Gemeinschaftliche letztwillige Verfügung

Eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung ermöglicht es Ehegatten oder eingetragenen Partnern, ihre jeweiligen letzten Willenserklärungen in einer einzigen Urkunde zu verfassen. Sie können darin einander oder gemeinsam Dritte als Erben einsetzen. Rechtlich handelt es sich um zwei getrennte Verfügungen, die gemeinsam errichtet werden, mit klaren Formvorschriften und gesetzlicher Widerrufsmöglichkeit.

Mit einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung halten Ehepaare oder eingetragene Partner ihren letzten Willen gemeinsam in einem Dokument fest. Ob sie sich gegenseitig oder Dritte bedenken. Beide Verfügungen müssen in einer einzigen Urkunde stehen und bestimmten Formvorgaben entsprechen.

Die gemeinschaftliche letztwillige Verfügung ermöglicht Ehepaaren und eingetragenen Partnern eine gemeinsame Regelung des Nachlasses.

Berechtigte Personen

Nach § 586 Abs. 2 ABGB dürfen ausschließlich folgende Personen eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung verfassen:

Für Lebensgefährten ohne rechtlichen Status ist diese Form nicht zulässig.

Inhalt

Die Beteiligten können:

Rechtlich handelt es sich dabei nicht um einen Vertrag, sondern um zwei separate letztwillige Verfügungen in einem Dokument.

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Formvorschriften

Es gelten die allgemeinen Formvorschriften. Möglich sind:

Wichtig: Beide Verfügungen müssen in einer gemeinsamen Urkunde niedergeschrieben sein. Unabhängig davon, ob eigenhändig, fremdhändig oder notariell errichtet. Entscheidend ist die Einheit des Dokuments, nicht der Zeitpunkt der Errichtung.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Eine gemeinschaftliche Verfügung wirkt nur dann, wie gewünscht, wenn sie rechtlich sauber errichtet ist. Sonst entsteht Streit, wo eigentlich Klarheit herrschen sollte.“

Widerrufbarkeit

Eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung ist jederzeit und einseitig widerrufbar, solange beide leben. Keine der beiden Personen ist an die Verfügung gebunden. Nach dem Tod eines Partners bleibt nur die Verfügung des Verstorbenen endgültig.

Besondere gesetzliche Vermutungen:

Scheidung oder Auflösung: Wird die Ehe oder eingetragene Partnerschaft aufgelöst, gelten letztwillige Begünstigungen zugunsten des Ex-Partners als widerrufen. Dies gilt, selbst, wenn nur ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde.

Widerruf durch einen Teil: Wird eine gegenseitige Erbeinsetzung widerrufen, wird vermutet, dass auch der andere Teil seine Verfügung widerrufen wollte.

Sinnvolle Einsatzbereiche der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung

Die Form der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung eignet sich besonders für:

Abgrenzung zur Bindungswirkung eines Erbvertrags

Das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag verfolgen unterschiedliche Zwecke und rechtliche Wirkungen. Ein Erbvertrag darf nur von Ehegatten oder eingetragenen Partnern errichtet werden und erfordert zwingend einen Notariatsakt. Er bindet die Parteien rechtlich und ist nach der Unterzeichnung grundsätzlich nicht mehr widerrufbar.

Die gemeinschaftliche letztwillige Verfügung bietet demgegenüber deutlich mehr Flexibilität. Sie kann, solange beide Partner leben, jederzeit einseitig geändert oder aufgehoben werden.

Wer eine dauerhaft verbindliche Erbeinsetzung mit klaren Vorgaben treffen möchte, etwa zur Absicherung von Pflichtteilen oder zur Übertragung von Betriebsvermögen, sollte den Abschluss eines Erbvertrags in Erwägung ziehen. In den meisten Fällen reicht jedoch die gemeinschaftliche Verfügung aus, um den letzten Willen rechtssicher und übersichtlich zu regeln.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Unsere Kanzlei sorgt dafür, dass Ihre Verfügung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, spätere Streitigkeiten vermieden werden und auch bei Scheidung oder Pflichtteil alles klar geregelt ist. Wir prüfen bestehende Testamente, erstellen neue und beraten bei der Frage, ob ein Erbvertrag die bessere Lösung ist.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Viele glauben, sie hätten mit einer gemeinsamen Urkunde alles geregelt. Doch Formfehler, fehlende Widerrufsklauseln oder unklare Formulierungen führen oft zu völlig unerwarteten Ergebnissen.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ