Fälschung besonders geschützter Urkunden
- Fälschung besonders geschützter Urkunden
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Fälschung besonders geschützter Urkunden
Gemäß § 224 StGB liegt Fälschung besonders geschützter Urkunden vor, wenn eine der in § 223 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen, nämlich das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde oder das Gebrauchen einer falschen oder verfälschten Urkunde, in Bezug auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine gleichgestellte ausländische öffentliche Urkunde, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht unter § 237 StGB fallendes Wertpapier begangen wird und der Täter vorsätzlich handelt, um die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis zu verwenden.
Fälschung besonders geschützter Urkunden ist die Urkundenfälschung nach § 223 StGB an öffentlichen Urkunden, letztwilligen Verfügungen oder bestimmten Wertpapieren.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Öffentliche Urkunden genießen ein besonderes Vertrauen, weil der Staat für ihre Richtigkeit einsteht. Wer hier manipuliert, greift nicht nur in Einzelfälle, sondern in die Funktionsfähigkeit des gesamten Rechtsverkehrs ein.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand erfasst das äußerlich wahrnehmbare Verhalten des Täters. Entscheidend ist, was mit der Urkunde konkret gemacht wird und ob dieses Verhalten geeignet ist, die Urkunde im Rechtsverkehr als Beweis zu verwenden. Auf innere Motive kommt es hier nicht an.
Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn eine besonders geschützte Urkunde
also eine öffentliche Urkunde, eine gleichgestellte ausländische öffentliche Urkunde, eine letztwillige Verfügung oder ein bestimmtes Wertpapier
unecht hergestellt, inhaltlich verfälscht oder als falsch verwendet wird.
Geschützt wird nicht Vermögen, sondern die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs sowie das besondere Vertrauen in staatliche Dokumente, Testamente und Wertpapiere. Ein tatsächlicher Schaden oder eine erfolgreiche Täuschung sind nicht erforderlich.
Eine falsche Urkunde liegt vor, wenn der angegebene Aussteller nicht mit dem tatsächlichen Hersteller übereinstimmt.
Eine Verfälschung liegt vor, wenn der Inhalt einer echten Urkunde nachträglich geändert wird, sodass sie etwas anderes beweist als ursprünglich.
Ein Gebrauch liegt vor, wenn die Urkunde einem anderen so zugänglich gemacht wird, dass dieser von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.
Der objektive Tatbestand ist erfüllt, sobald die Urkunde in den Rechtsverkehr gelangt oder dazu bestimmt ist, dort als Beweis zu dienen.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Tatsubjekt kann jede strafrechtlich verantwortliche Person sein. Besondere persönliche Eigenschaften sind nicht erforderlich.
Tatobjekt:
Tatobjekt ist eine besonders geschützte Urkunde, also:
- Öffentliche Urkunden
Urkunden von Behörden oder staatlichen Stellen mit besonderer Beweiskraft, etwa Geburtsurkunden, Meldezettel, Führerscheine, Bescheide oder gerichtliche Protokolle. - Gleichgestellte ausländische öffentliche Urkunden
Ausländische Dokumente, die in Österreich rechtlich wie inländische öffentliche Urkunden behandelt werden, etwa bestimmte ausländische Personenstandsurkunden. - Letztwillige Verfügungen
Testamente und sonstige Anordnungen von Todes wegen, mit denen jemand über sein Vermögen nach dem Tod entscheidet. - Bestimmte Wertpapiere
Urkunden, in denen ein Recht verbrieft ist und die zur Geltendmachung dieses Rechtes notwendig sind, etwa Aktienurkunden, Schuldverschreibungen oder Sparbücher.
Tathandlung:
Die Tathandlung besteht in
- dem Herstellen einer falschen Urkunde,
- dem Verfälschen einer echten Urkunde oder
- dem Gebrauchen einer falschen oder verfälschten Urkunde,
- jeweils bezogen auf eine der genannten besonders geschützten Urkundenarten.
Taterfolg:
Der Taterfolg liegt in der Beeinträchtigung der Beweissicherheit im Rechtsverkehr durch das Vorhandensein oder Verwenden einer unechten oder verfälschten besonders geschützten Urkunde. Ein Vermögensschaden ist nicht erforderlich.
Kausalität:
Zwischen der Handlung und der Beeinträchtigung der Beweissicherheit muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Objektive Zurechnung:
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn sich genau das Risiko verwirklicht, das verhindert werden soll, nämlich dass der Rechtsverkehr auf unechte oder verfälschte besonders geschützte Urkunden vertraut.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Bei besonders geschützten Urkunden reicht bereits die abstrakte Gefährdung des Vertrauens aus. Es braucht keinen tatsächlichen Schaden und keinen getäuschten Adressaten.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 224 StGB erfasst Fälle, in denen eine inländische öffentliche Urkunde, eine gleichgestellte ausländische öffentliche Urkunde, eine letztwillige Verfügung oder ein bestimmtes Wertpapier unecht hergestellt, verfälscht oder als falsch gebraucht wird. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt in der Gefährdung der Beweissicherheit und im Angriff auf das besondere öffentliche Vertrauen in diese Urkundentypen. Geschützt wird nicht das Vermögen, sondern die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs.
Kennzeichnend ist, dass die Täuschung nicht unmittelbar auf eine Vermögensverfügung abzielt, sondern darauf, dass eine besonders geschützte Urkunde als echt erscheint und als Beweismittel verwendet wird. Der Täter greift nicht selbst auf fremdes Vermögen zu, sondern manipuliert die Beweisgrundlage, auf die staatliche Stellen, Gerichte oder Vertragspartner ihre Entscheidungen stützen.
- § 223 StGB – Urkundenfälschung: § 223 StGB erfasst die Fälschung gewöhnlicher Urkunden. § 224 StGB ist die Qualifikation, wenn sich dieselben Handlungen auf besonders geschützte Urkunden beziehen. Der Unterschied liegt ausschließlich in der Art der Urkunde, nicht in der Handlung selbst.
- § 146 StGB – Betrug: Der Betrug schützt das Vermögen. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt in der täuschungsbedingten Selbstschädigung des Opfers. Bei der Fälschung besonders geschützter Urkunden steht hingegen die Manipulation der Beweisurkunde im Vordergrund. Wird eine besonders geschützte Urkunde gefälscht und kommt es dadurch zu einer Vermögensschädigung, können § 224 StGB und Betrug in echter Konkurrenz stehen.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn neben der Fälschung besonders geschützter Urkunden weitere selbstständige Delikte verwirklicht werden, etwa Betrug, Datenfälschung oder Untreue. Die Delikte bleiben nebeneinander bestehen, da unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind.
Unechte Konkurrenz:
Eine unechte Konkurrenz liegt vor, wenn die Fälschung bloßes Tatmittel eines spezielleren Delikts ist und in dessen Unrechtsgehalt vollständig aufgeht. In diesem Fall tritt § 224 StGB zurück.
Tatmehrheit:
Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere selbstständige Fälschungshandlungen begangen werden, etwa bei der Fälschung mehrerer öffentlicher Urkunden zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Jede Handlung bildet eine eigene strafrechtliche Tat.
Fortgesetzte Handlung:
Eine einheitliche Tat kann angenommen werden, wenn mehrere Fälschungshandlungen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen Fälschungsvorsatz getragen sind. Die Tat endet, sobald keine weiteren Fälschungshandlungen mehr gesetzt werden.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer öffentliche Urkunden, Testamente oder Wertpapiere manipuliert, bewegt sich nicht im Graubereich, sondern im Kernbereich strafrechtlichen Schutzes.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 224 StGB verwirklicht hat. Ausgangspunkt ist der Nachweis, dass eine besonders geschützte Urkunde unecht hergestellt, eine echte besonders geschützte Urkunde verfälscht oder eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht wurde. Zusätzlich ist zu belegen, dass der Beschuldigte mit dem Vorsatz gehandelt hat, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis gebraucht werde.
Nachzuweisen ist insbesondere, dass
- eine besonders geschützte Urkunde im rechtlichen Sinn vorliegt,
- die Urkunde objektiv falsch oder verfälscht ist,
- die Fälschung oder Verfälschung vom Beschuldigten stammt oder von ihm gebraucht wurde,
- die Urkunde zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache bestimmt war,
- die Urkunde im Rechtsverkehr verwendet wurde oder verwendet werden sollte,
- der Beschuldigte mit entsprechendem Vorsatz gehandelt hat.
Die Staatsanwaltschaft hat darüber hinaus darzulegen, ob Herstellung, Verfälschung oder Gebrauch, Beweisbestimmung und Vorsatz objektiv feststellbar sind, etwa durch
- Urkundenvergleich und Schriftgutachten,
- Sachverständigengutachten zur Echtheit oder Manipulation,
- Zeugenaussagen zur Herkunft, Verwendung oder Übergabe der Urkunde,
- Kommunikationsnachweise wie E-Mails, Nachrichten oder Begleitschreiben,
- Dokumentationsspuren zu Erstellung, Bearbeitung oder Übermittlung,
- technische Analysen bei digitalen Dokumenten,
- Indizien zum planmäßigen Vorgehen oder zur Zielgerichtetheit der Fälschung.
Gericht:
Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang. Es beurteilt, ob nach objektiven Maßstäben eine tatbestandsmäßige Fälschung oder Verfälschung einer besonders geschützten Urkunde vorliegt und ob die Urkunde als Beweismittel im Rechtsverkehr bestimmt oder gebraucht wurde. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der erforderliche Vorsatz des Beschuldigten zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere
- Art und Ausmaß der Abweichung vom Original,
- ob eine unechte Urkunde vorliegt oder eine echte Urkunde inhaltlich verändert wurde,
- den Zweck und die Funktion der Urkunde im Rechtsverkehr,
- den zeitlichen Zusammenhang zwischen Herstellung, Verfälschung und Verwendung,
- Zeugenaussagen zur Entstehung, Übergabe und Verwendung der Urkunde,
- sachverständige Beurteilungen zur Echtheit oder Manipulation,
- ob die Urkunde geeignet war, Vertrauen zu erwecken,
- ob der Beschuldigte Kenntnis von der Unrichtigkeit hatte,
- ob ein planmäßiges oder gezieltes Vorgehen erkennbar ist.
Das Gericht grenzt klar ab zu bloßen Schreibfehlern, offensichtlichen Irrtümern, unbeachtlichen Formmängeln sowie zu Fällen, in denen zwar Unrichtigkeiten vorliegen, diese jedoch keine rechtlich relevante Beweisfunktion haben.
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich
- ob überhaupt eine besonders geschützte Urkunde im strafrechtlichen Sinn vorliegt,
- ob die Urkunde tatsächlich falsch oder verfälscht ist,
- ob die Veränderung wesentlich oder nur geringfügig war,
- ob die Urkunde überhaupt zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt war,
- ob sie Urheber der Fälschung oder Verfälschung ist,
- ob die Verwendung der Urkunde dem Beschuldigten zurechenbar ist,
- ob der erforderliche Vorsatz vorlag,
- ob Missverständnisse, Irrtümer oder gutgläubiges Handeln gegeben waren,
- sowie bei Widersprüchen oder Lücken im Tatvorwurf oder alternativen Geschehensabläufen.
Sie kann außerdem darlegen, dass die Abweichung technisch, versehentlich oder bedeutungslos war oder dass zwar eine Unrichtigkeit behauptet wird, die Voraussetzungen der Fälschung besonders geschützter Urkunden jedoch nicht erfüllt sind.
Typische Bewertung
In der Praxis sind bei der Fälschung besonders geschützter Urkunden insbesondere folgende Beweismittel von Bedeutung:
- Originalurkunden und Vergleichsstücke,
- Schriftgutachten und kriminaltechnische Analysen,
- Sachverständigengutachten zur Dokumentenechtheit,
- Zeugenaussagen zur Erstellung, Übergabe und Verwendung,
- E-Mails, Begleitschreiben oder Übermittlungsnachweise,
- digitale Metadaten und Bearbeitungsspuren,
- zeitliche Abläufe zwischen Erstellung und Verwendung,
- Indizien für planmäßiges oder wiederholtes Vorgehen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „In Fälschungsverfahren entscheidet selten ein einzelnes Detail. Ausschlaggebend ist fast immer das Gesamtbild aus Urkunde, Entstehung, Verwendung und Motivlage.“
Praxisbeispiele
- Verfälschung einer echten öffentlichen Urkunde durch nachträgliche Änderung: Der Täter verändert eine echte öffentliche Urkunde, etwa indem er in einem Bescheid, Führerschein oder gerichtlichen Protokoll nachträglich Daten, Namen oder Inhalte abändert. Die Urkunde war ursprünglich echt, wird jedoch inhaltlich manipuliert, um im Rechtsverkehr einen anderen Eindruck zu erwecken. Ziel ist, die abgeänderte Urkunde als Beweis zu verwenden. Durch diese inhaltliche Veränderung einer besonders geschützten Urkunde liegt eine tatbestandsmäßige Verfälschung vor.
- Gebrauch einer gefälschten besonders geschützten Urkunde: Der Täter legt eine gefälschte Geburtsurkunde, eine verfälschte Aufenthaltskarte oder ein manipuliertes Testament bei einer Behörde, einem Gericht oder einem Notar vor, um eine rechtliche Entscheidung zu beeinflussen. Bereits das Vorlegen der Urkunde als Beweismittel genügt für die Tatbestandsverwirklichung, auch wenn die Täuschung nicht erfolgreich ist.
Diese Beispiele verdeutlichen die typischen Erscheinungsformen der Fälschung besonders geschützter Urkunden. Kennzeichnend ist, dass nicht das Vermögen, sondern das besondere öffentliche Vertrauen in staatliche Dokumente, Testamente und Wertpapiere angegriffen wird. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt in der Täuschung über den Aussteller oder den Inhalt einer besonders geschützten Urkunde und damit in der Gefährdung der Rechtssicherheit.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand der Fälschung besonders geschützter Urkunden setzt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale voraus. Der Täter muss wissen, dass er eine besonders geschützte Urkunde unecht herstellt, verfälscht oder als falsch gebraucht und dass diese Urkunde im Rechtsverkehr als Beweismittel verwendet werden soll.
Er muss erkennen, dass die Urkunde nach außen hin echt erscheinen soll, obwohl sie tatsächlich unecht oder inhaltlich unrichtig ist. Zudem muss ihm bewusst sein, dass es sich um eine öffentliche Urkunde, eine gleichgestellte ausländische Urkunde, eine letztwillige Verfügung oder ein bestimmtes Wertpapier handelt, die ein besonderes öffentliches Vertrauen genießen.
Für den Vorsatz genügt, dass der Täter diese Umstände ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Eventualvorsatz reicht aus. Ein Bereicherungsvorsatz ist nicht erforderlich.
Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter gutgläubig von der Echtheit ausgeht, die Unrichtigkeit nicht erkennt oder nicht damit rechnet, dass die Urkunde im Rechtsverkehr als Beweis verwendet wird.
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Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer eine besonders geschützte Urkunde unecht herstellt, verfälscht oder als falsch verwendet, greift erkennbar in den Rechtsverkehr und das öffentliche Vertrauen ein. In solchen Fällen kann sich der Täter regelmäßig nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreien nicht von Verantwortung.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt, dass eine besonders geschützte Urkunde unecht, verfälscht oder als falsch gebraucht wird. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, die Urkunde sei echt oder die Verwendung sei zulässig, liegt keine vorsätzliche Tat vor. Fahrlässigkeit genügt nicht.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht der Urkundenmanipulation einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand. Reine Zweckmäßigkeit oder wirtschaftlicher Druck reichen nicht aus.
Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer rechtmäßigen Handlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.
Strafaufhebung & Diversion
Eine Diversion ist bei der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 224 StGB grundsätzlich möglich, da der Strafrahmen unter fünf Jahren liegt und es sich nicht um ein Gewalt- oder Tötungsdelikt handelt. Ob eine diversionelle Erledigung in Betracht kommt, hängt maßgeblich von Schuldumfang, Tatintensität, konkreter Gefährdung des Rechtsverkehrs und Täterverhalten ab.
Insbesondere bei einfach gelagerten Fällen, geringer Schuld, fehlender Vorstrafenbelastung und früher Einsicht sowie Mitwirkung an der Aufklärung kann eine Diversion sachgerecht sein. Mit planmäßigem Vorgehen, mehrfacher Tatbegehung, erheblicher Manipulation oder besonderer Sensibilität der betroffenen Urkunde sinkt die Wahrscheinlichkeit einer diversionellen Erledigung deutlich.
Eine Diversion kann geprüft werden, wenn
- die Schuld insgesamt gering ist,
- keine schweren Folgen für den Rechtsverkehr eingetreten sind,
- keine planmäßige oder systematische Vorgangsweise vorliegt,
- der Sachverhalt klar und überschaubar ist,
- der Beschuldigte einsichtig, kooperativ und ausgleichsbereit ist.
Kommt eine Diversion in Betracht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, eine Probezeit mit Pflichten oder einen Tatausgleich anordnen. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und zu keinem Strafregistereintrag.
Ausschluss der Diversion:
Eine Diversion ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn
- die Fälschung planmäßig, systematisch oder fortgesetzt begangen wurde,
- mehrere besonders geschützte Urkunden betroffen sind,
- ein erhebliches Maß an Täuschungsintensität vorliegt,
- die Tat eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Vertrauens bewirkt hat,
- besondere erschwerende Umstände hinzutreten,
- das Gesamtverhalten eine schwere Schuld erkennen lässt.
Nur bei geringer Schuld, überschaubarem Unrechtsgehalt und früher Verantwortungsübernahme kommt eine diversionelle Erledigung realistisch in Betracht. In der Praxis ist die Diversion bei § 224 StGB möglich, aber keinesfalls selbstverständlich und stets eine Einzelfallentscheidung.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Je sensibler die betroffene Urkunde, desto geringer ist die Toleranz der Strafverfolgung gegenüber formalen Ausreden oder Bagatellisierungen.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe nach der Art der betroffenen Urkunde, nach Intensität, Dauer und Zielgerichtetheit der Manipulation sowie danach, wie stark die Beweissicherheit und das öffentliche Vertrauen beeinträchtigt wurden. Maßgeblich ist insbesondere, wie planvoll, zielgerichtet oder wiederholt der Täter vorgegangen ist und ob das Verhalten zu einer spürbaren Gefährdung des Rechtsverkehrs geführt hat. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Täter mit besonderer Raffinesse, unter Ausnutzung besonderer Umstände oder unter Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses gehandelt hat.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die Tat planmäßig, systematisch oder wiederholt begangen wurde,
- mehrere besonders geschützte Urkunden betroffen waren,
- eine erhebliche Manipulationstiefe oder Täuschungsintensität vorliegt,
- der Täter ein besonderes Vertrauensverhältnis ausgenutzt hat,
- die Tat in einem Nähe-, Abhängigkeits- oder Überlegenheitsverhältnis begangen wurde,
- oder einschlägige Vorstrafen bestehen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein vollständiges Geständnis und erkennbare Einsicht,
- eine frühe Beendigung des deliktischen Verhaltens,
- aktive und vollständige Wiedergutmachungsbemühungen, etwa durch Beseitigung der Fälschung,
- besondere Belastungs- oder Überforderungssituationen beim Täter,
- oder eine überlange Verfahrensdauer.
Eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe kommt bei der Fälschung besonders geschützter Urkunden grundsätzlich in Betracht, da der gesetzliche Strafrahmen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Entscheidend ist, ob eine positive Sozialprognose besteht und keine Anhaltspunkte für weitere gleichartige Taten vorliegen.
Strafrahmen
Für die Fälschung besonders geschützter Urkunden ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorgesehen.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens € 4, höchstens € 5.000 pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Bei der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 224 StGB kommt die Geldstrafe vor allem bei geringer Schuld und einfacher Tatbegehung in Betracht. Aufgrund des erhöhten Unrechtsgehalts steht jedoch häufig die Freiheitsstrafe im Vordergrund. Die konkrete Sanktion richtet sich nach Schuldumfang, Tatintensität und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Bestimmung ist bei der Fälschung besonders geschützter Urkunden grundsätzlich anwendbar, da die Strafdrohung bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe beträgt. In der Praxis kommt § 37 StGB vor allem dann zum Tragen, wenn eine kurze Freiheitsstrafe schuldangemessen wäre, das Tatbild jedoch insgesamt als leichter einzustufen ist. Es handelt sich dabei nicht um eine eigene Geldstrafdrohung des Delikts, sondern um eine Ersatzform für kurze Freiheitsstrafen.
§ 43 StGB: Eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ist möglich, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Bei der Fälschung besonders geschützter Urkunden ist diese Möglichkeit praxisrelevant, insbesondere bei Ersttätern, einfach gelagerten Fällen, fehlendem planmäßigen Vorgehen und früher Einsicht. Die bedingte Nachsicht ist bei diesem Delikt zwar zurückhaltender anzuwenden als bei Bagatelldelikten, jedoch deutlich häufiger als bei schweren Gewalt- oder Zwangsdelikten.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil bei Freiheitsstrafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren. Bei der Fälschung besonders geschützter Urkunden kann diese Form Bedeutung erlangen, wenn das Tatbild zwar nicht mehr als geringfügig einzustufen ist, jedoch keine ausgeprägt erschwerenden Umstände vorliegen. Sie kommt etwa bei mehreren Fälschungshandlungen, erhöhter Manipulationstiefe oder besonders sensiblen Urkunden in Betracht, sofern dennoch eine günstige Sozialprognose besteht.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Diese betreffen bei der Fälschung besonders geschützter Urkunden häufig verhaltenslenkende Maßnahmen, insbesondere Auflagen zur Unterlassung weiterer Urkundenmanipulationen, zur Beseitigung der Fälschung, zur Schadens- oder Folgenwiedergutmachung sowie zur Stabilisierung der persönlichen Lebensverhältnisse. Ziel ist es, weitere Eingriffe in den Rechtsverkehr zu verhindern und eine dauerhaft rechtstreue Lebensführung zu fördern.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Die Fälschung besonders geschützter Urkunden ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. Damit ist nicht mehr das Bezirksgericht, sondern das Landesgericht als Einzelrichter für das Hauptverfahren zuständig.
Eine Zuständigkeit als Schöffen- oder Geschworenengericht kommt nicht in Betracht, da weder die Strafdrohung noch die Deliktsart diese Besetzung erfordern.
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Sprengel die Tat ausgeführt wurde, also dort, wo
- die falsche oder verfälschte Urkunde hergestellt wurde oder
- die Verfälschung vorgenommen wurde oder
- die falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht wurde oder gebraucht werden sollte.
Kann dieser Ort nicht eindeutig festgestellt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach den gesetzlichen Auffangregeln, insbesondere nach
- dem Wohnsitz oder Aufenthalt der beschuldigten Person,
- dem Ort der Betretung,
- oder dem Sitz der sachlich zuständigen Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Ergeht ein Urteil durch das Landesgericht als Einzelrichter, steht den Parteien der ordentliche Instanzenzug offen.
Gegen das Urteil kann Berufung erhoben werden. Zuständig ist das Oberlandesgericht.
In gesetzlich vorgesehenen Fällen kann zusätzlich eine Nichtigkeitsbeschwerde oder ein sonstiger Rechtsbehelf in Betracht kommen. Die weitere Kontrolle erfolgt je nach Art des Rechtsmittels durch das Oberlandesgericht oder den Obersten Gerichtshof.
Dabei wird überprüft, ob
- das Verfahren ordnungsgemäß geführt wurde,
- die Beweiswürdigung schlüssig ist,
- und die rechtliche Subsumtion korrekt erfolgt ist.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei der Fälschung besonders geschützter Urkunden kann die geschädigte Person ebenfalls als Privatbeteiligte ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen, sofern durch die Fälschung ein konkreter Vermögensschaden entstanden ist. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen öffentliche Urkunden, letztwillige Verfügungen oder gleichgestellte Dokumente zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet wurden und dadurch finanzielle Nachteile eingetreten sind.
Ersatzfähig sind vor allem Vermögensschäden, die gerade auf der besonderen Beweiswirkung dieser Urkunden beruhen, etwa bei falschen Bescheiden, manipulierten Testamenten, gefälschten öffentlichen Bestätigungen oder wertpapierrelevanten Dokumenten. Maßgeblich ist, dass der Schaden kausal auf die Verwendung der besonders geschützten Urkunde zurückzuführen ist.
Nicht ersatzfähig sind bloße Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit oder des Vertrauens in öffentliche Beweisurkunden ohne konkreten Vermögensnachteil. Auch hier gilt: Die Fälschung allein begründet noch keinen Schadenersatzanspruch, entscheidend ist der tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Schaden.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche für die Dauer des Strafverfahrens. Eine freiwillige Schadensgutmachung kann strafmildernd berücksichtigt werden, ersetzt aber nicht den zivilrechtlichen Anspruch des Geschädigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Privatbeteiligtenansprüche müssen klar beziffert und belegt werden. Ohne saubere Schadensdokumentation bleibt der Ersatzanspruch im Strafverfahren oft unvollständig und verlagert sich ins Zivilverfahren.“
Strafverfahren im Überblick
Ermittlungsbeginn
Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.
Polizei und Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert den Schaden. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.
Beschuldigtenvernehmung
Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.
Akteneinsicht
Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.
Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Vorsatz, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die rechtliche Beurteilung hängt maßgeblich davon ab, ob tatsächlich eine besonders geschützte Urkunde betroffen ist, ob eine unechte Herstellung, Verfälschung oder ein tatbestandsmäßiger Gebrauch vorliegt und ob die Urkunde zur Beweisführung im Rechtsverkehr bestimmt war. Bereits geringe Abweichungen im Sachverhalt können darüber entscheiden, ob eine strafbare Fälschung vorliegt, lediglich ein formaler Mangel gegeben ist oder überhaupt keine Strafbarkeit besteht.
Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass der Sachverhalt präzise eingeordnet, Beweise kritisch gewürdigt und entlastende Umstände rechtlich verwertbar aufgearbeitet werden.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob tatsächlich eine besonders geschützte Urkunde vorliegt oder ob der Vorwurf rechtlich verfehlt ist,
- analysiert die Beweislage insbesondere zu Echtheit, Manipulation, Beweisbestimmung und Gebrauch im Rechtsverkehr,
- klärt, ob eine tatbestandsmäßige Fälschung gegeben ist oder bloß ein Irrtum, ein technischer Fehler oder ein rechtlich irrelevanter Mangel vorliegt,
- entwickelt eine klare Verteidigungsstrategie, die den tatsächlichen Ablauf und die Funktion der Urkunde rechtlich präzise einordnet.
Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung stellen wir sicher, dass ein Vorwurf der Fälschung besonders geschützter Urkunden sorgfältig geprüft wird und das Verfahren auf einer tragfähigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlage geführt wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“