Vorratsmarken sind Marken, deren Gebrauch erst in Zukunft geplant ist bzw. solche, die überhaupt nur zur „Reservierung“ eines vielleicht in Zukunft marketingstrategisch bedeutsamen Begriffes angemeldet wurden.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächSchonfrist und Gebrauchszwang
Vorsicht! Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Schutzfrist für eingetragene Marken 10 Jahre und ist beliebig oft verlängerbar. Dies gilt jedoch nur für in Gebrauch befindliche Marken.
Nach der Registrierung der Marke ist diese innerhalb einer Schonfrist von fünf Jahren „ernsthaft kennzeichenmäßig zu nutzen“. Wird eine Marke nicht innerhalb von fünf Jahren „ernsthaft kennzeichenmäßig benutzt“, kann jeder die Löschung von Vorratsmarken begehren.
Dieser Gebrauchszwang soll verhindern, dass die Markenregister mit nicht benutzten Marken „verstopft“ werden.
Informationen zu den verschiedenen Markenarten finden Sie in unserem Artikel „Markenarten“.
Einstellung der Nutzung
Dasselbe gilt, wenn der Markeninhaber zwar die Benutzung der Marke aufnimmt, aber später wieder einstellt und seit der Einstellung der Nutzung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Teilweise Nutzung
Innerhalb der Fünf-Jahres-Frist genießen Marken ungeachtet ihrer Verwendung den vollen Markenschutz. Auch im Fall der Teilnutzung wird der Schutzbereich innerhalb der Fünf-Jahre-Frist nicht auf die tatsächliche geringere Art der Verwendung reduziert. Teilnutzung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Marke für ganze Nizzaklassen registriert wurde, obwohl nur einige Unterkategorien für die markenrechtliche Verwendung zutreffen.
Kann der Nachweis für die ernsthafte kennzeichenmäßige Benutzung in einer Klasse nicht erbracht werden, kann die Marke auch für einzelne Klassen gelöscht werden.
So wurde etwa dem Antrag auf Löschung einer österreichischen Wortbildmarke, die für die Nizza-Klassen 25, 28, 29 und 32 eingetragen war, für die Nizza-Klassen 28, 29 und letztlich auch 32 stattgegeben. Dies deshalb, weil die Markeninhaberin lediglich für die Klasse 25 eine ernsthafte kennzeichenmäßige Benutzung nachweisen konnte.
Mehr Informationen zu den Nizza-Klassen finden Sie im Artikel „Nizzaklassen“.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses Erstgespräch„Ernsthafte kennzeichenmäßige Benutzung“
Es gibt eine Vielzahl an Rechtsprechung, die sich damit beschäftigt, was genau unter „ernsthafter kennzeichenmäßiger Benutzung“ zu verstehen ist und wann es sich um Vorratsmarken handelt. Wer wenig Lust darauf hat, diese Judikatur zu studieren, der zieht am besten einen Experten zu Rate.
Das Markenschutzgesetz nennt einige Beispiele, was als „Benutzung“ zu qualifizieren ist. So etwa:
- das Zeichen auf Waren, auf deren Verpackung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll, anzubringen;
- unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
- Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;
- die Marke als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil von solchen zu benutzen;
- das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen;
- wenn das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zuwiderlaufenden Weise benutzt wird.
Ist die Verwirrung noch nicht groß genug?
„Kennzeichenmäßig“ ist die Benutzung dann, wenn die Marke zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen verwendet wird.
So weit, so gut. Aber wann ist die Benutzung auch „ernsthaft“?
„Ernsthaft“ ist eine Benutzung dann, wenn ihr Umfang über einen bloß der Rechtserhaltung dienenden Scheingebrauch hinausgeht. Wobei hierfür sämtlich Umstände zu prüfen sind, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwendet wird.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächUmfang und Häufigkeit der Benutzung für Vorratsmarken ausschlaggebend
Um beurteilen zu können, ob eine eingetragene Marke ernsthaft kennzeichenmäßig benutzt wird und es sich somit um keine Vorratsmarke handelt, kommt es auf Umfang und Häufigkeit der Benutzung an. Nach der Rechtsprechung wird eine Marke, die allein zum Zweck der Wahrung der Rechte benutzt wird, nicht ernsthaft benutzt. Die Benutzung muss – der Hauptfunktion der Marke entsprechend – dem Verbraucher oder Abnehmer die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung garantieren. Ebenso muss sie ihm ermöglichen, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von anderen Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Es reicht nicht aus, die Marke bloß im eigenen Unternehmen zu benutzen. Die Benutzung muss vielmehr am Markt erfolgen. Maßstab für die Beurteilung ist der durchschnittlich informierte aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher.
Kein Mindestmaß an Benutzung für Vorratsmarken
Ein Mindestmaß einer Benutzung um zwischen Vorratsmarken und kennzeichenmäßig genutzten Marken unterscheiden zu können, gibt es nicht. Selbst eine geringfügige, aber wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigte Benutzung kann ausreichen, um die Ernsthaftigkeit zu belegen. Ebenso sprechen geringe Umsatzzahlen nicht per se gegen eine ernsthafte Benutzung. Ab welcher mengenmäßigen Grenze eine Benutzung als ernsthaft anzusehen ist, ist immer eine Frage des Einzelfalles und somit von vornherein nicht abstrakt zu bestimmen.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächVorbereitungshandlungen sind keine ernsthafte Benutzung
Auch ein relativ kurzzeitiger Zeichengebrauch innerhalb der maßgeblichen Fünf-Jahre-Frist kann ausreichend sein. Voraussetzung ist, dass ein ernstlicher Gebrauchswille vorlag und der Zeichengebrauch nicht bloß ein Scheingebrauch ist. Bloße Vorbereitungshandlungen zur Benutzung sind noch nicht als ernsthafte Benutzung zu qualifizieren. Dazu zählen etwa:
- die Bestellung von Etiketten
- marketingmäßige Überlegungen
- oder die bloße Probelieferung von mit der Marke gekennzeichneten Waren
Die Beweislast für die Benutzung der Marke sowie für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes trifft den Markeninhaber.
Löschung von Vorratsmarken
Ist eine eingetragene Marke nur für Waren oder Dienstleistungen benutzt worden, die keinem der Begriffe des Waren- / Dienstleistungsverzeichnisses zugeordnet werden können, so ist die Marke insgesamt unbenutzt und löschungsreif. Eine Benutzung für eine Ware oder Dienstleistung, die mit den eingetragenen Waren oder Dienstleistungen lediglich ähnlich ist oder unter einen gemeinsamen, nicht eingetragenen Oberbegriff fällt, ist nicht rechtserhaltend. Bei Spezifizierungen einer im Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis registrierten Ware oder Dienstleistung kann die Benutzung für eine andere Spezifizierung der Ware oder Dienstleistung nur rechtserhaltend sein, wenn beide Waren oder Dienstleistungen unter einen im Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Oberbegriff fallen. Handelt es sich dagegen um verschiedene Spezifizierungen von Waren oder Dienstleistungen, die keinem Oberbegriff im Verzeichnis zugeordnet werden können, liegt keine Benutzung vor.
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