Exekution auf Vermögensrechte
- Exekution auf Vermögensrechte
- Parteien der Exekution auf Vermögensrechte
- In Betracht kommende Rechte
- Exekutionsbewilligung
- Pfändung von Vermögensrechten
- Verwertung von Vermögensrechten
- Exekution auf Gesellschaftsanteile
- Exekution auf Unternehmen
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Exekution auf Vermögensrechte
Die Exekutionsordnung (EO) stellt mehrere Mittel zur Verfügung, die dafür sorgen sollen, offene Geldforderungen zwangsweise durchzusetzen. Neben den bekannten Formen der Fahrnisexekution und der Forderungsexekution gibt es auch die Exekution auf (andere) Vermögensrechte. Gerade weil diese Form der Exekution weniger bekannt ist, lohnt sich ein genauer Blick auf die Voraussetzungen, den Ablauf und die praktischen Anwendungsfälle.
Die Exekution auf Vermögensrechte ist seit der Gesamtreform des Exekutionsrechts, die am 1. Juli 2021 in Kraft trat, umfassend neu geregelt und in den §§ 326 ff EO normiert.
Parteien der Exekution auf Vermögensrechte
Bei der Exekution auf Vermögensrechte stehen sich zwei Hauptparteien gegenüber: Der betreibende Gläubiger, der eine Geldforderung durchsetzen möchte, und der verpflichtete Schuldner, dessen Vermögensrechte herangezogen werden.
In Betracht kommende Rechte
Die Exekution auf Vermögensrechte erfasst sämtliche vermögenswerten Rechte, die nicht bereits durch andere Exekutionsarten, wie etwa die Fahrnis-, Forderungs- oder Liegenschaftsexekution, abgedeckt sind. Damit bildet diese Exekutionsform eine Auffangbestimmung für Rechte, die sonst durch das Raster der klassischen Exekutionsmittel fallen.
Exekutierbare Vermögensrechte
Es wird unter anderem auf folgende Vermögensrechte Exekution geführt:
- Miteigentumsanteile an Liegenschaften
- Rechte aus virtuellen Währungen
- Rechte auf den wiederholten Bezug von Früchten (z. B. Pacht- oder Ernteerträge)
- Benützungsrechte an beweglichen oder unbeweglichen Sachen
- Jagd- und Fischereirechte
- Gesellschaftsanteile
Unpfändbare Vermögensrechte
Nicht jedes Vermögensrecht kann zwangsweise verwertet werden. Der Gesetzgeber schützt bestimmte Rechtspositionen, um persönliche und soziale Interessen der Parteien zu wahren.
Bestimmte Rechte gelten ausdrücklich als unpfändbar:
- Das Recht auf Aufteilung des ehelichen oder partnerschaftlichen Gebrauchsvermögen und der Ersparnisse, sofern noch kein Aufteilungsverfahren eingeleitet oder eine Vereinbarung darüber getroffen wurde
- Höchstpersönliche oder sonst unübertragbare Rechte (z. B. Recht auf Eheschließung, auf Mitgliedschaft in bestimmten Körperschaften, etc.)
- Sachleistungen aus der Sozialversicherung (z. B. Heilbehelfe, Medikamente)
- Unternehmen mit untrennbarer persönlicher Prägung (z. B. Kleinunternehmen, welches vom Unternehmer allein betrieben wird)
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Exekution auf Vermögensrechte beginnt dort, wo klassische Pfändungsmaßnahmen an ihre Grenzen stoßen und verlangt daher besonders rechtliches Fingerspitzengefühl.“
Exekutionsbewilligung
Zunächst muss die betreibende Partei einen Exekutionsantrag stellen, wobei sie darin das Vollstreckungsbegehren konkret bezeichnet. Erst danach wird das Gericht tätig und prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Exekution auf Vermögensrechte erfüllt sind.
Wenn eine Exekution auf Vermögensrechte erfolgt, hat das Gericht im Regelfall einen Verwalter zu bestellen. Dieser Verwalter ist beauftragt, unverzüglich und möglichst unter Mitwirkung des Verpflichteten alle pfändbaren Vermögensrechte zu ermitteln.
Exekution ohne Verwalterbestellung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht von der Bestellung eines Verwalters absehen. Hierfür muss ein Antrag des Betreibenden vorliegen, in welchem dieser das betroffene Vermögensrecht genau bezeichnet und sogleich die Verwertung begehrt. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Exekutionsgericht keinen Verwalter zu bestellen. Die betreibende Partei ist selbst zur Geltendmachung und Durchsetzung des Rechts ermächtigt und kann dieses einklagen oder sonstige zur Verwertung notwendige Erklärungen abgeben.
Zwingende Verwalterbestellung
Das Gesetz schreibt die Bestellung eines Verwalters bei bestimmten Vermögensrechten zwingend vor:
- Verpachtung eines Unternehmens
- Verkauf, Verpachtung oder Vermietung einer Liegenschaft
- Verkauf eines Gesellschaftsanteils
- Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses
Da diese Fälle eine fachkundige Verwaltung und Bewertung der Rechte erfordern, ist die Verwalterbestellung zwingend vorgesehen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Effektive Vollstreckung bedeutet nicht blinden Zugriff, sondern planvolles Vorgehen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen.“
Pfändung von Vermögensrechten
Mit der Bewilligung der Exekution erlässt das Gericht ein Verfügungsverbot an den Verpflichteten, sodass dieser über die betroffenen Vermögensrechte nicht mehr verfügen darf. Mit Zustellung des Verbots gilt das Recht als gepfändet. Handelt es sich beim Vermögensrecht um verbücherte Rechte, etwa bei einem Liegenschaftsanteil, wird die Pfändung durch Eintragung im öffentlichen Buch oder Register vollzogen.
Verwertung von Vermögensrechten
Der Verwalter wandelt die gepfändeten Rechte in Geld um. Das Gesetz sieht hierfür verschiedene Möglichkeiten vor:
- Verkauf
- Versteigerung
- Zwangsverwaltung
- Verpachtung oder Vermietung
Die Art des Vermögensrechts und die Genehmigung des Gerichts bestimmen, welche Verwertungsart das Gericht zulässt.
Exekution auf Gesellschaftsanteile
Auch Gesellschaftsanteile können gepfändet werden. Bei Personengesellschaften und Genossenschaften darf der Verwalter die Gesellschaft kündigen, um den Anteil zu verwerten.
Bei Kapitalgesellschaften gelten strengere Regeln. Ist der Anteil an einer Kapitalgesellschaft nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar, werden alle Beteiligten (Schuldner, Gesellschaft, Gläubiger, gegebenenfalls Mitgesellschafter) über den Schätzwert und die geplante Verwertung informiert. Besteht im Gesellschaftsvertrag ein Aufgriffsrecht, kann ein Mitgesellschafter den Anteil innerhalb von zwei Monaten selbst übernehmen. Dies soll verhindern, dass fremde Personen ungewollt Gesellschafter werden.
Exekution auf Unternehmen
Das Gericht bewilligt die Pfändung eines Unternehmens nicht, wenn es untrennbar mit der persönlichen Arbeitskraft des Unternehmers verbunden ist. Dies ist etwa bei einem Ein-Personen-Betrieb der Fall. Eine Verwaltung oder Verpachtung gestalten sich als praktisch unmöglich.
Bei der Pfändung eines Unternehmens verwertet der Verwalter es ausschließlich durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung, da ein Verkauf oder eine Zwangsversteigerung nicht erlaubt sind. Während der Dauer der Exekution übernimmt der Zwangsverwalter die Leitung des Unternehmens und sorgt dafür, dass alle notwendigen Handlungen für den laufenden Betrieb gesetzt werden. Außerdem macht das Gericht seine Bestellung öffentlich bekannt und trägt sie anschließend im Firmenbuch ein.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein erfahrener Anwalt prüft genau, welche Vermögensrechte gepfändet werden können, und sorgt zugleich dafür, dass die Zwangsvollstreckung rechtssicher und effektiv durchgeführt wird. Darüber hinaus wahrt er Ihre Interessen gegenüber Schuldnern und Dritten, damit Verluste vermieden und Ansprüche vollständig durchgesetzt werden.
Durch eine spezialisierte Kanzlei lassen sich unnötige Kosten und Verzögerungen vermeiden, sodass Sie Klarheit, Sicherheit und eine realistische Einschätzung Ihrer Erfolgschancen gewinnen.
- Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche
- Wahrung Ihrer Rechte und Interessen gegenüber allen Beteiligten
- Begleitung durch das gesamte Verfahren