Störung einer Religionsübung

Gemäß § 189 StGB liegt eine Störung einer Religionsübung vor, wenn der gesetzlich zulässige Gottesdienst oder einzelne gottesdienstliche Handlungen einer in Österreich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft durch Gewalt, durch Drohung mit Gewalt oder durch ärgernisstiftenden Unfug beeinträchtigt, unterbrochen oder unmöglich gemacht werden. Geschützt ist die ungestörte äußere Religionsausübung, nicht der religiöse Inhalt oder die Glaubenslehre. Maßgeblich ist, ob das Verhalten objektiv geeignet ist, den Ablauf der Religionsübung zu stören oder bei den Teilnehmern berechtigtes Ärgernis zu erregen. Auf die persönliche Motivation des Täters kommt es nicht an.

Störung einer Religionsübung bedeutet, dass ein Gottesdienst oder eine religiöse Handlung durch Gewalt, Drohung oder störenden Unfug beeinträchtigt oder unterbrochen wird.

Störung einer Religionsübung nach § 189 StGB erklärt. Wann Handlungen strafbar sind und welche Strafen drohen. Klar und verständlich.
Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Wer einen Gottesdienst stört, greift nicht eine Meinung an, sondern das Recht anderer auf ungestörte Religionsausübung.“

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand beschreibt ausschließlich das nach außen wahrnehmbare Verhalten. Erfasst werden konkrete Handlungen, nicht innere Einstellungen, Motive oder Überzeugungen.

Bei der Störung einer Religionsübung nach § 189 StGB liegt der objektive Tatbestand vor, wenn der gesetzlich zulässige Gottesdienst oder einzelne gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft durch bestimmtes Verhalten behindert, gestört oder in ihrem Ablauf beeinträchtigt werden.

Störung durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Gewalt- bzw. Drohhandlungen und ärgernisstiftendem Unfug.

Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn jemand

den Gottesdienst oder einzelne gottesdienstliche Handlungen hindert oder stört.

Gewalt bedeutet jede körperliche Kraftentfaltung, die geeignet ist, Widerstand zu brechen oder den Ablauf zu beeinträchtigen.
Drohung mit Gewalt liegt vor, wenn ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt wird, um die Religionsausübung zu verhindern oder zu stören.

Es ist nicht erforderlich, dass der Gottesdienst tatsächlich abgebrochen wird. Es genügt, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, den Ablauf zu beeinträchtigen oder zu unterbrechen.

Ärgernisstiftender Unfug

Der objektive Tatbestand ist auch erfüllt, wenn jemand

Unfug treibt, der geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen.

Unfug ist jedes objektiv unangemessene, störende oder respektlose Verhalten, das den würdigen Ablauf der Religionsübung beeinträchtigt. Dazu zählen etwa absichtliches Lärmen, Hineinrufen, Herumlaufen, das Stören von Ritualen oder der unsachgemäße Umgang mit gottesdienstlichen Gegenständen.

Nicht entscheidend ist, ob sich tatsächlich jemand beschwert. Maßgeblich ist allein, ob das Verhalten nach allgemeinem Verständnis als ärgerniserregend und störend empfunden werden kann.

Prüfungsschritte

Tatsubjekt:

Täter kann jede Person sein. Eine besondere Stellung oder Zugehörigkeit ist nicht erforderlich.

Tatobjekt:

Geschützt sind

einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft.

Geschützt ist die konkrete äußere Religionsausübung, nicht der religiöse Inhalt oder die Glaubenslehre.

Tathandlung:

Die Tathandlung besteht in

Entscheidend ist, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, den Ablauf der Religionsübung zu beeinträchtigen oder berechtigtes Ärgernis zu erregen.

Taterfolg:

Ein tatsächlicher Abbruch oder ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich.
Es genügt die Eignung zur Störung oder Ärgerniserregung.

Kausalität:

Die Beeinträchtigung oder das Ärgernis muss durch das konkrete Verhalten des Täters verursacht sein.

Objektive Zurechnung:

Zurechenbar ist das Verhalten, wenn sich genau jene Gefahr verwirklicht, die § 189 StGB verhindern will, nämlich die Störung der ungestörten, würdigen Religionsausübung.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Entscheidend ist die objektive Störwirkung, nicht die nachträgliche Erklärung, man habe es nicht so gemeint.“
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Abgrenzung zu anderen Delikten

Der Tatbestand der Störung einer Religionsübung nach § 189 StGB erfasst Fälle, in denen der gesetzlich zulässige Gottesdienst oder einzelne gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft durch Gewalt, durch Drohung mit Gewalt oder durch ärgernisstiftenden Unfug beeinträchtigt, behindert oder unterbrochen werden.

Der Schwerpunkt des Unrechts liegt in der Beeinträchtigung der ungestörten äußeren Religionsausübung. Geschützt ist nicht der religiöse Inhalt oder die Glaubenslehre, sondern der ordnungsgemäße, würdige Ablauf der Religionshandlung als solcher.

Kennzeichnend ist, dass nicht der religiöse Glaube angegriffen, sondern die konkrete Durchführung der Religionsübung gestört wird. Es geht nicht um Meinungsäußerungen oder inhaltliche Kritik, sondern um störende Handlungen, die den Ablauf der religiösen Handlung beeinträchtigen oder bei den Teilnehmern berechtigtes Ärgernis erregen.

Konkurrenzen:

Echte Konkurrenz:

Echte Konkurrenz liegt vor, wenn neben der Störung einer Religionsübung weitere selbstständige Delikte verwirklicht werden, etwa Nötigung bei Gewalt oder Drohung, Körperverletzung bei körperlichen Übergriffen, Beleidigung bei personenbezogenen Beschimpfungen, Sachbeschädigung bei Beschädigung gottesdienstlicher Gegenstände oder Hausfriedensbruch bei unbefugtem Eindringen. Die Delikte bleiben nebeneinander bestehen, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden, nämlich einerseits die ungestörte Religionsausübung und andererseits etwa persönliche Freiheit, körperliche Integrität, Ehre oder Eigentum.

Unechte Konkurrenz:

Unechte Konkurrenz liegt vor, wenn ein anderer Tatbestand den gesamten Unrechtsgehalt vollständig erfasst und die Störung der Religionsübung nur als unselbstständiges Mittel erscheint. In diesem Fall tritt die Störung einer Religionsübung zurück, etwa wenn die Störung ausschließlich Mittel einer Nötigung ist und das Unrecht vollständig in dieser aufgeht.

Tatmehrheit:

Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere selbstständige Störungen von Religionsübungen unabhängig voneinander begangen werden, etwa durch wiederholte Störaktionen an verschiedenen Tagen oder bei mehreren Gottesdiensten. Jede Handlung bildet dann eine eigene strafrechtliche Tat.

Fortgesetzte Handlung:

Eine einheitliche Tat liegt vor, wenn mehrere Störungshandlungen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen Tatentschluss getragen sind, etwa wenn während eines Gottesdienstes fortlaufend durch Rufen, Herumlaufen und Unterbrechen gestört wird. Die Tat endet, sobald keine weiteren Störungshandlungen mehr gesetzt werden.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Grenzen verlaufen dort, wo ein Verhalten den würdigen Ablauf konkret beeinträchtigt und damit rechtlich relevant wird.“

Beweislast & Beweiswürdigung

Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte den gesetzlich zulässigen Gottesdienst oder einzelne gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft durch Gewalt, durch Drohung mit Gewalt oder durch ärgernisstiftenden Unfug behindert oder gestört hat.

Ausgangspunkt ist der Nachweis, dass eine konkrete Religionsübung vorlag und diese objektiv beeinträchtigt wurde.

Nachzuweisen ist insbesondere, dass

Die Staatsanwaltschaft hat darüber hinaus darzulegen, ob Ablauf, Ort und Wirkung der Handlung objektiv feststellbar sind, etwa durch

Gericht:

Das Gericht würdigt alle Beweise im Gesamtzusammenhang. Es prüft, ob objektiv eine Störung der Religionsübung vorliegt und ob das Verhalten nach allgemeinem Verständnis als störend oder ärgerniserregend einzustufen ist.

Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere

Das Gericht grenzt klar ab zu

Beschuldigte Person:

Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich

Sie kann außerdem vorbringen, dass

Typische Bewertung

In der Praxis sind bei der Störung einer Religionsübung insbesondere folgende Beweismittel von Bedeutung

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„In diesen Verfahren zählen Details: Zeitpunkt, Dauer, Lautstärke und Ablauf. Allgemeine Empörung ersetzt keinen Beweis.“
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Praxisbeispiele

Störung eines Gottesdienstes durch Lärmen und Hineinrufen: Während eines laufenden Sonntagsgottesdienstes betritt eine Person den Kirchenraum, beginnt laut zu rufen, beschimpft den Priester und stört durch anhaltendes Lärmen und Herumlaufen gezielt den Ablauf der Messe. Mehrere Gläubige fühlen sich in der Ausübung ihrer Religion massiv gestört, Teile der Feier müssen unterbrochen werden. Das Verhalten erfolgt bewusst und in einer Weise, die den würdigen Ablauf der Religionsübung erheblich beeinträchtigt. Maßgeblich ist, dass nicht der religiöse Inhalt kritisiert wird, sondern der konkrete Gottesdienst durch störende Handlungen unterbrochen wird. Damit ist der Tatbestand der Störung einer Religionsübung erfüllt.

Dieses Beispiel zeigt, dass es nicht auf eine Herabwürdigung religiöser Lehren ankommt, sondern auf die Beeinträchtigung der ungestörten Durchführung der Religionshandlung durch störendes Verhalten, das geeignet ist, den Ablauf zu behindern oder berechtigtes Ärgernis zu erregen.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand der Störung einer Religionsübung nach § 189 StGB verlangt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss wissen oder zumindest ernstlich für möglich halten, dass er den gesetzlich zulässigen Gottesdienst oder einzelne gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft durch Gewalt, durch Drohung mit Gewalt oder durch ärgernisstiftenden Unfug behindert oder stört.

Der Vorsatz muss sich darauf beziehen, dass das eigene Verhalten störend in den Ablauf der Religionsübung eingreift. Der Täter muss erkennen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten geeignet ist, den würdigen Ablauf der religiösen Handlung zu beeinträchtigen oder zu unterbrechen.

Im Fall des ärgernisstiftenden Unfugs nach § 189 Abs 2 StGB muss sich der Vorsatz darauf erstrecken, dass das Verhalten nach seinem äußeren Erscheinungsbild als unangemessen, respektlos oder störend einzustufen ist und geeignet ist, berechtigtes Ärgernis bei den Teilnehmern zu erregen. Es genügt, wenn der Täter diese Wirkung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Eventualvorsatz ist ausreichend.

Nicht erforderlich ist, dass der Täter gezielt Gläubige verletzen will oder den Gottesdienst bewusst abbrechen möchte. Es genügt, dass er erkennt oder zumindest hinnimmt, dass sein Verhalten den Ablauf der Religionsübung stören oder beeinträchtigen kann.

Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter ohne Störungsbewusstsein handelt, das Verhalten unbeabsichtigt oder versehentlich setzt oder in gutem Glauben davon ausgeht, sich ordnungsgemäß und respektvoll zu verhalten. Ebenso fehlt der Vorsatz, wenn der Täter ernsthaft annimmt, sein Verhalten sei sozialadäquat, zulässig oder nicht störend, und keine Beeinträchtigung der Religionsübung erkennt oder in Kauf nimmt.

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Schuld & Irrtümer

Verbotsirrtum:

Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer einen Gottesdienst oder eine religiöse Handlung durch Gewalt, Drohung mit Gewalt oder ärgernisstiftenden Unfug stört, kann sich in der Regel nicht darauf berufen, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht erkannt zu haben. Jeder ist verpflichtet, die grundlegenden Grenzen des respektvollen Verhaltens in religiösen Räumen zu kennen. Bloßes Unwissen, Provokationslust, Alkoholbeeinflussung oder Leichtfertigkeit schließen die Schuld nicht aus.

Ein vermeidbarer Irrtum über die Zulässigkeit des eigenen Verhaltens lässt die Strafbarkeit unberührt.

Schuldprinzip:

Strafbar ist nur, wer schuldhaft und vorsätzlich handelt. Die Störung einer Religionsübung ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss erkennen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten den Ablauf eines Gottesdienstes oder einer religiösen Handlung stört oder beeinträchtigt und geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen.

Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter ernsthaft davon ausgeht, sich ordnungsgemäß, unauffällig oder sozialadäquat zu verhalten, liegt keine Strafbarkeit nach § 189 StGB vor.

Zurechnungsunfähigkeit:

Keine Schuld trifft, wer zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. In solchen Fällen ist die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen. Bei Zweifeln ist ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

Entschuldigender Notstand:

Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr abzuwenden. Bei der Störung einer Religionsübung ist dies nur in Ausnahmefällen denkbar, etwa bei unmittelbarer Gefährdung von Personen. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder schuldaufhebend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.

Putativnotwehr:

Wer irrtümlich glaubt, durch sein Verhalten zur Abwehr eines Angriffs berechtigt zu sein, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch eine objektiv nicht gerechtfertigte Störung des Gottesdienstes oder der religiösen Handlung, kommt eine Strafbarkeit wegen Störung einer Religionsübung weiterhin in Betracht.

Strafaufhebung & Diversion

Diversion:

Die Störung einer Religionsübung nach § 189 StGB ist ein Vergehen mit vergleichsweise niedriger Strafdrohung. Eine diversionelle Erledigung ist daher grundsätzlich zulässig, weil

Ob die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurücktritt, hängt davon ab, ob eine Bestrafung nicht erforderlich erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten oder generalpräventiv zu wirken. Maßgeblich sind dabei insbesondere Art, Intensität und Dauer der Störung, der Ablauf des Gottesdienstes, die Wirkung auf die Teilnehmer sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat.

Eine Diversion kommt insbesondere in Betracht, wenn

In diesen Fällen kann das Verfahren etwa durch

erledigt werden. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und zu keinem Eintrag im Strafregister.

Ausschluss der Diversion:

Eine diversionelle Erledigung ist regelmäßig nicht mehr vertretbar, wenn

In diesen Fällen wird eine förmliche Anklage erhoben und das Verfahren gerichtlich durchgeführt.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Wer früh strukturiert vorgeht, verhindert Eskalation: Akteneinsicht, Beweissicherung und klare Einordnung des Tatbildes sind entscheidend.“
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Strafzumessung & Folgen

Das Gericht bemisst die Strafe bei der Störung einer Religionsübung nach § 189 StGB nach Art, Intensität und Dauer der Störung sowie danach, wie stark der Ablauf des Gottesdienstes oder der religiösen Handlung beeinträchtigt und berechtigtes Ärgernis bei den Teilnehmern ausgelöst wurde. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Störung gezielt, provokativ oder wiederholt erfolgt ist, ob Gewalt oder Drohung mit Gewalt eingesetzt wurde, wie öffentlich und wahrnehmbar das Verhalten war und ob der Gottesdienst unterbrochen oder abgebrochen werden musste. Zu berücksichtigen ist auch, ob das Verhalten bewusst störend und respektlos war oder ob es sich um ein unbedachtes, situationsbedingtes Verhalten handelte.

Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn

Milderungsgründe sind etwa

Aufgrund der gesetzlichen Strafdrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall von Gewalt oder Drohung mit Gewalt und bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen im Fall von ärgernisstiftendem Unfug kommt in der Praxis häufig eine Geldstrafe, eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe oder eine diversionelle Erledigung in Betracht. Entscheidend ist, ob vom Beschuldigten künftig keine weiteren Störungen zu erwarten sind und ob das Verhalten als einmaliger Ausrutscher oder als bewusste, respektlose Grenzüberschreitung zu werten ist.

Strafrahmen

Die Störung einer Religionsübung nach § 189 StGB ist in zwei Schweregrade gegliedert. Wer den gesetzlich zulässigen Gottesdienst oder einzelne gottesdienstliche Handlungen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt hindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Dieser Strafrahmen gilt immer dann, wenn körperlicher Zwang eingesetzt oder mit Gewalt gedroht wird, um die Religionsausübung zu beeinträchtigen oder zu verhindern.

Wer hingegen ohne Gewalt oder Drohung an einem der Religionsausübung gewidmeten Ort, bei einem öffentlichen Gottesdienst oder mit einem dem Gottesdienst unmittelbar gewidmeten Gegenstand Unfug treibt, der geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Dieser mildere Strafrahmen erfasst insbesondere störendes, respektloses oder provokatives Verhalten, das den würdigen Ablauf der Religionsübung beeinträchtigt, ohne dass körperlicher Zwang oder Bedrohung eingesetzt wird.

Geldstrafe – Tagessatzsystem

Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.

Hinweis:

Bei der Störung einer Religionsübung nach § 189 Abs 2 StGB kommt der Geldstrafe regelmäßig zentrale Bedeutung zu, da der gesetzliche Strafrahmen ausdrücklich Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorsieht und in der Praxis bei ärgernisstiftendem Unfug häufig mit einer Geldstrafe reagiert wird.

Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht

Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahre reicht, kann das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Bestimmung ist bei der Störung einer Religionsübung anwendbar, da die Strafdrohung bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren liegt. In der Praxis kommt § 37 StGB vor allem dann zum Tragen, wenn eine kurze Freiheitsstrafe schuldangemessen wäre, das Tatbild jedoch insgesamt als leichter oder mittlerer Schweregrad einzustufen ist, etwa bei einmaliger Störung ohne Gewaltintensität. Es handelt sich dabei nicht um eine eigene Geldstrafdrohung des Delikts, sondern um eine Ersatzform für kurze Freiheitsstrafen.

§ 43 StGB: Eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ist möglich, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Bei der Störung einer Religionsübung ist diese Möglichkeit praxisrelevant, insbesondere bei einmaligem Fehlverhalten, fehlender Vorstrafenbelastung, einsichtigem Verhalten und geringer Eskalation. Ziel ist es, von einer sofortigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass der Täter künftig keine weiteren Störungen setzt.

§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil bei Freiheitsstrafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren. Bei der Störung einer Religionsübung kommt diese Form nur in schwereren Fällen in Betracht, etwa bei gezielter Eskalation, Gewaltanwendung oder Wiederholungstaten, wenn eine vollständige bedingte Nachsicht nicht mehr sachgerecht erscheint.

§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Diese betreffen bei der Störung einer Religionsübung insbesondere verhaltenslenkende Maßnahmen, etwa Auflagen zur Unterlassung weiterer Störungen, zur Konfliktbearbeitung, zur Einhaltung von Abstandsgeboten oder zur Sensibilisierung für respektvolles Verhalten in religiösen Räumen. Ziel ist es, weitere Störungen der Religionsausübung zu verhindern und eine nachhaltige Verhaltensänderung zu erreichen.

Zuständigkeit der Gerichte

Sachliche Zuständigkeit

Für das Hauptverfahren ist das Bezirksgericht zuständig, wenn es um die leichtere Begehungsform der Störung geht, also um ärgernisstiftenden Unfug ohne Gewalt oder Drohung. Diese Fälle sind mit höchstens sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht und fallen in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts. Das Bezirksgericht entscheidet in diesen Verfahren durch Einzelrichter.

Geht es hingegen um die Störung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, also um die schwerere Begehungsform mit Strafdrohung bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, ist das Landesgericht zuständig. Auch hier entscheidet das Gericht durch Einzelrichter, da weder ein Schöffen- noch ein Geschworenengericht vorgesehen ist.

Das Bezirksgericht entscheidet in diesen Verfahren durch Einzelrichter.

Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Tatort, also dort, wo der Gottesdienst oder die religiöse Handlung tatsächlich gestört wurde. Maßgeblich ist der Ort, an dem die Religionsausübung beeinträchtigt wurde.

Kann der Tatort nicht eindeutig festgestellt werden, kommt es darauf an, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen. Ist auch das nicht feststellbar, ist der Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschuldigten maßgeblich. In letzter Linie ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Staatsanwaltschaft sitzt, die die Anklage einbringt.

Besteht ein enger Zusammenhang mit anderen Straftaten oder mehreren Beschuldigten, werden die Verfahren gemeinsam vor demselben Gericht geführt, wobei das höher zuständige Gericht den Vorrang hat.

Instanzenzug

Gegen Urteile des Bezirksgerichts ist das Rechtsmittel an das Landesgericht zulässig. Gegen Entscheidungen des Landesgerichts steht der Rechtszug zum Oberlandesgericht offen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann in weiterer Folge der Oberste Gerichtshof angerufen werden.

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Strafverfahren im Überblick

Ermittlungsbeginn

Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.

Polizei und Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert den Schaden. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.

Beschuldigtenvernehmung

Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.

Akteneinsicht

Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.

Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Vorsatz, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.

Beschuldigtenrechte

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
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Praxis & Verhaltenstipps

  1. Schweigen wahren.
    Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
  2. Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
    Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind.
  3. Beweise umgehend sichern.
    Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest.
  4. Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
    Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen.
  5. Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
    Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.
  6. Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
    Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände.
  7. Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
    Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig.
  8. Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
    Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die rechtliche Beurteilung der Störung einer Religionsübung hängt maßgeblich vom konkreten Ablauf des Gottesdienstes, von Art, Intensität und Dauer des Verhaltens, vom eingesetzten Mittel sowie davon ab, ob Gewalt, Drohung mit Gewalt oder ärgernisstiftender Unfug vorliegt. Bereits geringe Unterschiede im Verhalten, im Zeitpunkt des Eingreifens oder in der Wahrnehmung durch die Teilnehmer können darüber entscheiden, ob eine strafbare Störung vorliegt, bloß sozial inadäquates Verhalten gegeben ist oder der Tatbestand insgesamt nicht erfüllt ist.

Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass Ablauf, Kontext und Wirkung der Handlung präzise eingeordnet, die Grenzen zulässigen Verhaltens korrekt abgegrenzt und entlastende Umstände rechtlich verwertbar aufgearbeitet werden.

Unsere Kanzlei

Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung stellen wir sicher, dass ein Vorwurf der Störung einer Religionsübung sachlich, differenziert und konsequent geprüft wird, damit unzulässige Überdehnungen des Tatbestands vermieden und Ihre Rechte wirksam gewahrt werden.

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„Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“
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FAQ – Häufig gestellte Fragen

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