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Immobilienertragsteuer

Die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) fällt seit 2012 bei Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken an. Die ImmoESt gilt nur für entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge. Bei unentgeltlichen Vorgängen wie Erbschaften oder Schenkungen fällt sie zunächst nicht an, außer die Immobilie wird später verkauft.

Die Immobilienertragsteuer ist eine Steuer auf den Gewinn, der beim Verkauf von Grundstücken oder Immobilien in Österreich entsteht. Sie beträgt in der Regel 30 % des erzielten Gewinns.

Immobilienertragsteuer bei Erbschaft & Schenkung in Österreich – Regeln, Ausnahmen & anwaltliche Hilfe einfach erklärt.

Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer

Genauere Informationen über die Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer, dem Steuersatz sowie zur Abfuhr der Steuer finden sie hier.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Gerade bei Schenkungen und Erbschaften wird die Immobilienertragsteuer häufig übersehen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft, unnötige Belastungen zu vermeiden.“

Schenkungen und ihre steuerlichen Folgen

Wird ein Grundstück verschenkt, handelt es sich um einen unentgeltlichen Vorgang. Da der Geschenkgeber keinen Kaufpreis erhält und somit keinen Gewinn erzielt, entsteht zunächst der Eindruck, dass keine Steuer zu zahlen ist. Doch Vorsicht:

Späterer Verkauf oder Vermietung: Sobald der Beschenkte die Immobilie verkauft oder daraus Einkünfte erzielt, kann Immobilienertragsteuer anfallen. Entscheidend ist also, ob durch die Nutzung ein wirtschaftlicher Ertrag entsteht.

Gemischte Schenkung: Häufig zahlen Kinder ihren Geschwistern einen Ausgleich, wenn nur eines das Grundstück erhält. Übersteigt diese Zahlung 50 % des Grundstückswertes, gilt der Vorgang steuerlich nicht mehr als reine Schenkung. In diesem Fall wird die Übertragung wie ein Verkauf behandelt und die Immobilienertragsteuer ist zu zahlen.

Immobilienertragsteuer im Erbfall

Im Erbfall gelten ähnliche Regeln wie bei Schenkungen. Häufig übernimmt ein Erbe eine Immobilie und gleicht die anderen Erben finanziell aus. Ob dabei Immobilienertragsteuer anfällt, hängt vor allem von der Art der Ausgleichszahlung ab:

Ausgleich aus dem Nachlass: Wird die Zahlung direkt aus dem geerbten Vermögen geleistet, spricht man von einer steuerneutralen Erbschaftsaufteilung. In diesem Fall entsteht keine Immobilienertragsteuer.

Ausgleich aus Privatvermögen: Zahlt der begünstigte Erbe die Abfindung aus eigener Tasche, kommt es auf die Erbquote an, also den Anteil, den jeder ohne Vereinbarung erhalten hätte. Übersteigt die Zahlung 50 % der Erbquote, gilt der Vorgang steuerlich als entgeltlich und die Immobilienertragsteuer wird fällig.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die Immobilienertragsteuer ist ein komplexes Thema, insbesondere wenn es um Schenkungen oder Erbschaften geht. Schon kleine Unterschiede bei Ausgleichszahlungen oder bei der Abwicklung im Nachlass entscheiden darüber, ob Steuerpflicht entsteht oder nicht.

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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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Zuletzt geändert: 26.08.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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