Gebühren des Gerichtskommissärs
Gebühren des Gerichtskommissärs
Die Gebühren des Gerichtskommissärs sind jene Kosten, die im Verlassenschaftsverfahren für die Amtshandlungen des Notars als Gerichtskommissär anfallen. Der Notar handelt im Auftrag des Verlassenschaftsgerichts. Die Vergütung richtet sich nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) und wird auf Antrag des Notars vom Gericht bestimmt. Maßgeblich ist die Bemessungsgrundlage, die sich am ermittelten Wert des Gegenstands orientiert. Bei Verlassenschaften ist damit in der Regel der Wert des Vermögens gemeint, wobei Schulden für die Gebührenbemessung grundsätzlich nicht abgezogen werden. Zusätzlich sind Gerichtsgebühren, Barauslagen und die Umsatzsteuer zu ersetzen.
Gerichtskommissärsgebühren sind die gesetzlich geregelten Kosten für die Tätigkeit des Notars im Verlassenschaftsverfahren.
Rechtliche Grundlage und Grundprinzip
Die Bemessung folgt einer Staffel, die an den reinen Wert der Verlassenschaft anknüpft. Der Grundsatz ist einfach. Steigt der Wert, so erhöht sich auch die Grundgebühr schrittweise. Und wenn zusätzlich eine außergewöhnliche Schwierigkeit vorliegt oder das Verfahren einen erheblichen Umfang aufweist, dann kann darüber hinaus ein Zuschlag verhängt werden, der bis zur doppelten Gebühr reicht. Diese Systematik schafft Berechenbarkeit, sie erfordert jedoch eine saubere Wertermittlung und eine korrekte Zuordnung zum passenden Tarifsystem.
Zur Entrichtung der Gebühr sind alle am Verfahren unmittelbar Beteiligten gemeinsam verpflichtet. Das bedeutet, dass das Gericht die Zahlung grundsätzlich von jedem Beteiligten verlangen kann. Intern kann es später zu einem Ausgleich kommen, rechtlich besteht die Zahlungspflicht jedoch zunächst ungeteilt.
Bemessungsgrundlage der Gebühren
Die Gebühren knüpfen am Wert der Verlassenschaft an. Dabei unterscheidet man:
Staffel für nicht bäuerlichen Besitz
Die Gebühr orientiert sich am Wert des Verlassenschaftsvermögen. Die nachfolgende Aufstellung gibt einen Überblick über die wichtigsten Stufen:
- über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro: 17,10 Euro
- über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro: 25,70 Euro
- über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro: 34,10 Euro
- über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro: für je angefangene weitere 70 Euro + 12,90 Euro
- über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro: für je angefangene weitere 180 Euro + 22,30 Euro
- über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro: für je angefangene weitere 360 Euro + 34,10 Euro
- über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro: + 45,30 Euro
- über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro: + 145,50 Euro und + 56,60 Euro
- über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro: für je angefangene weitere 730 Euro + 56,60 Euro
- über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro: für je angefangene weitere 1 820 Euro + 70,50 Euro
- über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro: für je angefangene weitere 3 630 Euro + 58,50 Euro
- über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro: für je angefangene weitere 3 630 Euro + 54,40 Euro
- über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro: für je angefangene weitere 7 270 Euro + 55,40 Euro
- über 363 360 Euro: für je angefangene weitere 7 270 Euro + 56,60 Euro, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die genaue Anwendung der Tarifstufen ist für Laien kaum durchschaubar. Schon kleine Bewertungsunterschiede können die Kosten spürbar erhöhen.“
Staffel für bäuerlichen Besitz
Bei land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, die überwiegend von der verstorbenen Person selbst bewirtschaftet wurden, gelten eigene Tarifstufen. Ab einem bestimmten Wert erfolgt die Berechnung als Abschlag von der Gebühr des nicht bäuerlichen Besitzes.
- über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro: 10,80 Euro
- über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro: 16,20 Euro
- über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro: 21,50 Euro
- über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro: für je angefangene weitere 70 Euro + 8,60 Euro
- über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro: für je angefangene weitere 180 Euro + 17,10 Euro
- über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro: für je angefangene weitere 360 Euro + 26,40 Euro
- über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro: Gebühr nach nicht bäuerlichem Besitz, vermindert um 127,70 Euro
- über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro: Gebühr nach nicht bäuerlichem Besitz, vermindert um 159,70 Euro
- über 1 090 090 Euro: Gebühr nach nicht bäuerlichem Besitz, vermindert um 318,90 Euro
Gerichtliche Pauschalgebühr
Unabhängig von den Gebühren des Gerichtskommissärs fällt für die Durchführung einer Verlassenschaftsverhandlung eine gerichtliche Pauschalgebühr von 0,5 Prozent des reinen Verlassenschaftsvermögens an, mindestens jedoch 95 Euro.
Die Berechnungsbasis ist das Reinvermögen: Aktiva abzüglich Passiva. Nicht abzugsfähig sind Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse sowie Abhandlungskosten.
Findet keine Verlassenschaftsverhandlung statt, etwa weil kein oder nur geringes Vermögen vorhanden ist, entfällt die Pauschalgebühr.
Weitere Kosten
Neben der tarifmäßigen Gebühr können weitere Kosten anfallen. Dazu zählen insbesondere Gerichtsgebühren, Postgebühren, Kosten notwendiger Ermittlungen sowie Fahrtauslagen, Verpflegungsmehrkosten, Übernachtungskosten und sonstige Barauslagen. Auch die Umsatzsteuer ist zu ersetzen. Diese Positionen werden nicht durch die Grundgebühr abgedeckt, sondern kommen zusätzlich hinzu.
Für einzelne Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren können gesonderte Gebühren entstehen. Für ein Übernahmeprotokoll, eine Amtsbestätigung oder ein Europäisches Nachlasszeugnis fällt jeweils eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 30 Prozent der Gebühr an, die sich für die Todesfallaufnahme ergäbe. Für sonstige Amtshandlungen wie Schätzungen, die Aufnahme einer Erbantrittserklärung oder die Verfassung einer Vermögenserklärung beträgt die Gebühr grundsätzlich 30 Prozent der Gebühr für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens. Wird ein Inventar allein errichtet, beträgt die Gebühr 40 Prozent; Schätzungen, die mit dem Inventar verbunden sind, werden nicht zusätzlich verrechnet.
Daneben kann der Notar für bestimmte Tätigkeiten eine Entlohnung nach dem Notariatstarifgesetz verlangen, etwa für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren oder Wertsachen. Für bestimmte Verbücherungen kann außerdem eine Entlohnung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz anfallen, wenn solche Anträge im Verfahren erforderlich sind. Diese Ansprüche bestehen neben den Gebühren nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz.
Praktische Hinweise für die Kostenplanung
- Wertfeststellung frühzeitig klären: Eine nachvollziehbare Bewertung verhindert spätere Auseinandersetzungen.
- Staffel korrekt anwenden: Nicht bäuerlicher und bäuerlicher Besitz unterscheiden sich nur in der Höhe der Beträge.
- Zuschläge prüfen: Ein Zuschlag muss begründet sein und darf nicht pauschal erhoben werden.
- Deckelung bei mehreren Amtshandlungen beachten: Werden mehrere Amtshandlungen im selben Verlassenschaftsverfahren verrechnet, darf die Summe der Gebühren grundsätzlich die Gebühr für die Durchführung des gesamten Verfahrens nicht übersteigen.
- Gerichtliche Pauschalgebühr einkalkulieren: Diese fällt zusätzlich zu den Gerichtskommissärsgebühren an, sofern eine Verlassenschaftsverhandlung stattfindet.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Gebührenordnung für Gerichtskommissäre ist für Laien schwer nachvollziehbar. Ein Anwalt kann die zu erwartenden Kosten im Vorfeld einschätzen, Zuschläge rechtlich prüfen und sicherstellen, dass keine unzulässigen Forderungen erhoben werden. Außerdem können wir Ihre wirtschaftlichen Interessen wahren, indem wir genau zwischen Gerichtskommissärsgebühren, Gerichtsgebühren und sonstigen Kosten unterscheiden.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer die Zuschläge kritisch prüft und rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholt, verhindert unzulässige Mehrforderungen und schafft Kostentransparenz.“