Erbvertrag
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ermöglicht Ehepaaren oder eingetragenen Paaren, den Besitz nach dem Tod an den Partner weiterzugeben.
Abschlussberechtigte
Ein Erbvertrag bietet verheirateten Personen oder eingetragenen Paaren die Möglichkeit, den Besitz nach dem Tod an den Partner weiterzugeben. Er beinhaltet ein Versprechen der Parteien, sich nach dem Ableben ihr Vermögen zum Teil zu vermachen.
Abschlussberechtigte des Erbvertrags
Ein Erbvertrag kann ausschließlich zwischen:
- Ehegatten oder eingetragene Partner,
- Personen mit einem aufrechten Verlöbnis oder eingetragenen Partnerschaftsversprechen
abgeschlossen werden. Für andere Personenkonstellationen, wie etwa zwischen Eltern und Kindern oder Lebensgefährten ohne Trauschein, ist der Erbvertrag nicht vorgesehen. Diese müssen auf alternative Gestaltungsformen wie Testamente oder Schenkungen auf den Todesfall zurückgreifen.
Achtung: Verlobte können einen Erbvertrag nur dann abschließen, wenn sie auch tatsächlich heiraten.
Daneben können in einem Erbvertrag auch Verfügungen getroffen werden, etwa die Verpflichtung des einen Ehepartners, den anderen im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit zu pflegen.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächInhalt und Wirkung eines Erbvertrags
Ein Erbvertrag muss zwingend die Einsetzung des Vertragspartners zum Erben enthalten. Dabei kann höchstens über drei Viertel (75 %) des zukünftigen Nachlassvermögens verfügt werden. Das verbleibende „reine Viertel“ muss frei und unbelastet bleiben, weder durch Pflichtteilsansprüche noch durch sonstige Zuwendungen.
Missachtet ein Erbvertrag diese Anordnung und erstreckt seine Verfügungen auch auf diesen Vermögensteil, ist er unwirksam.
Der Vertragspartner wird durch den Erbvertrag zum verbindlichen Erben. Dennoch bleibt der Erblasser zu Lebzeiten völlig frei, über sein Vermögen zu verfügen. Er kann es verkaufen, verschenken oder verbrauchen. Die aus dem Erbvertrag entstehende Rechtsposition ist daher erst mit dem Tod wirksam. Der Vertragspartner hat zuvor lediglich eine Erbaussicht, nicht mehr.
Über jenen Teil des Vermögens, über welchen der Erbvertrag keine Regelung getroffen hat, kann der Verstorbene letztwillig frei verfügen, etwa durch letztwillige Verfügung. Trifft der Verstorbene keine Regelung, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
Bindungswirkung
Die Bindungswirkung des Erbvertrages schließt spätere letztwillige Verfügungen zulasten des Vertragserben aus, sofern sie sich nicht nur auf das reine Viertel beziehen. Demzufolge sind spätere Testamente oder Vermächtnisse unwirksam. Hingegen sind letztwillige Verfügungen, die den Ehegatte oder eingetragenen Partner nicht belasten oder weiter begünstigen, zulässig.
Formvorschriften des Erbvertrages
Erbverträge müssen in Form eines Notariatsakts errichtet werden. Das bedeutet:
- Der Vertrag wird unter Mitwirkung eines Notars geschlossen,
- Zusätzlich sind entweder ein zweiter Notar oder zwei Zeugen beizuziehen,
- Es gelten die strengen Formerfordernisse eines schriftlichen Testaments.
Diese Formalisierung sichert, dass alle Parteien die Tragweite des Vertrages verstehen und rechtssicher dokumentieren. Handschriftliche oder bloß privatschriftliche Erbverträge sind ungültig.
Gültigkeitsvoraussetzungen
Ein Erbvertrag setzt sowohl Geschäftsfähigkeit als auch Testierfähigkeit der Beteiligten voraus. Die Person, die den anderen als Erben einsetzt, muss zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig sein. Der eingesetzte Erbe wiederum muss im Zeitpunkt des Erbanfalls erbfähig sein.
Erbvertrag zugunsten Dritter
Erbverträge zugunsten Dritter, wie etwa zugunsten der Kinder oder anderer Angehöriger sind im österreichischen Recht nicht zulässig. Eine solche Verfügung entfaltet lediglich die Wirkung einer jederzeit widerruflichen letztwilligen Zuwendung. Das hat der OGH in ständiger Rechtsprechung mehrfach betont. Nur der vertraglich eingesetzte Ehegatte oder Partner kann verbindlich den Erben bestimmen.
Verhältnis zu Testament und anderen Erbrechtstiteln
Im Rangverhältnis steht der Erbvertrag über Testament und gesetzlicher Erbfolge. Das bedeutet:
- Ein späteres Testament kann den Erbvertrag nicht verdrängen.
- Nur das „reine Viertel“ bleibt für andere letztwillige Verfügungen verfügbar.
- Der Erbvertrag bricht bestehende gesetzliche Erbansprüche, ausgenommen bleiben die PflichDtteilsrechte.
Achtung: Der Erbvertrag ersetzt kein Testament. Das freie Viertel können und sollten Sie testamentarisch regeln, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
Erlöschen
Der Erbvertrag kann in folgenden Formen erlöschen:
Einvernehmliche Aufhebung
Ein Erbvertrag kann nur gemeinsam aufgehoben werden, somit niemals einseitig . Die Aufhebung erfolgt wiederum in Form eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls.
Scheidung oder Aufhebung der Partnerschaft/Ehe
Trennen sich beide Parteien gleichteilig oder ohne Verschulden, verliert der Erbvertrag im Fall der Scheidung oder Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft automatisch seine Wirksamkeit. Bei Scheidung aus alleinigem Verschulden bleibt der Vertrag zugunsten des schuldlosen Partners bestehen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Ein vertraglich vereinbartes Aufgriffsrecht kann dann unmittelbar ausgeübt werden. Damit lässt sich z. B. ein Immobilienanteil gegen Schätzwert übernehmen.
Abgrenzung zum gemeinschaftlichen Testament
Der Erbvertrag ist vom gemeinschaftlichen Testament klar zu unterscheiden. Ehegatten oder eingetragene Partner errichten ein gemeinschaftliches Testament und können es jederzeit selbst ohne Wissen des anderen widerrufen. Der Erbvertrag hingegen ist verbindlich und nur gemeinsam änderbar. Wer sich also auf eine garantierte Erbeinsetzung verlassen will, benötigt einen Erbvertrag.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer sich auf eine verbindliche Erbeinsetzung verlassen will, kommt am Erbvertrag nicht vorbei – Testamente bieten diese Sicherheit schlicht nicht.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Erbvertrag ist ein starkes, aber auch komplexes Instrument. Die Beratung durch eine erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wie unsere bringt Ihnen folgende Vorteile:
- Sichere Gestaltung: Wir achten darauf, dass alle gesetzlichen Formvorschriften erfüllt und Ihre persönlichen Wünsche rechtlich sauber umgesetzt werden.
- Pflichtteilsoptimierung: Wir beraten Sie, wie Sie Pflichtteilsansprüche berücksichtigen.
- Vermeidung späterer Konflikte: Ein klar formulierter Erbvertrag schafft Rechtssicherheit und verhindert Streitigkeiten nach dem Todesfall.
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Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gerade bei Patchwork-Familien schafft ein Erbvertrag klare Verhältnisse und verhindert spätere Erbstreitigkeiten, die emotional wie finanziell belastend sein können“