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Die Unionsmarke gewährt für eine Registrierungsgebühr ab € 850,00 Schutz in der gesamten EU und ist damit preislich die mit Abstand attraktivste Markenform.

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Unionsmarke / EU-Marke

Die Unionsmarke (EU-Marke) ist die Marke der Europäischen Union. Die Unionsmarken werden vom EUIPO verwaltet. Sie gewähren einen Markenschutz in allen derzeitigen und zukünftigen Staaten der EU.

Gemeinschaftsmarke

Die Unionsmarke hatte früher die Bezeichnung „Gemeinschaftsmarke“ und wurde am 22. März 2016 zur Unionsmarke umbenannt. Die Begriffe „Gemeinschaftsmarke“ und „Unionsmarke“ sind also lediglich die alte und die aktuelle Bezeichnung für dieselbe Markenform.

European Union Trade Mark (EUTM)

European Union Trade Mark, abgekürzt EUTM, ist die englische Bezeichnung für die Unionsmarke. Aufgrund des Umstandes, dass Englisch bei den meisten Markenanmeldungen zumindest als zweite Sprache Verwendung findet, wird auch im Deutschen immer häufiger die wörtliche Übersetzung „EU-Marke“ anstatt der offiziellen Übersetzung „Unionsmarke“ verwendet.

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Details zur Unionsmarke

EU Intellectual Property Office (EUIPO)

Zuständig für die Registrierung der Unionsmarke ist das EU Intellectual Property Office, kurz EUIPO, in Alicante in Spanien.

Geltungsraum

Die Unionsmarke gilt in allen aktuellen und zukünftigen Mitgliedsstaaten der EU.

Dabei gilt das „Ganz oder gar nicht“-Prinzip. Es ist also nicht möglich, einzelne Mitgliedstaaten auszunehmen. Eine Unionsmarke „Alle EU-Migliedsstaaten, ausgenommen Malta und Zypern“ ist nicht möglich.

In der EU sind derzeit folgende Staaten Mitglieder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Eine Unionsmarke hat daher in allen diesen Staaten Geltung.

Werden weitere Staaten in die EU aufgenommen, dann gilt die Unionsmarke ab dem Beitrittszeitpunkt automatisch auch in diesen Staaten.

Scheidet ein Staat aus der EU aus, dann gilt die Unionsmarke dort grundsätzlich nicht mehr. Großbritannien hat dies im Rahmen des Austritts aus der EU so gelöst, dass automatisch alle Inhaber einer EU-Marke eine zusätzliche britische Marke erhalten haben.

Verhältnis der Unionsmarke zu anderen Marken

Die Unionsmarke und alle anderen Marken mit Geltung in der EU oder einem EU-Mitgliedstaat sind gleichwertig. Das bedeutet, dass eine frühere nationale Marke (z. B. in Portugal) und eine frühere internationale Marke (z. B. mit Geltungsraum Portugal) ebenso wie eine frühere Unionsmarke (für die gesamte EU) die Eintragung einer späteren Unionsmarke verhindern kann.

Dasselbe gilt teilweise für frühere Namen, Firmennamen, Geschäftsbezeichnungen, Produktnamen, Ausstattungen, Designs und urheberrechtlich geschützte Titel in anderen EU-Staaten.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
"Voraussetzung für die Anmeldung einer EU-Marke ist daher eine Recherche in unzähligen Markenregistern, Firmenbüchern, Gewerberegistern, Titeldatenbanken und andere Quellen quer über alle EU-Staaten."
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Schutzdauer

Der Schutz einer Unionsmarke gilt für die Dauer von 10 Jahren und ist beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängerbar.

Gebühren

Die Gebühren hängen von der Anzahl der Klassen und dem gewählten Verfahren ab. Im Fast-Track-Verfahren kostet die Anmeldung der ersten Klasse € 850,00, für die zweite Klasse € 50,00 und ab der dritten Klasse je € 150,00.

Damit sind die Gebühren einer Unionsmarke nur knapp teurer als die Gebühren einer gleichzeitigen Registrierung einer nationalen deutschen und österreichischen Marke. Dieser „Schnäppchenpreis“ einer Markenregistrierung für die gesamte EU hat Vorteile und Nachteile.

Der Hauptvorteil ist definitiv, dass sich durch die vergleichsweise geringe Gebühr jedes Unternehmen einen Markenschutz für die gesamte EU leisten kann. Der Hauptnachteil ist, dass dadurch auch Unternehmen eine Unionsmarke anmelden, die den eigenen Staat niemals verlassen werden. So kann ein Eisstand am Strand von Portugal seinen Namen EU-weit schützen lassen – und so selbst, wenn der Eisstand nie über den eigenen Strand hinaus expandiert, namensgleiche Eisstände in Griechenland verhindern. Das sorgt mittlerweile für große Schwierigkeiten bei der Namensfindung.

Anwaltskosten

Unsere Kosten für die Markenprüfung und die anwaltliche Vertretung bei der Markenanmeldung hängen von der Komplexität der Markenanmeldung ab. So kann eine Markenanmeldung beispielsweise auch wettbewerbsrechtliche Fragen aufwerfen, welche zusätzlich zu prüfen sind.

Für die meisten Marken von Start-ups und kleinen Unternehmen sind unsere Markenschutzpakete ideal.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
"Um den Aufwand genauer beurteilen zu können, biete ich Ihnen ein kostenloses Erstgespräch an. Dabei stelle ich alle Fragen, die zur Vereinbarung eines punktgenauen Pauschalpreises notwendig sind."
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Großbritannien

Unionsmarken umfassten ursprünglich auch das EU-Mitglied Großbritannien. Mittlerweile ist Großbritannien jedoch seit dem Inkrafttreten des Brexits am 31. Jänner 2020 nicht mehr Mitglied der Europäischen Union.

Als Übergangslösung vereinbarten die EU und Großbritannien, dass EU Unionsmarken in Großbritannien bis zum 31. Dezember 2021 weiter Geltung haben.

Mit 1. Jänner 2021 wandelt das britische Amt für geistiges Eigentum (UKIPO) kostenlos alle bestehenden Unionsmarken in gleichwertige nationale britische Marken um. Diese nationalen britischen Marken wurden in das Markenregister des britischen Amts für geistiges Eigentum mit demselben Inhaber, Anmeldedatum und Prioritätsrecht wie die ursprüngliche Unionsmarke eingetragen.

Wichtig: Damit ist nicht nur die EU Unionsmarke, sondern auch die nationale britische Marke rechtzeitig vor Ablauf der Marke zu verlängern, wenn diese auch in Zukunft aufrechterhalten werden soll.

Noch anhängige Anmeldeverfahren, einschließlich derer, die bereits angenommen, aber noch nicht formell registriert worden sind, wurden nicht automatisch übernommen. Wenn eine Geltung der Marke auch in Großbritannien gewünscht war, gab es bis zum 30. September 2021 die Möglichkeit, dieselbe Marke zusätzlich in Großbritannien zu beantragen. Auch in diesem Fall behielt die Marke das Anmeldedatum und die Priorität der Unionsmarkenanmeldung.

Seit dem 1. Jänner 2021 gelten EU Unionsmarken daher nicht mehr in Großbritannien. Stattdessen ist eine nationale britische Markenanmeldung beim britischen Amt für geistiges Eigentum UKIPO oder (einfacher) internationale Markenanmeldung mit Geltungsbereich Großbritannien bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) vorzunehmen.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
"Eine zusätzliche Markenanmeldung in Großbritannien macht Sinn, sobald die Waren oder Dienstleistungen ohnehin auf Englisch angeboten werden."
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Europäische Nicht-EU-Staaten

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Island, Lichtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, die Schweiz, Serbien, Ukraine und Weißrussland gehören ebenfalls nicht zur Europäischen Union. Die EU Unionsmarke hat in diesen Staaten keine Geltung.

Stattdessen ist jeweils eine nationale Markenanmeldung oder (einfacher) internationale Markenanmeldung mit entsprechendem Geltungsbereich vorzunehmen.

Speziell die Schweiz ist für Webshops in Deutschland und Österreich ein sehr attraktives Land. Dreiviertel der Schweizer sprechen Deutsch und sind daher ohne Übersetzungskosten erreichbar. Zudem sind Waren und Dienstleistungen in der Schweiz erheblich teurer als in Deutschland und Österreich, weshalb die Schweizer hier gerne einkaufen.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
"Die zeitgleiche Anmeldung einer internationalen Marke für die Schweiz ist daher bei Markenanmeldungen von deutschen oder österreichischen Unternehmen nahezu der Standard."
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Alternative: Internationale Marke

Alternativ zur Unionsmarke ist die Anmeldung einer internationalen Marke mit Benennung der wichtigsten Staaten denkbar.

Diese Alternative ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Vorabrecherche ergibt, dass einer Unionsmarke schwerwiegende Hindernisse in der Form früher genutzter Kennzeichen in einzelnen EU-Staaten entgegenstehen.

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Harlander & Partner

 

Gründung: 1953

Zulassungen: Österreich, Deutschland, EU

Standorte Österreich: 5

Standorte Deutschland: 1

Gesellschafter: 2

Rechtsanwälte: 7

Weitere Juristen: 2

Zuletzt aktualisiert: 19.07.2024
Autor: Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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