Stundung des Pflichtteils

Pflichtteilsansprüche können Erben schnell in finanzielle Bedrängnis bringen, insbesondere, wenn das vererbte Vermögen vorwiegend aus Immobilien, Unternehmensanteilen oder landwirtschaftlichen Liegenschaften besteht. Um eine Zerschlagung solcher Vermögenswerte zu vermeiden, sieht das österreichische Erbrecht verschiedene Möglichkeiten vor, den Pflichtteil zu stunden, also zeitlich aufzuschieben oder in Raten zu begleichen.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Stundung des Pflichtteils ist kein Schlupfloch für säumige Erben, sondern ein gesetzlich anerkanntes Instrument zur Wahrung wirtschaftlicher Substanz, vorwiegend bei vererbten Immobilien oder Betrieben.“

Bei der Stundung handelt es sich um eine zeitliche Verschiebung der Auszahlungspflicht, entweder durch letztwillige Verfügung oder durch gerichtliche Entscheidung. Der Pflichtteil wird dabei nicht gestrichen, sondern bloß später erfüllt, auf einmal oder in Raten. Auch eine gerichtliche Anpassung oder Verlängerung ist in bestimmten Fällen möglich.

Die Stundung des Pflichtteils erlaubt es, die Auszahlung des Pflichtteils über mehrere Jahre zu verteilen oder aufzuschieben, um eine wirtschaftliche Überforderung des Erben zu vermeiden.

Erfahren Sie, wann eine Stundung des Pflichtteils möglich ist und wie Sie Pflichtteilsansprüche rechtssicher gestalten.

Fälligkeit und Geltendmachung

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Gesetzlich vorgesehen ist jedoch eine Wartefrist: Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Geldanspruch erst ein Jahr nach dem Todesfall geltend machen. Diese Frist dient dazu, dem Erben Zeit zu geben, den Nachlass zu ordnen und Liquidität zu schaffen.

Wichtig: Der Anspruch besteht bereits ab dem Tod. Auch Verzugszinsen laufen ab diesem Zeitpunkt.

Letztwillige Stundung

Der Erblasser kann in seinem Testament bestimmen, dass der Pflichtteil nicht sofort, sondern erst nach bis zu fünf Jahren ausbezahlt wird. Auch Ratenzahlungen dürfen testamentarisch angeordnet werden.

Einwendung bei unbilliger Härte:
Pflichtteilsberechtigte können vor Gericht Einwendungen erheben, wenn sie die Stundung unzumutbar belastet, wenn sie etwa den Pflichtteil für den eigenen Lebensunterhalt benötigen.

Das Gericht kann in diesem Fall:

Gerichtliche Stundung

Wenn der Erblasser keine letztwillige Stundung verfügt , kann der Erbe beim Gericht eine gerichtliche Stundung beantragen. Voraussetzung ist, dass ihn die sofortige Auszahlung des Pflichtteils unbillig hart treffen würde.

Typische Beispiele:

Das Gericht kann in solchen Fällen:

Auch bei gerichtlicher Stundung beginnt der Zinsenlauf ab dem Todestag des Erblassers. Die Entscheidung erfolgt im streitigen Zivilverfahren.

Anpassung oder Aufhebung

Ändern sich die wirtschaftlichen Umstände wesentlich, etwa durch den Verkauf des gestundeten Vermögenswerts oder durch geänderte Einkommensverhältnisse, kann das Gericht die Stundungsregelung anpassen oder aufheben.

Zudem besteht eine gesetzlich normierte Informationspflicht: Pflichtteilschuldner und -berechtigter müssen sich über relevante Änderungen gegenseitig informieren. Bei Pflichtverletzung sind Schadenersatzansprüche denkbar.

Sicherstellung des Pflichtteils

Pflichtteilsberechtigte können im Fall einer Stundung beantragen, dass ihr Anspruch gerichtlich sichergestellt wird, etwa durch Hypothek, Bürgschaft oder andere Sicherungsmittel. Das Gericht muss dabei keine besondere Gefährdung feststellen, der Antrag allein reicht aus.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Es gelten die allgemeinen Verjährungsfristen:

Ein laufendes Stundungsverfahren kann die Verjährung hemmen.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die Stundung des Pflichtteils eröffnet wichtige Gestaltungsspielräume, aber nur, wenn sie rechtlich korrekt umgesetzt wird. Ob es um die Formulierung einer letztwilligen Stundungsanordnung geht oder um die gerichtliche Durchsetzung im Erbfall: Die Unterstützung durch eine erfahrene Rechtsanwältin oder einen erfahrenen Rechtsanwalt bringt Klarheit und Sicherheit.

Was Sie mit anwaltlicher Beratung gewinnen:

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Ob testamentarisch verfügt oder gerichtlich beantragt, bei der Stundung des Pflichtteils ist präzise juristische Gestaltung entscheidend, um spätere Streitigkeiten oder Unwirksamkeit zu vermeiden.

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Häufig gestellte Fragen – FAQ