Auswertung von Daten
- Abgrenzung zur Datenaufbereitung
- Festlegung und Dokumentation von Suchparametern
- Rechte von Beschuldigtem und Opfer
- Aufnahme von Ergebnissen in den Akt
- Grenzen der Auswertung und Schutz der Persönlichkeitsrechte
- Vernichtung nicht relevanter Daten
- Beweisverwertungsverbot und rechtswidrige Daten
- Zufallsfunde und weitere Straftaten
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Im Rahmen der Auswertung von Daten gemäß §§ 115i, 115j StPO werden bereits aufbereitete digitale Inhalte systematisch durchsucht und rechtlich eingeordnet. Die Ermittlungsbehörden arbeiten dabei mit festgelegten Suchparametern, um aus umfangreichen Datenbeständen genau jene Informationen herauszufiltern, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel zulässig verwendet werden dürfen.
Die Ergebnisse dieser Suche werden dokumentiert und nur relevante Inhalte in den Akt aufgenommen. Gleichzeitig haben Beschuldigter und Opfer die Möglichkeit, zusätzliche Suchkriterien zu beantragen und Einsicht zu nehmen. Die Auswertung ist jedoch klar begrenzt, da sie nur im notwendigen Umfang erfolgen darf und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu schützen sind. Zudem dürfen ausschließlich rechtmäßig gewonnene Ergebnisse tatsächlich im Verfahren verwendet werden.
Bei der Auswertung von Daten werden digitale Daten gezielt durchsucht und nur jene Inhalte als Beweismittel herangezogen, die für das Verfahren relevant und rechtlich zulässig sind.
Abgrenzung zur Datenaufbereitung
Die Auswertung von Daten beginnt erst nach der Datenaufbereitung. Beide Schritte hängen zusammen, erfüllen jedoch klar getrennte Aufgaben im Strafverfahren.
Bei der Aufbereitung sichern und strukturieren die Behörden die Daten technisch. Erst danach analysieren sie die Inhalte gezielt. In dieser Phase prüfen sie, welche Informationen für das Verfahren relevant sind.
- Datenaufbereitung schafft eine technische Grundlage.
- Auswertung entscheidet über den inhaltlichen Wert der Daten.
- Nur relevante Inhalte kommen als Beweismittel in Betracht.
Die Auswertung greift direkt in persönliche Inhalte ein. Deshalb gelten hier strengere Regeln als bei der bloßen technischen Vorbereitung.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Auswertung von Daten setzt voraus, dass technische Aufbereitung und inhaltliche Analyse klar getrennt erfolgen und jeweils eigenständig überprüfbar bleiben.“
Festlegung und Dokumentation von Suchparametern
Die Behörden arbeiten mit klar definierten Suchparametern. Sie legen vorab fest, welche Daten sie überhaupt durchsuchen.
Diese Parameter bestimmen den gesamten Ablauf der Auswertung. Sie steuern, welche Inhalte sichtbar werden und geprüft werden.
- Die Behörden wählen konkrete Suchbegriffe.
- Sie begrenzen die Suche auf bestimmte Zeiträume oder Inhalte.
- Sie halten die Anzahl der Treffer genau fest.
Die Dokumentation sorgt für Transparenz. Jeder Schritt bleibt nachvollziehbar. Dadurch lässt sich prüfen, ob die Behörden gezielt gearbeitet haben oder unzulässig vorgegangen sind.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächRechte von Beschuldigtem und Opfer
Die Auswertung erfolgt nicht nur durch die Behörden. Beschuldigter und Opfer greifen aktiv ein und machen eigene Rechte geltend.
Sie können zusätzliche Suchparameter beantragen. Dadurch erweitern sie die Auswertung und bringen weitere relevante Inhalte ein.
- Sie verlangen weitere Suchkriterien.
- Sie nutzen diese Möglichkeit, um entlastende oder belastende Inhalte sichtbar zu machen.
- Sie erhalten Einsicht in ihre eigenen Daten, wenn diese betroffen sind.
Dieses Einsichtsrecht gilt nur für die betroffenen Personen selbst. Dritte erhalten keinen Zugang. Damit schützt das Gesetz sensible Daten.
Der Beschuldigte kann zusätzlich verlangen, dass weitere relevante Ergebnisse in den Akt aufgenommen werden, sofern sie rechtlich zulässig sind.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Suchparameter bestimmen den Umfang der Auswertung und müssen so festgelegt werden, dass sie eine gezielte und nachvollziehbare Durchsicht ermöglichen.“
Aufnahme von Ergebnissen in den Akt
Die Auswertung liefert oft viele Treffer. Trotzdem übernimmt die Staatsanwaltschaft nicht alle Ergebnisse in den Akt.
Sie trifft eine bewusste Auswahl und konzentriert sich auf Inhalte, die für das Verfahren entscheidend sind.
- Nur relevante Daten gelangen in den Akt.
- Die Staatsanwaltschaft prüft die Verwendbarkeit als Beweismittel.
- Unbedeutende Inhalte bleiben außen vor.
Diese Auswahl verhindert eine Überladung des Verfahrens mit unnötigen Informationen. Gleichzeitig stellt sie sicher, dass die Beweisführung klar und nachvollziehbar bleibt.
Der Beschuldigte kann auch hier eingreifen und weitere relevante Ergebnisse einbringen.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächGrenzen der Auswertung und Schutz der Persönlichkeitsrechte
Die Auswertung greift tief in die Privatsphäre ein. Deshalb gilt ein strenger Grundsatz: Die Behörden beschränken die Auswertung auf das notwendige Maß.
Sie dürfen nur jene Daten prüfen, die sie tatsächlich für das Verfahren benötigen. Jede darüber hinausgehende Auswertung ist unzulässig.
- Die Behörden achten aktiv auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte.
- Sie vermeiden unnötige Eingriffe in private Daten.
- Sie beschränken die Auswertung konsequent.
Betroffene behalten Kontrolle über ihre Daten. Sie sehen jene Ergebnisse ein, die ihre eigenen Daten betreffen. Die Behörden informieren sie darüber, sobald ihre Identität feststeht oder leicht festgestellt werden kann.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Auswertung ist auf jene Daten zu beschränken, die für das Verfahren erforderlich sind, und hat die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu berücksichtigen.“
Vernichtung nicht relevanter Daten
Nicht relevante Daten sind zu vernichten.
Die Behörden entfernen alle Inhalte, die keinen Bezug zum Verfahren haben oder die sie nicht als Beweismittel verwenden dürfen.
- Sie löschen irrelevante Daten.
- Sie entfernen unzulässige Inhalte.
- Sie schützen dadurch die Privatsphäre der Betroffenen.
Der Beschuldigte und betroffene Personen können die Löschung aktiv verlangen. Dadurch bleibt die Datennutzung auf das notwendige Maß beschränkt.
So verhindert das Gesetz, dass unnötige Informationen dauerhaft gespeichert bleiben.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächBeweisverwertungsverbot und rechtswidrige Daten
Die Behörden dürfen Ergebnisse der Auswertung im Strafverfahren nur verwenden, wenn sie die zugrunde liegende Maßnahme rechtmäßig angeordnet und bewilligt haben. Fehlt diese Voraussetzung, dürfen sie die Daten nicht als Beweismittel verwenden.
Das Gesetz setzt hier eine klare Grenze. Die Behörden dürfen nicht jede gewonnene Information verwerten. Entscheidend ist immer, ob die Erhebung rechtlich korrekt erfolgt ist.
- Die Maßnahme muss ordnungsgemäß bewilligt sein.
- Die Durchführung muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
- Nur dann dürfen die Ergebnisse als Beweismittel verwendet werden.
Liegt ein Verstoß vor, greift ein strenges Verwertungsverbot. Die betreffenden Daten scheiden aus dem Verfahren aus und dürfen nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden.
Damit schützt das Gesetz vor unzulässigen Eingriffen und stellt sicher, dass nur rechtmäßig gewonnene Beweise die Grundlage eines Strafverfahrens bilden.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Verwertbarkeit von Daten hängt entscheidend davon ab, ob die zugrunde liegende Maßnahme rechtmäßig angeordnet und durchgeführt wurde.“
Zufallsfunde und weitere Straftaten
Bei der Auswertung stoßen die Behörden oft auf Informationen, die mit dem ursprünglichen Tatvorwurf nichts zu tun haben. Solche Erkenntnisse bezeichnet man als Zufallsfunde.
Das Gesetz erlaubt eine Verwendung dieser Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Behörden dürfen solche Hinweise nicht automatisch in das bestehende Verfahren einbauen.
- Die Behörden prüfen, ob die Verwendung rechtlich zulässig ist.
- Ist dies der Fall, legen sie einen gesonderten Akt an.
- Die weitere Verwendung richtet sich nach den allgemeinen Regeln für Beweismittel.
Durch diese Trennung bleibt das ursprüngliche Verfahren übersichtlich. Gleichzeitig stellt das Gesetz sicher, dass auch neue strafbare Handlungen verfolgt werden können, ohne die Rechte der Betroffenen zu verletzen.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächIhre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Auswertung von Daten entscheidet im Ermittlungsverfahren oft darüber, welche digitalen Inhalte tatsächlich als Beweismittel verwendet werden und welche Daten wieder auszuscheiden sind. Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis viele Fehlerquellen. Wer von einer solchen Maßnahme betroffen ist, sollte daher nicht abwarten, sondern die Auswertung rechtlich prüfen lassen.
Anwaltliche Unterstützung hilft dabei, den Umfang der Auswertung zu kontrollieren, unzulässige Eingriffe aufzuzeigen und die Rechte auf Einsicht, Antragstellung und Löschung wirksam wahrzunehmen. Gerade bei umfangreichen Datenträgern, privaten Kommunikationsinhalten oder beruflich sensiblen Unterlagen ist eine klare rechtliche Prüfung entscheidend.
- Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswertung und der zugrunde liegenden Anordnung
- Geltendmachung weiterer Suchparameter, wenn entlastende Inhalte sichtbar gemacht werden sollen
- Kontrolle der in den Akt aufgenommenen Ergebnisse und Prüfung, ob unzulässige Inhalte ausgeschieden werden müssen
- Schutz persönlicher und beruflicher Geheimnisse bei sensiblen Datenbeständen
- Durchsetzung von Löschungs- und Verteidigungsrechten im Ermittlungsverfahren
Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung schafft hier Klarheit, reduziert unnötige Risiken und stellt sicher, dass Ihre Rechte im Verfahren konsequent gewahrt bleiben.
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