Gehaltsexekution

Die Gehaltsexekution ist eines der am häufigsten gewählten Exekutionsmittel. Sie ist eine Form der Forderungsexekution. Dabei wird ein Teil des Einkommens einer Person gepfändet, um offene Schulden zu begleichen. Der Arbeitgeber des Verpflichteten wird in diesem Verfahren zum Drittschuldner und überweist den pfändbaren Teil des Gehalts direkt an den Betreibenden. Dem Verpflichteten bleibt ein Mindestbetrag, das sogenannte Existenzminimum nach § 291a EO, damit er seinen Lebensunterhalt sichern kann.

Die Gehaltsexekution ermöglicht es, offene Forderungen direkt über das Einkommen des Verpflichteten einzubringen. Bei der Gehaltsexekution tritt der Arbeitgeber als Drittschuldner auf und ist verpflichtet, den pfändbaren Teil des Einkommens an den betreibenden Gläubiger zu überweisen.

Erfahren Sie, wie die Gehaltsexekution in Österreich abläuft, welche Beträge pfändbar sind und was Schuldner dabei beachten müssen.

Parteien der Gehaltsexekution

Im Exekutionsverfahren gibt es zwei Hauptparteien. Bei der Gehaltsexekution ist die betreibende Partei der Gläubiger, der eine offene Forderung einbringen möchte. Die verpflichtete Partei ist der Schuldner, dessen Einkommen gepfändet wird. Darüber hinaus spielt der Drittschuldner eine wichtige Rolle. Der Drittschuldner ist der Arbeitgeber, der dem Verpflichteten das Gehalt zahlt.

Ablauf der Gehaltsexekution

Zunächst muss der Betreibende beim Gericht einen Exekutionsantrag stellen:

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Drittschuldnererklärung

Binnen vier Wochen nach Bewilligung der Gehaltsexekution muss der Arbeitgeber eine sogenannte Drittschuldnererklärung abgeben. Dafür verwendet er ein Musterformular, das er sowohl an das Gericht als auch an die betreibende Partei übermittelt. In dieser Erklärung gibt der Arbeitgeber Auskunft über das Beschäftigungsverhältnis des Schuldners. Er teilt unter anderem mit, wie hoch der monatliche Nettoverdienst ist, ob Unterhaltspflichten bestehen und ob bereits andere Pfändungen vorliegen. Diese Angaben ermöglichen es, den pfändbaren Betrag korrekt zu berechnen.

Rangverhältnis

Wenn mehrere Gläubiger eine Gehaltsexekution beantragen, gilt grundsätzlich: Wer zuerst dran ist, wird zuerst bezahlt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zunächst jene Gläubiger bedienen muss, deren Forderungen zeitlich früher beantragt und bewilligt wurden.

Erst wenn diese vorrangigen Gläubiger vollständig befriedigt sind, darf der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag an nachrangige Gläubiger weiterleiten. So entsteht eine klare Reihenfolge, in der die Forderungen abgearbeitet werden.

Drittschuldnerklage

Die Drittschuldnerklage ist ein rechtliches Mittel des Betreibenden gegen den Arbeitgeber des Verpflichteten. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten aus der Gehaltsexekution verletzt, etwa keine Drittschuldnererklärung abgibt oder den gepfändeten Betrag nicht ordnungsgemäß überweist. In einem solchen Fall kann der Gläubiger den Arbeitgeber auf Zahlung verklagen. Damit wird sichergestellt, dass die Pfändung korrekt umgesetzt und die Forderung des Gläubigers durchgesetzt wird.

Verständigung vom Bezugsende

Wird das Dienstverhältnis beendet, muss der Arbeitgeber die betreibende Partei darüber informieren. Dafür verwendet er ein gerichtliches Musterformular. Die Verständigung sollte möglichst sofort, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ende des Folgemonats, in dem das Dienstverhältnis geendet hat, erfolgen.

Keine Verständigung ist erforderlich, wenn das Einkommen des Verpflichteten unter das Existenzminimum sinkt, wenn Präsenz- oder Zivildienst beginnt, ein Mutterschutz oder eine Karenz angetreten wird oder der Entgeltanspruch wegen eines langen Krankenstandes endet.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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Pfändbarkeit des Urlaubs- und Weihnachtsgelds

Die Gehaltsexekution umfasst auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Diese Sonderzahlungen sind pfändbar. Wenn solche Sonderzahlungen anfallen, erhält der Betreibende in dieser Zeit eine höhere Zahlung, weil zusätzlich zum laufenden Gehalt auch ein Teil der Sonderzahlung gepfändet wird.

Unbekannter Arbeitgeber

Der Betreibende kann auch dann einen Antrag auf Gehaltsexekution stellen, wenn der Arbeitgeber des Verpflichteten nicht bekannt ist. Dafür muss im Exekutionsantrag lediglich das Geburtsdatum der verpflichteten Partei angegeben werden. Das Gericht wendet sich mit dieser Information an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und ersucht um Auskunft, bei welchem Arbeitgeber der Verpflichtete beschäftigt ist. Wird ein Arbeitgeber festgestellt, wird die Gehaltspfändung durchgeführt.

Bleibt die Suche nach einem Arbeitgeber erfolglos, hat der Antrag vorerst keinen Erfolg. Die betreibende Partei kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Antrag stellen. Mit einem neuen Antrag auf Lohnexekution kann herausgefunden werden, ob der Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt ist.

Vorrang der Gehaltsexekution vor der Fahrnisexekution

Wenn eine Gehaltsexekution möglich ist, wird eine Fahrnisexekution zunächst nicht vollzogen. Die betreibende Partei kann beide Exekutionsarten gleichzeitig beantragen und das Gericht bewilligt sie auch gemeinsam. In der Praxis wird zuerst versucht, die Forderung über das Einkommen des Schuldners einzubringen. Nur wenn die Gehaltsexekution erfolglos bleibt, wird anschließend die Fahrnisexekution durchgeführt.

Bei einer Fahrnisexekution werden dann die beweglichen Sachen des Schuldners, etwa Möbel, Elektrogeräte oder andere Wertgegenstände, gepfändet und bei Bedarf versteigert, um die offenen Forderungen zu begleichen.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die Durchführung einer Gehaltsexekution ist oft mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Häufig bestehen Unklarheiten über die richtige Antragstellung, und kleine Formfehler können zu Verzögerungen oder zur Abweisung des Antrags führen.

Eine erfahrene anwaltliche Begleitung, gibt Sicherheit und hilft den Ablauf rechtssicher zu gestalten.

Häufig gestellte Fragen – FAQ

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