Falsche Beweisaussage
- Falsche Beweisaussage
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Falsche Beweisaussage
Gemäß § 288 StGB liegt eine Falsche Beweisaussage vor, wenn eine Person vor Gericht als Zeuge, als Auskunftsperson, sofern sie nicht zugleich Partei ist, oder als Sachverständiger vorsätzlich eine objektiv unrichtige Aussage zur Sache macht oder einen falschen Befund beziehungsweise ein falsches Gutachten erstattet. Maßgeblich ist nicht jede Unrichtigkeit, sondern die bewusste Abweichung von der Wahrheit in einem förmlichen Verfahren, wobei sich die Falschheit auf beweistaugliche Tatsachen beziehen muss. Der Tatbestand erfasst neben gerichtlichen Verfahren auch Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung sowie Verfahren vor Untersuchungsausschüssen und Disziplinarbehörden. Eine Steigerung der Strafdrohung tritt ein, wenn die falsche Beweisaussage unter Eid, eidgleich oder unter Berufung auf einen früheren Eid erfolgt. Geschützt wird die Rechtspflege in ihrer Funktion der wahrheitsgemäßen Sachverhaltsfeststellung.
Eine falsche Beweisaussage ist die vorsätzliche unwahre Aussage zur Sache vor einer zuständigen Verfahrensinstanz durch einen Zeugen, eine Auskunftsperson oder einen Sachverständigen, gegebenenfalls unter Eid, wodurch die Wahrheitsfindung im Verfahren beeinträchtigt wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Bei § 288 StGB geht es nicht um Sympathie oder Glaubwürdigkeit, sondern um eine einfache Kernfrage: War die Aussage objektiv falsch und hat der Zeuge dies gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand des § 288 StGB setzt voraus, dass eine dazu taugliche Person in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren eine objektiv falsche Aussage zur Sache macht oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet. Erforderlich ist eine förmliche Vernehmung oder Verfahrenshandlung, in der die Aussage Beweischarakter hat und zur Sachverhaltsfeststellung bestimmt ist.
Entscheidend ist nicht jede Unrichtigkeit, sondern die objektive Unwahrheit einer beweiserheblichen Tatsachenangabe. Die Falschheit muss sich auf Umstände beziehen, die für die rechtliche Beurteilung oder Entscheidungsfindung potenziell von Bedeutung sind. Unerheblich ist, ob das Gericht oder die Behörde der falschen Aussage tatsächlich glaubt oder ob sie das Verfahren konkret beeinflusst.
§ 288 StGB schützt die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, insbesondere die Wahrheitsfindung in gerichtlichen und vergleichbaren Verfahren. Der Tatbestand ist bereits mit der Abgabe der falschen Beweisaussage vollendet. Ein konkreter Verfahrensnachteil oder eine Fehlentscheidung ist nicht erforderlich.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Täter kann nur sein, wer als Zeuge, als Auskunftsperson, sofern er nicht zugleich Partei ist, oder als Sachverständiger tätig wird. Parteien des Verfahrens sind vom Täterkreis ausgeschlossen.
Verfahrenssituation:
Die Aussage muss in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren erfolgen, nämlich
- vor Gericht,
- in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Europäischer Staatsanwaltschaft,
- vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates oder
- vor einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde.
Erforderlich ist jeweils eine förmliche Vernehmung oder eine vergleichbare beweisbezogene Verfahrenshandlung.
Tathandlung:
Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter
- zur Sache falsch aussagt, oder
- als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet.
Eine Aussage ist falsch, wenn sie objektiv nicht der Wahrheit entspricht. Maßgeblich ist der objektive Inhalt der Aussage, nicht deren Wirkung oder Glaubhaftigkeit.
Bezug zur Sache:
Die falsche Aussage muss zur Sache erfolgen, also den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt betreffen. Angaben über bloße Nebenumstände ohne Sachbezug sind nicht tatbestandsmäßig.
Qualifizierte Begehung:
Wird die falsche Beweisaussage unter Eid, eidgleich oder unter Berufung auf einen früheren Eid abgelegt, liegt eine qualifizierte Begehungsform nach § 288 Abs. 2 StGB vor, die ausschließlich die Strafdrohung erhöht, nicht aber den objektiven Grundtatbestand verändert.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die entscheidenden Fehler entstehen oft nicht aus böser Absicht, sondern aus Übertreibung, Spekulation und dem Wunsch, hilfreich zu wirken. Wer etwas nicht selbst wahrgenommen hat, darf es nicht als Tatsache darstellen.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand der falschen Beweisaussage gemäß § 288 StGB erfasst Fälle, in denen eine dazu befugte Person in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren zur Sache objektiv falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet. Der Schwerpunkt liegt auf der Unwahrheit der Aussage in einer formellen Beweissituation, nicht auf einem eingetretenen Schaden oder einer konkreten Fehlentscheidung. Das Unrecht ergibt sich aus der Gefährdung der Wahrheitsfindung und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, unabhängig davon, ob die falsche Aussage tatsächlich Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nimmt.
- § 289 StGB – Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde: § 289 StGB erfasst falsche Beweisaussagen vor einer Verwaltungsbehörde, während § 288 StGB auf Aussagen vor Gericht, in Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung sowie in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen und Disziplinarbehörden abstellt. Die Abgrenzung erfolgt ausschließlich nach der zuständigen Verfahrensinstanz. Inhaltlich ist die Tathandlung gleich gelagert, nämlich die objektiv falsche Aussage zur Sache. Liegt eine Aussage vor einer Verwaltungsbehörde vor, tritt § 288 StGB zurück und § 289 StGB ist anzuwenden.
- § 293 StGB – Falsches Gutachten: § 293 StGB betrifft Fälle, in denen ein Sachverständiger außerhalb eines gerichtlichen oder gleichgestellten Verfahrens ein falsches Gutachten erstattet, etwa in privatrechtlichen oder sonstigen nicht förmlichen Kontexten. § 288 StGB setzt demgegenüber voraus, dass der Sachverständige in einem gesetzlich geregelten Verfahren mit Beweischarakter tätig wird. Die Abgrenzung richtet sich daher nach dem Verfahrensrahmen, nicht nach der inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn der Täter neben der falschen Beweisaussage weitere selbstständige Delikte verwirklicht, etwa falsche Beweisaussage und falsche Verdächtigung, wenn er durch seine Aussage zusätzlich eine andere Person gezielt strafrechtlich belastet. In solchen Fällen bestehen die Delikte nebeneinander, weil unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden.
Unechte Konkurrenz:
Eine unechte Konkurrenz liegt vor, wenn die falsche Beweisaussage durch eine gesetzliche Qualifikation innerhalb desselben Tatbestandes erfasst wird. Dies ist insbesondere bei der falschen Beweisaussage unter Eid der Fall. § 288 Abs. 2 StGB stellt keine eigenständige Tat dar, sondern erhöht die Strafdrohung für dieselbe Tathandlung. Der Grundtatbestand nach § 288 Abs. 1 StGB wird nicht selbstständig bestraft, sondern geht im qualifizierten Tatbestand auf.
Tatmehrheit:
Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere falsche Beweisaussagen in zeitlich oder sachlich getrennten Verfahren abgegeben werden. Jede falsche Aussage bildet eine eigenständige Tat, sofern kein enger Zusammenhang besteht.
Fortgesetzte Handlung:
Eine einheitliche Tat kann angenommen werden, wenn mehrere falsche Aussagen in demselben Verfahren oder in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang erfolgen und von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind. Die Tat endet, sobald keine weiteren falschen Aussagen mehr erfolgen oder der Täter seinen Vorsatz aufgibt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine Falschaussage ist schnell gemacht, aber schwer zu reparieren. Sobald sie protokolliert ist, wird jeder spätere Rückzieher daran gemessen, ob er glaubhaft, vollständig und frühzeitig erfolgt.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren als Zeuge, Auskunftsperson oder Sachverständiger zur Sache objektiv falsch ausgesagt oder einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet hat. Maßgeblich ist der Nachweis, dass die Aussage objektiv unrichtig war und im Rahmen einer förmlichen Beweissituation erfolgte. Ein tatsächlicher Einfluss auf die Entscheidung ist nicht erforderlich.
Nachzuweisen ist insbesondere,
- die tatbestandsmäßige Verfahrensrolle des Beschuldigten,
- das Vorliegen einer förmlichen Vernehmung,
- der Sachbezug der Aussage,
- die objektive Unrichtigkeit des Aussageinhalts.
Gericht:
Das Gericht würdigt alle Beweise im Gesamtzusammenhang und prüft, ob eine objektiv falsche Aussage zur Sache vorliegt. Entscheidend sind Wortlaut, Kontext und Verfahrenssituation. Abzugrenzen sind bloße Unklarheiten, Erinnerungslücken oder Werturteile, die keine falsche Beweisaussage darstellen.
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch Zweifel aufzeigen, etwa hinsichtlich der Unrichtigkeit, des Sachbezugs oder der Eindeutigkeit der Aussage sowie durch Hinweise auf Missverständnisse oder Wahrnehmungsfehler.
Typische Bewertung
In der Praxis maßgeblich sind vor allem
- Vernehmungsprotokolle,
- Gegenüberstellungen von Aussagen,
- Urkunden und Akteninhalte,
- Sachverständigengutachten,
- zeitliche Abläufe und Kontext der Aussage.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen entscheidet nicht das Bauchgefühl. Maßgeblich sind Wortlaut, Kontext, Protokollqualität und die innere Logik der Darstellung.“
Praxisbeispiele
- Falsche Aussage eines Zeugen zu einem entscheidenden Sachverhalt: Ein Zeuge wird vor Gericht förmlich zur Sache vernommen und sagt aus, er habe den Beschuldigten zum Tatzeitpunkt selbst eindeutig an einem bestimmten Ort gesehen. Tatsächlich war der Zeuge zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort und konnte diese Wahrnehmung nicht aus eigener Beobachtung machen, sondern stützte seine Aussage lediglich auf Erzählungen oder Vermutungen. Die Aussage ist objektiv unrichtig und betrifft einen wesentlichen Sachverhalt des Verfahrens. Unerheblich ist, ob das Gericht der Aussage Glauben schenkt oder ob sie den Ausgang des Verfahrens tatsächlich beeinflusst. Maßgeblich ist allein, dass der Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren zur Sache objektiv falsch aussagt. Bereits mit der Abgabe der falschen Aussage ist der Tatbestand der falschen Beweisaussage verwirklicht.
- Falsches Gutachten eines Sachverständigen trotz formaler Beauftragung: Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger erstattet im Rahmen eines Strafverfahrens ein Gutachten und trifft darin Feststellungen, die objektiv nicht mit den erhobenen Befunden übereinstimmen. Er gibt etwa Messwerte oder Untersuchungsergebnisse an, die tatsächlich nicht erhoben wurden oder nachweislich anders ausfallen. Das Gutachten wird dem Gericht als Entscheidungsgrundlage vorgelegt. Entscheidend ist nicht, ob das Gericht das Gutachten letztlich verwertet oder ob es zu einer Fehlentscheidung kommt. Maßgeblich ist allein, dass der Sachverständige in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren einen objektiv falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet. Damit ist der Tatbestand des § 288 StGB erfüllt.
Diese Beispiele zeigen, dass eine falsche Beweisaussage gemäß § 288 StGB bereits dann vorliegt, wenn eine tatbestandsmäßig berechtigte Person in einem förmlichen Verfahren zur Sache objektiv falsche Angaben macht, unabhängig davon, ob die Aussage erfolgreich ist oder konkrete Folgen nach sich zieht. Entscheidend ist nicht der Verfahrensausgang, sondern die Unwahrheit der Aussage in einer beweisbezogenen Verfahrenssituation.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand der falschen Beweisaussage gemäß § 288 StGB erfordert Vorsatz. Der Täter muss erkennen, dass er in einem förmlichen Verfahren als Zeuge, Auskunftsperson oder Sachverständiger zur Sache aussagt und dass seine Angaben objektiv unwahr sind.
Für die Tat genügt Eventualvorsatz. Es reicht aus, dass der Täter die Unrichtigkeit seiner Aussage für möglich hält und sich damit abfindet, dennoch so auszusagen. Eine besondere Absicht oder ein bestimmtes Motiv verlangt das Gesetz nicht.
Kein Vorsatz liegt vor, wenn der Täter subjektiv davon ausgeht, wahrheitsgemäß auszusagen, etwa aufgrund eines Erinnerungsirrtums oder Wahrnehmungsfehlers, auch wenn sich die Aussage später als falsch herausstellt.
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Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer als Zeuge, Auskunftsperson oder Sachverständiger in einem förmlichen Verfahren aussagt, muss wissen, dass bewusst falsche Angaben strafbar sind. Bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum über die Rechtslage entschuldigt regelmäßig nicht.
Schuldprinzip:
Die falsche Beweisaussage ist ein Vorsatzdelikt. Strafbar ist nur, wer die Unwahrheit seiner Aussage erkennt oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Wer subjektiv davon ausgeht, wahrheitsgemäß auszusagen, handelt nicht schuldhaft. Fahrlässigkeit genügt für § 288 StGB nicht.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft, wer zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht einer falschen Aussage zu erkennen oder danach zu handeln. In solchen Fällen wird regelmäßig ein psychiatrisches Gutachten herangezogen.
Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn die falsche Aussage unter einer extremen Zwangslage erfolgt, um eine akute Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden. Die Tat bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.
Wer irrtümlich glaubt, zu einer bestimmten Aussage berechtigt oder verpflichtet zu sein, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar ist. Ein bloß fahrlässiger Irrtum kann allenfalls schuldmindernd, nicht aber rechtfertigend wirken.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Eine Diversion kommt bei der falschen Beweisaussage gemäß § 288 StGB grundsätzlich in Betracht, weil der Tatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist und damit innerhalb des gesetzlichen Rahmens diversioneller Erledigungen liegt. Die falsche Beweisaussage richtet sich gegen die Rechtspflege und nicht gegen Vermögens- oder Leibrechte. Das Gewicht des Unrechts bestimmt sich maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalls.
In der Praxis kommt eine Diversion vor allem dann in Betracht, wenn die falsche Aussage keine gravierenden Folgen nach sich zieht, der Sachverhalt klar und überschaubar bleibt und der Beschuldigte einsichtig und kooperativ auftritt. Je größer die Bedeutung der Aussage für das Verfahren ist und je bewusster und zielgerichteter der Täter falsche Informationen gibt, desto geringer fällt die Wahrscheinlichkeit einer diversionellen Erledigung aus.
Eine Diversion kann geprüft werden, wenn
- die Schuld nicht als schwer anzusehen ist,
- die falsche Aussage keine erheblichen Verfahrensfolgen ausgelöst hat,
- kein planmäßiges oder systematisches Vorgehen vorliegt,
- es sich um eine einmalige Verfehlung handelt,
- der Beschuldigte einsichtig, kooperativ und verantwortungsbereit ist.
Im Rahmen einer Diversion kommen insbesondere Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, eine Probezeit mit Auflagen oder in geeigneten Fällen ein Tatausgleich in Betracht. Eine diversionelle Erledigung führt zu keinem Schuldspruch und zu keinem Strafregistereintrag.
Ausschluss der Diversion:
Eine Diversion scheidet regelmäßig aus, wenn
- die falsche Beweisaussage unter Eid abgelegt wurde,
- die Aussage gezielt zur Belastung oder Entlastung einer Person erfolgte,
- ein erhebliches Verfahrensergebnis beeinflusst oder gefährdet wurde,
- ein wiederholtes oder bewusst strategisches Verhalten vorliegt,
- das Gesamtverhalten eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtspflege darstellt.
In diesen Fällen wird das Unrecht der Tat regelmäßig als zu schwerwiegend angesehen, um von einer formellen Strafverfolgung Abstand zu nehmen. Eine diversionelle Erledigung kommt dann nur noch in engen Ausnahmefällen in Betracht.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Diversion ist kein Automatismus. Je zentraler die Aussage für das Verfahren war und je gezielter die Unwahrheit eingesetzt wurde, desto eher wird die Staatsanwaltschaft eine formelle Anklage für erforderlich halten.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe nach der Bedeutung und Tragweite der falschen Aussage, nach Inhalt, Umfang und Relevanz der Unwahrheit sowie danach, wie stark die Aussage geeignet war, die Wahrheitsfindung oder den Verfahrensablauf zu beeinträchtigen. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Täter zielgerichtet, planvoll oder wiederholt falsch ausgesagt hat und welche Bedeutung der Aussage für das jeweilige Verfahren zukam.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die falschen Aussagen über einen längeren Zeitraum oder in mehreren Verfahrensabschnitten erfolgten,
- ein systematisches oder strategisches Vorgehen vorlag,
- die Aussage einen zentralen Punkt des Verfahrens betraf,
- durch die Aussage andere Personen gezielt belastet oder entlastet wurden,
- die falsche Beweisaussage unter Eid abgelegt wurde,
- eine besondere Vertrauensstellung missbraucht wurde, etwa als besonders glaubwürdiger Zeuge oder als Sachverständiger,
- oder einschlägige Vorstrafen bestehen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein vollständiges Geständnis und erkennbare Einsicht,
- eine frühzeitige Richtigstellung oder Zurücknahme der falschen Aussage,
- kooperatives Verhalten im Verfahren,
- besondere Belastungs- oder Drucksituationen im Zeitpunkt der Aussage,
- oder eine überlange Verfahrensdauer.
Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und der Täter eine positive Sozialprognose aufweist.
Strafrahmen
Die falsche Beweisaussage gemäß § 288 StGB ist mit Freiheitsstrafe bedroht.
- Grundtatbestand:
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn vor Gericht, im Ermittlungsverfahren, vor einem Untersuchungsausschuss oder vor einer Disziplinarbehörde zur Sache falsch ausgesagt oder als Sachverständiger ein falscher Befund oder ein falsches Gutachten erstattet wird. - Qualifizierter Tatbestand:
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die falsche Beweisaussage unter Eid, eidgleich oder unter Berufung auf einen früheren Eid abgelegt wird.
Die konkrete Strafhöhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der falschen Aussage für das Verfahren und dem Verschulden des Täters.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens € 4, höchstens € 5.000 pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Bei der falschen Beweisaussage gemäß § 288 StGB kommt eine Geldstrafe vor allem bei geringer Schuld, einmaliger Falschaussage und fehlender Eidesleistung in Betracht. Bei Aussagen unter Eid oder erheblicher Bedeutung für das Verfahren ist regelmäßig mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Möglichkeit besteht auch bei der falschen Beweisaussage gemäß § 288 StGB, da sowohl der Grundtatbestand als auch die qualifizierte Begehung unter Eid innerhalb dieses Rahmens liegen. In der Praxis kommt § 37 StGB vor allem bei einmaligen Falschaussagen ohne Eid, geringer Schuld und fehlender Vorbelastung in Betracht.
§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Diese Möglichkeit besteht auch bei der falschen Beweisaussage. Zurückhaltender gewährt wird eine bedingte Nachsicht, wenn die Aussage gezielt oder strategisch falsch, unter Eid oder mit erheblicher Bedeutung für das Verfahren abgegeben wurde. Realistisch ist eine bedingte Nachsicht insbesondere bei frühzeitiger Richtigstellung, Einsicht und fehlenden Vorstrafen.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil und ist bei Freiheitsstrafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren möglich. Bei der falschen Beweisaussage kommt § 43a StGB vor allem dann in Betracht, wenn erschwerende Umstände vorliegen oder mehrere Delikte zusammentreffen, die eine höhere Strafzumessung erforderlich machen.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Häufig betreffen diese die Richtigstellung der Aussage, die Unterlassung weiterer wahrheitswidriger Angaben, die Kooperation mit den Verfahrensbehörden oder betreuende Maßnahmen. Ziel ist es, die Wahrheitsfindung zu sichern und sicherzustellen, dass der Täter künftig von falschen Aussagen Abstand nimmt.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Für die falsche Beweisaussage gemäß § 288 StGB richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe.
Beim Grundtatbestand mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist nicht mehr das Bezirksgericht, sondern das Landesgericht als Einzelrichter erstinstanzlich zuständig. Der einfache Zuständigkeitsbereich der Bezirksgerichte ist überschritten, da dieser nur Delikte mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr erfasst.
Liegt eine falsche Beweisaussage unter Eid vor, bei der der Strafrahmen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe reicht, bleibt ebenfalls das Landesgericht als Einzelrichter zuständig. Ein Schöffengericht kommt erst bei einer Strafdrohung von mehr als fünf Jahren in Betracht und ist daher bei § 288 StGB nicht einschlägig.
Ein Geschworenengericht scheidet aus, da die falsche Beweisaussage weder zu den besonders schweren Straftaten zählt noch eine entsprechend hohe Mindest- oder Höchststrafe vorsieht.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die gerichtliche Zuständigkeit folgt ausschließlich der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Maßgeblich sind Strafdrohung, Tatort und Verfahrenszuständigkeit, nicht die subjektive Einschätzung der Beteiligten oder die tatsächliche Komplexität des Sachverhalts.“
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Ort der Tat. Bei der falschen Beweisaussage ist dies der Ort der Vernehmung oder der Abgabe der Aussage, also jener Ort, an dem die falsche Beweisaussage tatsächlich gemacht wurde.
Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach
- dem Wohnsitz oder Aufenthalt der beschuldigten Person,
- dem Ort einer allfälligen Festnahme, oder
- dem Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Gegen Urteile des Landesgerichts als Einzelrichter ist eine Berufung an das Oberlandesgericht möglich. Dieses entscheidet über Schuld, Strafe und Kosten.
In weiterer Folge können Entscheidungen, soweit gesetzlich vorgesehen, beim Obersten Gerichtshof überprüft werden, insbesondere im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei der falschen Beweisaussage kann eine durch die Aussage konkret geschädigte Person ihre zivilrechtlichen Ansprüche als Privatbeteiligte direkt im Strafverfahren geltend machen. Da das Delikt die Rechtspflege schützt, entstehen Zivilansprüche nicht automatisch, sondern nur dann, wenn durch die falsche Aussage ein individueller Schaden verursacht wurde.
In Betracht kommen insbesondere Vermögensschäden, die die falsche Aussage unmittelbar verursacht, etwa Verfahrenskosten, Mehraufwendungen, Verdienstentgang oder sonstige wirtschaftliche Nachteile, die der Täter durch die falsche Beweisaussage auslöst. Immaterielle Schäden kann der Geschädigte nur in engen Ausnahmefällen ersetzt verlangen.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche für die Dauer des Strafverfahrens. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss läuft die Verjährungsfrist weiter, soweit über die Ansprüche nicht vollständig abgesprochen wurde.
Eine freiwillige Richtigstellung der Aussage oder ein früher Schadensausgleich kann sich strafmildernd auswirken, sofern er ernsthaft, vollständig und rechtzeitig erfolgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch konkrete Nachteile für betroffene Personen vermieden oder reduziert werden konnten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Privatbeteiligtenansprüche müssen klar beziffert und belegt werden. Ohne saubere Schadensdokumentation bleibt der Ersatzanspruch im Strafverfahren oft unvollständig und verlagert sich ins Zivilverfahren.“
Strafverfahren im Überblick
Ermittlungsbeginn
Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.
Polizei und Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert die Auswirkungen der falschen Aussage auf das Verfahren. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.
Beschuldigtenvernehmung
Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.
Akteneinsicht
Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.
Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Vorsatz, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die falsche Beweisaussage gemäß § 288 StGB betrifft den Kern der Rechtspflege und knüpft maßgeblich an Inhalt, Kontext und Bedeutung der Aussage sowie an die subjektive Vorstellung des Aussagenden an. Die rechtliche Beurteilung hängt entscheidend davon ab, ob tatsächlich eine objektiv falsche Aussage vorliegt, wie sie zustande gekommen ist und welche Auswirkungen sie auf das Verfahren hatte. Bereits geringe Abweichungen im Aussageinhalt oder im Vorsatz können darüber entscheiden, ob eine Strafbarkeit besteht, eine Diversion möglich ist oder ein Freispruch in Betracht kommt.
Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass Aussagen nicht isoliert, sondern im gesamten Verfahrenszusammenhang bewertet werden. Gerade bei Vorwürfen, die auf Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, Missverständnissen oder Erinnerungslücken beruhen, ist eine präzise strafrechtliche Einordnung entscheidend.
Unsere Kanzlei
- prüft sorgfältig, ob die Aussage tatsächlich objektiv falsch war oder noch vom zulässigen Aussage- und Beurteilungsspielraum gedeckt ist,
- analysiert die Beweislage, insbesondere Aussagekonstanz, Vernehmungssituation und subjektive Vorstellungen,
- schützt vor vorschnellen oder überzogenen Vorwürfen, indem Aussageinhalt und Verfahrensrelevanz kritisch hinterfragt werden,
- entwickelt eine klare Verteidigungsstrategie, die auf rechtlicher Präzision und einer vollständigen Sachverhaltsaufarbeitung beruht.
Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung sorgen wir dafür, dass der Vorwurf der falschen Beweisaussage gründlich, objektiv und rechtsfehlerfrei geprüft wird und das Verfahren auf einer soliden tatsächlichen und rechtlichen Grundlage geführt wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“