Verleumdung
- Verleumdung
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Verleumdung
Gemäß § 297 StGB liegt eine Verleumdung vor, wenn eine Person einen anderen wissentlich falsch einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verdächtigt und ihn dadurch der konkreten Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt. Entscheidend ist nicht, ob tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, sondern dass die falsche Verdächtigung objektiv geeignet ist, staatliche Verfolgungsmaßnahmen auszulösen. Der Täter muss positiv wissen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist; bloße Zweifel oder Fahrlässigkeit genügen nicht. Geschützt wird nicht die Ehre als solche, sondern das Interesse des Einzelnen, nicht durch bewusst falsche Anschuldigungen dem staatlichen Straf- oder Disziplinarapparat ausgesetzt zu werden.
Die Strafdrohung richtet sich nach der Schwere der fälschlich angelasteten Tat und reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine Strafbarkeit entfällt, wenn der Täter freiwillig und rechtzeitig die Gefahr der behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde tätig wird.
Eine Verleumdung ist die wissentliche falsche Verdächtigung einer Person einer strafbaren Handlung oder Pflichtverletzung, durch die sie der Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine Verleumdung greift nicht nur in Persönlichkeitsrechte ein, sondern missbraucht gezielt staatliche Strafverfolgungsmechanismen.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand der Verleumdung setzt voraus, dass der Täter einen anderen falsch verdächtigt und ihn dadurch der konkreten Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt. Die Verleumdung ist kein bloßes Tätigkeitsdelikt, sondern ein konkretes Gefährdungsdelikt, bei dem der tatbestandsmäßige Erfolg in der Entstehung einer realen Verfolgungsgefahr liegt.
Erforderlich ist eine Tatsachenbehauptung, die objektiv geeignet ist, staatliche Strafverfolgungs- oder Disziplinarmaßnahmen auszulösen. Nicht entscheidend ist, ob tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird oder ob eine Behörde von der Verdächtigung Kenntnis erlangt. Ausreichend ist, dass die Verdächtigung nach ihrem Inhalt und den Umständen eine behördliche Verfolgung naheliegend erscheinen lässt.
Die Verleumdung schützt nicht die Ehre im engeren Sinn, sondern das Interesse des Einzelnen, nicht durch bewusst falsche Anschuldigungen dem staatlichen Verfolgungsapparat ausgesetzt zu werden. Der Tatbestand dient damit dem Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme staatlicher Machtmittel.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Tatsubjekt der Verleumdung kann jede strafrechtlich verantwortliche Person sein. Besondere persönliche Eigenschaften oder eine besondere Stellung des Täters sind nicht erforderlich.
Tatobjekt:
Tatobjekt der Verleumdung ist eine bestimmte, individualisierbare Person, die durch die falsche Verdächtigung der Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt wird. Die betroffene Person muss konkret bestimmbar sein; eine bloß unbestimmte Personengruppe genügt nicht.
Tathandlung:
Die Tathandlung der Verleumdung besteht in der falschen Verdächtigung
- einer anderen Person
- einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung oder
- der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht.
Die Verdächtigung muss als Tatsachenbehauptung erfolgen. Werturteile, Meinungen oder bloße Vermutungen erfüllen den Tatbestand nicht. Die Verdächtigung kann gegenüber Behörden, aber auch gegenüber Dritten erfolgen, sofern sie geeignet ist, eine behördliche Verfolgung auszulösen.
Taterfolg:
Der tatbestandsmäßige Erfolg der Verleumdung liegt in der konkreten Gefahr einer behördlichen Verfolgung. Erforderlich ist eine objektiv nachvollziehbare Gefährdungslage, bei der staatliche Ermittlungs- oder Disziplinarmaßnahmen ernstlich in Betracht kommen. Ein tatsächliches Einschreiten der Behörde ist nicht notwendig.
Kausalität:
Die Gefahr der behördlichen Verfolgung muss auf die falsche Verdächtigung zurückzuführen sein. Ohne die Verdächtigung dürfte sich die konkrete Gefährdungslage nicht ergeben haben.
Objektive Zurechnung:
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn sich genau jene Gefahr verwirklicht, die die Verleumdung verhindern soll, nämlich dass eine Person durch bewusst falsche Anschuldigungen dem staatlichen Straf- oder Disziplinarverfahren ausgesetzt wird, obwohl dafür keine sachliche Grundlage besteht.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der objektive Tatbestand verlangt keine tatsächliche Verfolgung, sondern eine reale und nachvollziehbare Gefährdungslage.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand der Verleumdung erfasst Fälle, in denen eine Person einen anderen wissentlich falsch einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung oder einer Amts- oder Standespflichtverletzung verdächtigt und ihn dadurch der konkreten Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt. Der Schwerpunkt liegt nicht auf der Ehrverletzung als solcher, sondern auf der missbräuchlichen Auslösung staatlicher Verfolgungsmechanismen. Das Unrecht ergibt sich aus der bewussten Instrumentalisierung des Straf- oder Disziplinarrechts gegen eine andere Person, unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einem behördlichen Einschreiten kommt.
- § 111 StGB – Üble Nachrede: Die üble Nachrede erfasst das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten, sofern diese nicht erweislich wahr sind. Im Unterschied zur Verleumdung ist keine Gefahr behördlicher Verfolgung erforderlich. Der Angriff richtet sich primär gegen die soziale Ehre des Betroffenen. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Angriffsziel:
Bei der üblen Nachrede geht es um die Herabsetzung des Ansehens in der Öffentlichkeit, bei der Verleumdung um die Herbeiführung staatlicher Verfolgungsgefahr. Eine falsche Tatsachenbehauptung kann üble Nachrede darstellen, ohne eine Verleumdung zu sein, wenn sie nicht geeignet ist, behördliche Maßnahmen auszulösen. - § 288 StGB – Falsche Beweisaussage: Die falsche Beweisaussage betrifft unwahre Aussagen vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde, die als Beweis verwertet werden sollen. Im Unterschied zur Verleumdung ist sie verfahrensgebunden und setzt eine formelle Aussagepflicht voraus. Die Verleumdung kann dagegen auch außerhalb eines förmlichen Verfahrens begangen werden, etwa durch Anzeigen oder Mitteilungen an Dritte, sofern dadurch die Gefahr behördlicher Verfolgung entsteht.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn neben der Verleumdung weitere selbstständige Delikte verwirklicht werden, etwa üble Nachrede, Beleidigung oder falsche Beweisaussage. In diesen Fällen behält die Verleumdung ihren eigenständigen Unrechtsgehalt. Werden mehrere unterschiedliche Rechtsgüter verletzt, stehen die Delikte nebeneinander.
Unechte Konkurrenz:
Eine Verdrängung aufgrund Spezialität kommt in Betracht, wenn ein anderer Tatbestand den gesamten Unrechtsgehalt der Verleumdung mitumfasst. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine falsche Verdächtigung ausschließlich im Rahmen einer strafbaren Falschaussage erfolgt und keine darüber hinausgehende eigenständige Verfolgungsgefahr begründet wird.
Tatmehrheit:
Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere selbstständige falsche Verdächtigungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder gegenüber unterschiedlichen Stellen erfolgen. Jede einzelne Verdächtigung stellt eine eigene Tat dar, sofern kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.
Fortgesetzte Handlung:
Eine einheitliche Tat kann angenommen werden, wenn mehrere falsche Verdächtigungen in engem zeitlichen Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind, etwa bei wiederholten Anzeigen desselben Sachverhalts gegenüber verschiedenen Stellen. Die Tat endet, sobald keine weiteren Verdächtigungen mehr erfolgen oder der Täter seinen Vorsatz aufgibt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Mehrfache falsche Verdächtigungen können eine einheitliche Tat bilden, wenn sie auf einem einheitlichen Vorsatz beruhen.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte eine andere Person falsch verdächtigt und diese dadurch der konkreten Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat. Maßgeblich ist nicht, ob es tatsächlich zu einem Ermittlungsverfahren gekommen ist, sondern ob die Verdächtigung objektiv geeignet war, staatliche Verfolgungsmaßnahmen auszulösen.
Nachzuweisen ist insbesondere, dass
- eine Verdächtigungshandlung tatsächlich vorgenommen wurde,
- die Verdächtigung eine konkrete, individualisierbare Person betraf,
- der Vorwurf eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung oder eine Amts- oder Standespflichtverletzung zum Gegenstand hatte,
- die behauptete Tatsache objektiv falsch war,
- durch die Verdächtigung eine reale Gefahr behördlicher Verfolgung entstanden ist,
- diese Gefahr kausal auf das Verhalten des Beschuldigten zurückgeht.
Die Staatsanwaltschaft hat zudem darzustellen, ob die Verdächtigung nach ihrem Inhalt und den Umständen geeignet war, behördliche Ermittlungen auszulösen, etwa durch Anzeigen, schriftliche Mitteilungen, Aussagen gegenüber Dritten oder sonstige Handlungen, die typischerweise staatliche Stellen auf den Plan rufen.
Gericht:
Das Gericht würdigt sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob nach objektiven Maßstäben eine falsche Verdächtigung mit konkreter Verfolgungsgefahr vorliegt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob durch das Verhalten des Beschuldigten eine nachvollziehbare Gefahr staatlicher Verfolgung entstanden ist und ob diese dem Beschuldigten zuzurechnen ist.
Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere
- Inhalt, Form und Bestimmtheit der Verdächtigung,
- den Adressatenkreis der Verdächtigung und dessen Nähe zu Behörden,
- die Schwere der behaupteten Pflichtverletzung oder Straftat,
- die objektive Eignung der Äußerung, behördliche Schritte auszulösen,
- Zeugenaussagen zum Ablauf und zur Weitergabe der Verdächtigung,
- schriftliche Unterlagen, Anzeigen, E-Mails oder sonstige Kommunikationsnachweise,
- ob ein verständiger Durchschnittsmensch davon ausgehen würde, dass die Verdächtigung eine behördliche Verfolgung nahelegt.
Das Gericht grenzt klar ab zu bloßen Meinungsäußerungen, Verdachtsäußerungen ohne Tatsachenkern, Missverständnissen oder unpräzisen Aussagen, die keine konkrete Verfolgungsgefahr begründen und daher den Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllen.
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich
- ob überhaupt eine Verdächtigung im rechtlichen Sinn vorliegt,
- ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung oder nur als Meinung zu werten ist,
- ob die behauptete Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar war,
- ob die Äußerung mehrdeutig, missverständlich oder aus dem Zusammenhang gerissen wurde,
- ob die betroffene Person konkret individualisierbar war,
- Widersprüchen oder Lücken in der Darstellung des Tatgeschehens,
- alternativen Ursachen, die eine behördliche Aufmerksamkeit ebenso erklären könnten.
Sie kann außerdem darlegen, dass ihre Aussagen nicht geeignet waren, staatliche Verfolgungsmaßnahmen auszulösen, oder dass es sich um zulässige Kritik, zulässige Verdachtsäußerungen oder wahrheitsgemäße Angaben gehandelt hat.
Typische Bewertung
In der Praxis sind bei der Verleumdung vor allem folgende Beweise von Bedeutung:
- Anzeigen oder behördliche Eingaben,
- schriftliche Kommunikation wie E-Mails, Briefe oder Chatverläufe,
- Zeugenaussagen zu Inhalt, Zeitpunkt und Weitergabe der Verdächtigung,
- Ton- oder Videoaufzeichnungen von Aussagen,
- zeitliche Abläufe, aus denen sich ergibt, wann und wodurch die Verfolgungsgefahr entstanden ist,
- Umstände, die zeigen, ob die Verdächtigung ernsthaft oder nur beiläufig geäußert wurde.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Im Mittelpunkt der Beweiswürdigung steht die Wissentlichkeit der Falschbeschuldigung und ihre objektive Verfolgungseignung.“
Praxisbeispiele
- Falsche Anzeige wegen einer schweren Straftat mit erheblicher Verfolgungsgefahr: Der Täter erstattet bei einer Behörde Anzeige und beschuldigt eine konkret benannte Person, eine schwere strafbare Handlung begangen zu haben. Er weiß, dass diese Anschuldigung unwahr ist, geht jedoch davon aus, dass die Behörde den Vorwurf zumindest überprüfen werde. Durch die Anzeige entsteht für die betroffene Person eine konkrete Gefahr behördlicher Verfolgung, da die behauptete Tat von Amts wegen zu verfolgen ist. Ob es tatsächlich zu einer Anklage kommt, ist für die Verwirklichung der Verleumdung unerheblich. Maßgeblich ist, dass die falsche Verdächtigung objektiv geeignet ist, staatliche Ermittlungsmaßnahmen auszulösen, und der Betroffene dadurch dem Risiko eines Strafverfahrens ausgesetzt wird.
- Bewusst falsche Verdächtigung einer Amts- oder Standespflichtverletzung: Der Täter verbreitet gegenüber mehreren Dritten die Behauptung, ein bestimmter Beamter oder Angehöriger eines Berufsstandes habe seine Amts- oder Standespflichten verletzt. Er weiß, dass diese Behauptung nicht zutrifft, nimmt jedoch in Kauf, dass die Vorwürfe an zuständige Stellen weitergeleitet werden. Infolge der falschen Verdächtigung entsteht eine reale Gefahr disziplinarrechtlicher oder strafrechtlicher Maßnahmen gegen die betroffene Person. Entscheidend ist nicht, ob tatsächlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, sondern dass die Anschuldigung nach ihrem Inhalt und den Umständen geeignet ist, eine behördliche Verfolgung auszulösen.
Diese Beispiele zeigen, dass Verleumdung bereits dann vorliegt, wenn eine Person durch eine wissentlich falsche Tatsachenverdächtigung eine andere Person der konkreten Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzt. Ein tatsächliches Einschreiten der Behörden ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist die objektive Eignung der Verdächtigung, staatliche Verfolgungsmaßnahmen in Gang zu setzen, nicht der tatsächliche Ausgang des Verfahrens.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand der Verleumdung erfordert Wissentlichkeit. Der Täter muss positiv wissen, dass die von ihm erhobene Verdächtigung objektiv falsch ist und dass er damit eine andere Person einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung oder einer Amts- oder Standespflichtverletzung bezichtigt.
Ein bloßer Vorsatz im Sinn des Für-möglich-Haltens oder Sich-Abfindens genügt nicht. Eventualvorsatz ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Täter muss sich der Unwahrheit der Verdächtigung sicher sein. Maßgeblich ist, dass er in Kenntnis der Unrichtigkeit handelt und dennoch die Verdächtigung äußert oder verbreitet.
Darüber hinaus muss sich der Vorsatz auch darauf erstrecken, dass durch die falsche Verdächtigung eine konkrete Gefahr behördlicher Verfolgung entstehen kann. Der Täter muss erkennen, dass seine Äußerung nach Inhalt und Umständen geeignet ist, staatliche Strafverfolgungs- oder Disziplinarmaßnahmen auszulösen. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass er ein behördliches Einschreiten anstrebt oder den Eintritt der Verfolgung wünscht.
Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter ernsthaft davon ausgeht, dass seine Angaben zutreffen oder zumindest nicht sicher weiß, dass sie falsch sind. Ebenso fehlt es am subjektiven Tatbestand, wenn der Täter lediglich einen Verdacht äußert, Zweifel mitteilt oder eine Meinung kundtut, ohne die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen zu kennen.
Wer in gutem Glauben handelt, etwa weil er von der Richtigkeit der Verdächtigung überzeugt ist oder sich auf ihm glaubhaft erscheinende Informationen stützt, erfüllt die subjektiven Voraussetzungen der Verleumdung nicht, selbst wenn sich der Vorwurf später als falsch erweist.
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Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer eine andere Person bewusst einer strafbaren Handlung oder Pflichtverletzung bezichtigt, obwohl er weiß, dass diese Anschuldigung falsch ist, kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht erkannt zu haben. Die wissentlich falsche Verdächtigung stellt einen klar erkennbaren Eingriff in die Rechte eines anderen dar. Bloßes Unwissen über die strafrechtliche Einordnung oder eine fehlerhafte rechtliche Bewertung entschuldigen nicht.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Verleumdung ist ein Vorsatzdelikt mit Wissentlichkeitserfordernis. Erforderlich ist, dass der Täter erkennt, dass seine Verdächtigung unwahr ist und dennoch äußert oder verbreitet. Fehlt dieses Wissen, etwa weil der Täter irrig von der Richtigkeit seiner Angaben ausgeht, liegt kein vorsätzliches Handeln vor. Fahrlässigkeit genügt für die Verleumdung nicht.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht der falschen Verdächtigung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei begründeten Zweifeln an der Schuldfähigkeit wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Ein entschuldigender Notstand kann in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden. Das Verhalten bleibt auch hier rechtswidrig. Es kann jedoch schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn dem Täter kein anderes zumutbares Mittel zur Verfügung stand. Bei der Verleumdung ist ein solcher Fall praktisch selten, da bewusst falsche Verdächtigungen regelmäßig kein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr darstellen.
Irrtum über Tatsachen:
Wer irrtümlich annimmt, dass die von ihm behaupteten Tatsachen zutreffen, handelt ohne Wissentlichkeit. In diesem Fall fehlt der subjektive Tatbestand der Verleumdung. Ein ernsthafter und nachvollziehbarer Tatsachenirrtum schließt die Schuld aus, selbst wenn sich der Vorwurf später als objektiv falsch erweist. Maßgeblich ist die innere Überzeugung des Täters im Tatzeitpunkt.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Eine Diversion ist bei der Verleumdung grundsätzlich möglich, jedoch nur unter engen Voraussetzungen. Der Tatbestand betrifft die bewusste falsche Verdächtigung einer Person und greift damit unmittelbar in Persönlichkeitsrechte sowie in das Funktionieren der staatlichen Strafverfolgung ein. Anders als bei reinen Vermögensdelikten steht bei der Verleumdung nicht der wirtschaftliche Schaden, sondern die Gefährdung durch behördliche Verfolgung im Vordergrund. Das begründet regelmäßig ein höheres Maß an Unrecht.
In Fällen, in denen die falsche Verdächtigung im unteren Unrechtsbereich bleibt, keine behördlichen Maßnahmen ausgelöst wurden und der Beschuldigte frühzeitig Einsicht zeigt, kann eine Diversion geprüft werden. Mit zunehmender Schwere der angelasteten Tat, gezieltem Vorgehen oder spürbaren Folgen für die betroffene Person sinkt die Wahrscheinlichkeit einer diversionellen Erledigung deutlich.
Eine Diversion kann geprüft werden, wenn
- die Strafdrohung gering ist, insbesondere wenn die fälschlich angelastete Handlung nur mit niedriger Strafe bedroht wäre,
- die Schuld nicht als schwer einzustufen ist, etwa bei spontanen, nicht planmäßigen Verdächtigungen,
- keine behördlichen Ermittlungsmaßnahmen gegen die zu Unrecht beschuldigte Person gesetzt wurden,
- keine erheblichen Nachteile für die betroffene Person eingetreten sind,
- der Sachverhalt klar und überschaubar ist,
- der Beschuldigte einsichtig, kooperativ und ausgleichsbereit ist.
Kommt eine Diversion in Betracht, können Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, eine Probezeit mit Pflichten oder ein Tatausgleich angeordnet werden. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.
Strafaufhebung:
Bei der Verleumdung besteht zusätzlich ein gesetzlicher Strafaufhebungsgrund. Wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde tätig wird, bleibt straflos. Voraussetzung ist, dass die falsche Verdächtigung rechtzeitig zurückgenommen oder richtiggestellt wird und dadurch tatsächlich verhindert wird, dass staatliche Ermittlungen eingeleitet werden.
Diese Form der Strafaufhebung ist von der Diversion zu unterscheiden. Sie setzt kein Verfahren zur Verfahrensbeendigung voraus, sondern führt unmittelbar zur Straffreiheit. Sobald eine Behörde bereits Schritte zur Verfolgung gesetzt hat, kommt diese Strafaufhebung nicht mehr in Betracht.
Ausschluss der Diversion:
Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn
- eine schwer strafbare Handlung bewusst falsch angelastet wurde,
- die Tat zielgerichtet oder planmäßig begangen wurde,
- bereits Ermittlungen oder Zwangsmaßnahmen gegen die betroffene Person erfolgt sind,
- erhebliche persönliche, berufliche oder wirtschaftliche Nachteile eingetreten sind,
- mehrere selbstständige Verleumdungshandlungen vorliegen,
- das Gesamtverhalten eine schwerwiegende Verletzung fremder Persönlichkeitsrechte darstellt.
Nur bei eindeutig geringster Schuld und unverzüglicher Einsicht kann geprüft werden, ob eine ausnahmsweise diversionelle Erledigung zulässig ist. In der Praxis ist die Diversion bei Verleumdung möglich, jedoch strikt an die konkreten Umstände des Einzelfalls und an die Grenzen des geringen Unrechts gebunden.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Möglichkeit der Strafaufhebung setzt ein aktives und rechtzeitiges Zurücknehmen der falschen Verdächtigung voraus.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe nach Art, Inhalt und Tragweite der falschen Verdächtigung, nach der Intensität der Gefährdung durch behördliche Verfolgung sowie danach, welche konkreten Auswirkungen die Verleumdung auf die betroffene Person hatte. Maßgeblich ist insbesondere, ob die falsche Beschuldigung gezielt, planvoll oder wiederholt erfolgte und ob sie geeignet war, ernsthafte strafrechtliche, berufliche oder soziale Nachteile auszulösen.
Von Bedeutung ist auch, welche Straftat oder Pflichtverletzung angelastet wurde und welches Strafmaß damit verbunden gewesen wäre. Je schwerer die fälschlich behauptete Tat wiegt, desto höher ist regelmäßig das Unrecht der Verleumdung zu bewerten.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die falsche Verdächtigung gezielt und bewusst vorbereitet wurde,
- ein systematisches oder hartnäckiges Vorgehen vorlag,
- schwer strafbare Handlungen fälschlich angelastet wurden,
- die Verleumdung behördliche Ermittlungen oder Zwangsmaßnahmen ausgelöst hat,
- erhebliche persönliche, berufliche oder wirtschaftliche Nachteile eingetreten sind,
- ein besonderes Vertrauensverhältnis missbraucht wurde, etwa im familiären, beruflichen oder behördlichen Umfeld,
- oder einschlägige Vorstrafen bestehen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein vollständiges Geständnis und erkennbare Einsicht,
- eine frühzeitige Rücknahme oder Richtigstellung der falschen Verdächtigung,
- das freiwillige Beseitigen der Gefahr behördlicher Verfolgung,
- aktive Bemühungen um Wiedergutmachung oder Ausgleich,
- besondere emotionale Ausnahmesituationen oder Belastungslagen,
- oder eine überlange Verfahrensdauer.
Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und aufgrund des Gesamtverhaltens des Täters von einer positiven Sozialprognose auszugehen ist.
Strafrahmen
Bei Verleumdung gilt folgender Strafrahmen:
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die falsch angelastete Tat nur geringfügig bedroht ist.
- Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die fälschlich behauptete Tat mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht wäre.
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde tätig wird.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens € 4, höchstens € 5.000 pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Bei Verleumdung kommt eine Geldstrafe vor allem dann in Betracht, wenn die falsche Verdächtigung keine schwer strafbare Handlung betrifft, keine behördlichen Ermittlungsmaßnahmen ausgelöst wurden und die Schuld als gering einzustufen ist. In der Praxis werden Verleumdungen im unteren Unrechtsbereich häufig mit Geldstrafe oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen diversionell erledigt, sofern keine gezielte, planmäßige oder folgenreiche Falschbeschuldigung vorliegt.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Reicht die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Möglichkeit besteht daher auch bei Verleumdung, sofern die fälschlich angelastete Tat nicht mit einer besonders hohen Freiheitsstrafe bedroht ist. In der Praxis wird § 37 StGB bei Verleumdung im unteren Unrechtsbereich angewendet, insbesondere wenn keine schwer strafbare Handlung behauptet wurde, die Folgen der falschen Verdächtigung begrenzt geblieben sind und keine einschlägige Vorbelastung besteht.
§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Diese Möglichkeit besteht auch bei Verleumdung. Zurückhaltender wird eine bedingte Nachsicht gewährt, wenn die falsche Verdächtigung gezielt, planmäßig oder wiederholt erfolgte oder erhebliche Nachteile für die betroffene Person eingetreten sind. Realistisch ist eine bedingte Nachsicht vor allem dann, wenn der Täter einsichtig ist, die Gefahr einer weiteren Schädigung beseitigt hat und keine erschwerenden Umstände vorliegen.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil. Sie ist bei Strafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren möglich. Bei Verleumdung kommt § 43a StGB nur ausnahmsweise zur Anwendung, da Verurteilungen häufig im unteren Strafbereich liegen. Praktische Bedeutung erlangt diese Bestimmung vor allem bei schwerer Verleumdung, bei mehrfachen Tathandlungen oder bei einschlägigen Vorstrafen, die zu einer höheren Strafzumessung führen.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Häufig betreffen diese die Richtigstellung der falschen Verdächtigung, Bemühungen um Wiedergutmachung, die Unterlassung weiterer Falschbeschuldigungen oder begleitende Maßnahmen wie verhaltensbezogene Trainings. Ziel ist es, die Folgen der Tat zu begrenzen und sicherzustellen, dass der Täter künftig von vergleichbaren Rechtsverletzungen Abstand nimmt.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Für Verleumdung richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach dem jeweils anzuwendenden Strafrahmen. Maßgeblich ist, ob die falsche Verdächtigung eine Tat betrifft, die nur gering oder besonders schwer bedroht ist.
Liegt der Tatvorwurf im Grundfall und ist die Verleumdung nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht, ist grundsätzlich das Bezirksgericht als erstinstanzliches Gericht zuständig. In diesen Fällen entscheidet das Bezirksgericht durch Einzelrichter.
Betrifft die Verleumdung jedoch eine falsch angelastete Tat mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe, erhöht sich der Strafrahmen der Verleumdung auf sechs Monate bis zu fünf Jahre. In diesen Fällen ist das Landesgericht als Einzelrichter für das Hauptverfahren zuständig.
Ein Schöffengericht kommt nicht in Betracht, da hierfür eine Strafdrohung von mehr als fünf Jahren erforderlich wäre.
Ein Geschworenengericht scheidet ebenfalls aus, da Verleumdung nicht zu den Delikten zählt, die dem Geschworenengericht zugewiesen sind.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die gerichtliche Zuständigkeit folgt ausschließlich der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Maßgeblich sind Strafdrohung, Tatort und Verfahrenszuständigkeit, nicht die subjektive Einschätzung der Beteiligten oder die tatsächliche Komplexität des Sachverhalts.“
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die Verleumdung begangen wurde. Entscheidend ist dabei der Ort, an dem die falsche Verdächtigung gesetzt wurde, etwa durch Anzeige, Mitteilung oder sonstige bewusste Herbeiführung der Gefahr behördlicher Verfolgung.
Kann der Tatort nicht eindeutig festgestellt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach
- dem Wohnsitz oder Aufenthalt der beschuldigten Person,
- dem Ort der Betretung,
- oder dem Sitz jener Staatsanwaltschaft, die das Verfahren führt.
Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Gegen Urteile des Bezirksgerichts ist eine Berufung an das Landesgericht möglich. Das Landesgericht entscheidet dabei über Schuld, Strafe und Kosten.
Entscheidungen des Landesgerichts können je nach Verfahrenslage mit Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden. Über diese Rechtsmittel entscheidet das Oberlandesgericht oder in weiterer Folge der Oberste Gerichtshof.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei Verleumdung kann die geschädigte Person als Privatbeteiligte ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Da das Delikt eine bewusste falsche Verdächtigung betrifft, richten sich die Ansprüche insbesondere auf immaterielle Schäden, etwa Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts, Rufschädigung und seelische Belastungen, sowie auf konkrete Vermögensschäden, die durch die falsche Beschuldigung verursacht wurden.
Je nach Fall können auch Folgeschäden ersetzt verlangt werden, etwa Kosten für Rechtsverteidigung, Verdienstausfälle, berufliche Nachteile oder sonstige wirtschaftliche Einbußen, die durch eingeleitete oder drohende behördliche Maßnahmen entstanden sind.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Erst nach rechtskräftigem Abschluss läuft die Verjährungsfrist weiter, soweit der Schaden nicht vollständig zugesprochen wurde.
Eine freiwillige Wiedergutmachung, etwa eine Richtigstellung, Entschuldigung oder der Ausgleich entstandener Kosten, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig und ernsthaft erfolgt.
Hat der Täter jedoch gezielt oder wiederholt gehandelt oder hat die Verleumdung zu erheblichen persönlichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen geführt, verliert eine spätere Wiedergutmachung regelmäßig einen wesentlichen Teil ihrer mildernden Wirkung. In solchen Konstellationen kann ein nachträglicher Ausgleich das Unrecht der Tat nur eingeschränkt kompensieren.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Zivilrechtliche Ansprüche dienen nicht der Bestrafung, sondern dem Ausgleich der durch die Verleumdung verursachten Nachteile.“
Strafverfahren im Überblick
Ermittlungsbeginn
Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.
Polizei und Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert die Auswirkungen der falschen Verdächtigung, insbesondere auf behördliche Schritte, persönliche Nachteile und allfällige Vermögensfolgen. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.
Beschuldigtenvernehmung
Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.
Akteneinsicht
Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz und immaterielle Entschädigung, direkt im Strafverfahren geltend zu machen.
Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Wissentlichkeit der falschen Verdächtigung, die Gefahr behördlicher Verfolgung, allfällige Folgen für die betroffene Person sowie die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
Richtigstellungen, Entschuldigungen, Kostenersatz, symbolische Leistungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Verleumdung betrifft die bewusste falsche Verdächtigung einer Person und greift unmittelbar in Persönlichkeitsrechte sowie in das staatliche Strafverfolgungssystem ein. Die rechtliche Beurteilung hängt maßgeblich davon ab, ob der Täter wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, ob tatsächlich eine Gefahr behördlicher Verfolgung ausgelöst wurde und welche konkreten Folgen für die betroffene Person eingetreten sind. Bereits geringe Abweichungen im Sachverhalt können darüber entscheiden, ob Straflosigkeit, eine Diversion, ein Freispruch oder eine Verurteilung in Betracht kommt.
Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass der Sachverhalt präzise eingeordnet, Aussagen rechtlich korrekt bewertet und entlastende Umstände konsequent herausgearbeitet werden. Gerade bei Verleumdungsvorwürfen, die häufig auf Aussagen, Anzeigen oder schriftlicher Kommunikation beruhen, ist eine strukturierte Verteidigung entscheidend.
Unsere Kanzlei
- prüft sorgfältig, ob tatsächlich eine wissentlich falsche Verdächtigung vorliegt oder ob zulässige Verdachtsäußerungen gegeben sind,
- analysiert die Beweislage, insbesondere Kenntnisstand, Motivlage, Kommunikationsverlauf und die Frage der behördlichen Gefährdung,
- schützt vor überschießenden Vorwürfen, indem sie Reichweite und Auswirkungen der behaupteten Verleumdung kritisch hinterfragt,
- entwickelt eine klare strafrechtliche Verteidigungsstrategie, die auf eine sachliche, präzise und rechtlich fundierte Einordnung abzielt.
Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung stellen wir sicher, dass Verleumdungsvorwürfe objektiv, konsequent und rechtsfehlerfrei geprüft werden und das Verfahren auf einer soliden Tatsachen- und Rechtsgrundlage geführt wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“