Amtsgebühren für die EU-Marke

Die Amtsgebühren für die EU-Marke werden vom Europäischen Amt für geistes Eigentum (EUIPO) vorgeschrieben.

Die Höhe der Amtsgebühren für die EU-Marke ist von der Anzahl der registrierten Nizzaklassen abhängig. Die Amtsgebühren für die EU-Marke betragen

Zahlung der Amtsgebühren

Die Amtsgebühren können in der Regel durch den Markeninhaber direkt zur Überweisung gebracht werden. In diesem Fall übersendet unsere Rechtsanwaltskanzlei dem Markeninhaber nach der Markenanmeldung die Daten zur Vornahme der Überweisung.

In Fällen, in welchen dies nicht möglich ist, übersendet unsere Rechtsanwaltskanzlei dem Markeninhaber vor der Markenanmeldung eine Rechnung über die Amtsgebühren. Dabei wird kein Aufschlag verrechnet. Nach der Anmeldung bringt dann unsere Rechtsanwaltskanzlei die Anmeldegebühren zur Überweisung.

EU-Markenschutz

Die Amtsgebühren für die EU-Marke werden im Fall der Online-Beauftragung des EU-Markenschutzes automatisch zum Warenkorb hinzugefügt.

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