Aussageverweigerung
- Schutz vor Selbstbelastung
- Schutz von Angehörigen vor strafrechtlicher Verfolgung
- Schutz beruflicher Verschwiegenheit
- Schutz journalistischer Quellen
- Geheimhaltung des Wahlverhaltens
- Keine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts
- Einschränkungen
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Nicht jeder, der als Zeuge in einem Strafverfahren geladen wird, muss automatisch aussagen. Das österreichische Strafprozessrecht kennt das Aussageverweigerungsrecht (§ 157 StPO). Es schützt bestimmte Personen davor, durch ihre Aussage sich selbst, Angehörige oder besonders schutzwürdige Vertrauensverhältnisse zu gefährden.
Das Aussageverweigerungsrecht ist ein bewusst geschaffenes Schutzinstrument. Es dient vor allem dem Schutz vor Selbstbelastung und der Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Zeugen sind zur Mitwirkung verpflichtet, nicht jedoch dazu, sich durch ihre Aussage selbst in rechtliche Gefahr zu bringen oder fundamentale Vertrauensverhältnisse zu zerstören.“
Schutz vor Selbstbelastung
Ein zentrales Aussageverweigerungsrecht besteht dann, wenn eine Person durch eine wahrheitsgemäße Aussage in eine strafrechtlich gefährliche Lage geraten würde.
Das ist insbesondere der Fall, wenn durch die Aussage die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen selbst droht oder eine Aussage in einem bereits laufenden Verfahren dazu führen würde, dass sich der Betroffene über seine bisherige Verantwortung hinaus selbst belastet.
Das Aussageverweigerungsrecht besteht nicht grenzenlos. Wurde jemand wegen derselben Tat rechtskräftig verurteilt, entfällt dieses Recht, weil keine weitere Selbstbelastungsgefahr mehr besteht. Anders ist es bei einem rechtskräftigen Freispruch: Hier bleibt das Aussageverweigerungsrecht bestehen, da eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtlich möglich ist. Auch ein Geständnis führt dazu, dass kein Aussageverweigerungsrecht mehr besteht, weil sich die Selbstbelastungsgefahr bereits verwirklicht hat.
Schutz von Angehörigen vor strafrechtlicher Verfolgung
Das Aussageverweigerungsrecht greift nicht nur dann, wenn sich ein Zeuge selbst belasten würde. Es besteht auch dann, wenn durch eine wahrheitsgemäße Aussage nahe Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wären.
Niemand muss als Zeuge Angaben machen, die dazu führen könnten, dass etwa ein Familienmitglied in ein Ermittlungsverfahren gerät oder strafrechtliche Nachteile erleidet. Damit trägt das Gesetz dem besonderen Schutz familiärer Beziehungen Rechnung und verhindert, dass Zeugen in einen unauflösbaren Loyalitätskonflikt geraten.
Als Angehörige gelten insbesondere enge Familienmitglieder wie Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel sowie Ehegatten und eingetragene Partner. Diese Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann bestehen, wenn eine Ehe geschieden oder eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst wurde. Auch Lebensgefährten werden wie Angehörige behandelt, allerdings nur solange die Lebensgemeinschaft tatsächlich aufrecht ist.
Schutz beruflicher Verschwiegenheit
Neben dem Schutz vor Selbstbelastung erkennt das Gesetz auch an, dass bestimmte Berufsgruppen auf strikte Vertraulichkeit angewiesen sind. Deshalb dürfen sie über Inhalte schweigen, die ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertraut wurden.
Dieses Aussageverweigerungsrecht betrifft unter anderem:
- Verteidiger und Rechtsanwälte
- Patentanwälte
- Notare
- Wirtschaftstreuhänder
Sie dürfen über alles schweigen, was ihnen in dieser beruflichen Rolle bekannt geworden ist. Ziel ist der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Berater.
Auch im Bereich der persönlichen Betreuung besteht ein Aussageverweigerungsrecht, etwa für:
- Fachärzte für Psychiatrie
- Psychotherapeuten und Psychologen
- Bewährungshelfer
- Mediatoren
Hier steht der Schutz persönlicher Lebensumstände und innerer Konflikte im Vordergrund, die ohne diesen Schutz nicht offen angesprochen werden könnten.
Schutz journalistischer Quellen
Ein besonders wichtiger Bereich ist das Redaktionsgeheimnis. Medieninhaber, Herausgeber sowie Mitarbeiter von Medienunternehmen oder Mediendiensten dürfen die Aussage verweigern, wenn es um:
- die Identität von Verfassern, Einsendern oder Informanten geht oder
- Mitteilungen betroffen sind, die ihnen im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit gemacht wurden.
Damit soll sichergestellt werden, dass Informanten ohne Angst vor Offenlegung mit Medien sprechen können.
Geheimhaltung des Wahlverhaltens
Niemand ist verpflichtet offenzulegen, wie er ein gesetzlich geheimes Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat. Dieses Schweigerecht schützt die freie und unbeeinflusste Ausübung demokratischer Rechte.
Keine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts
Das Aussageverweigerungsrecht darf nicht umgangen werden. Unzulässig sind etwa die Vernehmung von Hilfskräften, Mitarbeitern oder Auszubildenden, um an geschützte Informationen zu gelangen sowie die Sicherstellung oder Beschlagnahme geschützter Unterlagen oder Datenträger.
Das Aussageverweigerungsrecht schützt Zeugen vor unfairen Belastungen und sichert besonders sensible Vertrauensverhältnisse. Es ist ein wesentlicher Bestandteil eines fairen Strafverfahrens und verhindert, dass Menschen durch ihre Mitwirkung an der Wahrheitsfindung selbst in rechtliche Gefahr geraten oder berufliche Pflichten verletzen müssen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer sich einem Anwalt, Therapeuten oder Berater anvertraut, muss darauf vertrauen können, dass diese Informationen nicht über den Umweg einer Zeugenaussage offengelegt werden.“
Einschränkungen
Das berufsbezogene Aussageverweigerungsrecht gilt ausschließlich für Tatsachen, die im Rahmen der jeweiligen beruflichen Tätigkeit bekannt wurden. Private Wahrnehmungen oder Informationen außerhalb der Berufsausübung sind davon nicht erfasst.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Rechtsanwalt prüft, ob und in welchem Umfang ein Aussageverweigerungsrecht vorliegt, und bereitet auf eine Einvernahme gezielt vor.
Gerade in emotional belastenden Situationen sorgt anwaltliche Begleitung für Klarheit, Struktur und rechtliche Sicherheit und schützt davor, durch vorschnelle Aussagen irreversible Nachteile zu erleiden.
- Begleitung während des gesamten Verfahrens
- Klare Einschätzung der Rechtssache
- Schutz vor rechtlichen Nachteilen