Herabwürdigung religiöser Lehren
- Herabwürdigung religiöser Lehren
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Herabwürdigung religiöser Lehren
Eine Herabwürdigung religiöser Lehren liegt vor, wenn jemand öffentlich eine Person, Sache, Glaubenslehre, einen religiösen Brauch oder eine Einrichtung einer in Österreich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft herabwürdigt oder verspottet und dieses Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Entscheidend ist nicht die persönliche Absicht, sondern die objektive Wirkung der Äußerung im öffentlichen Raum und ihr abwertender Charakter gegenüber dem geschützten religiösen Bereich.
Gemäß § 188 StGB Herabwürdigung religiöser Lehren liegt vor, wenn religiöse Personen, Symbole, Lehren oder Einrichtungen öffentlich verspottet oder abgewertet werden und diese Darstellung geeignet ist, berechtigtes Ärgernis auszulösen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Meinungsfreiheit endet dort, wo religiöse Überzeugungen nicht mehr kritisch hinterfragt, sondern gezielt verächtlich gemacht oder verspottet werden. § 188 StGB schützt den religiösen Frieden vor genau dieser Form der öffentlichen Herabsetzung“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand beschreibt nur das, was nach außen sichtbar oder hörbar passiert. Es geht also um Worte, Bilder, Gesten, Texte oder Darstellungen, nicht um Gedanken oder Absichten.
Bei der Herabwürdigung religiöser Lehren gemäß § 188 StGB liegt der objektive Tatbestand vor, wenn jemand öffentlich eine religiöse Person, ein religiöses Symbol, eine Glaubenslehre, einen religiösen Brauch oder eine religiöse Einrichtung einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abwertet, lächerlich macht oder verspottet.
Öffentlich bedeutet, dass die Aussage oder Darstellung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar ist, etwa in sozialen Medien, auf Plakaten, in Videos, bei Veranstaltungen oder in Zeitungen.
Geschützt sind zum Beispiel Gottheiten, Propheten, Heilige, religiöse Symbole, Gebete, Rituale, Kirchen, Moscheen oder Glaubensregeln. Es reicht aus, dass diese in ihrer religiösen Bedeutung herabgesetzt werden.
Zusätzlich muss das Verhalten geeignet sein, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Das heißt, es muss nach allgemeinem Verständnis verletzend oder respektlos sein. Es ist nicht nötig, dass sich tatsächlich jemand beschwert oder empört, es reicht die objektive Eignung zur Kränkung religiöser Gefühle.
Nicht strafbar ist eine sachliche Kritik, Diskussion oder wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Religion. Strafbar wird es erst, wenn die Darstellung spöttisch, verächtlich oder bewusst herabwürdigend ist.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Täter kann jede Person sein.
Tatobjekt:
Geschützt sind religiöse Personen, Symbole, Lehren, Bräuche und Einrichtungen.
Tathandlung:
Die Tat besteht in der öffentlichen Herabwürdigung oder Verspottung.
Taterfolg:
Ein Schaden ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die Darstellung verletzend wirken kann.
Kausalität:
Die mögliche Kränkung muss durch die konkrete Äußerung oder Darstellung verursacht sein.
Objektive Zurechnung:
Zurechenbar ist das Verhalten, wenn sich genau die Gefahr verwirklicht, die § 188 StGB verhindern will, nämlich die öffentliche Herabsetzung religiöser Inhalte.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Maßgeblich ist nicht, wie der Täter seine Aussage versteht, sondern wie ein verständiger Durchschnittsbetrachter die Darstellung wahrnimmt. Wirkt sie herabwürdigend oder verhöhnend, ist der objektive Tatbestand erfüllt.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand der Herabwürdigung religiöser Lehren erfasst Fälle, in denen eine Person öffentlich Glaubenslehren, religiöse Bräuche, verehrte Personen oder religiöse Gegenstände verächtlich macht oder verspottet und dies unter Umständen geschieht, die geeignet sind, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt in der Missachtung und Herabwürdigung religiöser Überzeugungen, die für Gläubige identitätsstiftend und schutzwürdig sind.
Kennzeichnend ist, dass nicht eine einzelne Person beleidigt, sondern die Religion oder ihre Inhalte als solche angegriffen werden. Es geht nicht um sachliche Kritik oder Meinungsäußerung, sondern um abwertende, spöttische oder verletzende Darstellungen, die nach ihrem Gesamtbild geeignet sind, religiöse Gefühle erheblich zu verletzen und das religiöse Zusammenleben zu stören.
- § 189 StGB – Störung einer Religionsübung: Die Herabwürdigung religiöser Lehren betrifft den religiösen Inhalt, also Glaubenslehren, Bräuche sowie verehrte Personen oder Gegenstände. Die Störung einer Religionsübung setzt hingegen voraus, dass eine konkrete religiöse Handlung oder Feier tatsächlich beeinträchtigt oder unterbrochen wird. Wer religiöse Inhalte verspottet, verwirklicht Herabwürdigung religiöser Lehren. Wer einen Gottesdienst stört, fällt unter Störung einer Religionsübung.
- § 115 StGB – Beleidigung: Die Beleidigung schützt die Ehre einer bestimmten Person. Die Herabwürdigung religiöser Lehren schützt die Religion selbst und ihre Inhalte. Wird ein Gläubiger persönlich beschimpft, liegt Beleidigung vor. Werden Glaubenslehren, religiöse Symbole oder verehrte Gegenstände verächtlich gemacht, ist die Herabwürdigung religiöser Lehren einschlägig.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn neben der Herabwürdigung religiöser Lehren weitere selbstständige Delikte verwirklicht werden, etwa Beleidigung, Verhetzung, Sachbeschädigung oder Nötigung. Die Delikte bleiben nebeneinander bestehen, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden, nämlich einerseits der Schutz religiöser Überzeugungen und andererseits etwa die persönliche Ehre, die körperliche Integrität oder das Eigentum.
Unechte Konkurrenz:
Unechte Konkurrenz liegt vor, wenn ein anderer Tatbestand den gesamten Unrechtsgehalt der Herabwürdigung religiöser Lehren vollständig erfasst. In diesem Fall tritt die Herabwürdigung zurück, etwa wenn das Verhalten ausschließlich als Beleidigung einer konkreten Person oder als Verhetzung gegen eine bestimmte Gruppe zu beurteilen ist und der religiöse Bezug keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr hat.
Tatmehrheit:
Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere selbstständige Herabwürdigungen unabhängig voneinander begangen werden, etwa durch getrennte öffentliche Äußerungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder an verschiedenen Orten. Jede Handlung bildet dann eine eigene strafrechtliche Tat.
Fortgesetzte Handlung:
Eine einheitliche Tat kann angenommen werden, wenn mehrere herabwürdigende Äußerungen oder Darstellungen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen Angriffswillen gegen religiöse Inhalte getragen sind. Die Tat endet, sobald keine weiteren herabwürdigenden Handlungen mehr gesetzt werden.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer religiöse Inhalte gezielt verspottet, greift nicht einzelne Personen an, sondern die Religion selbst. Genau diese kollektive Herabsetzung rechtfertigt die eigenständige Strafbarkeit nach § 188 StGB.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte eine Herabwürdigung oder Verspottung religiöser Inhalte im Sinn des Delikts Herabwürdigung religiöser Lehren begangen hat. Ausgangspunkt ist der Nachweis, dass der Beschuldigte öffentlich religiös geschützte Inhalte herabgewürdigt oder verspottet hat und dass dies geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen.
Nachzuweisen ist insbesondere, dass
- eine öffentliche Äußerung oder Darstellung vorliegt,
- sich diese auf religiöse Personen, Gegenstände, Lehren, Bräuche oder Einrichtungen bezieht,
- die Darstellung herabwürdigend oder verspottend ist,
- die Art der Darstellung geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
- die Handlung dem Beschuldigten zurechenbar ist,
- keine bloß sachliche, wissenschaftliche oder nüchterne Kritik vorliegt.
Die Staatsanwaltschaft hat darüber hinaus darzulegen, ob Inhalt, Form und Kontext objektiv feststellbar sind, etwa durch
- Zeugenaussagen,
- Beiträge in sozialen Medien, Videos oder Kommentare,
- Texte, Bilder, Karikaturen oder Darstellungen,
- Aufzeichnungen von Veranstaltungen oder Reden,
- Screenshots, Ausdrucke oder Sicherstellungen,
- Indizien zur Öffentlichkeit, Reichweite und Wirkung der Äußerung.
Gericht:
Das Gericht würdigt alle Beweise im Gesamtzusammenhang. Es prüft, ob objektiv eine herabwürdigende oder verspottende Darstellung religiöser Inhalte vorliegt, die öffentlich erfolgt ist und berechtigtes Ärgernis erregen konnte.
Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere
- Inhalt, Wortwahl und Bildsprache der Äußerung,
- Tonfall, Kontext und Präsentationsform,
- den Rahmen der Veröffentlichung wie Veranstaltung, Internetplattform oder Medium,
- die Reichweite und Zugänglichkeit für die Allgemeinheit,
- den Bezug zu konkret geschützten religiösen Inhalten,
- ob die Darstellung sachlich-kritisch oder herabsetzend und verächtlich war,
- ob ein verständiger Durchschnittsbetrachter die Darstellung als beleidigend oder verspottend empfindet,
- ob eine bewusste Provokation oder Kränkung religiöser Gefühle erkennbar ist.
Das Gericht grenzt klar ab zu
- Meinungsäußerungen, die zwar pointiert, aber nicht herabwürdigend sind.
- zulässiger Religionskritik,
- künstlerischer Freiheit,
- Satire,
- wissenschaftlicher Auseinandersetzung,
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich
- ob überhaupt eine öffentliche Äußerung vorlag,
- ob sich die Aussage tatsächlich auf geschützte religiöse Inhalte bezog,
- ob die Darstellung objektiv herabwürdigend oder verspottend war oder nur kritisch,
- ob die Äußerung geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
- ob der Kontext verkürzt oder entstellt wiedergegeben wurde,
- ob eine künstlerische, satirische oder wissenschaftliche Auseinandersetzung vorlag,
- ob die Reichweite tatsächlich eine Öffentlichkeit begründet,
- ob Widersprüche in Zeugenaussagen bestehen,
- ob die Urheberschaft eindeutig ist,
- oder ob alternative Deutungen des Inhalts naheliegen.
Sie kann außerdem vorbringen, dass
- die Darstellung sachlich gemeint war,
- die Aussage ironisch oder diskursiv angelegt war,
- zwar Anstoß erregt wurde, die rechtliche Schwelle zur strafbaren Herabwürdigung aber nicht überschritten ist.
Typische Bewertung
In der Praxis sind bei der Herabwürdigung religiöser Lehren insbesondere folgende Beweismittel von Bedeutung:
- Screenshots, Beiträge oder Kommentare aus sozialen Medien,
- Videos, Bilder, Karikaturen oder Memes,
- Aufzeichnungen von Reden, Veranstaltungen oder Performances,
- Zeugenaussagen zur Wahrnehmung und Wirkung der Äußerung,
- Kontextmaterial zur Einordnung von Inhalt und Intention,
- technische Nachweise zur Veröffentlichung und Reichweite,
- Gutachten zur Einordnung von Sprache, Symbolik oder Bildsprache.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gerade in sozialen Medien entscheidet Reichweite und Kontext darüber, ob eine Äußerung als zulässige Kritik oder als strafbare Herabwürdigung zu werten ist. Ein einzelner Satz kann strafbar sein, wenn er öffentlich und herabsetzend wirkt.“
Praxisbeispiele
Öffentliche Verspottung religiöser Inhalte in sozialen Medien: Eine Person veröffentlicht auf einer öffentlich zugänglichen Plattform ein Bild, auf dem eine zentrale religiöse Figur in entstellender, lächerlich machender Weise dargestellt wird, begleitet von spöttischen Kommentaren. Der Beitrag ist für eine breite Öffentlichkeit sichtbar und löst bei zahlreichen Gläubigen Empörung und Verletzung religiöser Gefühle aus. Maßgeblich ist, dass die Darstellung nicht sachlich-kritisch, sondern abwertend und verspottend erfolgt und geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Damit ist der Tatbestand der Herabwürdigung religiöser Lehren erfüllt.
Dieses Beispiel zeigt, dass es nicht auf Gewalt, Drohung oder Sachschaden ankommt, sondern auf die öffentliche Herabsetzung oder Verspottung religiös geschützter Inhalte in einer Weise, die das religiöse Empfinden anderer ernstlich verletzt.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand der Herabwürdigung religiöser Lehren verlangt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss wissen oder zumindest ernstlich für möglich halten, dass er öffentlich eine Person, Sache, Glaubenslehre, einen Brauch oder eine Einrichtung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft herabwürdigt oder verspottet.
Der Vorsatz muss sich darauf beziehen, dass die Äußerung oder Darstellung abwertend, lächerlich machend oder verächtlich ist und nicht bloß sachlich-kritisch erfolgt. Der Täter muss erkennen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Es genügt, wenn er diese Wirkung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Eventualvorsatz reicht aus.
Nicht erforderlich ist, dass der Täter tatsächlich eine konkrete Person verletzen will oder dass es tatsächlich zu Empörung kommt. Entscheidend ist, dass der Täter die Eignung zur Erregung berechtigten Ärgernisses erkennt oder zumindest hinnimmt.
Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter in gutem Glauben handelt, von einer sachlichen, respektvollen Auseinandersetzung ausgeht, keine Herabwürdigung oder Verspottung beabsichtigt oder ernsthaft annimmt, sein Beitrag sei reine Kritik, Satire ohne Abwertung oder künstlerische Darstellung ohne verletzenden Charakter. In solchen Fällen fehlt es am für § 188 StGB erforderlichen Vorsatz.
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Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer öffentlich religiöse Inhalte herabwürdigt oder verspottet, kann sich in der Regel nicht darauf berufen, die Rechtswidrigkeit nicht erkannt zu haben. Jeder ist verpflichtet, die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung zu kennen. Bloßes Unwissen, Provokationslust oder Leichtfertigkeit schließen die Schuld nicht aus.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft und vorsätzlich handelt. Die Herabwürdigung religiöser Lehren ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss erkennen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten herabwürdigend oder verspottend ist und berechtigtes Ärgernis erregen kann. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter ernsthaft von einer sachlichen Kritik oder zulässigen Satire ausgeht, liegt keine Strafbarkeit wegen Herabwürdigung religiöser Lehren vor.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft, wer zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei Zweifeln ist ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr abzuwenden. Bei der Herabwürdigung religiöser Lehren ist dies nur in Ausnahmefällen denkbar. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.
Wer irrtümlich glaubt, durch seine Äußerung zu einer Abwehrhandlung berechtigt zu sein, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch eine sachlich nicht gerechtfertigte Herabwürdigung oder Verspottung religiöser Inhalte, kommt Strafbarkeit wegen Herabwürdigung religiöser Lehren weiterhin in Betracht.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Die Herabwürdigung religiöser Lehren ist ein Vergehen mit niedriger Strafdrohung. Eine diversionelle Erledigung ist daher grundsätzlich zulässig, weil
- die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
- typischerweise keine schwere Schuld vorliegt,
- und kein Todesfall eintreten kann.
Ob die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurücktritt, hängt davon ab, ob eine Bestrafung nicht erforderlich erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten oder generalpräventiv zu wirken. Maßgeblich sind dabei insbesondere Art der Äußerung, Reichweite, Intensität der Herabwürdigung und das Verhalten nach der Tat.
Eine Diversion kommt insbesondere in Betracht, wenn
- es sich um eine einmalige, unbedachte oder affektive Äußerung handelt,
- die Veröffentlichung keine große Öffentlichkeit erreicht hat,
- der Beschuldigte einsichtig und kooperativ ist,
- eine Entschuldigung, Klarstellung oder Löschung erfolgt ist,
- und keine einschlägigen Vorstrafen bestehen.
In diesen Fällen kann das Verfahren etwa durch
- Zahlung eines Geldbetrags,
- gemeinnützige Leistungen,
- Probezeit mit Auflagen oder
- Tatausgleich
erledigt werden. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und zu keinem Eintrag im Strafregister.
Ausschluss der Diversion:
Eine diversionelle Erledigung ist regelmäßig nicht mehr vertretbar, wenn
- die Herabwürdigung gezielt, planvoll oder provokativ erfolgt ist,
- die Äußerung breite mediale oder digitale Reichweite hatte,
- mehrfache gleichartige Handlungen vorliegen,
- eine bewusste Verspottung oder Verhöhnung im Vordergrund steht,
- oder der Beschuldigte keine Einsicht zeigt.
In diesen Fällen wird eine förmliche Anklage erhoben und das Verfahren gerichtlich durchgeführt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Diversion ist kein Automatismus. Planmäßiges Vorgehen, Wiederholung oder ein spürbarer Vermögensschaden schließen eine diversionelle Erledigung in der Praxis häufig aus.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe bei der Herabwürdigung religiöser Lehren nach der Art, Schärfe und Reichweite der Äußerung sowie danach, wie stark religiöse Gefühle verletzt und berechtigtes Ärgernis ausgelöst wurden. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Herabwürdigung gezielt, provokativ oder wiederholt erfolgt ist, wie öffentlich die Handlung war und ob sie breite Aufmerksamkeit erlangt hat. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Darstellung bewusst verspottend, verächtlich oder entwürdigend war oder ob sie im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung erfolgte.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die Herabwürdigung planvoll, gezielt oder wiederholt erfolgt ist,
- die Äußerung breite mediale oder digitale Reichweite hatte,
- eine bewusste Verspottung oder Verhöhnung religiöser Inhalte vorliegt,
- die Handlung provokativ auf Eskalation oder Aufruhr angelegt war,
- mehrere religiöse Inhalte oder Personengruppen betroffen waren,
- oder einschlägige Vorstrafen bestehen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein frühes Geständnis und erkennbare Einsicht,
- eine sofortige Löschung, Klarstellung oder Entschuldigung,
- ein einmaliges, affektives Verhalten,
- besondere emotionale Belastungs- oder Ausnahmesituationen,
- oder eine überlange Verfahrensdauer.
Aufgrund der niedrigen gesetzlichen Strafdrohung kommt in der Praxis häufig eine Geldstrafe oder eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in Betracht. Entscheidend ist, ob von der Person künftig keine weiteren vergleichbaren Handlungen zu erwarten sind und ob das Verhalten als einmaliger Ausrutscher oder als bewusst provokative Grenzüberschreitung zu werten ist.
Strafrahmen
Für die Herabwürdigung religiöser Lehren sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vor.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens € 4, höchstens € 5.000 pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Bei der Herabwürdigung religiöser Lehren kommt der Geldstrafe regelmäßig zentrale Bedeutung zu, da der gesetzliche Strafrahmen ausdrücklich Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorsieht und in der Praxis häufig mit einer Geldstrafe reagiert wird.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Bestimmung ist bei der Herabwürdigung religiöser Lehren grundsätzlich anwendbar, da die Strafdrohung bei Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten liegt. In der Praxis kommt § 37 StGB vor allem dann zum Tragen, wenn eine kurze Freiheitsstrafe schuldangemessen wäre, das Tatbild jedoch insgesamt als leichter einzustufen ist. Es handelt sich dabei nicht um eine eigene Geldstrafdrohung des Delikts, sondern um eine Ersatzform für kurze Freiheitsstrafen.
§ 43 StGB: Eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ist möglich, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Bei der Herabwürdigung religiöser Lehren ist diese Möglichkeit regelmäßig praxisrelevant, insbesondere bei einmaligem Fehlverhalten, fehlender Vorstrafenbelastung und einsichtigem Verhalten.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil bei Freiheitsstrafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren. Bei der Herabwürdigung religiöser Lehren kommt diese Form nur in Ausnahmefällen in Betracht, da der gesetzliche Strafrahmen regelmäßig darunter liegt.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Diese betreffen bei der Herabwürdigung religiöser Lehren insbesondere verhaltenslenkende Maßnahmen, etwa Auflagen zur Unterlassung weiterer einschlägiger Handlungen, zur Konfliktbearbeitung oder zur Sensibilisierung im Umgang mit religiösen Überzeugungen. Ziel ist es, weitere Störungen des religiösen Friedens zu verhindern und eine nachhaltige Verhaltensänderung zu erreichen.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Für das Hauptverfahren ist grundsätzlich das Bezirksgericht zuständig. Das ergibt sich daraus, dass das Delikt ausschließlich mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist und nicht zu den im Gesetz ausdrücklich ausgenommenen Tatbeständen gehört. Ein Landesgericht ist daher im Regelfall nicht zuständig.
Das Bezirksgericht entscheidet in diesen Verfahren durch Einzelrichter.
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Tatort, also dort, wo die herabwürdigende oder verspottende Handlung gesetzt wurde oder öffentlich wahrnehmbar war. Bei Veröffentlichungen im Internet ist maßgeblich, wo der Inhalt abgerufen werden konnte und wo sich der Täter aufgehalten hat.
Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt der beschuldigten Person oder nach dem Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Instanzenzug
Gegen Urteile des Bezirksgerichts ist Berufung an das Landesgericht möglich. Gegen Entscheidungen des Landesgerichts im Rechtsmittelverfahren steht der Weg zum Oberlandesgericht offen. In weiterer Folge kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Oberste Gerichtshof angerufen werden.
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Ermittlungsbeginn
Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.
Polizei und Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert den Schaden. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.
Beschuldigtenvernehmung
Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.
Akteneinsicht
Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.
Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Vorsatz, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die rechtliche Beurteilung der Herabwürdigung religiöser Lehren hängt maßgeblich vom Inhalt der Äußerung, vom öffentlichen Kontext, von der Art der Darstellung, von der Wirkung auf Dritte sowie davon ab, ob das Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Bereits geringe Unterschiede in Wortwahl, Tonfall, Bildsprache oder situativem Umfeld können darüber entscheiden, ob eine strafbare Herabwürdigung vorliegt, eine zulässige Meinungsäußerung gegeben ist oder der Tatbestand insgesamt nicht erfüllt ist.
Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass Äußerung, Kontext und Wirkung präzise eingeordnet, die Grenzen der Meinungsfreiheit korrekt abgegrenzt und entlastende Umstände rechtlich verwertbar aufgearbeitet werden.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob tatsächlich eine tatbestandsmäßige Herabwürdigung oder Verspottung vorliegt oder lediglich eine zulässige Kritik, Satire oder Meinungsäußerung gegeben ist,
- analysiert die Beweislage zu Inhalt, Form, Öffentlichkeit und Wirkung der Äußerung sowie zur Frage des berechtigten Ärgernisses,
- klärt, ob die betroffene Person, Sache, Glaubenslehre, der Brauch oder die Einrichtung vom Schutzbereich des Delikts erfasst ist,
- entwickelt eine klare Verteidigungsstrategie, die Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit und Kontext rechtlich sauber berücksichtigt.
Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung stellen wir sicher, dass ein Vorwurf der Herabwürdigung religiöser Lehren sachlich, differenziert und konsequent geprüft wird, damit unzulässige Überdehnungen des Tatbestands vermieden und Ihre Rechte wirksam gewahrt werden.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“