Verdienstentgang
Verdienstentgang nach einem Skiunfall
Der Verdienstentgang ist eine häufige Folge von Skiunfällen. Als Verdienstentgang gilt nach einem Skiunfall gemäß § 1325 ABGB der finanzielle Schaden, den das Unfallopfer dadurch erleidet, dass es aufgrund der Folgen des Unfalls vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, dem bisherigen Beruf oder der sonstigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Maßgeblich ist stets die Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne den Skiunfall erzielt worden wäre, und dem Einkommen, das nach dem Skiunfall tatsächlich erzielt werden kann. Der Verdienstentgang kann daher sowohl in einem völligen Verlust des Einkommens als auch in einer teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Nutzen Sie die Möglichkeit eines kostenlosen Erstgesprächs mit unseren Rechtsanwälten für Skiunfallrecht. Wir beantworten Ihnen alle Fragen zum Verdienstentgang aufgrund eines Skiunfalls.“
Verdienstentgang – Entgangener Gewinn
Wenn die Erwerbschance nicht gesichert war (fixer Arbeitsplatz, Vertrag, Vorvertrag, verbindliches Angebot), sondern bloß sehr wahrscheinlich, dann stellt diese keinen Verdienstentgang, sondern möglicherweise bloß einen entgangenen Gewinn dar. Dies ist für das Unfallopfer nachteiliger.
Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass ein entgangener Gewinn nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Unfallverursachers zu ersetzen ist, während der Verdienstentgang bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen ist.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Speziell bei Skiunfällen ist daher die Rechtsprechung, welche Vermögensschäden in der Regel als Verdienstentgang wertet, für Unfallopfer vorteilhaft, da sich eine leichte Fahrlässigkeit deutlich einfacher nachweisen lässt als eine grobe Fahrlässigkeit.“
Typische Konstellationen nach Skiunfällen
Skiunfälle führen häufig zu schweren Verletzungen, die zu einem Verdienstentgang führen:
- Mehrwöchige oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von Dienstnehmern
- Einbruch des Geschäfts bei Selbstständigen wegen Ausfall des Inhabers
- Dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit nach schweren Verletzungen
- Entfall von Überstunden, Zulagen, Provisionen und Trinkgeldern
Voraussetzungen für die Geltendmachung
Bei einer Körperverletzung umfasst der Schadenersatz auch den entgangenen Verdienst. Damit ein Anspruch auf Verdienstentgang durchsetzbar ist, müssen bestimmte rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Konkreter Schaden: Es muss sich um den Ausfall eines Gewinnüberschusses handeln, den Sie ohne den Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erzielt hätten. Bloße Lohnausfälle von Arbeitnehmern fallen nicht darunter.
- Kausalität: Der Verdienstentgang muss unmittelbar durch den Skiunfall verursacht sein. Entscheidend ist, dass der Verdienst ohne das Unfallereignis tatsächlich realisiert worden wäre.
- Rechtswidrigkeit: Das Verhalten des Unfallverursachers muss gegen gesetzliche Pflichten oder anerkannte Sorgfaltsregeln (z. B. FIS-Regeln, Verkehrssicherungspflichten) verstoßen haben.
- Verschulden: Der Ersatz des Verdienstentgangs setzt leichte Fahrlässigkeit voraus.
- Wahrscheinlichkeit des Verdienstes: Der Geschädigte muss darlegen können, dass der Verdienst gesichert oder zumindest mit hoher, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.
Beweismittel
Damit ein Anspruch auf entgangenen Gewinn durchsetzbar ist, müssen Sie den Unfallhergang, das Verschulden des Gegners und den Schadenseintritt konkret nachweisen. Wichtige Nachweise sind:
- Lagepläne, Fotos, Videos, polizeiliche Unfallberichte und Zeugen zum Nachweis des Unfallhergangs und des Verschuldens des Gegners
- Krankmeldungen, ärztliche Atteste und Behandlungsberichte zur Bestätigung der Verletzung und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
- Lohnzettel oder betriebswirtschaftliche Unterlagen wie Bilanzen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen oder betriebswirtschaftliche Auswertungen zur Darstellung der tatsächlichen Einkommenslage vor und nach dem Unfall.
- Lohnzettel, Krankengeld- und Rentenbescheide zur Dokumentation der verminderten
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der Ersatz eines Verdienstentgangs setzt stets eine lückenlose Beweisführung voraus, bloße Behauptungen und vage Annahmen reichen nicht aus.“
Berechnung nach der Differenzmethode
Der Verdienstentgang ist ein infolge einer Körperverletzung verursachter entgangener bzw. künftig entgehender Verdienst. Der Verdienstentgang aufgrund eines Skiunfalls wird nach der Differenzmethode berechnet:
- Es wird der Verdienst nach dem Unfall (tatsächliche Lage) dem Verdienst ohne Unfall (hypothetische Lage) gegenübergestellt.
- Maßgeblich ist, welcher Verdienst bei einem gewöhnlichen Verlauf erzielt worden wäre.
- Dabei sind steuerliche Effekte zu berücksichtigen, damit der Nettoverlust vollständig ausgeglichen wird.
Wesentliche Punkte
- Eine Erwerbsschadenrente kann den strukturellen Nachteil am Arbeitsmarkt ausgleichen, wenn eine fortlaufende konkrete Bezifferung nicht lückenlos möglich ist.
- Betrachtet wird der gesamte betroffene Zeitraum, nicht selektive Monate.
- Feste und variable Entgeltbestandteile fließen ein, ebenso regelmäßig erzielte Überstunden und Zulagen.
- Bei dauernden Schäden kommen eine laufende Rente oder eine sorgfältig abgewogene Kapitalabfindung in Betracht.
Unselbständige Beschäftigte
Bei Arbeitnehmern wirkt die gesetzliche Entgeltfortzahlung zunächst entlastend, doch in der Praxis bleiben oft Lücken. Diese Lücken entstehen, weil bestimmte Einkommensbestandteile während des Krankenstands nicht ersetzt werden.
Typische Beispiele für ersatzfähige Ausfälle:
- entfallene Überstundenvergütungen
- nicht ausbezahlte Schichtzulagen
- wegfallende Provisionen
- Trinkgelder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht erwirtschaftet werden können
Der Differenzbetrag zwischen vollem Einkommen und reduzierten Bezügen ist als Verdienstentgang zu ersetzen. Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger können zwar Regress nehmen, das schmälert den Anspruch der verletzten Person jedoch nicht – es ordnet lediglich die Zahlungsflüsse.
Selbstständige und Unternehmer
Bei Selbstständigen betrifft der Verdienstentgang ausschließlich die Einkünfte aus der eigenen Arbeitsleistung. Grundlage für die Berechnung sind betriebswirtschaftliche Auswertungen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und die konkrete Auftragslage. Nicht umfasst sind rein kapitalistische Gewinnanteile oder Geschäftschancen – diese fallen unter den allgemeinen entgangenen Gewinn nach § 1323 ABGB und sind gesondert zu prüfen.
Typische Faktoren sind die Auswertung von Bilanzen, Prognosen zu saisonalen Spitzen, Ersatz für notwendige Ersatzkräfte sowie unfallbedingte Mehrkosten. Klarzustellen ist, dass außergewöhnliche Eigenanstrengungen des Verletzten nicht zum Vorteil des Schädigers führen dürfen.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist genau zu unterscheiden: Ersatzfähig im Rahmen des Verdienstentgangs sind nur die Einkünfte aus der persönlichen Tätigkeit als Geschäftsführer. Gewinnausschüttungen aus der Gesellschaft gelten nicht als Verdienstentgang, sondern gehören in den Bereich des entgangenen Gewinns.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Bei Selbständigen ist Umsatz kein Einkommen. Maßgeblich ist der betriebswirtschaftlich bereinigte Gewinn inklusive Ersatzkräfte- und Mehrkosten, saisonal geglättet über einen geeigneten Referenzzeitraum.“
Zukunftsschaden und Pensionsschaden
Dauert die Erwerbsminderung an, reicht ein Blick in die Vergangenheit nicht aus. Auch künftige Nachteile müssen ausgeglichen werden.
Dazu zählen insbesondere:
- laufende Rentenzahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Berücksichtigung des Pensionsschadens: fehlende Beitragszeiten oder reduzierte Beitragsgrundlagen führen zu geringeren Altersbezügen
- Möglichkeit der Kompensation durch zweckgebundene Vorsorgezahlungen oder späteren Ausgleich über Rentendifferenzen
Die Wahl der richtigen Strategie will gut überlegt sein, da sie langfristige finanzielle Auswirkungen hat.
Erforderliche Unterlagen
Für eine erfolgreiche Geltendmachung ist eine solide Beweisgrundlage notwendig.
Sammeln Sie insbesondere:
- ärztliche Bestätigungen zur Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer
- Lohnzettel, Gehaltsabrechnungen, Dienstverträge sowie Nachweise über Überstunden und Zulagen
- bei Selbständigen: Bilanzen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Auftragslisten
- Bescheide über Krankengeld und sonstige Leistungen
- Belege zu Ersatzkräften, Vertragsstrafen und unfallbedingten Mehrkosten
- Nachweise über entgangene Karrierechancen, z. B. fix zugesagte Beförderungen oder terminierte Aufträge
Typische Fehler, die Geld kosten
Um Verluste zu vermeiden, sollten Betroffene diese Fehler vermeiden:
- fehlende Nachweise für variable Einkommensbestandteile
- zu kurze Vergleichszeiträume, die saisonale Schwankungen ausblenden
- keine Berücksichtigung von Pensionsschaden und Indexierung
- vorschnelle Abfindungsvereinbarungen ohne Absicherung zukünftiger Risiken
- Verhandlungen ohne fundierte Berechnung oder medizinische Gutachten
Durchsetzung der Ansprüche
Der erste Schritt zur Durchsetzung des Verdienstentgangs ist ein anwaltliches Aufforderungsschreiben.
Die weitere Vorgangsweise hängt aus Kostengründen wesentlich von der Reaktion der Gegenseite auf dieses Schreiben ab. Die weitverbreitete Ansicht, dass außergerichtliche Verhandlungen günstiger wären als ein Gerichtsverfahren, ist aus Sicht des Unfallopfers nämlich oft unrichtig.
In Wahrheit müssen Gegner, deren Haftpflichtversicherungen, aber auch die Rechtsschutzversicherung des Opfers außergerichtliche Kosten in vielen Fällen nicht ersetzen. Dies bedeutet, dass das Unfallopfer außergerichtliche Kosten rasch selbst tragen muss, wenn zu viele außergerichtliche Verhandlungsversuche gesetzt werden.
Reagiert die Gegenseite daher auf das Aufforderungsschreiben nicht zumindest mit einem Anerkenntnis der Forderung dem Grunde nach, sondern mit der Anforderung weiterer Informationen oder gar einer Ablehnung, dann ist die sofortige gerichtliche Geltendmachung der Forderungen angesagt.
Die Kosten des Gerichtsverfahrens sind durch die Rechtsschutzversicherung des Unfallopfers und im Fall des Prozessgewinns des Unfallopfers auch durch den Unfallverursacher zu ersetzen.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer Gerichtsverfahren scheut oder auf die Strategien der Haftpflichtversicherungen hereinfällt, hat am Ende oft hohe Kosten selbst zu tragen und steigt deutlich schlechter aus.“
Rolle der Haftpflichtversicherung
In der Praxis wird der Anspruch auf entgangenen Gewinn in der Regel oft durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers bearbeitet. Diese prüft insbesondere, ob das Verschulden ihres Versicherungsnehmers und der Schaden des Unfallopfers ausreichend belegt sind.
- Bei klarer Haftung übernimmt die Versicherung die Kosten.
- Bei strittigen Sachverhalten kann es zu Vergleichsverhandlungen oder Gerichtsverfahren kommen.
- Bei Vorsatz leistet die Haftpflichtversicherung in der Regel nicht. In diesem Fall haftet der Schädiger.
- Bei Pistenbetreibern springt deren Betriebshaftpflichtversicherung ein, wenn eine Pflichtverletzung (z. B. fehlende Sicherung) vorliegt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Versuchen Sie nicht, Ihre Ansprüche selbst durchzusetzen.
Gegnerische Haftpflichtversicherungen drängen Sie rasch zur Übermittlung von Unterlagen oder zur Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen, die später zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden können.
Abfindungsangebote wirken zudem in der Regel endgültig und schließen spätere Ansprüche für Folgeschäden aus.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Durchsetzung von Ansprüchen auf Verdienstentgang nach einem Skiunfall ist komplex. Schon kleine Fehler bei der Berechnung oder der Beweisführung können zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Unfallgegner und Versicherungen prüfen solche Forderungen erfahrungsgemäß besonders streng und nutzen jede Unklarheit zu ihren Gunsten.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei
- der Berechnung Ihrer Ansprüche,
- der Sammlung sämtlicher Beweise,
- der Verhandlung mit der Gegenseite,
- der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche und
- der Überwachung der Zahlung durch den Gegner.