§ 31 UWG – Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten

Die Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten nach § 31 UWG beschreibt das Verbot, im geschäftlichen Umfeld mit Titeln, Qualifikationen oder Auszeichnungen zu werben, die tatsächlich nicht bestehen oder so verwendet werden, dass sie einen falschen Eindruck erzeugen. Unternehmen dürfen sich also weder unberechtigt mit besonderen Ehrungen schmücken, noch behördliche Befugnisse vortäuschen oder über deren Umfang täuschen. Ziel dieser Regelung ist es, faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern, indem nur jene Personen oder Unternehmen Vorteile aus Auszeichnungen ziehen dürfen, die diese auch tatsächlich rechtmäßig erhalten haben. Gleichzeitig verhindert die Norm, dass vorhandene Auszeichnungen missverständlich oder übertrieben dargestellt werden, sodass Kunden keine falschen Erwartungen entwickeln.

Die Anmaßung von Auszeichnungen nach § 31 UWG bedeutet, dass ein Unternehmen keine Titel, Befugnisse oder Ehrungen verwenden darf, die ihm nicht zustehen oder irreführend dargestellt werden.

§ 31 UWG erklärt: Wann Auszeichnungen, Titel und Befugnisse im Wettbewerb unzulässig sind und welche Folgen drohen.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Unternehmen dürfen nur mit Qualifikationen werben, die tatsächlich bestehen – jede Abweichung gefährdet Vertrauen und Wettbewerbsgleichheit.“
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Schutz vor irreführenden Auszeichnungen und Berechtigungen

§§ 31 UWG schützt Marktteilnehmer vor Täuschungen über die Qualifikation, Anerkennung oder besondere Stellung eines Unternehmens. Die Vorschrift richtet sich gegen Angaben, die den Eindruck erwecken, ein Unternehmen verfüge über bestimmte Auszeichnungen, Befugnisse oder behördliche Berechtigungen, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Verbraucher und Geschäftspartner solchen Merkmalen besonderes Vertrauen entgegenbringen. Zertifikate, Gütesiegel, Berufsbezeichnungen oder behördliche Anerkennungen werden als Hinweis auf Fachwissen, Zuverlässigkeit oder besondere Qualität verstanden. Werden solche Angaben unzutreffend verwendet, kann dies die Kaufentscheidung oder die Auswahl eines Dienstleisters beeinflussen.

Deshalb untersagt § 31 UWG sowohl die unberechtigte Verwendung von Auszeichnungen als auch die Vortäuschung behördlich anerkannter Befähigungen, Befugnisse oder Berechtigungen. Die Vorschrift erfasst auch Fälle, in denen tatsächlich vorhandene Auszeichnungen in irreführender Weise dargestellt werden.

Bedeutung für Unternehmen und Selbstständige

Für Unternehmen und Selbstständige hat § 31 UWG eine erhebliche praktische Bedeutung. In vielen Branchen werden Qualifikationen, Zertifizierungen und behördliche Genehmigungen gezielt in der Werbung eingesetzt, um Vertrauen zu schaffen und die eigene Kompetenz hervorzuheben.

Dabei müssen sämtliche Angaben zutreffend und nachprüfbar sein. Bereits die Verwendung einer unzutreffenden Berufsbezeichnung oder die Werbung mit einer nicht vorhandenen Berechtigung kann einen Verstoß gegen § 31 UWG begründen. Gleiches gilt für irreführende Aussagen über den Umfang einer tatsächlich bestehenden Genehmigung oder Auszeichnung.

Relevant ist die Vorschrift für reglementierte Berufe und Tätigkeiten, bei denen behördliche Bewilligungen oder gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen eine wichtige Rolle spielen. Unternehmen sollten daher regelmäßig prüfen, ob ihre Werbeaussagen, Internetauftritte und Geschäftsdokumente den tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen entsprechen.

Verstoß gegen § 31 UWG

Ein Verstoß gegen § 31 UWG liegt vor, wenn ein Unternehmen unberechtigt mit Auszeichnungen oder behördlichen Berechtigungen auftritt oder vorhandene Auszeichnungen in einer Weise verwendet, die geeignet ist, über deren Bedeutung oder Umfang zu täuschen.

Die Vorschrift unterscheidet dabei mehrere Fallgruppen, die unterschiedliche Formen der Irreführung erfassen. Gemeinsam ist ihnen, dass sie das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Richtigkeit solcher Angaben schützen sollen.

Ob ein Verstoß vorliegt, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgeblich ist, welchen Eindruck die betreffende Angabe bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft.

Fallgruppen

§ 31 Abs. 1 UWG erfasst drei unterschiedliche Fallgruppen. Die erste Fallgruppe betrifft die unzulässige Verwendung von Auszeichnungen, auf die kein Anspruch besteht. Die zweite Fallgruppe betrifft die fälschliche Zuschreibung behördlich anerkannter oder verliehener Befähigungen, Befugnisse oder Berechtigungen. Die dritte Fallgruppe erfasst die irreführende Verwendung tatsächlich vorhandener Auszeichnungen oder Vorrechte.

Während bei den ersten beiden Fallgruppen bereits die unberechtigte Verwendung ausreicht, setzt die dritte Fallgruppe zusätzlich voraus, dass die Darstellung zur Täuschung geeignet ist.

Voraussetzungen der Anwendung

§ 31 UWG setzt voraus, dass die beanstandete Handlung beim Betrieb eines Unternehmens erfolgt. Die Vorschrift erfasst somit geschäftliche Aktivitäten, die im Kontext der unternehmerischen Tätigkeit stehen.

Überdies muss sich die betreffende Auszeichnung, Befähigung, Befugnis oder Berechtigung auf den Unternehmensinhaber oder das Unternehmen selbst beziehen. Angaben über Produkte oder sonstige Personen werden von § 31 UWG nicht erfasst.

Je nach Fallgestaltung ist es erforderlich, dass entweder eine tatsächlich nicht bestehende Auszeichnung oder Berechtigung verwendet wird, oder eine vorhandene Auszeichnung in einer Weise eingesetzt wird, die geeignet ist, einen unrichtigen Eindruck zu vermitteln. Welche Anforderungen im Einzelnen gelten, richtet sich nach der jeweiligen Fallgruppe des § 31 UWG.

Die Beurteilung erfolgt stets aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Unzulässige Verwendung von Auszeichnungen

Der Begriff der Auszeichnung ist weit zu verstehen. Er umfasst Ehrungen, Titel, Gütesiegel, Zertifikate, Prädikate und sonstige Anerkennungen, die geeignet sind, auf besondere Leistungen, Qualifikationen oder Eigenschaften eines Unternehmens hinzuweisen.

Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, von wem die Auszeichnung verliehen wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als besondere Anerkennung wahrgenommen wird und geeignet ist, das Vertrauen in das Unternehmen zu stärken.

Nicht zustehende Auszeichnungen

§ 31 UWG verbietet es, einem Unternehmen oder seinem Inhaber eine Auszeichnung beizulegen, auf die kein Anspruch besteht. Bereits die Verwendung einer tatsächlich nicht vorhandenen Auszeichnung begründet einen Verstoß.

Ein Verstoß kann vorliegen, wenn ein Unternehmen mit einem Qualitätssiegel wirbt, das nie verliehen wurde, einen Branchenpreis für sich beansprucht, den tatsächlich ein anderes Unternehmen erhalten hat, oder auf seiner Website Zertifikate anführt, die nicht existieren.

Der Gesetzgeber betrachtet solche Angaben als problematisch, weil Auszeichnungen als objektiver Nachweis besonderer Qualität wahrgenommen werden. Unternehmen könnten sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, den sie ohne die unzutreffende Angabe nicht hätten.

Öffentliche und private Auszeichnungen

Auszeichnungen können sowohl von staatlichen Stellen als auch von privaten Organisationen verliehen werden. Für die Anwendung des § 31 UWG ist dieser Unterschied nicht entscheidend, da die Vorschrift beide Arten von Auszeichnungen erfasst.

Öffentliche Auszeichnungen werden von Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder anderen staatlichen Institutionen vergeben. Dazu zählen staatliche Ehrungen, Auszeichnungen von Ministerien, Kammern oder sonstige behördlich verliehene Anerkennungen. Solche Auszeichnungen genießen ein besonders hohes Vertrauen, weil sie mit einer offiziellen Prüfung oder Bewertung verbunden werden.

Private Auszeichnungen stammen dagegen von Unternehmen, Verbänden, Fachorganisationen, Vereinen oder Zertifizierungsstellen. Beispiele sind Qualitätssiegel, Branchenpreise, Zertifikate privater Prüfstellen oder Auszeichnungen von Wirtschafts- und Berufsverbänden. Auch wenn sie nicht von staatlichen Stellen vergeben werden, stellen sie für Verbraucher ein wichtiges Entscheidungskriterium dar.

Für Kunden macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob eine Auszeichnung öffentlich oder privat verliehen wird. In beiden Fällen wird davon ausgegangen, dass eine unabhängige Stelle bestimmte Qualitäts- oder Leistungsmerkmale geprüft und bestätigt hat. Gerade deshalb kann die unberechtigte Verwendung solcher Auszeichnungen das Vertrauen der Verbraucher beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Auszeichnungen schaffen Vertrauen. Werden sie unberechtigt verwendet, kann dies die Marktentscheidung von Kunden beeinflussen und zu Wettbewerbsverzerrungen führen.“

Erforderlichkeit einer Irreführung

Bei der unberechtigten Verwendung einer Auszeichnung ist eine Irreführung nicht erforderlich. Bereits die Verwendung einer Auszeichnung, die dem Unternehmen tatsächlich nicht zusteht, begründet einen Verstoß gegen § 31 UWG.

Damit unterscheidet sich die Vorschrift von vielen anderen Regelungen des Wettbewerbsrechts, die eine Täuschung von Verbrauchern oder Geschäftspartnern voraussetzen.

Ob Verbraucher tatsächlich getäuscht wurden oder eine Täuschungsabsicht bestand, ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass eine Auszeichnung verwendet wird, auf die kein Anspruch besteht. Dadurch wird zugleich das Vertrauen in Auszeichnungen und deren Aussagekraft geschützt.

Unzulässige Behauptung behördlicher Befugnisse

Die zweite Fallgruppe des § 31 Abs. 1 UWG betrifft die fälschliche Zuschreibung behördlich anerkannter oder verliehener Befähigungen, Befugnisse oder Berechtigungen. Geschützt werden damit Qualifikationen und Rechte, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur unter bestimmten Voraussetzungen erworben oder ausgeübt werden dürfen.

Befähigungen, Befugnisse und Berechtigungen

Eine Befähigung betrifft die fachliche Eignung für eine bestimmte Tätigkeit. Sie kann etwa durch Prüfungen, Ausbildungen oder sonstige gesetzlich vorgesehene Nachweise belegt werden.
Eine Befugnis beschreibt die rechtliche Erlaubnis, bestimmte Tätigkeiten auszuüben, während eine Berechtigung ein konkretes Recht oder eine behördliche Genehmigung bezeichnet, die einem Unternehmen oder einer Person verliehen wurde.

Solche Angaben genießen im Geschäftsverkehr ein besonderes Vertrauen. Verbraucher gehen davon aus, dass behördlich anerkannte Qualifikationen eine bestimmte fachliche Kompetenz und die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen gewährleisten. Gerade deshalb können falsche Angaben über solche Vorrechte die geschäftliche Entscheidung von Kunden erheblich beeinflussen.

Anerkennung oder Verleihung durch Behörden

Damit § 31 UWG anwendbar ist, muss die behauptete Befähigung, Befugnis oder Berechtigung von einer Behörde anerkannt oder verliehen worden sein. Die Vorschrift schützt daher staatlich geregelte Qualifikationen und Genehmigungen.

Erfasst werden Gewerbeberechtigungen, Konzessionen, behördliche Zulassungen oder gesetzlich geschützte Berufsberechtigungen. Wer den Eindruck erweckt, über eine solche behördliche Anerkennung zu verfügen, obwohl diese tatsächlich nicht besteht, verstößt gegen § 31 UWG.

Abgrenzung zu frei erfundenen Bezeichnungen

Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Bezug zu einer tatsächlich existierenden behördlichen Anerkennung, Befugnis oder Berechtigung besteht.

Frei erfundene Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnungen werden daher nicht von § 31 UWG erfasst. Dies gilt etwa für Fantasiebezeichnungen, die keine staatlich geregelte Qualifikation voraussetzen. Solche Angaben können zwar irreführend sein, fallen jedoch unter die allgemeinen Irreführungstatbestände des § 2 UWG.

Die Abgrenzung ist in der Praxis besonders wichtig. Während die unzutreffende Behauptung einer behördlichen Berechtigung unmittelbar unter § 31 UWG fällt, sind sonstige übertriebene oder erfundene Kompetenzangaben nach § 2 UWG zu beurteilen. Maßgeblich ist daher stets die Frage, ob die behauptete Qualifikation auf einer tatsächlich existierenden behördlichen Anerkennung oder Verleihung beruht.

Irreführende Verwendung bestehender Auszeichnungen

Tatsächlich vorhandene Auszeichnungen, Titel oder behördliche Berechtigungen dürfen nicht in einer Weise verwendet werden, die bei Kunden oder Geschäftspartnern einen falschen Eindruck hervorruft.

Die Vorschrift soll verhindern, dass Unternehmen den Wert oder die Bedeutung einer Auszeichnung übertreiben und dadurch mehr Kompetenz, Erfahrung oder Befugnisse vortäuschen, als tatsächlich vorhanden sind. Anders als bei der unberechtigten Verwendung einer Auszeichnung setzt diese Fallgruppe voraus, dass die Darstellung zur Täuschung geeignet ist.

In der Praxis kommt dieser Fallgruppe eine erhebliche Bedeutung zu. Viele Unternehmen verfügen über echte Zertifikate, Auszeichnungen oder Genehmigungen, die sie zu Werbezwecken einsetzen. Dabei müssen die Angaben sachlich und zutreffend bleiben, damit keine falschen Erwartungen bei Verbrauchern oder Geschäftspartnern entstehen.

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„Auszeichnungen müssen sachlich, korrekt und vollständig dargestellt werden.“
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Täuschung über Anlass und Grund der Verleihung

Eine Irreführung liegt vor, wenn ein Unternehmen den Eindruck erweckt, eine Auszeichnung sei aufgrund besonderer Leistungen oder einer umfassenden Prüfung verliehen worden, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war.

Ebenso problematisch ist es, wenn die Hintergründe einer Auszeichnung verschleiert oder übertrieben dargestellt werden. Kunden sollen nachvollziehen können, weshalb eine Ehrung, Zertifizierung oder Anerkennung vergeben wurde. Werden unzutreffende Vorstellungen über den Anlass der Verleihung erzeugt, kann dies die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern beeinflussen.

Dies gilt dann, wenn eine Auszeichnung als Qualitätsnachweis dargestellt wird, obwohl sie lediglich auf einer Mitgliedschaft, Teilnahme oder einer weniger umfangreichen Bewertung beruht. Verbraucher gehen dadurch von einer höheren Aussagekraft der Auszeichnung aus, als tatsächlich gegeben ist.

Täuschung über den Umfang einer Berechtigung

Ein Verstoß liegt auch dann vor, wenn eine tatsächlich bestehende Berechtigung weiter dargestellt wird, als sie tatsächlich reicht. Das ist der Fall, wenn eine Genehmigung, Konzession oder Berufsberechtigung den Eindruck vermittelt, weitergehende Tätigkeiten zu erlauben, als tatsächlich zulässig sind.

Verbraucher verlassen sich darauf, dass behördliche Berechtigungen einen bestimmten Umfang haben. Werden deren Grenzen verschleiert oder unzutreffend dargestellt, führt dies zu einer Fehlvorstellung über die Qualifikation oder die rechtlichen Möglichkeiten des Unternehmens.

Solche Formulierungen, die den Eindruck einer umfassenderen behördlichen Anerkennung vermitteln, sind daher problematisch. Auch das Weglassen wichtiger Einschränkungen führt dazu, dass Kunden die Reichweite einer Berechtigung falsch einschätzen.

Irreführung in Werbung und Unternehmenskommunikation

In der Praxis treten Verstöße in Werbeanzeigen, auf Websites, in Social-Media-Beiträgen oder auf Geschäftsdokumenten auf. Bereits die Art und Weise, wie eine Auszeichnung oder Berechtigung dargestellt wird, vermittelt einen unzutreffenden Eindruck.

Unternehmen sollen daher darauf achten, Auszeichnungen, Zertifikate und behördliche Berechtigungen sachlich und korrekt darzustellen. Unzulässig sind Aussagen, die die Bedeutung einer Auszeichnung überhöhen oder den Eindruck weitergehender Befugnisse vermitteln. Für die Frage, ob eine Irreführung vorliegt, kommt es darauf an, welchen Eindruck die jeweilige Angabe bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft.

Besondere Vorsicht ist bei werblichen Hervorhebungen geboten. Selbst eine tatsächlich vorhandene Auszeichnung begründet wettbewerbsrechtliche Risiken, wenn ihre Bedeutung übertrieben dargestellt oder ein unzutreffender Zusammenhang hergestellt wird. Entscheidend ist für die Irreführung daher, ob die Darstellung geeignet ist, bei den angesprochenen Personen falsche Vorstellungen hervorzurufen.

Verhältnis zu anderen Vorschriften des UWG

§ 31 UWG ist Teil des österreichischen Lauterkeitsrechts und dient dem Schutz vor unrichtigen oder irreführenden Angaben über Auszeichnungen, Titel sowie behördlich anerkannte oder verliehene Befähigungen, Befugnisse und Berechtigungen. Die Vorschrift steht jedoch nicht isoliert neben den übrigen Regelungen des UWG. Vielmehr bestehen zahlreiche Berührungspunkte zu anderen wettbewerbsrechtlichen Tatbeständen, die ebenfalls den Schutz von Verbrauchern und Mitbewerbern vor unlauteren Geschäftspraktiken bezwecken.

In der Praxis kommt es vor, dass ein bestimmtes Verhalten gleichzeitig mehrere Vorschriften des UWG verletzt. Wer etwa mit einer nicht vorhandenen Auszeichnung wirbt oder eine behördliche Berechtigung vortäuscht, verstößt oftmals nicht nur gegen § 31 UWG, sondern auch gegen allgemeine Irreführungsverbote oder andere lauterkeitsrechtliche Bestimmungen.

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welche wettbewerbsrechtliche Vorschrift auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden ist und ob eine spezielle Regelung den allgemeinen Bestimmungen vorgeht.

Verhältnis zu § 2 UWG

Die wichtigste Überschneidung besteht mit § 2 UWG. Diese Vorschrift verbietet irreführende Geschäftspraktiken und zählt zu den zentralen Bestimmungen des österreichischen Wettbewerbsrechts. Erfasst werden falsche oder zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften, Vorteile, Qualifikationen, Zulassungen, Auszeichnungen oder sonstige Merkmale eines Unternehmens.

Auf den ersten Blick erscheint der Anwendungsbereich von § 2 UWG und § 31 UWG sehr ähnlich. Beide Vorschriften beschäftigen sich mit Angaben, die bei Verbrauchern und Geschäftspartnern einen falschen Eindruck über die Qualifikation oder Stellung eines Unternehmens hervorrufen können.

Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass § 31 UWG speziell auf Auszeichnungen und behördlich anerkannte oder verliehene Befähigungen, Befugnisse und Berechtigungen zugeschnitten ist. Die Norm regelt daher einen bestimmten Teilbereich der Irreführung besonders detailliert. Deswegen wird § 31 UWG als Spezialvorschrift gegenüber § 2 UWG angesehen.

§ 2 UWG hingegen besitzt einen deutlich weiteren Anwendungsbereich. Die Vorschrift greift dann ein, wenn keine Auszeichnung oder behördliche Berechtigung betroffen sind. So können frei erfundene Berufsbezeichnungen, übertriebene Qualifikationsangaben oder sonstige falsche Kompetenzbehauptungen gegen § 2 UWG verstoßen, aber nicht gegen § 31 UWG.

Ein Beispiel hierfür wäre die Verwendung einer Fantasiebezeichnung, die besondere Fachkenntnisse suggeriert, ohne auf eine tatsächlich existierende behördliche Berechtigung Bezug zu nehmen. Solche Sachverhalte fallen in den Anwendungsbereich des § 2 UWG.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„§ 31 UWG ist die Spezialvorschrift für Auszeichnungen und behördliche Berechtigungen, während § 2 UWG allgemeine Irreführungen erfasst.“

Bedeutung der schwarzen Liste im Anhang

Eine weitere wichtige Schnittstelle besteht zu der sogenannten Schwarzen Liste des UWG. Dabei handelt es sich um Geschäftspraktiken, die vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuft wurden und deshalb unter allen Umständen als unzulässig gelten.

Im Zusammenhang mit § 31 UWG ist jene Ziffer relevant, die die unwahre Behauptung verbietet, ein Unternehmen, eine Ware oder eine Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder ausgezeichnet worden. Wer mit einer tatsächlich nicht vorhandenen Auszeichnung wirbt, verstößt daher gegen diese Bestimmung. Es ist keine gesonderte Prüfung der Irreführungseignung erforderlich. Bereits die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes genügt, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 31 UWG

Ein Verstoß gegen § 31 UWG bleibt nicht folgenlos. Das Gesetz sieht klare Konsequenzen vor, um sicherzustellen, dass Unternehmen keine Vorteile aus unzulässigen Angaben ziehen. Dabei spielen sowohl verwaltungsrechtliche als auch zivilrechtliche Maßnahmen eine Rolle.

Bereits fahrlässiges Verhalten kann ausreichen. Unternehmen müssen daher aktiv darauf achten, dass ihre Angaben vollständig korrekt und rechtlich zulässig sind. Fehler in der Außendarstellung können schnell zu rechtlichen Problemen führen.

Verwaltungsstrafen

Wer gegen § 31 UWG verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Nach § 31 Abs. 3 UWG können Verstöße von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.900 geahndet werden.

Für die Strafbarkeit ist kein vorsätzliches Verhalten erforderlich. Bereits fahrlässiges Handeln genügt, um eine Verwaltungsstrafe zu begründen. Unternehmen können daher auch dann belangt werden, wenn unrichtige Angaben aufgrund mangelnder Kontrolle oder unzureichender Überprüfung veröffentlicht wurden.

In der Praxis betrifft dies Werbeaussagen, Internetauftritte, Geschäftsdokumente oder sonstige Kommunikationsmaßnahmen, in denen Auszeichnungen oder behördliche Berechtigungen dargestellt werden. Unternehmen sollten deshalb regelmäßig prüfen, ob sämtliche Angaben aktuell, zutreffend und rechtlich zulässig sind.

Zivilrechtliche Ansprüche

Neben verwaltungsrechtlichen Sanktionen können auch zivilrechtliche Ansprüche ausgelöst werden. Die entsprechenden Rechtsfolgen ergeben sich aus § 34 UWG.

Anspruchsberechtigte können unter die Unterlassung rechtswidriger Angaben verlangen. Ziel eines Unterlassungsanspruchs ist es, weitere Wettbewerbsverstöße zu verhindern und den rechtmäßigen Wettbewerb wiederherzustellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen darüber hinaus auch Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche in Betracht.

Die Anspruchsberechtigung ergibt sich aus § 14 UWG. Somit können Mitbewerber, deren Wettbewerbsinteressen beeinträchtigt werden, sowie anspruchsberechtigte Interessenvertretungen und Verbände gegen entsprechende Wettbewerbsverstöße vorgehen.

Für Unternehmen können daraus erhebliche finanzielle Nachteile und Nachteile für den Ruf und das Ansehen des Unternehmens entstehen.

Verantwortlichkeit im Unternehmen

Für Verstöße gegen § 31 UWG haftet jener Rechtsträger, in dessen Namen die unzulässigen Angaben verwendet werden. Dies betrifft Unternehmen, die mit nicht zustehenden Auszeichnungen oder unzutreffenden behördlichen Berechtigungen werben.

Daneben kann auch die Verantwortlichkeit einzelner Personen innerhalb des Unternehmens relevant werden. Dies gilt dann, wenn bestimmte Personen für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften oder die Gestaltung von Werbemaßnahmen verantwortlich sind.

Unternehmen sollten daher klare interne Kontrollmechanismen schaffen und sicherstellen, dass Angaben über Auszeichnungen, Zertifikate und behördliche Berechtigungen vor ihrer Veröffentlichung sorgfältig geprüft werden. Eine wirksame Compliance-Struktur kann dazu beitragen, Verstöße gegen § 31 UWG und die damit verbundenen rechtlichen Risiken zu vermeiden.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Gerade bei der Verwendung von Titeln, Auszeichnungen oder Berufsbezeichnungen passieren schnell Fehler, die rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Ein Anwalt sorgt dafür, dass Sie rechtlich auf der sicheren Seite auftreten und schützen Sie vor unnötigen Risiken.

Ein klarer Vorteil liegt darin, dass Sie Ihre Außenwirkung gezielt und rechtssicher gestalten. Dadurch vermeiden Sie nicht nur Strafen, sondern stärken auch das Vertrauen Ihrer Kunden.

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