Gebühren des Gerichtskommissärs

Die Gebühren des Gerichtskommissärs sind jene Kosten, die im Verlassenschaftsverfahren für die Amtshandlungen des Notars als Gerichtskommissär anfallen. Der Notar handelt im Auftrag des Verlassenschaftsgerichts. Die Vergütung richtet sich nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) und wird auf Antrag des Notars vom Gericht bestimmt. Maßgeblich ist die Bemessungsgrundlage, die sich am ermittelten Wert des Gegenstands orientiert. Bei Verlassenschaften ist damit in der Regel der Wert des Vermögens gemeint, wobei Schulden für die Gebührenbemessung grundsätzlich nicht abgezogen werden. Zusätzlich sind Gerichtsgebühren, Barauslagen und die Umsatzsteuer zu ersetzen.

Gerichtskommissärsgebühren sind die gesetzlich geregelten Kosten für die Tätigkeit des Notars im Verlassenschaftsverfahren.

Gebühren des Gerichtskommissärs einfach erklärt: Kosten im Verlassenschaftsverfahren, Staffelung, Pauschalgebühr und Zuschläge.

Rechtliche Grundlage und Grundprinzip

Die Bemessung folgt einer Staffel, die an den reinen Wert der Verlassenschaft anknüpft. Der Grundsatz ist einfach. Steigt der Wert, so erhöht sich auch die Grundgebühr schrittweise. Und wenn zusätzlich eine außergewöhnliche Schwierigkeit vorliegt oder das Verfahren einen erheblichen Umfang aufweist, dann kann darüber hinaus ein Zuschlag verhängt werden, der bis zur doppelten Gebühr reicht. Diese Systematik schafft Berechenbarkeit, sie erfordert jedoch eine saubere Wertermittlung und eine korrekte Zuordnung zum passenden Tarifsystem.

Zur Entrichtung der Gebühr sind alle am Verfahren unmittelbar Beteiligten gemeinsam verpflichtet. Das bedeutet, dass das Gericht die Zahlung grundsätzlich von jedem Beteiligten verlangen kann. Intern kann es später zu einem Ausgleich kommen, rechtlich besteht die Zahlungspflicht jedoch zunächst ungeteilt.

Bemessungsgrundlage der Gebühren

Die Gebühren knüpfen am Wert der Verlassenschaft an. Dabei unterscheidet man:

Staffel für nicht bäuerlichen Besitz

Die Gebühr orientiert sich am Wert des Verlassenschaftsvermögen. Die nachfolgende Aufstellung gibt einen Überblick über die wichtigsten Stufen:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die genaue Anwendung der Tarifstufen ist für Laien kaum durchschaubar. Schon kleine Bewertungsunterschiede können die Kosten spürbar erhöhen.“

Staffel für bäuerlichen Besitz

Bei land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, die überwiegend von der verstorbenen Person selbst bewirtschaftet wurden, gelten eigene Tarifstufen. Ab einem bestimmten Wert erfolgt die Berechnung als Abschlag von der Gebühr des nicht bäuerlichen Besitzes.

Gerichtliche Pauschalgebühr

Unabhängig von den Gebühren des Gerichtskommissärs fällt für die Durchführung einer Verlassenschaftsverhandlung eine gerichtliche Pauschalgebühr von 0,5 Prozent des reinen Verlassenschaftsvermögens an, mindestens jedoch 95 Euro.
Die Berechnungsbasis ist das Reinvermögen: Aktiva abzüglich Passiva. Nicht abzugsfähig sind Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse sowie Abhandlungskosten.
Findet keine Verlassenschaftsverhandlung statt, etwa weil kein oder nur geringes Vermögen vorhanden ist, entfällt die Pauschalgebühr.

Weitere Kosten

Neben der tarifmäßigen Gebühr können weitere Kosten anfallen. Dazu zählen insbesondere Gerichtsgebühren, Postgebühren, Kosten notwendiger Ermittlungen sowie Fahrtauslagen, Verpflegungsmehrkosten, Übernachtungskosten und sonstige Barauslagen. Auch die Umsatzsteuer ist zu ersetzen. Diese Positionen werden nicht durch die Grundgebühr abgedeckt, sondern kommen zusätzlich hinzu.

Für einzelne Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren können gesonderte Gebühren entstehen. Für ein Übernahmeprotokoll, eine Amtsbestätigung oder ein Europäisches Nachlasszeugnis fällt jeweils eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 30 Prozent der Gebühr an, die sich für die Todesfallaufnahme ergäbe. Für sonstige Amtshandlungen wie Schätzungen, die Aufnahme einer Erbantrittserklärung oder die Verfassung einer Vermögenserklärung beträgt die Gebühr grundsätzlich 30 Prozent der Gebühr für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens. Wird ein Inventar allein errichtet, beträgt die Gebühr 40 Prozent; Schätzungen, die mit dem Inventar verbunden sind, werden nicht zusätzlich verrechnet.

Daneben kann der Notar für bestimmte Tätigkeiten eine Entlohnung nach dem Notariatstarifgesetz verlangen, etwa für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren oder Wertsachen. Für bestimmte Verbücherungen kann außerdem eine Entlohnung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz anfallen, wenn solche Anträge im Verfahren erforderlich sind. Diese Ansprüche bestehen neben den Gebühren nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz.

Praktische Hinweise für die Kostenplanung

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die Gebührenordnung für Gerichtskommissäre ist für Laien schwer nachvollziehbar. Ein Anwalt kann die zu erwartenden Kosten im Vorfeld einschätzen, Zuschläge rechtlich prüfen und sicherstellen, dass keine unzulässigen Forderungen erhoben werden. Außerdem können wir Ihre wirtschaftlichen Interessen wahren, indem wir genau zwischen Gerichtskommissärsgebühren, Gerichtsgebühren und sonstigen Kosten unterscheiden.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Wer die Zuschläge kritisch prüft und rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholt, verhindert unzulässige Mehrforderungen und schafft Kostentransparenz.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ