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Farbmarken sind Marken, die ausschließlich aus einer oder mehreren (konturlosen) Farben bestehen.

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Farbmarken

Farbmarken sind Marken, die ausschließlich aus einer oder mehreren (konturlosen) Farben bestehen. Eine farbige Form, z.B. ein blaues Viereck, wäre hingegen eine Bildmarke.

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Große Eintragungshürden

Der Eintragung einer Farbmarke stehen aufgrund des hohen Interesses der Allgemeinheit an der weiteren möglichen freien Verwendbarkeit von Farben große Hürden entgegen. Die Eintragung einer Farbmarke ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.

Unterscheidungskraft

In der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen werden Farben in der Werbung in großem Umfang verwendet. Kein Wunder. Farben sind exzellent geeignet, in der Werbung bestimmte gedankliche Verbindungen zu vermitteln und Gefühle hervorzurufen. Eindeutige Informationen auf die betriebliche Herkunft eines Produktes können bloße Farben jedoch kaum vermitteln. Bloße Farben haben daher in der Regel keine Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinn.

Ausnahmen bestätigen diese Regel. Immer wieder gelingt es Herstellern, ihre Waren und Dienstleistungen durch Fokussierung auf eine spezielle Farbe, lange Marktpräsenz und entsprechendem Werbedruck so eng mit einer Farbe zu verknüpfen, dass der bloße Anblick der Farbe eine gedankliche Verbindung zu dem Hersteller auslöst. In diesen Fällen weist dann bereits die Farbe aufgrund ihrer Verkehrsgeltung die notwendige markenrechtliche Unterscheidungskraft auf.

Verkehrsgeltung liegt vor, wenn sich eine Farbe oder eine Farbkombination innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen für ein Unternehmen oder bestimmtes Produkt durchgesetzt hat. Das ist dann der Fall, wenn z.B. der wesentlicher Teil der Konsumenten von Schokolade beim Anblick eines bestimmten Lila-Farbtons an Milka denken.

Farbmarken können daher in der Regel nur bei Vorliegen von Verkehrsgeltung und nur in einem sehr eng abgegrenzten Waren- und Dienstleistungssegment registriert werden.

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Freihaltebedürfnis

Bei der Frage der Eintragungsfähigkeit von Farbmarken sind noch weitere Aspekte zu berücksichtigen. So ist beispielsweise die Registrierung von etablierten Warn- und Signalfarben im Verkehrsbereich kaum denkbar, da diese Farben für alle legitimen Verwendungsformen offen bleiben müssen. Ebenso scheiden Allerweltsfarben wie Weiß, Schwarz und Grautöne als Kandidaten für Farbmarken eher aus, sofern die Verwendung dieser Farben für die registrierten Waren- und Dienstleistungen nicht maximal ungewöhnlich wäre.

Eindeutigkeit

Zur eindeutigen Darstellung der Farbmarke sind zwingend Farbcodes aus etablierten Farbsystemen wie RAL oder Pantone anzugeben. Besteht eine Farbmarke aus mehr als einer Farbe, so ist exakt festzulegen, wie das Verhältnis der Farben zueinander ist. Die Angabe “ca. 50 % : 50 %” wäre bereits zu vage.

Abgrenzung zu anderen Markenarten

Die Farbmarke ist eng mit anderen Markenarten verwandt.

Ist die registrierte Farbe nicht konturlos, werden also farbige Formen registriert, so ist bei zweidimensionalen Formen eine Bildmarke, bei dredimensionalen Formen eine Formmarke (3D-Marke) zu registrieren.

Beispiele für Farbmarken

Beispiele für Farbmarken sind:

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Andere Markenarten

Wortmarken Bildmarken Wort-Bild-Marken Farbmarken 3D-Marken / Formmarken Positionsmarken Mustermarken Klangmarken / Hörmarken Kennfadenmarken Hologrammmarken Bewegungsmarken Multimediamarken Sonstige Marken

Kosten einer Farbmarke

Sie wollen eine Farbmarke anmelden? Dann sind Sie bei uns richtig!

Eine Übersicht über die Kosten und Gebühren finden Sie bei unseren Markenschutz-Paketen mit Fixpreisen.

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Zuletzt aktualisiert: 20.07.2024
Autor: Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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