Strafregisterauszug
- Strafregisterbescheinigung
- Begriff und gesetzliche Grundlagen
- Inhalt und Aussagekraft der Strafregisterbescheinigung
- Arten der Strafregisterbescheinigung
- Anwendungsfälle der Strafregisterbescheinigung
- Beantragung und Zuständigkeiten
- Erforderliche Unterlagen und Identitätsnachweis
- Kosten und Gebühren
- Gültigkeitsdauer und Aktualität der Bescheinigung
- Ausstellung, Zustellung und Bearbeitungsdauer
- Besonderheiten bei EU- und Drittstaatsangehörigen
- Beschränkte Auskunft und Tilgung von Verurteilungen
- Rechtliche Probleme in der Praxis und typische Irrtümer
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Die Strafregisterbescheinigung ist eine amtliche Urkunde nach dem Strafregistergesetz 1968, die auf Antrag der betroffenen Person Auskunft darüber gibt, ob im Strafregister rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen aufscheinen oder nicht. Das Strafregister wird bei der Landespolizeidirektion Wien geführt, während die Bescheinigung je nach Fall vom Bürgermeister, von der Landespolizeidirektion oder von österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausgestellt wird. Inhaltlich gilt, dass getilgte Verurteilungen und gesetzlich ausgenommene Datenkategorien in der allgemeinen Strafregisterbescheinigung nicht enthalten sind.
Die Strafregisterbescheinigung ist der gesetzlich vorgesehene Nachweis, ob eine Person im österreichischen Strafregister mit einer nicht getilgten strafgerichtlichen Verurteilung aufscheint oder als unbescholten gilt.
Strafregisterbescheinigung
Die Strafregisterbescheinigung spielt im österreichischen Recht eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, strafrechtliche Unbescholtenheit oder Vorbelastungen offiziell nachzuweisen. Sie wird in vielen Lebensbereichen verlangt, etwa bei Bewerbungen, Bewilligungsverfahren oder aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, und hat oft unmittelbare rechtliche Folgen.
Wichtig ist die klare Trennung zwischen dem Strafregister selbst, das als staatliche Datenbank geführt wird, und der Strafregisterbescheinigung, die lediglich einen Auszug aus diesem Register darstellt. Nicht jede Information, die im Strafregister gespeichert ist, darf auch in einer Bescheinigung aufscheinen. Das Gesetz zieht hier bewusst enge Grenzen, um Rechte der betroffenen Person zu schützen und eine lebenslange Stigmatisierung zu verhindern.
Die rechtliche Einordnung entscheidet daher darüber,
- welche Verurteilungen sichtbar sind,
- für welchen Zweck eine Bescheinigung verwendet werden darf,
- und wann eine Person rechtlich wieder als unbescholten gilt.
Begriff und gesetzliche Grundlagen
Die Strafregisterbescheinigung ist eine amtliche Urkunde, die ausschließlich auf Antrag der betroffenen Person ausgestellt wird. Sie gibt Auskunft darüber, ob im Strafregister der Republik Österreich rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen eingetragen sind oder nicht. Grundlage ist das Strafregistergesetz 1968, insbesondere die Regelungen über Inhalt, Umfang und Grenzen der Auskunft.
Das Gesetz verfolgt dabei zwei Ziele:
Einerseits soll es Behörden und bestimmten Stellen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage bieten. Andererseits schützt es Betroffene davor, dass veraltete oder rechtlich nicht mehr relevante Verurteilungen weiterhin gegen sie verwendet werden.
Rechtlich entscheidend ist, dass
- nur rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen erfasst sind,
- getilgte Verurteilungen nicht mehr aufscheinen,
- und bestimmte sensible Eintragungen nur in speziellen Bescheinigungen enthalten sein dürfen.
Die Strafregisterbescheinigung ersetzt frühere Bezeichnungen wie Leumundszeugnis oder Führungszeugnis vollständig und ist heute der einzig zulässige Nachweis im strafregisterrechtlichen Sinn.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Strafregisterbescheinigung schafft einen gesetzlich klar begrenzten Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse von Behörden und dem Schutz vor einer dauerhaften rechtlichen Stigmatisierung.“
Inhalt und Aussagekraft der Strafregisterbescheinigung
Der Inhalt einer Strafregisterbescheinigung ist gesetzlich strikt begrenzt. Sie enthält entweder den Hinweis auf bestehende, nicht getilgte Verurteilungen oder die formelle Bestätigung, dass keine Verurteilung im Strafregister aufscheint. Andere Informationen dürfen nicht aufgenommen werden.
Nicht enthalten sind insbesondere:
- laufende Ermittlungsverfahren oder Anzeigen,
- Freisprüche oder Einstellungen,
- Verwaltungsstrafen, etwa aus dem Verkehrsrecht.
Die Aussagekraft der Bescheinigung ist daher klar einzugrenzen. Sie beantwortet nicht die Frage nach dem persönlichen Charakter, sondern ausschließlich, ob eine rechtlich relevante Verurteilung aktuell auskunftspflichtig ist. Gerade diese Differenzierung ist für Laien oft überraschend, aber rechtlich von großer Bedeutung.
In der Praxis bedeutet das:
- Eine leere Strafregisterbescheinigung bestätigt rechtlich die Unbescholtenheit.
- Eine belastete Bescheinigung sagt nichts über Schuldschwere oder Lebenswandel aus, sondern nur über noch nicht getilgte Verurteilungen.
Wer die Reichweite dieser Aussage richtig einordnet, vermeidet Fehlannahmen und rechtliche Nachteile.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Strafregisterbescheinigung sagt nicht aus, wer jemand ist, sondern ausschließlich, ob aktuell eine rechtlich relevante Verurteilung ausgewiesen werden darf.“
Arten der Strafregisterbescheinigung
Das österreichische Recht kennt mehrere Arten der Strafregisterbescheinigung, weil nicht jeder Zweck dieselbe Tiefe der Auskunft rechtfertigt. Der Gesetzgeber unterscheidet bewusst zwischen einer allgemeinen Bescheinigung und besonderen Bescheinigungen mit erweitertem Inhalt, um einen angemessenen Ausgleich zwischen öffentlichem Schutzinteresse und Rechten der betroffenen Person zu schaffen.
Welche Art erforderlich ist, hängt ausschließlich vom konkreten Verwendungszweck ab. Arbeitgeber, Behörden oder Organisationen dürfen nicht frei wählen, sondern müssen sich an die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen halten. Eine pauschale oder vorsorgliche Anforderung einer speziellen Bescheinigung ist rechtlich unzulässig.
Grundsätzlich gilt:
- Die allgemeine Strafregisterbescheinigung ist der Regelfall.
- Besondere Bescheinigungen kommen nur bei gesetzlich definierten Tätigkeiten in Betracht.
Allgemeine Strafregisterbescheinigung
Die allgemeine Strafregisterbescheinigung ist die häufigste und rechtlich niedrigschwelligste Form. Sie gibt Auskunft darüber, ob im Strafregister nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen eingetragen sind, soweit diese nicht gesetzlichen Auskunftsbeschränkungen unterliegen.
Diese Bescheinigung wird typischerweise verlangt bei:
- Bewerbungen im privaten Bereich,
- gewerberechtlichen Verfahren,
- aufenthalts- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten,
- behördlichen Standardverfahren.
Sie enthält keine Informationen über Sexualdelikte, Tätigkeitsverbote oder terroristische Straftaten, selbst wenn solche Eintragungen im Strafregister vorhanden wären. Das Gesetz schützt hier bewusst die Verhältnismäßigkeit, weil diese sensiblen Informationen nur in klar abgegrenzten Fällen relevant sein dürfen.
Für die meisten Personen ist die allgemeine Strafregisterbescheinigung ausreichend und abschließend.
Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge
Die Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge stellt eine besondere Form mit erweitertem Inhalt dar. Sie wird ausschließlich dann ausgestellt, wenn eine Tätigkeit hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung von Minderjährigen umfasst.
Im Unterschied zur allgemeinen Bescheinigung gibt sie zusätzlich Auskunft darüber,
- ob Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung vorliegen,
- ob gerichtliche Tätigkeitsverbote oder Aufsichtsmaßnahmen eingetragen sind.
Voraussetzung ist eine an die betroffene Person gerichtete schriftliche Aufforderung zur Vorlage, aus der der konkrete Verwendungszweck hervorgeht, weil die Behörde die besondere Bescheinigung nur dann ausstellen darf, wenn dieser Zweck eindeutig nachgewiesen ist.
Diese besondere Bescheinigung dient nicht der Bewertung der Person, sondern dem präventiven Schutz von Kindern und Jugendlichen. Gerade deshalb unterliegt sie strengen formellen Anforderungen und darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verlangt werden.
Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung
Die Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung ist eine besondere Strafregisterbescheinigung mit erweitertem Auskunftsumfang. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn eine Tätigkeit hauptsächlich die Pflege oder Betreuung wehrloser Personen umfasst, etwa von Menschen mit Behinderungen, schweren Erkrankungen oder altersbedingten Einschränkungen.
Diese Bescheinigung gibt Auskunft darüber,
- ob Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung vorliegen,
- ob gerichtliche Tätigkeitsverbote oder Aufsichtsmaßnahmen eingetragen sind.
Auch hier gilt ein strenges Zweckprinzip. Die Bescheinigung darf nur verlangt werden, wenn eine konkrete berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeit vorliegt und eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers oder der Organisation beigebracht wird.
Wesentlich ist:
- Die Bescheinigung dient dem Schutz besonders schutzbedürftiger Personen.
- Sie ist kein allgemeines Kontrollinstrument.
Der Gesetzgeber stellt damit sicher, dass sensible Strafregisterdaten nur dann offengelegt werden, wenn ein erhöhtes Schutzbedürfnis objektiv besteht.
Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen
Die Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen ist die inhaltlich weitreichendste Form der Strafregisterbescheinigung. Sie wird ausschließlich für besonders sicherheitsrelevante Tätigkeiten vorgesehen, etwa im Bereich der kritischen Infrastruktur, des Sicherheitsgewerbes, des Waffen- oder Sprengmittelbereichs.
Diese Bescheinigung gibt Auskunft darüber,
- ob Verurteilungen wegen terroristischer oder staatsfeindlicher Straftaten vorliegen,
- ob Einträge zu Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen bestehen,
- ob gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen oder Weisungen eingetragen sind.
Auch hier ist eine konkrete und individualisierte Bestätigung des Arbeitgebers zwingend erforderlich. Ohne diese darf die Behörde die Bescheinigung nicht ausstellen.
Die strengen Voraussetzungen zeigen, dass diese Bescheinigung kein Standardnachweis, sondern ein eng begrenztes sicherheitsrechtliches Instrument ist.
Anwendungsfälle der Strafregisterbescheinigung
Eine Strafregisterbescheinigung wird immer dann benötigt, wenn das Gesetz oder eine Behörde einen Nachweis über strafrechtliche Unbescholtenheit oder relevante Vorbelastungen verlangt. Maßgeblich ist dabei nicht der Wunsch des Anfordernden, sondern die rechtliche Erforderlichkeit.
Typische Anwendungsfälle sind:
- Arbeitsverhältnisse mit besonderem Vertrauensbezug,
- bewilligungspflichtige Tätigkeiten,
- aufenthalts- und fremdenrechtliche Verfahren,
- Tätigkeiten mit Kindern, pflegebedürftigen oder sicherheitsrelevanten Bereichen.
Entscheidend ist stets, welche Art der Bescheinigung erforderlich ist. Eine zu weitgehende Anforderung kann rechtlich unzulässig sein, während eine falsche Bescheinigungsart zu Verzögerungen oder rechtlichen Nachteilen führen kann.
Wer den Zweck korrekt einordnet, stellt sicher, dass Rechte gewahrt und Verfahren reibungslos abgewickelt werden.
Beantragung und Zuständigkeiten
Die Beantragung einer Strafregisterbescheinigung erfolgt ausschließlich auf Antrag der betroffenen Person. Dritte können die Ausstellung nicht eigenständig veranlassen. Damit stellt das Gesetz sicher, dass die Kontrolle über sensible strafregisterrechtliche Informationen stets bei der betroffenen Person verbleibt.
Zuständig für die Ausstellung sind je nach Aufenthaltsort:
- die Landespolizeidirektion oder das Polizeikommissariat,
- der Bürgermeister bzw. Magistrat in Gemeinden ohne Polizeidienststelle,
- österreichische Vertretungsbehörden im Ausland.
Unabhängig vom Hauptwohnsitz kann der Antrag bei jeder sachlich zuständigen Behörde gestellt werden, sofern sich die antragstellende Person dort rechtmäßig aufhält. Bei Online-Anträgen ist zentral die Landespolizeidirektion Wien zuständig.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Strafregisterbescheinigung darf nur von der betroffenen Person selbst beantragt werden, weil das Gesetz die Kontrolle über strafregisterrechtliche Daten bewusst in ihrer Hand belässt und Zuständigkeiten klar regelt.“
Erforderliche Unterlagen und Identitätsnachweis
Für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung ist eine zweifelsfreie Identitätsfeststellung erforderlich. Ohne diese darf die Behörde den Antrag nicht bearbeiten. Der Gesetzgeber legt hier strenge Maßstäbe an, um Verwechslungen und falsche Eintragungen zu vermeiden.
Erforderlich sind in der Regel:
- ein amtlicher Lichtbildausweis,
- Nachweise und Unterlagen zu früheren Namen, sofern diese geführt wurden,
- eine Vollmacht, wenn eine andere Person den Antrag oder die Abholung übernimmt.
Bei besonderen Strafregisterbescheinigungen kommt zusätzlich eine konkrete und individualisierte Bestätigung des Arbeitgebers oder der Organisation hinzu. Diese muss den Zweck der Tätigkeit eindeutig benennen und darf nicht pauschal formuliert sein.
Kosten und Gebühren
Die Kosten für eine Strafregisterbescheinigung richten sich nach den jeweils anwendbaren Gebührenvorschriften und können je nach Art der Bescheinigung und Antragsweg unterschiedlich ausfallen.
Grundsätzlich gilt:
- Für die allgemeine Strafregisterbescheinigung fallen geringere Gebühren an.
- Besondere Strafregisterbescheinigungen sind mit höheren Gebühren verbunden.
- Online-Anträge sind günstiger als persönliche Anträge bei der Behörde.
In bestimmten Fällen, etwa bei freiwilligem Engagement in anerkannten Organisationen, sieht das Gesetz vollständige Gebührenbefreiungen vor. Voraussetzung ist jedoch stets ein ordnungsgemäßer Nachweis, der speziell für die antragstellende Person ausgestellt wurde.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gerade für Drittstaatsangehörige ist ein kurzes Erstgespräch sinnvoll, um vor der Antragstellung zu klären, welche Strafregisterbescheinigung erforderlich ist und welche Gebühren korrekt anfallen, damit unnötiger Mehraufwand und vermeidbare Kosten vermieden werden.“
Gültigkeitsdauer und Aktualität der Bescheinigung
Die Strafregisterbescheinigung ist kein zeitlich unbegrenzt verwendbares Dokument. In der Praxis verlangen Behörden und Arbeitgeber regelmäßig eine aktuelle Bescheinigung, weil sich der strafregisterrechtliche Status jederzeit ändern kann.
Als Richtwert gilt häufig:
- Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
Diese Frist ergibt sich zwar nicht pauschal aus dem Gesetz, hat sich jedoch als verwaltungsübliche Grenze etabliert. Entscheidend ist immer der konkrete Verwendungszweck. Je sensibler der Bereich, desto höher sind die Anforderungen an die Aktualität.
Eine ältere Bescheinigung kann dazu führen,
- dass ein Antrag zurückgewiesen oder verzögert wird,
- oder dass eine neue Bescheinigung nachgefordert wird.
Ausstellung, Zustellung und Bearbeitungsdauer
Die Ausstellung der Strafregisterbescheinigung erfolgt in vielen Fällen rasch und unbürokratisch, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen die Identitätsdaten eindeutig vor und bestehen keine besonderen Abfragen, stellen manche Behörden die Bescheinigung innerhalb weniger Minuten aus.
Die Zustellung kann erfolgen:
- persönlich bei der Behörde,
- postalisch, meist eingeschrieben,
- elektronisch, wenn der Antrag online gestellt wurde und die Voraussetzungen vorliegen.
Kommt es zu Rückfragen, Datenabgleichen oder Auslandsabfragen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer. In solchen Fällen kann die Ausstellung mehrere Tage oder Wochen in Anspruch nehmen. Eine sorgfältige Antragstellung verkürzt das Verfahren deutlich.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Strafregisterbescheinigung muss zum konkreten Verwendungszweck aktuell sein, weil eine veraltete oder unvollständige Antragstellung regelmäßig zu Verzögerungen, Nachforderungen oder Zurückweisungen führt.“
Besonderheiten bei EU- und Drittstaatsangehörigen
Bei EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen gelten besondere Regeln, da strafregisterrechtliche Informationen nicht ausschließlich national beurteilt werden. Auf Antrag können auch Strafregisterdaten aus dem Herkunftsstaat berücksichtigt werden. Für Drittstaatsbürger ist dabei entscheidend, dass ausländische Verurteilungen rechtlich eingeordnet, Tilgungsregelungen des Herkunftsstaates mitberücksichtigt und die möglichen Auswirkungen auf behördliche Verfahren korrekt bewertet werden. Eine ausländische Verurteilung führt nicht automatisch zu negativen Folgen. Maßgeblich ist stets, wie das österreichische Recht diese Informationen verwertet.
In der Praxis verlangen Behörden bei Drittstaatsbürgern häufig zusätzliche Unterlagen, weil Personenstandsdaten und Namensführung nicht automatisch mit österreichischen Registern abgeglichen werden können. Ausländische Urkunden werden nur anerkannt, wenn ihre Echtheit bestätigt und ihr Inhalt bei Bedarf übersetzt ist. Maßgeblich ist das Haager Apostilleübereinkommen, ein völkerrechtlicher Vertrag zur Echtheitsbestätigung öffentlicher Urkunden.
Typischerweise erforderlich sind:
- Reisepass als Identitätsnachweis, gegebenenfalls ergänzt durch einen Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde sowie bei Namensänderungen weitere Personenstandsurkunden
- Apostille oder, bei Nichtvertragsstaaten, diplomatische Beglaubigung
- beglaubigte Übersetzung nicht deutschsprachiger Urkunden
- Nachweise zur Namensführung bei abweichender Schreibweise
Je nach Herkunftsstaat erfolgt die Echtheitsbestätigung über eine Apostille oder eine diplomatische Beglaubigung mit mehreren Bestätigungsschritten. Wer diese Besonderheiten frühzeitig berücksichtigt, vermeidet Verzögerungen, Nachforderungen und rechtliche Risiken.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Bei EU- und insbesondere bei Drittstaatsangehörigen entscheidet nicht das Vorliegen einer ausländischen Verurteilung allein, sondern deren rechtliche Einordnung nach österreichischem Recht sowie die ordnungsgemäße Anerkennung der vorgelegten Urkunden.“
Beschränkte Auskunft und Tilgung von Verurteilungen
Das Strafregisterrecht folgt dem Grundsatz, dass strafrechtliche Verurteilungen nicht unbegrenzt gegen eine Person wirken dürfen. Deshalb sieht das Gesetz sowohl Auskunftsbeschränkungen als auch die Tilgung von Verurteilungen vor. Beide Instrumente dienen dem Ziel, eine Resozialisierung und einen rechtlichen Neubeginn zu ermöglichen.
Eine beschränkte Auskunft bedeutet, dass bestimmte Verurteilungen
- nicht in einer Strafregisterbescheinigung aufscheinen,
- nur gegenüber bestimmten Behörden offengelegt werden dürfen.
Die Tilgung geht noch weiter. Mit ihr wird eine Verurteilung rechtlich gelöscht, sodass sie weder ausgewiesen noch verwertet werden darf. Die Tilgungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende der Strafvollstreckung und richtet sich nach
- Art der Straftat,
- Höhe der Strafe,
- Anzahl der Verurteilungen.
Für Betroffene ist entscheidend zu wissen, ab wann sie wieder als unbescholten gelten und welche Eintragungen rechtlich keine Rolle mehr spielen dürfen.
Rechtliche Probleme in der Praxis und typische Irrtümer
In der Praxis kommt es rund um die Strafregisterbescheinigung immer wieder zu Missverständnissen und rechtlichen Fehlern. Diese entstehen häufig aus Unkenntnis der gesetzlichen Grenzen oder aus falschen Erwartungen.
Typische Irrtümer sind etwa:
- die Annahme, jede Anzeige erscheine im Strafregister,
- der Glaube, eine Verurteilung bleibe lebenslang sichtbar,
- die Vorstellung, Arbeitgeber dürften jede Art von Strafregisterbescheinigung verlangen.
Rechtliche Probleme entstehen auch dann, wenn
- eine falsche Art der Bescheinigung beantragt wird,
- eine unzulässige Bestätigung vorgelegt wird,
- oder eine getilgte Verurteilung dennoch berücksichtigt wird.
Wer die rechtlichen Spielregeln kennt, kann solche Fehler vermeiden und seine Rechte wirksam durchsetzen.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Für Drittstaatsbürger hat die Strafregisterbescheinigung eine besonders hohe rechtliche Bedeutung, da sie häufig entscheidungsrelevant für Aufenthalts-, Niederlassungs-, Arbeits- und Bewilligungsverfahren ist. Gleichzeitig ist das Verfahren komplexer, weil neben dem österreichischen Strafregister auch ausländische Strafregisterdaten über europäische Informationssysteme einbezogen werden können.
Eine anwaltliche Unterstützung stellt sicher, dass
- der richtige Typ der Strafregisterbescheinigung beantragt wird und keine unzulässigen oder überschießenden Anforderungen erfüllt werden,
- ausländische Verurteilungen rechtlich korrekt eingeordnet werden, insbesondere im Hinblick auf Tilgung, Auskunftsbeschränkungen und Übermittlungsgrenzen,
- Fehler bei Identitätsfeststellung oder Datenabgleichen frühzeitig erkannt und korrigiert werden,
- aufenthaltsrechtliche Nachteile vermieden werden, die sich aus missverständlichen oder unvollständigen Strafregisterauskünften ergeben können.
Gerade für Drittstaatsbürger ist eine präzise rechtliche Prüfung entscheidend, weil strafregisterrechtliche Einträge unmittelbare Auswirkungen auf Aufenthaltsstatus, Beschäftigungsmöglichkeiten und behördliche Ermessensentscheidungen haben können. Eine fundierte anwaltliche Begleitung schafft hier Rechtssicherheit und schützt vor folgenschweren Fehlentscheidungen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gerade bei Drittstaatsangehörigen ist eine fachkundige rechtliche Begleitung entscheidend, weil strafregisterrechtliche Details unmittelbare Auswirkungen auf Aufenthalts- und Bewilligungsverfahren haben können und frühzeitig korrekt eingeordnet werden müssen.“