Verjährung
Verjährung
Viele Menschen glauben, ein Erbanspruch sei „für immer“ gesichert. Tatsächlich kennt auch das österreichische Erbrecht klare Fristen: Wer zu lange wartet, riskiert den endgültigen Verlust seiner Ansprüche. Besonders beim Pflichtteil, bei Vermächtnissen oder bei Herausgabeansprüchen aus dem Nachlass kann Verjährung zur Falle werden.
Verjährung erbrechtlicher Ansprüche
Wer einen Erbanspruch hat, sollte nicht zu lange zögern. Denn das österreichische Erbrecht sieht klare Verjährungsfristen vor:
Sobald eine Frist abgelaufen ist, kann ein Anspruch unabhängig von seiner rechtlichen Berechtigung nicht mehr durchgesetzt werden. Das betrifft Pflichtteilforderungen ebenso wie Vermächtnisse, Erbschaftsklagen oder Schenkungen auf den Todesfall. Besonders problematisch ist, dass viele Fristen bereits zu laufen beginnen, bevor Betroffene überhaupt Kenntnis von ihrem Recht haben.
Von der Verjährung erfasste Ansprüche
Die Regelung des § 1487a ABGB gilt insbesondere für folgende Fälle:
- Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungen
- Vermächtnisse (Legate) sowie Schenkungen auf den Todesfall
- Erbschaftsklagen (z. B. bei übergangenem gesetzlichen Erben)
- Anfechtung letztwilliger Verfügungen, Bedingungen oder Belastungen
- Geltendmachung eines besseren oder gleichwertigen Erbrechts nach Einantwortung
Auch das Aneignungsrecht des Bundes fällt unter diese Regelung.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Viele Betroffene glauben, ein Erbrecht sei zeitlich unbegrenzt durchsetzbar. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall: Wer zögert, riskiert den vollständigen Verlust“
Verjährungsfristen
Im österreichischen Erbrecht gelten für die Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche zwei unterschiedliche Verjährungsfristen: eine kurze Frist von drei Jahren und eine lange Frist von dreißig Jahren. Beide Fristen laufen nebeneinander und greifen je nach Kenntnisstand und Zeitpunkt des Todes. Wer Ansprüche sichern will, muss daher nicht nur wissen, ob ihm etwas zusteht, sondern auch wann die jeweilige Frist zu laufen beginnt.
Kurze Frist:
Die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt, sobald jemand von den Umständen erfährt, die seinen Anspruch begründen. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn diese Informationen bei entsprechender Sorgfalt hätten erkannt werden können.
Beispiel: Wird ein Vermächtnisnehmer erst zwei Jahre nach dem Todesfall über den Inhalt des Testaments informiert, beginnt die Frist erst mit dieser Kenntnis.
Lange Frist:
Diese lange Frist von dreißig Jahren beginnt mit dem Tod der verstorbenen Person und läuft unabhängig davon, ob der Berechtigte von seinem Anspruch weiß. Sie stellt eine absolute Grenze dar. Ist sie abgelaufen, kann der Anspruch selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn man erst später Kenntnis erlangt oder getäuscht wurde.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächRechtsfolge der Verjährung
Ein verjährter Anspruch kann nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Die Forderung besteht dann nur noch als sogenanntes Naturalobligation, das heißt, sie bleibt zwar bestehen, ist aber rechtlich nicht mehr einklagbar.
Wird freiwillig gezahlt, ist die Leistung rechtlich nicht rückforderbar.
Das Gericht berücksichtigt die Verjährung nicht von Amts wegen, der Einwand muss von der Gegenseite erhoben werden.
Übergangsregelung
Diese Verjährungsfrist ist auf alle Fälle anzuwenden, bei denen der jeweilige Anspruch am 1.1.2017 noch nicht verjährt war. In diesen Fällen beginnt die dreijährige kenntnisabhängige Frist neu zu laufen, unabhängig vom Todeszeitpunkt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Auch vermeintlich alte Erbfälle können noch relevant sein, wenn man die Übergangsregelungen richtig deutet.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Prüfung, ob Verjährung bereits eingetreten ist oder noch verhindert werden kann
- Fristberechnung und Beweissicherung
- Geltendmachung offener Forderungen innerhalb der Verjährungsfristen
- Beratung zu Hemmung, Unterbrechung oder Anerkennung von Ansprüchen
- Vertretung gegen verjährungseinwendende Erben oder Pflichtteilsberechtigte