Nacherbe
- Nacherbe
- Rechtliche Grundlagen im Überblick
- Einsetzung von Nacherben
- Veräußerungs- und Belastungsverbote
- Nacherbschaft an Nichtzeitgenossen
- Rechte und Pflichten von Vorerbe und Nacherbe
- Stillschweigende Nacherbschaft
- Nacherbschaft auf den Überrest
- Verhältnis zu Ersatzerbe und Anwachsung
- Beispiele aus der Praxis
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Nacherbe
Ein Nacherbe ist eine von der letztwillig verfügenden Person eingesetzte Person, die erst nach einem anderen Erben erbt. Der Eintritt erfolgt regelmäßig mit dem Tod des Vorerben, sofern nichts anderes angeordnet ist. Der Nacherbe ist im Zweifel zugleich Ersatzerbe.
Nacherbe erbt nach dem Vorerben. Zeitpunkt ist mangels anderer Anordnung der Tod des Vorerben gemäß § 608 ABGB
Rechtliche Grundlagen im Überblick
Verhältnis zu Ersatzerbe und Anwachsung: Die Nacherbschaft geht der Anwachsung vor. Zudem gilt der Nacherbe im Zweifel als Ersatzerbe.
- Der Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe. Mangels anderer Verfügung tritt er mit dem Tod des Vorerben ein.
- Nacherbschaft ist in der Regel eine Überrest-Nacherbschaft. Der Vorerbe darf das Vermögen nutzen, darf es aber nicht arglistig vermindern.
- Das Anwartschaftsrecht des Nacherben ist grundsätzlich vererblich, auch wenn er den Eintritt des Nacherbfalls selbst nicht mehr erlebt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe. Mangels anderer Verfügung tritt er mit dem Tod des Vorerben ein.“
Einsetzung von Nacherben
Der Erblasser kann frei bestimmen, wer als Nacherbe eingesetzt wird. Dabei können mehrere Personen oder auch eine Reihenfolge bestimmt werden. Möglich sind:
- Bedingungen: etwa, dass die Nacherbschaft eintritt, wenn der Vorerbe eine bestimmte Zeit überlebt oder ein Ereignis eintritt.
- Befristungen: etwa, dass die Nacherbschaft zu einem bestimmten Datum wirksam wird.
- Reihenfolge: Der Erblasser kann eine klare Abfolge festlegen (z. B. Ehepartner als Vorerbe, Kinder als Nacherben).
Veräußerungs- und Belastungsverbote
Die Nacherbschaft beinhaltet regelmäßig ein Veräußerungs- und Belastungsverbot.
- Diese Beschränkung ist gegenüber Dritten wirksam, ohne die Schranken des § 364c ABGB.
- Verfügungen, die den Nacherben beeinträchtigen, sind ungültig.
- Ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte kann aber unter Umständen möglich sein.
Nacherbschaft an Nichtzeitgenossen
Ein Nacherbe muss nicht zwingend beim Tod des Erblassers bereits leben. Auch noch ungeborene Personen (sogenannte Nascituri) können als Nacherben eingesetzt werden, sofern sie zu einem späteren Zeitpunkt lebensfähig geboren werden. Das eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten, die mehrere Generationen berücksichtigen.
Rechte und Pflichten von Vorerbe und Nacherbe
Beim Eintritt des Nacherbfalls übernimmt der Nacherbe sämtliche Rechte und Pflichten, die zu diesem Zeitpunkt noch bestehen.
- Der Vorerbe darf das Nachlassvermögen nutzen und verwalten, muss es aber erhalten. Arglistige Schmälerungen sind unzulässig.
- Der Nacherbe hat ein Anwartschaftsrecht auf den Nachlass. Dieses Recht ist vererblich, sofern nichts anderes bestimmt wird.
Stillschweigende Nacherbschaft
Eine Nacherbschaft kann sich auch stillschweigend ergeben, wenn die Auslegung einer letztwilligen Verfügung klar erkennen lässt, dass der Erblasser eine Weitergabe des Vermögens an eine weitere Generation wollte. In solchen Fällen nehmen Gerichte regelmäßig an, dass eine Nacherbschaft gewollt war, auch wenn das Wort „Nacherbe“ nicht ausdrücklich verwendet wurde.
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Erblasser kann eine Überrest-Nacherbschaft anordnen. In diesem Fall darf der Vorerbe den Nachlass auch verbrauchen, jedoch nicht böswillig oder arglistig vermindern. Der Nacherbe erhält nur das, was am Ende tatsächlich noch vorhanden ist.
Verhältnis zu Ersatzerbe und Anwachsung
Die Nacherbschaft unterscheidet sich klar von der Ersatzerbschaft:
- Der Ersatzerbe tritt sofort ein, wenn der ursprünglich eingesetzte Erbe ausfällt (z. B. durch Vorversterben oder Ausschlagung).
- Der Nacherbe tritt erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, meist beim Tod des Vorerben.
- Fehlt eine wirksame Nacherbschaft, kommt es zur Anwachsung: Der Anteil wächst den übrigen Miterben zu.
Beispiele aus der Praxis
- Ein Erblasser setzt seine Ehegattin als Vorerbin ein. Nach deren Tod sollen die gemeinsamen Kinder als Nacherben erben.
- Der Erblasser bestimmt, dass die Nacherbschaft erst zu einem bestimmten Datum eintritt, etwa wenn das jüngste Kind ein bestimmtes Alter erreicht.
- Es kann auch angeordnet werden, dass ein Nacherbe gleichzeitig Ersatzerbe ist, falls der Vorerbe gar nicht erst zur Erbschaft gelangt.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Gestaltung einer Nacherbschaft ist rechtlich komplex. Häufig kommt es zu Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintritts, die Verwaltung durch den Vorerben oder die Abgrenzung zur Ersatzerbschaft. Ohne präzise Formulierungen drohen Auslegungskonflikte, die zu langwierigen Verfahren und familiären Streitigkeiten führen können.
Eine anwaltliche Begleitung sorgt für:
- klare und rechtssichere Formulierungen in Testament oder Erbvertrag,
- Schutz des Vermögens vor unzulässigen Schmälerungen durch den Vorerben,
- Gestaltung individueller Lösungen, die auf die familiäre Situation zugeschnitten sind,
- sichere Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren.
So stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille eindeutig umgesetzt wird und Ihre Nachkommen tatsächlich das erhalten, was Sie für sie bestimmt haben.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Gestaltung einer Nacherbschaft ist rechtlich komplex. Häufig kommt es zu Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintritts, die Verwaltung durch den Vorerben oder die Abgrenzung zur Ersatzerbschaft.“