Kostenloses Erstgespräch buchen

Nacherbe

Ein Nacherbe ist eine von der letztwillig verfügenden Person eingesetzte Person, die erst nach einem anderen Erben erbt. Der Eintritt erfolgt regelmäßig mit dem Tod des Vorerben, sofern nichts anderes angeordnet ist. Der Nacherbe ist im Zweifel zugleich Ersatzerbe.

Nacherbe erbt nach dem Vorerben. Zeitpunkt ist mangels anderer Anordnung der Tod des Vorerben gemäß § 608 ABGB

Alles zur Nacherbschaft in Österreich: Rechte, Pflichten und Unterschiede zu Ersatzerbe und Anwachsung einfach erklärt.

Rechtliche Grundlagen im Überblick

Verhältnis zu Ersatzerbe und Anwachsung: Die Nacherbschaft geht der Anwachsung vor. Zudem gilt der Nacherbe im Zweifel als Ersatzerbe.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Der Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe. Mangels anderer Verfügung tritt er mit dem Tod des Vorerben ein.“

Einsetzung von Nacherben

Der Erblasser kann frei bestimmen, wer als Nacherbe eingesetzt wird. Dabei können mehrere Personen oder auch eine Reihenfolge bestimmt werden. Möglich sind:

Veräußerungs- und Belastungsverbote

Die Nacherbschaft beinhaltet regelmäßig ein Veräußerungs- und Belastungsverbot.

  • Diese Beschränkung ist gegenüber Dritten wirksam, ohne die Schranken des § 364c ABGB.
  • Verfügungen, die den Nacherben beeinträchtigen, sind ungültig.
  • Ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte kann aber unter Umständen möglich sein.

Nacherbschaft an Nichtzeitgenossen

Ein Nacherbe muss nicht zwingend beim Tod des Erblassers bereits leben. Auch noch ungeborene Personen (sogenannte Nascituri) können als Nacherben eingesetzt werden, sofern sie zu einem späteren Zeitpunkt lebensfähig geboren werden. Das eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten, die mehrere Generationen berücksichtigen.

Rechte und Pflichten von Vorerbe und Nacherbe

Beim Eintritt des Nacherbfalls übernimmt der Nacherbe sämtliche Rechte und Pflichten, die zu diesem Zeitpunkt noch bestehen.

Stillschweigende Nacherbschaft

Eine Nacherbschaft kann sich auch stillschweigend ergeben, wenn die Auslegung einer letztwilligen Verfügung klar erkennen lässt, dass der Erblasser eine Weitergabe des Vermögens an eine weitere Generation wollte. In solchen Fällen nehmen Gerichte regelmäßig an, dass eine Nacherbschaft gewollt war, auch wenn das Wort „Nacherbe“ nicht ausdrücklich verwendet wurde.

Nacherbschaft auf den Überrest

Der Erblasser kann eine Überrest-Nacherbschaft anordnen. In diesem Fall darf der Vorerbe den Nachlass auch verbrauchen, jedoch nicht böswillig oder arglistig vermindern. Der Nacherbe erhält nur das, was am Ende tatsächlich noch vorhanden ist.

Verhältnis zu Ersatzerbe und Anwachsung

Die Nacherbschaft unterscheidet sich klar von der Ersatzerbschaft:

Beispiele aus der Praxis

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die Gestaltung einer Nacherbschaft ist rechtlich komplex. Häufig kommt es zu Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintritts, die Verwaltung durch den Vorerben oder die Abgrenzung zur Ersatzerbschaft. Ohne präzise Formulierungen drohen Auslegungskonflikte, die zu langwierigen Verfahren und familiären Streitigkeiten führen können.

Eine anwaltliche Begleitung sorgt für:

So stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille eindeutig umgesetzt wird und Ihre Nachkommen tatsächlich das erhalten, was Sie für sie bestimmt haben.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Gestaltung einer Nacherbschaft ist rechtlich komplex. Häufig kommt es zu Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintritts, die Verwaltung durch den Vorerben oder die Abgrenzung zur Ersatzerbschaft.“
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchen

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Gratis Erstgespräch

Jetzt Wunschtermin wählen:

Zuletzt geändert: 03.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
Gratis Erstgespräch: jetzt buchen
Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

Unser Team