Ärgern Sie sich über Ihre Konkurrenz?
Behaupten Ihre Mitbewerber in der Werbung Unwahrheiten? Lassen Ihre Mitbewerber Ihre Produkte in Vergleichen schlecht dastehen? Reden Ihre Mitbewerber schlecht über Ihr Unternehmen?
Wunderbar! Bei diesen Handlungen liegen alle Voraussetzungen für die schönste Retourkutsche der Welt vor.
Wie vorzugehen ist, damit alles legal bleibt, erfahren Sie hier bei Harlander & Partner.
Die Retourkutsche
Stellen Sie sich diese Veröffentlichung auf der Startseite der Website Ihres Mitbewerbers vor.
Ganz oben. Dort, wo es jeder sieht. :)
Die Lügenbold GmbH, Adresse, verpflichtet sich gegenüber der Retourkutschen GmbH, Adresse, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr folgende oder sinngleiche unwahre Behauptungen aufzustellen: Unsere Produkte sind die besten Produkte am Markt.
Oder:
Die Lügenbold GmbH, Adresse, verpflichtet sich gegenüber der Retourkutschen GmbH, Adresse, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr folgende oder sinngleiche unwahre Behauptungen aufzustellen und die Kunden in die Irre zu führen: Die Produkte der Lügenbold GmbH sind technisch ausgereifter als jene der Retourkutschen GmbH.
Peinlich, oder?
So einfach geht das:
Wenn ein Mitbewerber Ihre Rechte verletzt, dann gewährt Ihnen das Wettbewerbsrecht in fast allen Fällen einen Rechtsanspruch auf Unterlassung und Veröffentlichung.
Dieser Anspruch wird im ersten Schritt mit einem anwaltlichen Aufforderungsschreiben geltend gemacht. Wenn der Mitbewerber darauf nicht reagiert, wird der Anspruch über das Gericht durchgesetzt.
Das dauert im besten Fall nur wenige Wochen.
Es geht noch schlimmer:
Der Mitbewerber hat die Veröffentlichung dort vorzunehmen, wo er die unwahre Aussage getätigt hat:
Website
Facebook-Profil
Zeitschriften
Tageszeitung
Das kann richtig teuer werden. Nachlass? Fehlanzeige! Zeitungen verrechnen bei gerichtlich aufgetragenen Urteilsveröffentlichungen exakt nach Anzeigentarif. Der „Kunde“ hat ja ohnehin keine Wahl.
Wie lange und wie oft die Veröffentlichung vorzunehmen ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei Veröffentlichungen auf Websites ist eine Dauer von einem bis zu drei Monaten üblich.
Und wer trägt die Kosten?
Die Kosten trägt am Ende der Rechtsverletzer. Das umfasst:
- die Anwaltskosten
- die Gerichtsgebühren – sofern überhaupt ein Gerichtsverfahren notwendig ist
- die Kosten der Veröffentlichung – sofern z. B. eine kostenpflichtige Einschaltung in einer Zeitung aufgetragen wird
Eines ist sicher: nach dieser peinlichen und teuren Lektion hält sich der Mitbewerb an die Regeln.
Harlander & Partner Rechtsanwälte "Wollen Sie Ihre Mitbewerber auch in die Schranken weisen?
Dafür gibt es unser kostenloses Erstgespräch."