Ein-Personen-GmbH

Die Ein-Personen-Gründung einer GmbH bedeutet, dass eine einzige natürliche Person eine GmbH errichtet und zugleich alleiniger Gesellschafter ist. Rechtlich wird in diesem Fall kein Gesellschaftsvertrag zwischen mehreren Personen geschlossen, sondern eine Errichtungserklärung abgegeben. Die GmbH entsteht allerdings erst mit der Eintragung im Firmenbuch. Die Gründung kann klassisch mit notarieller Errichtungserklärung oder vereinfacht elektronisch über das Unternehmensserviceportal erfolgen. Die vereinfachte elektronische Gründung ist nur möglich, wenn der Gründer eine natürliche Person ist, alleiniger Gesellschafter bleibt, zugleich einziger Geschäftsführer wird und ein teilnehmendes Kreditinstitut das Bankverfahren durchführt.

Sie ist aber keine eigene Gesellschaftsform, sondern eine gewöhnliche GmbH, bei der sämtliche Geschäftsanteile von einer einzigen Person gehalten werden. Für sie gelten daher die allgemeinen Regeln des GmbH-Gesetzes. Abweichungen ergeben sich dort, wo das Gesetz für die Gründung durch nur eine Person eigene Regelungen vorsieht, vor allem bei der Errichtungserklärung, der vereinfachten elektronischen Gründung und bei Rechtsgeschäften zwischen dem Alleingesellschafter und seiner eigenen Gesellschaft.

Bei der Ein-Personen-GmbH errichtet eine einzelne natürliche Person allein eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und übernimmt dabei die Rolle des einzigen Gesellschafters.

Ein-Personen-GmbH gründen in Österreich: Voraussetzungen, Ablauf und Vorteile einfach erklärt. So gelingt Ihre GmbH-Gründung allein.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Die Wahl der richtigen Gründungsform entscheidet über Haftung und Flexibilität.“
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Rechtliche Voraussetzungen der Ein-Personen-GmbH

Eine GmbH kann auch von nur einer Person gegründet werden. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich die Errichtung durch eine oder mehrere Personen. Die Ein-Personen-GmbH unterliegt grundsätzlich denselben Regeln wie eine GmbH mit mehreren Gesellschaftern, ergänzt um Sonderregeln zur Errichtungserklärung, zur vereinfachten elektronischen Gründung und zur Dokumentation von Rechtsgeschäften zwischen dem Alleingesellschafter und seiner GmbH.

Gesetzliche Grundlagen im GmbH-Gesetz

Wer eine Ein-Personen-GmbH gründen möchte, muss bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. Diese ergeben sich direkt aus dem GmbH-Gesetz, das die Rahmenbedingungen für Gründung, Organisation und Haftung festlegt.

Zentral ist dabei § 1 GmbHG, der festlegt, dass eine GmbH zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden kann. Damit ist ausdrücklich klargestellt, dass auch eine Gründung durch nur eine Person zulässig ist.

Für die Ein-Personen-GmbH gilt zusätzlich § 3 GmbHG. Diese Bestimmung regelt, dass bei einer Gründung durch nur eine Person kein Gesellschaftsvertrag erforderlich ist, sondern eine Errichtungserklärung genügt. Inhaltlich gelten jedoch dieselben Anforderungen wie bei einem klassischen Gesellschaftsvertrag.

Zusätzlich finden sich im GmbH-Gesetz die Regelungen zur Eintragung ins Firmenbuch, Stammkapital und den gesetzlichen Mindestinhalt der Errichtungserklärung.

Diese gesetzlichen Vorgaben schaffen für jede GmbH, auch für die Ein-Personen-GmbH, eine klar strukturierte und rechtlich abgesicherte Grundlage.

Für wen sich die Ein-Personen-GmbH eignet

Die Ein-Personen-GmbH eignet sich für Gründer, die allein entscheiden möchten, aber ihr privates Vermögen vom Unternehmensvermögen trennen wollen. Sie passt zu Unternehmern, die ein dauerhaftes Unternehmen aufbauen, größere Aufträge annehmen, Mitarbeiter beschäftigen, mit Banken verhandeln oder später weitere Gesellschafter aufnehmen möchten.

Sie eignet sich nicht für Gründer, die nur nebenbei eine kleine Tätigkeit testen, keine laufenden Buchhaltungs- und Bilanzierungskosten tragen möchten oder Gewinne sofort vollständig privat verwenden wollen. In diesen Fällen kann ein Einzelunternehmen wirtschaftlich einfacher sein, weil keine GmbH-Struktur, keine Firmenbucheintragung und keine Mindestkörperschaftsteuer anfallen.

Der Unterschied zum Einzelunternehmen

Der wichtigste Unterschied liegt in der Haftung. Beim Einzelunternehmen haftet der Unternehmer persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen. Bei der Ein-Personen-GmbH haftet grundsätzlich die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Diese Trennung schützt den Gesellschafter aber nur dann, wenn Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen sauber getrennt bleiben und der Geschäftsführer seine gesetzlichen Pflichten einhält.

Das Einzelunternehmen ist einfacher, schneller und günstiger gegründet. Die Ein-Personen-GmbH verursacht mehr Gründungsaufwand, laufende Buchhaltung, Bilanzierung, Firmenbuchpflichten und Mindestkörperschaftsteuer. Dafür bietet sie eine klare Vermögenstrennung, einen professionelleren Außenauftritt und eine bessere Grundlage für Wachstum, Beteiligungen und Unternehmensverkauf.

Rolle des Gesellschafters und Geschäftsführers

Bei der Ein-Personen-GmbH übernimmt eine einzige Person zwei zentrale Rollen gleichzeitig. Sie ist sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer.

Als Gesellschafter trifft diese Person alle grundlegenden Entscheidungen. Dazu gehören:

Als Geschäftsführer übernimmt dieselbe Person die operative Leitung des Unternehmens. Sie handelt im Namen der GmbH und vertritt diese nach außen.

Diese Doppelrolle bringt klare Vorteile, aber auch Verantwortung. Denn obwohl die GmbH grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, bestehen für den Geschäftsführer persönliche Pflichten. Wer diese verletzt, kann auch persönlich haften.

Die Ein-Personen-GmbH vereint somit unternehmerische Freiheit mit klaren gesetzlichen Pflichten. Genau dieses Zusammenspiel macht sie zu einer beliebten Rechtsform für Gründer.

Vorbereitung vor der Gründung

Vor der Errichtung der Ein-Personen-GmbH müssen die zentralen Eckdaten feststehen. Der Gründer braucht eine zulässige Firma, einen Sitz, eine Geschäftsanschrift, einen Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals, die Stammeinlage und eine Entscheidung über die Geschäftsführung.

Der Firmenname muss das Unternehmen klar kennzeichnen und sich deutlich von bereits bestehenden Firmen unterscheiden. Deshalb sollten Gründer den gewünschten Firmenwortlaut vor der Anmeldung mit dem Firmenbuch abstimmen. Der Unternehmensgegenstand muss die geplante Tätigkeit so beschreiben, dass das Firmenbuchgericht erkennen kann, womit die Gesellschaft wirtschaftlich tätig wird.

Zusätzlich muss vor dem operativen Start geprüft werden, ob eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Bei reglementierten Gewerben braucht die Gesellschaft einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, der die gesetzlichen Befähigungsvoraussetzungen erfüllt.

Der Ablauf der Gründung

Die wirkliche Gründung einer Ein-Personen-GmbH folgt einem klar strukturierten Ablauf. Auch wenn die vereinfachte elektronische Gründung den Notariatsakt ersetzt, bleibt die Grundlogik stets gleich.

Sie erfolgt entweder klassisch oder in vereinfachter Form. Unabhängig vom Weg müssen bestimmte Schritte durchlaufen werden:

Anschließend wird die Gesellschaft zur Eintragung angemeldet. Vor der Eintragung im Firmenbuch existiert die GmbH noch nicht als voll entstandene juristische Person. Wer in dieser Phase bereits Verträge abschließt, Bestellungen aufgibt, Mitarbeiter beschäftigt oder Leistungen beauftragt, kann persönlich haften. Der Gründer sollte vor der Firmenbucheintragung nur jene Handlungen vornehmen, die für die Gründung notwendig sind. Operative Verträge sollte er erst nach der Eintragung abschließen oder ausdrücklich davon abhängig machen, dass das Firmenbuch die GmbH einträgt.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Der gesamte Ablauf ist somit klar geregelt und darauf ausgelegt, Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten.“

Klassische Gründung mit Notar

Die klassische Gründung stellt den traditionellen und rechtlich umfassendsten Weg dar. Hier wird die Errichtung der Gesellschaft durch einen Notar begleitet.

Der Notar erstellt oder prüft die Errichtungserklärung und sorgt dafür, dass alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Gleichzeitig bestätigt er die Identität des Gründers und die Echtheit der Unterschriften.

Ein wesentlicher Vorteil liegt in der individuellen Gestaltung. Die Errichtungserklärung kann individuell auf die Bedürfnisse des Gründers zugeschnitten werden. Das ist besonders wichtig, wenn Regelungen zu späteren Gesellschaftern, Investorenrechten, Vertretungsbefugnissen, Gewinnverwendung, Vorkaufsrechten, Nachfolge oder Anteilsübertragung gewünscht sind.

Zusätzlich übernimmt der Notar eine wichtige Kontrollfunktion. Er weist auf rechtliche Risiken hin und verhindert typische Fehler bereits im Gründungsstadium.

Vereinfachte elektronische Gründung

Die vereinfachte Gründung gemäß § 9a GmbHG steht nur offen, wenn eine einzige natürliche Person gründet, diese Person der einzige Gesellschafter ist und zugleich als einziger Geschäftsführer bestellt wird. Die Errichtungserklärung erfolgt elektronisch über das Unternehmensserviceportal. Ein Notariatsakt ist in diesem Sonderfall nicht erforderlich. In der Praxis braucht der Gründer dafür eine aktive ID Austria.

Sie eignet sich nur für standardisierte Gründungen. Der Gründer kann keine komplexen Sonderregelungen aufnehmen, keine zweite Person beteiligen und keine individuell ausgearbeitete Gesellschaftsstruktur abbilden. Wer spätere Beteiligungen, besondere Vertretungsregeln, Investorenrechte oder vorbereitete Nachfolgeregelungen braucht, sollte die klassische Gründung wählen.

Die Bank übernimmt bei der vereinfachten Gründung eine zentrale Rolle. Nach der Eröffnung des Geschäftskontos und der Einzahlung des Stammkapitals prüft sie die Identität des Gründers. Anschließend bestätigt sie die Kapitaleinzahlung und übermittelt die erforderlichen Unterlagen direkt an das Firmenbuch.

Die frühere Gründungsprivilegierung ist seit 01.01.2024 für Neugründungen nicht mehr verfügbar.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Diese Form eignet sich vor allem für einfache Gründungen ohne besonderen Regelungsbedarf. Sobald individuelle Anpassungen erforderlich sind, stößt die standardisierte Lösung an ihre Grenzen.“
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Laufende Pflichten nach der Gründung

Mit der Eintragung im Firmenbuch ist die Gründung rechtlich abgeschlossen, die laufenden Pflichten beginnen jedoch erst. Die GmbH muss ab diesem Zeitpunkt ihre steuerlichen, gewerberechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Pflichten zuverlässig erfüllen. Dazu zählen die laufende Buchhaltung, der Jahresabschluss, die Steuererklärungen, die Offenlegung beim Firmenbuch, die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen und die klare Trennung zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen.

Übt die GmbH eine gewerbliche Tätigkeit aus, benötigt sie zusätzlich die passende Gewerbeberechtigung. Beschäftigt sie Mitarbeiter, muss sie diese rechtzeitig bei der Österreichischen Gesundheitskasse anmelden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer sollte außerdem seine eigene sozialversicherungsrechtliche Stellung mit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen klären.

Stammkapital und Einlagen

Das Stammkapital bildet die wirtschaftliche Grundlage jeder GmbH. Es dient als finanzielle Basis des Unternehmens und gleichzeitig als Schutz für Gläubiger.

Für die Ein-Personen-GmbH gilt ein gesetzliches Mindeststammkapital von € 10.000,-. Dieses Kapital wird in Form der sogenannten Stammeinlage vom Gesellschafter bereitgestellt.

Dabei muss nicht der gesamte Betrag sofort eingezahlt werden. Das Gesetz verlangt jedoch, dass mindestens € 5.000,- in bar einbezahlt werden. Erst danach kann die Gesellschaft wirksam gegründet werden.

Für Gründer bedeutet das:

Das Stammkapital ist somit nicht nur eine Formalität, sondern ein zentraler Baustein für die Stabilität der Gesellschaft.

Kosten der Ein-Personen-GmbH

Die Kosten der Ein-Personen-GmbH bestehen aus einmaligen Gründungskosten und laufenden Kosten nach der Eintragung. Das Stammkapital von € 10.000,- zählt nicht zu den Gründungskosten, weil es nach der Eintragung zum Vermögen der GmbH gehört. Mindestens  5.000,- müssen vor der Firmenbucheintragung bar eingezahlt werden. Dieses Geld steht der Gesellschaft danach für betriebliche Ausgaben zur Verfügung.

Bei der klassischen Gründung entstehen Kosten für die Errichtung oder Prüfung der Errichtungserklärung, die notarielle Beurkundung, die Beglaubigung der Firmenbuchanmeldung und die Eintragung im Firmenbuch. Dazu kommen Beratungskosten, Bankkosten und Firmenbuchgebühren. Bei der vereinfachten elektronischen Gründung fallen Notariatsakt und notarielle Beglaubigung weg. Dafür eignet sich dieser Weg nur für einfache Standardgründungen ohne individuelle Sonderregelungen.

Nach der Gründung entstehen laufende Kosten für Buchhaltung, Jahresabschluss, Körperschaftsteuererklärung, Firmenbuchoffenlegung, Bankkonto und steuerliche Beratung. Diese laufenden Kosten sind für die Entscheidung genauso wichtig wie die einmaligen Gründungskosten, weil sie jedes Jahr anfallen und dauerhaft eingeplant werden müssen.

Steuern der Ein-Personen-GmbH

Die Ein-Personen-GmbH ist steuerlich eine eigene Rechtsperson. Ihr Gewinn wird daher zuerst auf Ebene der GmbH besteuert. Die Gesellschaft zahlt auf ihren steuerpflichtigen Gewinn Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 23 %.

Erst wenn die GmbH den verbleibenden Gewinn an den Alleingesellschafter ausschüttet, fällt zusätzlich Kapitalertragsteuer an. Diese beträgt derzeit 27,5 %. Vereinfacht gesagt: Die GmbH zahlt zuerst Steuer auf ihren Gewinn. Danach zahlt der Gesellschafter Steuer auf jenen Betrag, den er tatsächlich ausgeschüttet bekommt.

Auch bei Verlusten oder sehr geringem Gewinn muss die GmbH eine Mindestkörperschaftsteuer leisten. Diese beträgt für GmbHs derzeit  500,- pro Jahr und wird vierteljährlich vorgeschrieben.

Errichtungserklärung und Gesellschaftsvertrag

Bei der Ein-Personen-GmbH ersetzt die Errichtungserklärung den klassischen Gesellschaftsvertrag. Inhaltlich erfüllt sie jedoch dieselbe Funktion und bildet die rechtliche Grundlage der Gesellschaft.

Das GmbH-Gesetz schreibt genau vor, welche Angaben zwingend enthalten sein müssen. Dazu gehören:

Diese Angaben sind zwingend erforderlich. Ohne sie kann keine Eintragung im Firmenbuch erfolgen. Individuelle Regelungen kommen erst darüber hinaus in Betracht. Bei der vereinfachten Gründung ist dieser Spielraum jedoch besonders eng.

Je klarer die Regelungen, desto weniger Konflikte entstehen später. Gerade bei Wachstum oder späterem Einstieg weiterer Gesellschafter zahlt sich eine saubere Grundlage aus.

Standardisierte Gründungsdokumente

Bei der vereinfachten Gründung nutzt der Gründer standardisierte Gründungsdokumente. Diese Dokumente sind bewusst einfach aufgebaut und ermöglichen eine schnelle Abwicklung ohne individuelle Vertragsgestaltung.

Auch die Errichtungserklärung folgt einem festen Muster. Dadurch entsteht eine klare und übersichtliche Grundlage, allerdings mit wenig Spielraum für Sonderregelungen.

Der größte Vorteil liegt in der Effizienz. Die Gründung lässt sich rasch durchführen und verursacht geringere Kosten als eine individuell gestaltete Gründung.

Die Standardisierung hat aber auch eine klare Grenze. Regelungen zur Gewinnverwendung, zu besonderen Rechten, zu späteren Gesellschaftern oder zu Investoren lassen sich damit nicht passend abbilden.

Für eine einfache Einzelgründung ist diese Lösung gut geeignet. Sobald das Unternehmen wachsen, weitere Gesellschafter aufnehmen oder individuelle Regelungen brauchen soll, bietet eine individuell ausgearbeitete Errichtungserklärung die bessere Grundlage.

Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten

Neben der standardisierten Gründung bietet die Ein-Personen-GmbH auch umfangreiche individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Diese kommen insbesondere bei der klassischen Gründung zum Tragen.

Der Inhalt der Gesellschaft kann gezielt an die individuellen Bedürfnisse angepasst werden. Dadurch lassen sich bereits zu Beginn klare Regeln festlegen, die spätere Konflikte vermeiden.

Die Errichtungserklärung kann folgende Regelungen enthalten:

Auch wenn anfangs nur eine Person beteiligt ist, sollte bereits an die Zukunft gedacht werden. Viele GmbHs wachsen oder nehmen später weitere Gesellschafter auf. Eine durchdachte Struktur erleichtert diesen Schritt erheblich.

Individuelle Regelungen schaffen somit Flexibilität und Rechtssicherheit. Sie sind besonders dann sinnvoll, wenn das Unternehmen langfristig aufgebaut werden soll.

Rolle der Bank bei der Gründung

Bei Bareinlagen spielt die Bankbestätigung eine zentrale Rolle. Der Gründer eröffnet zunächst ein Geschäftskonto für die zukünftige GmbH und zahlt darauf die erforderliche Stammeinlage ein. Anschließend bestätigt die Bank, dass das Kapital tatsächlich eingegangen ist.

Der Gründer sollte die Bankbestätigung nicht aufbewahren, sondern sofort für die Firmenbuchanmeldung nutzen. Bei der vereinfachten Gründung über das USP sollte er die elektronische Gründung direkt nach Ausstellung der Bankbestätigung abschließen. Das Firmenbuch akzeptiert die Bestätigung nur zeitlich beschränkt. Wartet der Gründer zu lange, muss die Bank eine neue Bestätigung ausstellen.

Die Bank übernimmt dabei drei konkrete Aufgaben: Sie prüft die Identität des Gründers anhand eines Ausweises, nimmt die Musterzeichnung des Geschäftsführers entgegen und stellt die Bankbestätigung über die Kapitaleinzahlung aus.

Bei der vereinfachten Gründung geht ihre Rolle noch weiter. In diesem Fall übermittelt das Kreditinstitut die relevanten Unterlagen direkt an das Firmenbuch und beschleunigt damit den gesamten Gründungsprozess.

Gründer sollten daher früh klären, ob ihre Bank die vereinfachte elektronische Gründung unterstützt, da nicht jedes Kreditinstitut diese Dienstleistung anbietet.

Haftung und Risiken

Ein wesentlicher Vorteil der GmbH liegt in der Haftungsbeschränkung. Grundsätzlich haftet nur das Vermögen der Gesellschaft für Verbindlichkeiten, nicht das Privatvermögen des Gesellschafters.

Der Geschäftsführer kann persönlich haften, wenn er gesetzliche Pflichten verletzt. Das gilt etwa bei fehlerhafter Geschäftsführung, bei einer verspäteten Reaktion auf finanzielle Probleme oder bei unzulässigen Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen.

Ein weiteres Risiko besteht in der Anfangsphase. Solange die GmbH noch nicht im Firmenbuch eingetragen ist, haftet der Gründer persönlich für alle Handlungen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Die Ein-Personen-GmbH bietet somit zwar Schutz, verlangt aber gleichzeitig sorgfältiges und verantwortungsbewusstes Handeln.“

Verträge zwischen Gesellschafter und GmbH

Bei der Ein-Personen-GmbH kann der Alleingesellschafter auf beiden Seiten eines Geschäfts stehen. Das passiert, wenn er privat mit seiner eigenen GmbH einen Vertrag abschließt oder als Geschäftsführer für die GmbH handelt und zugleich selbst Vertragspartner ist.

Solche Rechtsgeschäfte sind nicht automatisch unwirksam. Das GmbH-Gesetz verlangt aber eine klare Dokumentation. Deshalb muss der Alleingesellschafter das Geschäft unverzüglich schriftlich festhalten. Die Urkunde muss den Inhalt des Geschäfts und den Zeitpunkt des Abschlusses so genau dokumentieren, dass spätere Änderungen und Zweifel ausgeschlossen sind.

Fehlt eine klare Dokumentation, entstehen schnell Beweisprobleme, steuerliche Risiken und persönliche Haftungsrisiken.

Die Wahl zwischen Ein-Personen-GmbH oder FlexKapG

Seit 2024 gibt es mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft eine weitere Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung. Auch diese Rechtsform kann eine einzige Person gründen.

Die FlexKapG eignet sich besser, wenn der Gründer bereits zu Beginn Mitarbeiter beteiligen, Investoren aufnehmen oder flexiblere Kapitalmaßnahmen vorbereiten möchte. Die Ein-Personen-GmbH passt besser, wenn der Gründer allein bleibt, keine Beteiligungsprogramme plant und eine klassische, allgemein bekannte Rechtsform verwenden möchte.

Vorteile und Nachteile der Ein-Personen-GmbH

Die Ein-Personen-GmbH gehört zu den wichtigsten Rechtsformen für Gründer, die allein entscheiden, aber trotzdem mit einer klaren rechtlichen Struktur arbeiten möchten. Sie verbindet unternehmerische Freiheit mit einer professionellen Gesellschaftsform. Ihr größter Vorteil liegt in der Haftungsbeschränkung: Grundsätzlich haftet nicht der Gesellschafter mit seinem Privatvermögen, sondern die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen.

Auch die klare Trennung zwischen Unternehmen und Privatperson schafft Sicherheit. Die GmbH wirkt nach außen professioneller und stärkt das Vertrauen von Kunden, Banken und Geschäftspartnern. Gleichzeitig bietet sie eine gute Grundlage, wenn das Unternehmen wachsen oder später weitere Gesellschafter aufnehmen soll.

Diese Vorteile stehen jedoch laufenden Pflichten gegenüber. Eine Ein-Personen-GmbH muss Buchhaltung führen, einen Jahresabschluss erstellen, Steuererklärungen abgeben, ihre Offenlegungspflichten beim Firmenbuch erfüllen und Privatvermögen und Gesellschaftsvermögen sauber trennen.

Hinzu kommt die Verantwortung des Geschäftsführers. Die Haftungsbeschränkung schützt nicht vor persönlicher Haftung, wenn der Geschäftsführer gesetzliche Pflichten verletzt, Gesellschaftsvermögen falsch verwendet oder bei wirtschaftlichen Problemen zu spät reagiert.

Die Ein-Personen-GmbH eignet sich daher besonders für Gründer, die langfristig planen, professionell auftreten und eine stabile Unternehmensstruktur aufbauen möchten.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die Gründung einer Ein-Personen-GmbH wirkt auf den ersten Blick einfach. In der Praxis zeigen sich jedoch schnell rechtliche Details, die erhebliche Auswirkungen haben können.

Ein erfahrener Anwalt sorgt dafür, dass alle rechtlichen Anforderungen korrekt umgesetzt werden und die Gesellschaft von Anfang an auf einer sicheren Grundlage steht. Gleichzeitig hilft er dabei, typische Fehler zu vermeiden, die später teuer werden können.

Konkrete Vorteile sind:

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„Mit anwaltlicher Unterstützung gründen Sie nicht nur schneller, sondern vor allem nachhaltig sicher und strategisch durchdacht.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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