Stundung des Pflichtteils
Stundung des Pflichtteils
Pflichtteilsansprüche können Erben schnell in finanzielle Bedrängnis bringen, insbesondere, wenn das vererbte Vermögen vorwiegend aus Immobilien, Unternehmensanteilen oder landwirtschaftlichen Liegenschaften besteht. Um eine Zerschlagung solcher Vermögenswerte zu vermeiden, sieht das österreichische Erbrecht verschiedene Möglichkeiten vor, den Pflichtteil zu stunden, also zeitlich aufzuschieben oder in Raten zu begleichen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Stundung des Pflichtteils ist kein Schlupfloch für säumige Erben, sondern ein gesetzlich anerkanntes Instrument zur Wahrung wirtschaftlicher Substanz, vorwiegend bei vererbten Immobilien oder Betrieben.“
Bei der Stundung handelt es sich um eine zeitliche Verschiebung der Auszahlungspflicht, entweder durch letztwillige Verfügung oder durch gerichtliche Entscheidung. Der Pflichtteil wird dabei nicht gestrichen, sondern bloß später erfüllt, auf einmal oder in Raten. Auch eine gerichtliche Anpassung oder Verlängerung ist in bestimmten Fällen möglich.
Die Stundung des Pflichtteils erlaubt es, die Auszahlung des Pflichtteils über mehrere Jahre zu verteilen oder aufzuschieben, um eine wirtschaftliche Überforderung des Erben zu vermeiden.
Fälligkeit und Geltendmachung
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Gesetzlich vorgesehen ist jedoch eine Wartefrist: Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Geldanspruch erst ein Jahr nach dem Todesfall geltend machen. Diese Frist dient dazu, dem Erben Zeit zu geben, den Nachlass zu ordnen und Liquidität zu schaffen.
Wichtig: Der Anspruch besteht bereits ab dem Tod. Auch Verzugszinsen laufen ab diesem Zeitpunkt.
Letztwillige Stundung
Der Erblasser kann in seinem Testament bestimmen, dass der Pflichtteil nicht sofort, sondern erst nach bis zu fünf Jahren ausbezahlt wird. Auch Ratenzahlungen dürfen testamentarisch angeordnet werden.
- Eine Begründung ist gesetzlich nicht erforderlich.
- Die Pflichtteilsberechtigten können den Pflichtteil erst nach Ablauf des festgelegten Zeitraums einfordern.
- Im Fall einer letztwillig gestundeten pflichtteilsdeckenden Zuwendung kann auch deren Erfüllung hinausgeschoben werden.
Einwendung bei unbilliger Härte:
Pflichtteilsberechtigte können vor Gericht Einwendungen erheben, wenn sie die Stundung unzumutbar belastet, wenn sie etwa den Pflichtteil für den eigenen Lebensunterhalt benötigen.
Das Gericht kann in diesem Fall:
- Die Stundungsregelung aufheben oder anpassen
- Eine abweichende Verzinsung festlegen
- Die Stundung auf bis zu zehn Jahre verlängern
Gerichtliche Stundung
Wenn der Erblasser keine letztwillige Stundung verfügt , kann der Erbe beim Gericht eine gerichtliche Stundung beantragen. Voraussetzung ist, dass ihn die sofortige Auszahlung des Pflichtteils unbillig hart treffen würde.
Typische Beispiele:
- Die Verlassenschaft enthält eine Wohnung, die der Erbe selbst dringend bewohnt
- Der Erbe müsste ein Unternehmen verkaufen, das seine wirtschaftliche Existenz sichert
- Der Fortbestand eines Betriebes wäre gefährdet (z. B. durch Zwangsverwertung von Betriebsvermögen)
Das Gericht kann in solchen Fällen:
- Die Zahlung vollständig oder teilweise stunden
- Eine Ratenzahlung anordnen
- Die Stundung auf maximal fünf Jahre befristen
- In Ausnahmefällen auf insgesamt zehn Jahre verlängern
Auch bei gerichtlicher Stundung beginnt der Zinsenlauf ab dem Todestag des Erblassers. Die Entscheidung erfolgt im streitigen Zivilverfahren.
Anpassung oder Aufhebung
Ändern sich die wirtschaftlichen Umstände wesentlich, etwa durch den Verkauf des gestundeten Vermögenswerts oder durch geänderte Einkommensverhältnisse, kann das Gericht die Stundungsregelung anpassen oder aufheben.
- Der Antrag kann vom Erben oder vom Pflichtteilsberechtigten gestellt werden.
- Voraussetzung ist eine gravierende Veränderung der Verhältnisse.
- Das Gericht entscheidet ebenfalls im streitigen Verfahren.
Zudem besteht eine gesetzlich normierte Informationspflicht: Pflichtteilschuldner und -berechtigter müssen sich über relevante Änderungen gegenseitig informieren. Bei Pflichtverletzung sind Schadenersatzansprüche denkbar.
Sicherstellung des Pflichtteils
Pflichtteilsberechtigte können im Fall einer Stundung beantragen, dass ihr Anspruch gerichtlich sichergestellt wird, etwa durch Hypothek, Bürgschaft oder andere Sicherungsmittel. Das Gericht muss dabei keine besondere Gefährdung feststellen, der Antrag allein reicht aus.
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Es gelten die allgemeinen Verjährungsfristen:
- 3 Jahre ab Kenntnis von Tod und Enterbung bzw. Pflichtteilsbeeinträchtigung
- 30 Jahre absolute Frist ab dem Tod
Ein laufendes Stundungsverfahren kann die Verjährung hemmen.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Stundung des Pflichtteils eröffnet wichtige Gestaltungsspielräume, aber nur, wenn sie rechtlich korrekt umgesetzt wird. Ob es um die Formulierung einer letztwilligen Stundungsanordnung geht oder um die gerichtliche Durchsetzung im Erbfall: Die Unterstützung durch eine erfahrene Rechtsanwältin oder einen erfahrenen Rechtsanwalt bringt Klarheit und Sicherheit.
Was Sie mit anwaltlicher Beratung gewinnen:
- Risikominimierung: Wir prüfen, ob eine Stundung rechtlich möglich und vermeiden Formfehler, die zur Unwirksamkeit führen könnten.
- Individuelle Lösung: Wir gestalten Stundungsregelungen so, dass sie zu Ihrer wirtschaftlichen und familiären Situation passen.
- Prozesssicherheit: Bei gerichtlichen Verfahren übernehmen wir die Antragstellung, vertreten Sie im Verfahren und wahren alle Fristen und Begründungspflichten.
- Vermeidung von Streit: Durch rechtzeitige Beratung und klare Formulierungen lassen sich Konflikte mit Pflichtteilsberechtigten oft vermeiden.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ob testamentarisch verfügt oder gerichtlich beantragt, bei der Stundung des Pflichtteils ist präzise juristische Gestaltung entscheidend, um spätere Streitigkeiten oder Unwirksamkeit zu vermeiden.
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