
Nur wenn sich eine rechtsverbindliche Anordnung erkennen lässt, liegt eine echte Auflage vor.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine Auflage bindet rechtlich. Moralische Appelle tun das hingegen nicht. Das Testament muss daher klar zwischen Wunsch und Pflicht unterscheiden.“
Zulässigkeit von Auflagen
Der Inhalt der Auflage muss klar bestimmbar, rechtlich zulässig und tatsächlich erfüllbar sein.
Unmögliche oder gesetzwidrige Auflagen sind nichtig, also von Anfang an ungültig. Wenn die Auflage unmöglich oder gesetzwidrig ist, dann erhält der Begünstigte die Zuwendung, ohne dass er die Auflage erfüllen muss.
Die Auflage muss nur festlegen, wer diese umsetzen soll. Ein bestimmter Begünstigter ist hingegen nicht erforderlich. So wäre etwa diese Auflage denkbar: „Max war immer knausrig. Er hat daher von seinem Erbe bis zum Jahresende hunderttausend Euro an gemeinnützige Einrichtungen zu spenden.“
Zu den häufigsten Auflagen zählen etwa:
- die Pflege der Grabstätte, eines Angehörigen oder eines Haustieres
- ein Verbot der Veräußerung einer Immobilie
- die Einräumung eines Wohn- oder Fruchtgenussrechts
- die Verpflichtung einer Spende an eine gemeinnützige Einrichtung
- die Verpflichtung, jemandem ein Studium zu finanzieren
Fälligkeit von Auflagen
Die Verpflichtung aus einer Auflage entsteht erst mit der Einantwortung. Das bedeutet: Der Erbe oder Vermächtnisnehmer muss die Auflage nicht sofort nach dem Tod des Erblassers erfüllen, sondern erst dann, wenn er die Zuwendung tatsächlich erhält.
Erfüllungsmaßstab
Der Verpflichtete muss die Auflage so genau wie möglich umsetzen. Ist eine exakte Erfüllung nicht möglich, reicht eine annähernde Umsetzung aus. Damit schützt das Gesetz den letzten Willen des Erblassers vor ungewolltem Untergang, wenn sich bestimmte Vorgaben nachträglich nicht mehr exakt erfüllen lassen.
Ist jedoch auch keine annähernde Erfüllung möglich, dann ist die Auflage wiederum nichtig.
Rechtsfolge der Nichterfüllung der Auflage
Wer eine Auflage alleinverschuldet nicht erfüllt, riskiert den Verlust der Zuwendung. In diesem Fall wirkt die Auflage wie eine auflösende Bedingung.
Das bedeutet: Der Erbe oder Vermächtnisnehmer verliert das Erbe oder Vermächtnis, außer aus der letztwilligen Verfügung ergibt sich ein anderer Wille des Erblassers. Das wäre zum Beispiel bei dieser Formulierung der Fall: „Max bekommt hunderttausend Euro und hat dafür meinen Hund zu pflegen. Wenn er den Hund jedoch nicht pflegen will, soll er das Geld dennoch erhalten.“
Ist eine Erfüllung objektiv unmöglich, entfällt die Auflage. Ist sie nur teilweise möglich, reicht die Teilerfüllung, sofern sie den Kern der Anordnung noch trifft.
Klageberechtigte Personen
Nicht jeder darf die Durchsetzung einer Auflage vor Gericht verlangen. Klagslegitimiert sind:
- der Finanzprokurator, wenn ein öffentliches Interesse betroffen ist
- ein Erbe, sofern er selbst nicht belastet ist
- ein eingesetzter Testamentsvollstrecker
Ein Auflagenbegünstigter, also die Person, die von der Auflage profitiert, kann die Erfüllung nicht einklagen. Anders als beim Vermächtnis entsteht kein direkter Anspruch. Auch ein Absonderungsrecht oder ein Rekursrecht gegen das Nachlassinventar stehen ihm nicht zu.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer sicherstellen will, dass eine bestimmte Person nach dem Tod eine Zuwendung erhält, sollte dieser Person ein Vermächtnis zukommen lassen und nicht bloß den Erben die Auflage erteilen, eine Schenkung an die Person zu machen.“
Fristen
Die Geltendmachung der Auflage unterliegt den allgemeinen Verjährungsfristen. Die Geltendmachung der Auflage unterliegt einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte von der Pflicht und dem Verpflichteten Kenntnis erlangt. Unabhängig davon gilt die absolute Verjährung von 30 Jahren ab dem Tod des Erblassers.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Eine fehlerhafte oder unklare Auflage kann im Erbfall zu Problemen führen. Das kann von gerichtlichen Auseinandersetzungen bis zur Unwirksamkeit der gesamten Bestimmung reichen. Ein erfahrener Anwalt stellt sicher, dass Ihre Wünsche rechtlich gültig, durchsetzbar und zweckmäßig formuliert sind.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses Erstgespräch