Schenkung auf den Todesfall
- Schenkung auf den Todesfall
- Gesetzliche Grundlage der Schenkung auf den Todesfall
- Wirkungen vor dem Tod
- Wirkungen nach dem Tod
- Steuerliche Behandlung
- Pflichtteilsrecht und das „freie Viertel“
- Schenkungsgegenstand
- Grundbuchseintragung der Schenkung auf den Todesfall
- Auswirkung auf Pflichtteilsansprüche
- Rechtsposition des Geschenkgebers
- Rechtsposition des Geschenknehmers
- Unterschiede zu anderen Formen der Vermögensübertragung
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Schenkung auf den Todesfall
Wer zu Lebzeiten klare Verhältnisse schaffen will, greift häufig zu einem Testament. Doch nicht immer ist eine letztwillige Verfügung der richtige Weg. Eine Schenkung auf den Todesfall (§ 603 ABGB) bietet eine verbindliche, aber flexible Alternative, um ausgewählte Vermögenswerte gezielt zu übertragen mit Wirkung erst ab dem Todeszeitpunkt, aber bereits zu Lebzeiten rechtsverbindlich geregelt.
Bei der Schenkung auf den Todesfall handelt es sich um einen zweiseitigen Schenkungsvertrag, der bereits zu Lebzeiten abgeschlossen wird. Der Schenker verpflichtet sich, dem Beschenkten einen bestimmten Gegenstand erst nach seinem Tod unentgeltlich zu übertragen. Bis dahin behält der Schenker die volle Verfügungsmacht.
Anders als ein Testament ist diese Regelung nicht einseitig widerruflich. Der Beschenkte erwirbt mit Vertragsabschluss einen durchsetzbaren Anspruch, der erst mit dem Tod fällig wird. Im Erbfall gilt er nicht als Erbe, sondern als Nachlassgläubiger.
Gesetzliche Grundlage der Schenkung auf den Todesfall
Die Schenkung auf den Todesfall ist im österreichischen Erbrecht seit 2017 ausdrücklich geregelt. Nach § 603 ABGB handelt es sich um ein unter Lebenden begründetes, aber aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft.
Damit eine solche Schenkung wirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vertrag mit Annahme: Es braucht eine Willenseinigung zwischen Schenker und Beschenktem.
- Form des Notariatsakts: Der gesamte Vertrag – inklusive Annahme – muss notariell beurkundet sein. Auch spätere Vertragsänderungen bedürfen der Notariatsaktform.
- Kein Widerrufsvorbehalt: Der Schenker darf sich kein allgemeines Widerrufsrecht vorbehalten. Eine vertragliche Rücktrittsklausel macht die Schenkung unwirksam.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um eine rechtlich bindende Vermögenszuwendung, die automatisch mit dem Todesfall wirksam wird.+
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gerade bei größeren Vermögenswerten ist die notarielle Gestaltung einer Schenkung auf den Todesfall oft die rechtssicherste Lösung, insbesondere dann, wenn ein Testament angreifbar wäre“
Wirkungen vor dem Tod
Trotz der Bindungswirkung bleibt der Schenker Eigentümer der versprochenen Sache und kann sie grundsätzlich weiter nutzen, z. B. vermieten oder bewirtschaften. Er darf jedoch nichts tun, was die Erfüllung des Vertrags vereitelt, etwa den Gegenstand verschenken oder verkaufen. Kommt es dennoch zur Verfügung an Dritte, entsteht ein Schadenersatzanspruch für den Beschenkten gegen die Verlassenschaft.
Wirkungen nach dem Tod
Mit dem Tod des Schenkers wird die Verpflichtung fällig: Der Beschenkte hat nun einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe. Er muss nicht Erbe sein, sondern kann den Vertrag zusammen mit der Sterbeurkunde nutzen, um z. B. die Eintragung ins Grundbuch zu beantragen.
Wichtig: Der Gegenstand bleibt Teil des Nachlasses und kann durch Schulden belastet sein. Gläubiger des Erblassers gehen vor. Der Beschenkte muss daher abwarten, ob der Nachlass ausreichend ist, um seinen Anspruch zu erfüllen.
Steuerliche Behandlung
- Keine Schenkungssteuer: Österreich erhebt seit 2008 keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer.
- Keine Anzeigepflicht: Da es sich um eine Verfügung von Todes wegen handelt, ist keine Schenkungsmeldung erforderlich.
- Grunderwerbsteuer: Bei Liegenschaften fällt Grunderwerbsteuer an, als wäre es eine Erbschaft. Auch die 1,1 % Grundbuchgebühr ist zu zahlen.
Pflichtteilsrecht und das „freie Viertel“
Auch bei Schenkungen auf den Todesfall gilt: Der Erblasser darf nicht über sein gesamtes Vermögen verfügen. Nach dem Gesetz muss ein Viertel ungebunden bleiben, das sogenannte „freie Viertel“. Es dient dem Schutz der Pflichtteilsberechtigten.
Wird dieses Mindestmaß unterschritten, können Erben die Schenkung anfechten. Der Beschenkte muss unter Umständen Teile herausgeben. Darüber hinaus wird die Zuwendung auf Pflichtteilsansprüche angerechnet. Je nach Zeitpunkt der Schenkung sogar in voller Höhe.
Schenkungsgegenstand
Gegenstand einer Schenkung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist. Dies umfasst sowohl körperliche als auch unkörperliche Sachen. Beispielsweise können etwa Bargeld, Möbel, Fotoalben oder Unternehmensanteile verschenkt werden.
Es muss immer ein Schenkungswille vorliegen. Übergibt jemand etwas aufgrund einer Verpflichtung, liegt keine Schenkung vor.
Grundbuchseintragung der Schenkung auf den Todesfall
Die Schenkung auf den Todesfall selbst kann nicht im Grundbuch eingetragen werden da e keine eigene Eintragungsform für diese Vertragsart gibt.
Nicht zulässig ist auch eine Anmerkung zur Eigentumsbeschränkung im Grundbuch. Das bedeutet: Der Beschenkte hat vor dem Tod des Schenkers keinen grundbücherlichen Schutz.
Auswirkung auf Pflichtteilsansprüche
Die Schenkung auf den Todesfall wird bei der Pflichtteilsberechnung wie eine andere Zuwendung von Todes wegen behandelt. Das bedeutet:
- Anrechnung: Die versprochene Zuwendung wird dem Nachlass fiktiv zugerechnet, als wäre sie zum Todeszeitpunkt gemacht worden.
- Minderung des Pflichtteils: Hat der Erblasser mit der Schenkung das „freie Viertel“überschritten, kann dies zu Pflichtteilsverletzungen führen.
- Pflichtteilsanrechnung: Der Wert der geschenkten Sache ist vom Pflichtteilsanspruch des Beschenkten in Abzug zu bringen, wenn dieser selbst pflichtteilsberechtigt ist.
- Klagerecht anderer Pflichtteilsberechtigter: Wird der Pflichtteil verletzt, können enterbte Angehörige unter Umständen Herausgabeansprüche gegenüber dem Beschenkten geltend machen.
Rechtsposition des Geschenkgebers
Bis zum Todeszeitpunkt bleibt der Geschenkgeber:
- uneingeschränkter Eigentümer des geschenkten Gegenstands,
- berechtigt zur Nutzung (z. B. Einnahmen, Gebrauch)
- aber verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Vertragserfüllung gefährdet.
Beispielsweise darf er den Gegenstand nicht verschenken, verkaufen oder belasten, wenn dadurch der Vertrag vereitelt würde.
Verstößt der Geschenkgeber gegen diese Pflicht, kann der Beschenkte (bzw. dessen Erben) Schadenersatz gegen die Verlassenschaft geltend machen.
Wichtig:
Der Schenker kann sich kein vertragliches Rücktrittsrecht vorbehalten. Auch spätere einseitige Änderungen sind rechtlich unwirksam, sofern sie nicht neuerlich in Form eines Notariatsakts vereinbart wurden.
Rechtsposition des Geschenknehmers
Der Geschenknehmer erlangt mit Vertragsabschluss:
- einen schuldrechtlich gesicherten Anspruch auf Übertragung der geschenkten Sache,
- der erst mit dem Tod des Schenkers fällig wird.
Er wird nicht automatisch Eigentümer, sondern muss etwa bei Liegenschaften den Anspruch geltend machen, z. B. durch Grundbuchseintrag unter Vorlage des Vertrags und der Sterbeurkunde.
Wichtig:
- Der Beschenkte ist nicht Erbe, sondern Gläubiger der Verlassenschaft .
- Sein Anspruch geht einem Vermächtnisnehmer vor er ist also vorrangig zu bedienen.
- Gegen Dritte, denen der Geschenkgegenstand unrechtmäßig weitergegeben wurde, besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch, etwa bei Eingriff in fremde Forderungsrechte.
- Der Geschenknehmer kann sich auch auf den Vertrag berufen, wenn er erbunwürdig wäre, da es sich nicht um eine letztwillige Verfügung handelt.
Aufschiebende Wirkung
Die Schenkung auf den Todesfall entfaltet ihre Wirkung erst mit dem Tod des Schenkers( sie ist also aufschiebend bedingt).
Das bedeutet:
- Der Beschenkte erwirbt zunächst nur eine schuldrechtliche Erwartung.
- Kein Eigentum, keine Verfügungsgewalt und kein Eintragungsrecht vor Eintritt des Todes.
- Kein Zugriff durch Gläubiger des Beschenkten, solange der Todesfall nicht eingetreten ist.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Schenkung ist rechtlich der Todeszeitpunkt, nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dies ist besonders wichtig für die Berechnung des Pflichtteils und für die Frage, wann eine Schenkung als „getätigt“ gilt.
Unterschiede zu anderen Formen der Vermögensübertragung
Testament
Ein Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche Willenserklärung. Es wird meist handschriftlich oder vor einem Notar errichtet und tritt erst nach dem Tod in Kraft.
Unterschied zur Schenkung auf den Todesfall: Das Testament erfordert keinen Vertragspartner und kann jederzeit ohne Zustimmung anderer geändert oder aufgehoben werden. Die Schenkung auf den Todesfall hingegen ist vertraglich bindend und kann nur einvernehmlich aufgehoben werden.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Schenkung auf den Todesfall ist keine Ersatzform für ein Testament. Sie ist ein eigenständiges Gestaltungsmittel, das Vertragsbindung mit Flexibilität verbindet.“
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten, der den Nachlass (ganz oder teilweise) verbindlich regelt. Er unterliegt ebenfalls dem Notariatsakt.
Unterschied zur Schenkung auf den Todesfall: Der Erbvertrag betrifft typischerweise das gesamte Vermögen, während die Schenkung auf den Todesfall einzelne Vermögensgegenstände betrifft. Zudem kann ein Erbvertrag nicht mit beliebigen Personen abgeschlossen werden – eine Schenkung hingegen schon.
Übergabe auf den Todesfall
Hier wird ein Gegenstand bereits zu Lebzeiten physisch übergeben, mit der Abrede, dass er erst nach dem Tod des Übergebers endgültig behalten werden darf.
Unterschied: Die Übergabe auf den Todesfall ist rechtlich unwirksam, wenn nicht als letztwillige Verfügung formgerecht gestaltet. Es fehlt die Vertragssicherheit der Schenkung auf den Todesfall – insbesondere bei Immobilien besteht rechtlich kein Schutz für den Empfänger.
Auftrag auf den Todesfall
Dabei handelt es sich um den Auftrag an eine dritte Person, einen Gegenstand nach dem Tod des Schenkers an eine bestimmte Person zu übergeben.
Unterschied: Der Begünstigte hat keinen direkten Anspruch gegen die Verlassenschaft. Die Schenkung auf den Todesfall gewährt hingegen einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch aus Vertrag.
Schulderlass auf den Todesfall
Ein Schulderlass auf den Todesfall bedeutet, dass der Gläubiger erklärt, auf eine Forderung mit seinem Tod zu verzichten.
Unterschied: Nach herrschender Meinung handelt es sich dabei nicht um eine Schenkung, und das Geschäft ist nicht formpflichtig. Der Rechtsgrund ist einseitig – im Gegensatz zur Schenkung auf den Todesfall als zweiseitiger Vertrag.
Schenkung mit aufschiebender Bedingung
Schenkungen können mit Bedingungen (z. B. Pflegeverpflichtung) verknüpft sein, die bei Eintritt wirksam werden.
Unterschied: Wird die aufschiebende Bedingung auf den Tod des Schenkers bezogen und keine Notariatsaktform gewählt, droht die Ungültigkeit. Nur bei Einhaltung der strengen Formerfordernisse und ohne Widerrufsvorbehalt ist eine solche Gestaltung als Schenkung auf den Todesfall anzusehen.
Schenkung unter Zurückbehaltung von Rechten
Dabei wird ein Gegenstand bereits zu Lebzeiten übertragen, jedoch unter Vorbehalt von Rechten – z. B. Fruchtgenuss, Wohnrecht oder Veräußerungsverbot.
Unterschied: Die Schenkung ist sofort wirksam; der Beschenkte wird bereits Eigentümer, auch wenn der Schenker die Nutzung behält. Bei der Schenkung auf den Todesfall bleibt der Schenker bis zu seinem Tod Eigentümer.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
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